Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 L 224/16
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, wird abgelehnt.
Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. März 2016 – 4 A 4374/15 SN – zuzulassen, wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 953 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten um Säumniszuschläge.
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Die Kläger sind Eheleute und Wohnungseigentümer auf einem Grundstück in der Gemeinde Ostseebad Kühlungsborn, das an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage und an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten angeschlossen ist. Der Beklagte zog die Kläger deswegen mit Bescheiden vom 14. Mai 2007 zu Anschlussbeiträgen für Trinkwasser und Schmutzwasser heran. Die Kläger zahlten die Beiträge nach Eintritt der Fälligkeit zunächst nicht. Mit Bescheid vom 14. Juli 2015 setzte der Beklagte gegen die Kläger deswegen Säumniszuschläge in Höhe von 953 Euro fest. Den Widerspruch der Kläger gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2015 zurück.
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Am 18. November 2015 haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2015 aufzuheben. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 hat das Verwaltungsgericht einen Termin zur Verhandlung vor dem Einzelrichter auf den 21. März 2016 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 18. März 2016 haben die Kläger wegen einer Erkrankung des Klägervertreters und Klägers zu 2. eine Aufhebung des Termins beantragt. Das entsprechende Telefax war an die Landeszentralkasse Mecklenburg-Vorpommern gerichtet, die es am Morgen des 21. März 2016 an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Ein ärztliches Attest war dem Antrag trotz Ankündigung nicht beigefügt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21. März 2016 den Antrag auf Aufhebung des Termins abgelehnt, die mündliche Verhandlung durchgeführt und die Klage mit Urteil vom 21. März 2016 – 4 A 4374/15 SN – abgewiesen. Das Urteil ist den Klägern an Verkündungs statt am 19. April 2016 zugestellt worden.
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Am 19. Mai 2016 haben die Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Am 7. Juli 2016 haben die Kläger ihren Zulassungsantrag begründet und wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II.
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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Begründung des Zulassungsantrages entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 und 5 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils beim Verwaltungsgericht oder beim Oberverwaltungsgericht eingereicht wurde und den Klägern auf ihren Antrag insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren ist.
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Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21. März 2016 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 19. April 2016 zugestellt. Die gesetzliche Begründungsfrist von zwei Monaten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) endete damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 20. Juni 2016. Die Begründung des Zulassungsantrags der Kläger ging erst am 7. Juli 2016 und damit nach Ablauf der gesetzlichen Frist beim Oberverwaltungsgericht ein.
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Den Klägern ist keine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsbegründungsfrist zu gewähren. Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Das Verschulden eines Bevollmächtigten wird den Beteiligten dabei wie eigenes Verschulden zugerechnet, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO. Die Wiedereinsetzungsgründe, das heißt sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen (BVerwG, Beschl. v. 25.06.2013 – 10 B 10/13 –, juris Rn. 5). Dafür ist durch eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe anzugeben, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 14.03.2005 – II ZB 31/03 –, juris Rn. 10).
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Die Kläger bringen zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags im Wesentlichen vor, der Kläger zu 2. und Prozessbevollmächtigte der Kläger sei unvorhergesehen wegen eines Bandscheibenprolapses vom 18. bis zum 22. Juni 2016 bettlägerig erkrankt und dadurch gehindert gewesen, rechtzeitig einen Vertreter zu beauftragen und die Begründung des Zulassungsantrags zu fertigen. Wegen der überraschenden Erkrankung seien Maßnahmen zur Fristwahrung nicht zumutbar gewesen. Über das Wochenende sei es nicht möglich gewesen, einen geeigneten Kollegen zu finden, der den Zulassungsantrag hätte begründen können. Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags haben die Kläger eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 17. Juni 2016 vorgelegt.
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Dieser Vortrag genügt dem Darlegungserfordernis in § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht. Zwar kann eine plötzliche Erkrankung des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten als unverschuldeter Hinderungsgrund anzusehen sein. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger selbst erklärt hat, keine organisatorischen Vorkehrungen für einen derartigen Fall getroffen zu haben. Ein Einzelanwalt ist jedoch verpflichtet, ihm zumutbare Maßnahmen, zum Beispiel eine Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, zu ergreifen, die sicherstellen, dass bei einem unerwarteten Ausfall etwa infolge Erkrankung oder Unfalls unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können (BVerwG, Beschl. v. 28.08.2008 – 6 B 22/08 –, juris Rn. 15). Eine Vertretungsregelung darf sich bei der Wahrung von Fristen nicht darauf beschränken, nur Einlegungsfristen zu erfassen und Begründungsfristen auszusparen (BGH, Beschl. v. 17.03.2005 – IX ZB 74/04 –, juris Rn. 6). Das Fehlen solcher Vorkehrungen schließt eine unverschuldete Säumnis hier aus. Den Prozessbevollmächtigten der Kläger trifft ein Organisationsverschulden.
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Soweit sich die Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes berufen, wonach sich das Fehlen geeigneter Vorsorgemaßnahme auf die Versäumung der Frist dann nicht auswirkt, wenn der Prozessbevollmächtigte plötzlich in einer Weise erkrankt, die es ihm – auch wenn er sich allgemein um einen Vertreter gekümmert hätte – unverschuldet unmöglich gemacht hätte, diesen Vertreter rechtzeitig ausreichend zu informieren (vgl. BGH, Beschl. v. 02.02.1994 – XII ZB 175/93 –, juris Rn. 10; so auch VGH München, Beschl. v. 16.01.2015 – 7 ZB 14.2138 –, juris Rn. 4), hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass es sich um eine plötzliche, für ihn unvorhersehbare Erkrankung gehandelt hat. Vorliegend fehlt es an einer näheren aus sich heraus verständlichen Beschreibung der genauen Erkrankung. Der Wiedereinsetzungsantrag beinhaltet auch keinen konkreten Tatsachenvortrag, aus dem sich ergibt, dass die Handlungsfähigkeit des Prozessbevollmächtigten, der offenkundig noch am Freitag, dem 17. Juni 2016 eine Ärztin aufgesucht hatte, über den gesamten Zeitraum in einer Weise eingeschränkt war, dass er ohnehin gehindert gewesen wäre, den im Rahmen der erforderlichen Vorkehrungen bereits bestimmten vertretungsbereiten Kollegen zu informieren und zur Einhaltung der am darauffolgenden Montag ablaufenden Frist zu veranlassen. Die bloße ärztliche Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit und Bettlägerigkeit genügt dafür schon deshalb nicht, weil sich daraus nicht entnehmen lässt, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger an einer fernmündlichen Kommunikation gehindert gewesen wäre.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.
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Hinweis:
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Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- BGB § 188 Fristende 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 159 1x
- §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 60 4x
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 57 1x
- ZPO § 222 Fristberechnung 1x
- VwGO § 173 1x
- ZPO § 85 Wirkung der Prozessvollmacht 1x
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 4374/15 2x (nicht zugeordnet)
- 10 B 10/13 1x (nicht zugeordnet)
- II ZB 31/03 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 22/08 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 74/04 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 175/93 1x (nicht zugeordnet)