Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern - 1 L 412/16

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Juli 2016 – 15 A 153/13 As – zuzulassen, wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit, hat erstinstanzlich seine Anerkennung als Asylberechtigter, die Feststellung der in seiner Person vorliegenden Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie hilfsweise des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG begehrt. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat seine Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 20. Juli 2016 – 15 A 153/13 As – abgewiesen.

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er nur noch die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verfolgt, bleibt ohne Erfolg, weil seine fristgerechten Darlegungen, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), jedenfalls mangels Erfüllung der Darlegungsvoraussetzungen das Vorliegen von Zulassungsgründen nach § 78 Abs. 3 AsylG nicht erkennen lassen.

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Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2016 – 15 A 153/13 As – wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 22. August 2016 zugestellt. Die gesetzliche Begründungsfrist von einem Monat (§ 78 Abs. 4 Sätze 1 und 3 AsylG) endete damit nach Maßgabe von § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Halbsatz BGB am Donnerstag, dem 22. September 2016.

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1. In dieser Frist, die gleichzeitig auch die Antragsfrist darstellt, ging am 31. August 2016 der Zulassungsantrag des Klägers beim Verwaltungsgericht ein. Soweit die Frage der Antragsbegründung betroffen ist, findet sich in diesem Schriftsatz der bloße Vortrag, es liege „der Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs vor, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO“. Mit Blick auf die Einleitung des Schriftsatzes des Klägers vom 1. Oktober 2016 – „wird die Zulassung der Berufung begründet“ – und den Inhalt des weiteren Schriftsatzes vom 7. Oktober 2016 versteht der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesen Vortrag ersichtlich selbst schon nicht als Begründung des Zulassungsantrages. Auch wenn man allerdings zu seinen Gunsten unterstellt, hierbei sollte es sich schon um eine Begründung des Zulassungsantrages handeln, genügte dieses Vorbringen offensichtlich nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Weiteres Vorbringen zur Begründung des Zulassungsantrages ist in der Begründungsfrist nicht erfolgt. Genügt aber der fristgerechte Vortrag des Klägers insgesamt nicht dem Darlegungserfordernis, kann sein nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgtes Vorbringen im erwähnten Schriftsatz vom 1. Oktober 2016 nicht als grundsätzlich zulässige Erläuterung oder Vertiefung vorherigen (fristgerechten) Vortrags betrachtet werden. Eine solche Erläuterung oder Vertiefung muss sich vielmehr auf Vortrag beziehen, der sowohl die Frist eingehalten als auch für sich gesehen dem Darlegungserfordernis im Rahmen der Begründung genügt hat; anderenfalls liefe die Fristbindung der gesetzlichen Begründungs- bzw. Darlegungspflicht leer.

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2. Der Begründungsschriftsatz des Klägers ist erst am 1. Oktober 2016 und demnach erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Oberverwaltungsgericht eingegangen.

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Dem Kläger kann auf seinen entsprechenden Antrag vom 7. Oktober 2016 hin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Begründungsfrist gewährt werden.

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Wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger muss sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen; dies gilt auch im Asylprozess (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.12.2002 – 1 B 429/02 –, NVwZ 2003, 868 – zitiert nach juris; BVerfG, Beschl. v. 21.06.2000 – 2 BvR 1989/97 –, NVwZ 2000, 907 – zitiert nach juris).

8

Die Wiedereinsetzungsgründe, d.h. sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 23.06.2011 – 1 B 7.11 –, juris).

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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 3 AsylG bleibt mit Blick auf die vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründe ohne Erfolg. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), dass sein Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages gehindert war. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 5. Oktober 2016 vom Berichterstatter telefonisch auf die versäumte Begründungsfrist hingewiesen worden war, hat er mit dem am 7. Oktober 2016 fristgemäß eingegangen und begründeten Wiedereinsetzungsantrag unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Mitarbeiterin, einer Kopie der ersten Seite der an ihn übermittelten Urteilsabschrift, die Eingangsstempel und Fristvermerk aufweist, sowie eines Auszugs aus seinem Fristenkalender im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:

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Auf dem Urteil seien neben dem Eingangsstempel vom 22. August 2016 die Daten „14.9.“ und „21.9.“ notiert gewesen. Dies habe er auch bei Vorlage der Akte nach Zustellung des Urteils gesehen und als korrekt befunden. Nach seiner Erinnerung habe er zunächst am 31. August 2016 das Rechtsmittel eingelegt, welches in der Frist begründet werden sollte. Die Akte sei spätestens zum Fristablauf vorzulegen gewesen, wie die allgemeine Anweisung an die Rechtsanwaltsfachangestellte Frau B. laute. Das Fristenbuch werde von der langjährig tätigen und zuverlässigen Frau B. bei regelmäßigen Kontrollen durch ihn und die weiteren Kollegen und Kolleginnen der Bürogemeinschaft eigenverantwortlich geführt. Frau B. sei auch seit Jahren mit den Fristen in Aufenthalts- und Asylsachen, insbesondere den Fristen des Antrags auf Zulassungsberufung vertraut und in der Lage, diese selbständig einzutragen. Es haben bisher keine Fehler bei diesen Tätigkeiten der Angestellten festgestellt werden können. Im Fristenbuch sei eine Begründungsfrist für den 21. Oktober 2016 und eine Vorfrist für den 14. Oktober 2016 eingetragen gewesen. Weitere Fristen seien für den 14. September 2016 und für den 21. September 2016 für die Einlegung des Rechtsmittels eingetragen gewesen, die aber als erledigt abgestrichen gewesen seien. Auf Nachfrage habe Frau B. mitgeteilt, dass sie versehentlich zwei Fristen eingetragen habe, wie dies eigentlich in Aufenthalts- und nicht in Asylsachen üblich sei, und sich hierbei geirrt habe. Da er am 31. August 2016 die Zulassung der Berufung beantragt habe, habe Frau B. die Einlegungsfrist aus dem Fristenbuch ausgestrichen und ihm die Akte zum Fristablauf nicht wieder vorgelegt. Es seien die falschen Fristen für die Begründung des Rechtsmittels im Terminsbuch verblieben, weswegen es nicht zur Vorlage der Akte gekommen sei. Im Rahmen der normalen Wiedervorlage am 1. Oktober 2016 sei die Akte an ihn gelangt. Er habe nunmehr „– ohne erneut die Fristen zu kontrollieren –„ die Begründung des Rechtsmittels formuliert. Für ihn, der die Frist in der Akte (21.09.2016) zur Zeit der Zustellung als korrekt überprüft habe, habe kein Anlass zu Zweifeln bestanden, dass die Fristen auch korrekt im Terminsbuch notiert gewesen seien und es fristgemäß zur Vorlage der Akte kommen würde. Es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die Frist für die Einlegung des Rechtsmittels abgestrichen und eine weitere Frist zur Begründung – für ihn unbekannt – eingetragen worden sei.

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Frau B. hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 7. Oktober 2016 u.a. ausgeführt:

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„Ich arbeite als Rechtsanwaltsfachangestellte seit 14 Jahren und für Rechtsanwalt B. seit fast fünf Jahren. Da er insbesondere im Migrationsrecht tätig ist, bin ich mit den Rechtsmittelfristen im Aufenthalts- und Asylrecht vertraut. Ich wurde von Herrn B. in diese Fristen eingeführt und unterliege regelmäßigen Kontrollen. Es kam in der langjährigen Tätigkeit noch zu keiner falschen Eintragung von Fristen für Herrn Rechtsanwalt B..

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In der Rechtssache A. ./. BRD wurde das Urteil zugestellt. Durch Nachsehen in der Akte weiß ich jetzt, dass es der 22.08.2016 war. Ich notierte auch die Fristen (Vorfrist 14.09., Fristablauf 21.09.) auf das Urteil.

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Es ist mir unerklärlich, wieso ich neben diesen Fristen auch zwei weitere Fristen für den 14.10. und den 21.10. als Begründungsfristen eintrug. Es kann sich lediglich um eine Unaufmerksamkeit meinerseits gehandelt haben, da in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten nach dem Aufenthaltsgesetz es eine Einlegungs- und eine (zweite) Begründungsfrist für das Rechtsmittel gibt. Offensichtlich habe ich versehentlich diese Fristen eingetragen, obwohl es sich um eine Asylsache handelte. …“

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Mit alledem ist nicht schlüssig dargelegt, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst keine Schuld an der Fristversäumnis trifft. Die Ausführungen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags schließen nicht aus, dass die eingetretene Fristversäumnis auf einem zurechenbaren Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers beruht (a). Darüber hinaus ist dem bevollmächtigten Rechtsanwalt anzulasten, dass er bei Anfertigung der Rechtsmittelschrift bzw. des Antrages auf Zulassung der Berufung am 31. August 2016 nicht überprüft hat, ob die im Fristenkalender eingetragene Frist für die Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung korrekt berechnet war (b).

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a) Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen zur Sicherstellung des rechtzeitigen Ausgangs der fristwahrenden Schriftsätze. Zu seinen Aufgaben gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros für die ordnungsgemäße Eintragung und Beachtung der Fristen zu sorgen. Der Anwalt ist verpflichtet, durch entsprechende Organisation des Büros sein Möglichstes zu tun, Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschl. v. 21.06.1988 – VI ZB 14/88 –, juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 03.12.2002 – 1 B 429.02 –, NVwZ 2003, 868 – zitiert nach juris). Diesem Erfordernis trägt die Behandlung der Fristen im Büro der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht hinreichend Rechnung.

17

Zwar ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berechnung von Rechtsmittelfristen einer erfahrenen Hilfsperson überträgt. Die insoweit bestehende Sorgfaltspflicht macht es an sich erforderlich, dass der Bevollmächtigte die Wahrung der prozessualen Fristen eigenverantwortlich überwacht.Dies schließt freilich nicht aus, dass sich der Rechtsanwalt im Allgemeinen darauf verlassen darf, dass eine damit beauftragte erfahrene Hilfsperson den Fristenkalender ordentlich führt und entsprechend den erteilten allgemeinen Anweisungen im Einzelfall die maßgeblichen Fristen beachtet. Auch die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine rechtlichen Schwierigkeiten macht, darf er gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen. Dem Anwalt ist es bei einer normalen und regelmäßigen Überwachung der Hilfspersonen dann nicht als Verschulden anzulasten, wenn diese entgegen seiner Weisung die Fristen unrichtig eintragen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 14.02.1992 – 8 B 121.91 –, juris; BVerfG, Beschl. v. 27.03.2002 – 2 BvR 636/01 –, NJW 2002, 3014 – zitiert nach juris). Ähnlich wie bei den im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachtenden Rechtsmittelbegründungsfristen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.2011 – 1 B 9.11 –, juris; Beschl. v. 14.02.1992 – 8 B 121.91 –, juris) werden aber im Allgemeinen auch die vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Rechtsmittelbegründungsfristen nicht zu den Fristen gehören, deren Berechnung der Anwalt Hilfspersonen überlassen kann (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 30.07.2013 – 4 ZKO 296/13 –, juris; VGH München, Beschl. v. 16.10.2012 – 4 B 11.2325 –, juris). Dies gilt insbesondere deshalb, weil § 78 Abs. 4 AsylG die Begründungsfrist abweichend von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO regelt und deshalb je nach betroffener Rechtsmaterie unterschiedliche Fristen gelten können.

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Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers annimmt, auch die Berechnung der vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Rechtsmittelbegründungsfristen dürfe der Anwalt Hilfspersonen überlassen, wäre jedenfalls nach Auffassung des Senats nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Fristberechnung für die beauftragte Hilfsperson, Frau B., um eine Routineangelegenheit handelt, also um in der Praxis des Prozessbevollmächtigten des Klägers häufig vorkommende Fristen. Dazu heißt es in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages lediglich pauschal, Frau B. sei seit Jahren mit den Fristen des Aufenthalts- und Asylsachen, insbesondere den Fristen des Antrags auf Zulassungsberufung vertraut; auch deren eidesstattlicher Versicherung lässt sich insoweit nichts Substantiiertes entnehmen. Auf dieser Grundlage lässt sich ein Organisationsverschulden in Ansehung der Übertragung der Fristberechnung auf Frau B… nicht ausschließen. Im Hinblick auf die Frage der hinreichenden Qualifikation sei darauf hingewiesen, dass im vorgelegten Auszug aus dem Fristenbuch der Art nach unzutreffend Fristen für „Berufung“ und „Berufungsbegründung“ statt für Zulassungsantrag und -begründung eingetragen sind.

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Aber auch wenn man zu Gunsten des Klägers weiter unterstellte, es handele sich im Hinblick auf die Berechnung der vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Rechtsmittelbegründungsfristen in der Praxis des Prozessbevollmächtigten des Klägers um eine Routineangelegenheit der Mitarbeiterin, ist dennoch ein Organisationsverschulden festzustellen. Dieses ist darin zu erblicken, dass die Einhaltung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrages in Asylsachen nicht hinreichend durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher gestellt ist. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass – wie vorliegend und grundsätzlich zulässig – die Stellung des Zulassungsantrages und die Begründung desselben nicht in einem Schriftsatz erfolgen. Diese Vorgehensweise des Anwaltes führt dazu, dass nach der fristgemäßen Stellung des Zulassungsantrages die Einhaltung der Frist des § 78 Abs. 4 AsylG für dessen gesonderte Begründung ein zweites Mal durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher gestellt werden muss. Im Ergebnis sind insoweit wie im Fall des § 124a Abs. 4 VwGO zwei ihrer Art nach (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.1988 – VIII ZR 84/88 –, NJW 1989, 2393; OLG Köln, Urt. v. 20.01.1993 – 2 U 91/91 –, juris; BayLSG, Urt. v. 08.11.2012 – L 17 U 407/11 –, juris) deutlich zu unterscheidende Fristen, eine für die Stellung und eine für die Begründung des Zulassungsantrages, festzuhalten und zu überwachen (vgl. entsprechend zu § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.06.2012 – 2 LA 185/12 –, juris). Der Umstand, dass beide Fristen im Fall des § 78 Abs. 4 AsylG zeitlich identisch sind, ändert hieran nichts. Wird demgegenüber nur eine einzige und in ihrer Art nicht differenzierte Frist festgehalten, besteht die auf der Hand liegende Gefahr, dass diese einzig vermerkte Frist nach Fertigung und Absendung des Zulassungsantrages gestrichen wird, obwohl sie für dessen gesonderte Begründung weiter läuft. Dann ist ebenso offensichtlich eine fristgemäße gesonderte Begründung nicht mehr sicher gestellt. Das Festhalten beider Fristen ermöglicht dem Rechtsanwalt auch sofort die Korrektur einer im Hinblick auf die unterschiedlichen Fristen nach § 78 Abs. 4 AsylG und § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO etwaigen Falschberechnung der Begründungsfrist durch eine Hilfsperson. Der Rechtsanwalt darf folglich das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn – erstens – in den Handakten beide Fristen festgehalten sind und – zweitens – für beide Fristen vermerkt ist, dass sie im Fristenkalender notiert worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.2011 – 1 B 9.11 –, juris).

20

Dies ist vorliegend nicht geschehen, sondern in der Handakte nur eine, der Art nach unspezifizierte Frist samt Vorfrist sowie deren Notierung im Fristenkalender vermerkt worden. Wären im vorstehenden Sinne vom Prozessbevollmächtigten des Klägers bzw. auf seine entsprechende (allgemeine) Weisung hin vom Hilfspersonal in der Handakte (und im Fristenkalender) von vornherein auch in Asylsachen zwei ihrer Art nach unterschiedliche Fristen notiert worden, wäre es voraussichtlich nicht zu der Fristversäumnis gekommen. Voraussichtlich wäre nach Erstellung der Antragsschrift nur die diesbezügliche Frist, jedoch nicht die gesonderte für die Begründung gestrichen und die Akte dem Prozessbevollmächtigten rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt worden. Ebenso wäre es voraussichtlich nicht zu der im Weiteren fehlerhaften Eintragung einer (dann: dritten, unschädlichen) zweimonatigen Begründungsfrist gekommen. Ob der aus der Eintragung nur einer Frist resultierenden Gefahr noch hinreichend dadurch begegnet werden kann (darf), dass der Rechtsanwalt nach isolierter Antragstellung gesonderte Maßnahmen ergreift, um sicherzustellen, dass die weiterlaufende Begründungsfrist eingehalten wird, kann vorliegend offen bleiben, weil derartige Maßnahmen vom Prozessbevollmächtigten des Klägers jedenfalls nicht ergriffen worden sind.

21

b) Zudem resultiert unabhängig davon ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers daraus, dass er es unterlassen hat, bei Anfertigung des Antrages auf Zulassung der Berufung am 31. August 2016 zu überprüfen, ob die im Fristenkalender eingetragene Frist für die Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung korrekt berechnet war.

22

Ein Rechtsanwalt hat alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden. Er hat bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für die Prozesshandlung abläuft. Werden einem Rechtsanwalt Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.04.2013 – 6 P 9.12 –, NJW 2013, 1617 – zitiert nach juris; BAG, Urt. v. 31.01.2008 – 8 AZR 27/07 –, BAGE 125, 333 – zitiert nach juris; Urt. v. 17.01.2012 – 3 AZR 572/09 –, juris; Beschl. v. 17.10.2012 – 3 AZR 633/12 –, juris; BGH, Beschl. v. 15.01.2014 – XII ZB 431/13 –, NJW-RR 2014, 697 – zitiert nach juris; Beschl. v. 27.11.2013 – XII ZB 116/13 –, NJW-RR 2014, 698 – zitiert nach juris; Beschl. v. 03.05.2011 – VI ZB 4/11 –, juris; BFH, Beschl. v. 28.08.2014 – VII B 12/14 –, juris; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 27.03.2002 – 2 BvR 636/01 –, NJW 2002, 3014 – zitiert nach juris; OVG Weimar, Beschl. v. 30.07.2013 – 4 ZKO 296/13 –, juris).

23

Bei Anfertigung des Antrages auf Zulassung der Berufung am 31. August 2016 lagen dem Bevollmächtigten des Klägers in Gestalt seiner Akte die dazu benötigten Unterlagen vor. In der Akte war jedenfalls eine Abschrift des angefochtenen Urteils enthalten, die auf der ersten Seite sowohl den Eingangsstempel als auch von Frau B. vermerkte Fristen aufwies. Da ihm als nach eigenen Angaben insbesondere im Migrationsrecht bzw. in Aufenthalts- und Asylsachen langjährig tätigen Rechtsanwalt die Regelung zur Frist für die (Einlegung und) Begründung des Zulassungsantrages nach § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 3 AsylG geläufig war, wäre es für ihn schon am 31. August 2016 und damit rechtzeitig vor Fristablauf unschwer möglich gewesen, als Fristende Donnerstag, den 22. September 2016, zu ermitteln und einen entsprechenden Abgleich mit dem Fristenkalender vorzunehmen. Dabei wäre ihm zum einen jedenfalls die fehlerhafte Streichung der Frist unter dem 21. September 2016 und zum anderen möglicherweise die ebenfalls fehlerhafte Eintragung weiterer unzutreffender Fristen für den 14. und 21. Oktober 2016 aufgefallen. Die Fristüberschreitung wäre dann voraussichtlich vermieden worden. Auf die Fristberechnung seiner Mitarbeiterin durfte sich der bevollmächtigte Rechtsanwalt dagegen nicht ungeprüft verlassen.

24

c) Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob der an das Oberverwaltungsgericht adressierte Schriftsatz vom 1. Oktober 2016 an sich ohnehin schon nicht die Begründungsfrist wahren konnte, weil der Antrag einschließlich der Gründe nach § 78 Abs. 4 Satz 2 AsylG beim Verwaltungsgericht zu stellen ist, also auch die getrennt zum Antrag erfolgende Begründung dort einzureichen ist (vgl. im Umkehrschluss auch § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO).

25

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

26

Hinweis:

27

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylG unanfechtbar.

28

Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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