Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 L 238/13
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. September 2013 wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 24. Februar 2011 in der Fassung des Bescheides vom 23. März 2012 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.
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Der Kläger ist nach eigenen Angaben am (...) geboren und syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Bei seiner Einreise in das Bundesgebiet führte er keine Personalpapiere bei sich. Diese habe er aus Sicherheitsgründen in seinem Heimatland gelassen. Seinen Wehrdienst habe er vom (...) geleistet. Er habe vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet. Er hat nach eigenen Angaben Syrien am (...) verlassen und ist (…) 2010 in das Bundesgebiet eingereist. Zu seinem Reiseweg machte er bei seiner Befragung beim Bundesamt widersprüchliche Angaben, in Syrien sei er Anhänger der Y.-Partei gewesen, nicht aber Mitglied. Am (...) habe er bei einer Parteiversammlung Wache gestanden. Als Sicherheitskräfte die Versammlung überfallen hätten, habe er fliehen können. Nähere Angaben dazu konnte er nicht machen.
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Mit Bescheid vom 24.02.2011 wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und ebenso die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Der Kläger wurde zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides aufgefordert und für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Syrien angedroht.
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage und stellte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Nach erfolgreichem Eilrechtsschutzverfahren des Klägers änderte die Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2012 den Bescheid vom 24.02.2011 teilweise und stellte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG fest und hob die Abschiebungsandrohung auf.
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In der mündlichen Verhandlung am 25.09.2013 hat der Kläger angegeben, mit 21 Jahren sei er Mitglied der Y.-Partei geworden für fünf Jahre. Er habe mit seinem eigenen Auto Flugblätter für die Partei transportiert und im Auftrag seines Bruders Parteimitglieder zu anderen Dörfern gebracht. Auf Vorhalt gab er an, nur Anhänger der Partei gewesen zu sein. Am (...) habe er mit anderen bei einer Parteiversammlung „Schmiere gestanden“. Er habe vor der Polizei fliehen können und von seinen Eltern erfahren, dass die Polizei nach ihm gefragt habe. Ein Freund seines Vaters habe ihm bei der Ausreise geholfen. Von seinen Eltern habe er telefonisch erfahren, dass er im April/Mai und im Juli/August 2012 einberufen worden sei.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 24.02.2011 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.09.2013 abgewiesen.
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Mit Beschluss vom 28.05.2014 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zugelassen. Der Kläger hat die Berufung mit anwaltlichem Schriftsatz, eingegangen beim Oberverwaltungsgericht am 07.07.2014, einem Montag, zum einen unter Hinweis auf die ihm wegen Wehrdienstentziehung drohende politische Verfolgung und zum anderen wegen der ihm aufgrund der illegalen Ausreise drohenden politischen Verfolgung bei Rückkehr begründet.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend angegeben, er sei in Syrien einberufen worden.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. September 2013 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 23.03.2012 verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie sieht die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt an. Unverfolgt illegal Ausgereiste würden bei einer Rückkehr nach Syrien dort nicht politisch verfolgt. Dies gelte für den Kläger besonders, der bereits 2009 und damit vor den Demonstrationen gegen das Assad-Regime ausgereist sei. Entsprechendes gelte für die behauptete Einberufung zum syrischen Militär. Zudem habe der Kläger keine ihn legitimierenden Personaldokumente vorlegen können.
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Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist begründet.
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Der Kläger hat seinen ursprünglichen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zutreffend auf die aktuelle Rechtslage umgestellt, ohne dass darin eine unzulässige Klageänderung liegt.
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Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich allerdings nicht aus einer Vorverfolgung des Klägers in Syrien. Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Der Senat folgt insoweit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und sieht in Anwendung des § 130b VwGO von einer weiteren Begründung ab.
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Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich §§ 28, 3 Abs. 1 AsylG. Dem Kläger droht aufgrund seiner Entziehung von der Reservedienstpflicht bei einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr politischer Verfolgung.
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Der Senat legt seiner Entscheidung folgende in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsätze zur Auslegung des § 3 Abs. 1 AsylG zugrunde, wie sie der VGH Mannheim ausführlich niedergelegt hat (Urt. v. 02.05.2017 -AUS 562/17, juris Rn. 19 - 35):
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„Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3), sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht (vgl. § 3e AsylG).
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Ob die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3b AsylG) einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit festzustellen (BVerwG, Urteil vom 19.01.2009 -10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55 Rn. 24). Die Verknüpfung ist also anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 -10 C 11.08 juris Rn. 13). Es kommt demzufolge nicht auf die ohnehin kaum feststellbaren (künftigen) subjektiven Vorstellungen der jeweils für den Akteur im Sinne des § 3c AsylG handelnden Person(en) an (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 a.a.O.). Hier gilt nichts anderes als für das nationale; Asylrecht nach Art. 16a GG (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 BVerfGE 76, 143 <157, 166 f>; vom 10.07,1989 - 2 BvR 502/86 BVerfGE 80, 315 <334 f>; vom 10.12.1991 - 2 BvR 958/86 BVerfGE 81, 142 und vom 11.02.1992 - 2 BvR 1155/91 -, InfAusIR 1992, 152 <154>).
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Diese Verknüpfung geht grundsätzlich auch nicht verloren, wenn mit der Verfolgungshandlung weitere, flüchtlingsrechtlich neutrale Zwecke verfolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat zum nationalen Asylrecht schon entschieden, dass auch in Fällen, in denen der Staat das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt, eine staatliche Verfolgung vorliegen kann (BVerfG, Beschluss vom 10.07. 1989 - 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 BVerfGE 80, 315-353; Beschluss vom 12.07.1993 - 2 BvR 855/93 juris). Für das unionsrechtliche und das internationale Flüchtlingsrecht nach der Genfer Konvention gilt nichts anderes (BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24/08 BVerwGE 135, 252 Rn. 16).
(…)
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Es kommt zuletzt nicht darauf an, ob der Verfolgte diese Merkmale tatsächlich aufweist. Vielmehr reicht es aus, wenn ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EZ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABI. L 337 S. 9)- im Folgenden Anerkennungsrichtlinie). Hierher rechnet auch der Fall, dass der Betreffende seitens des Verfolgers nur verdächtigt wird, ein solches Merkmal zu erfüllen und die Verfolgungsmaßnahme hier ansetzt, um eine entsprechende Feststellung zu treffen (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 -, juris, m.w.N.). Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine (bestimmte) Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
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Von diesen Maßstäben ausgehend und unter Berücksichtigung des prognostischen Charakters der Frage nach einer begründeten Furcht des Schutzsuchenden bei dessen Rückkehr sowie dessen sachtypischen Beweisnotstandes - der gerade in Bezug auf die Frage nach der Motivationslage des (potentiellen) Verfolgers offen zu Tage liegt - kann die Zielrichtung des Verfolgers, die unbeschadet der dargestellten objektivierten Betrachtungsweise als Intention ein subjektives Merkmal darstellt, aus den objektiven Gegebenheiten, so wie sie sich aktuell darstellen und aller Voraussicht nach entwickeln werden, zu folgern sein.
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So hat das Bundesverfassungsgericht zur Gerichtetheit in Asylfällen schon ausgeführt, dass auch die Verfolgung von Straftaten, die sich - zunächst - nicht als politische Verfolgung darstellt, in politische Verfolgung Umschlägen kann, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene gleichwohl wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Es hat daraus die Vermutungsregel zu Gunsten einer (politischen) Verfolgung abgeleitet, wenn der Flüchtling eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat übliche (Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O.).
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Nach Auffassung des Senats gilt für den unionsrechtlichen Flüchtlingsschutz nichts anderes. Weder Art. 9 noch Art. 10 der Anerkennungsrichtlinie lassen einen Ansatz für eine abweichende Sichtweise erkennen. Die Funktion des völkerrechtlichen wie auch unionsrechtlichen effektiven Flüchtlingsschutzes ist darauf gerichtet, politische und soziale Erscheinungsformen staatlichen wie nicht-staatlichen Handelns in der objektiven Lebenswirklichkeit gesamtheitlich zu bewältigen, was eine Fragmentierung in vielfältige und unüberschaubare individuelle Sichtweisen bzw. Handlungsmotive der verschiedenen Akteure verbietet; der Fokus der Betrachtung muss daher darauf gerichtet sein, wie sich der Eingriff in der politischen wie sozialen Realität darstellt und wie er diese beeinflusst bzw. auf diese einwirkt. Anders ausgedrückt:
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Entscheidend ist, wie der oder die Verfolgte die jeweilige auf sich bezogene Maßnahmen hinsichtlich ihrer Zielrichtung nach objektivierter Betrachtungsweise einschätzen kann oder konnte.
(…)
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Und auch eine Beweisregel, die es zur Voraussetzung machte, dass die Intention stets für sich genommen festzustellen sei, mit der Folge, dass deren Ableitung aus den feststellbaren objektiven Gegebenheiten ausscheiden müsste, stünde nach all dem nicht im Einklang mit der Zweckrichtung des Flüchtlingsrechts. Da die Chancen des Schutzsuchenden, die reale Gefahr von Verfolgung direkt zu belegen eher die Ausnahme als die Regel ist, kann eine solche auch alleine auf verlässliche Herkunftslandinformationen zu stützen bzw. daraus abzuleiten sein (so treffend Hathaway/Foster, a.a.O., S. 122, m.w.N.). Für die Feststellung einer Verfolgungsintention kann nichts anderes gelten.
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Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt auch bei einer erlittenen Vorverfolgung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 -10 C 26.10 -, InfAusIR 2011,408). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut vorn solcher Verfolgung bedroht ist, Art. 4 Abs. 4 der Anerkennungsrichtlinie, in der Vergangenheit liegenden Umständen kommt damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl., S. 332 ff, 339 ff.).
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Erst in dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur. Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, Urteil vom18.12.2008 -10 C 27.07 BVerwGE 133, 31). Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3b Abs. 2 AsylG.
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Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG kann hur derjenige beanspruchen, der Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
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Eine so verstandene wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann aber gerade auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise für dessen Eintritt ein Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, der - auch deutlich - unter 50 v.H. liegt (vgl. auch Berlit, ZAR 2017, 110 < 115 f.>). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen in ihrer Bedeutung überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Allerdings reicht die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung noch nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen.
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Ergeben alle Umstände des Einzelfalles jedoch die „tatsächliche Gefahr“ (sog. „real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Er wird bei der Abwägung aller Umstände im Übrigen auch immer die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen entscheidungserheblichen und motivationsbildenden Unterschied machen, ob er etwa lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber schwere Misshandlungen bzw. Folter oder gar die Todesstrafe riskiert (schon BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 -9C 118,90-, BVerwGE 89, 162 <169f.> m.w.N. und erneut Beschluss vom 07.02.2008 -10 C 33.07 -, AuAS 2008, 118). Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten oder sich der Gefahr durch Rückkehr in das Heimatland auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen, auf die bei der Bewertung der drohenden Gefahr abzustellen ist (VGH Bad.- Württ, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 -, Asylmagazin 2014, 389).
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Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gewonnen haben muss.
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In diesem Zusammenhang sehen sich die Rechtsanwender nicht selten mit der Situation konfrontiert, dass keine relevante und größere Zahl von Referenzfällen zu bestimmten Verfolgungsszenarios bekannt geworden ist und auch individualisierbar belegt werden kann. Es handelt sich um eine für den Flüchtlingsschutz grundlegende und nicht untypische Problemstellung. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei Regimen, die weitgehend außerhalb rechtstaatlicher und menschenrechtlicher Grundsätze operieren und bei denen eine menschenverachtende Verfolgungspraxis ein allgegenwärtiges Phänomen darstellt, Folterungen und Misshandlungen nach außen hin nicht zuverlässig und umfassend dokumentiert werden können, sondern sich weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit, wenn nicht gar im Verborgenen in einer Grauzone abspielen.
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Unter solchen Umständen kommt den in den einzelnen Erkenntnisquellen dargelegten Berichten zur allgemeinen Menschenrechts- und Verfolgungssituation in dem betreffenden Herkunftsland hervorgehobene Bedeutung zu. Aus ihnen sind Schlussfolgerungen auch auf die den Einzelnen treffende Verfolgungswahrscheinlichkeit zu ziehen. Demgemäß können auch allgemeine Erkenntnisse zur Verfolgungssituation eines Landes in Verbindung mit einer nur begrenzten Anzahl bekannt gewordener Verfolgungsfälle im Einzelfall die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass in Wahrheit die Zahl der tatsächlichen Verfolgungsfälle erheblich über der der dokumentierten Sachverhalte liegt bzw. für den Zeitpunkt der Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland liegen wird. Dagegen kann eine Flüchtlingsanerkennung nicht ausschließlich von einer nach Person und Schicksal der Opfer genau spezifizierten Auflistung von konkreten Verfolgungsfällen abhängen. Denn dies würde bedeuten, dass eine Verfolgungswahrscheinlichkeit für solche Länder zu verneinen wäre, deren Repressionspraxis zwar allgemein bekannt ist, aber nicht in ihren Abläufen im Einzelnen offen zu Tage liegt, weil sie naturgemäß abgeschirmt im Geheimen stattfindet und - oftmals um der Aufrechterhaltung eines gewissen Scheines - das Licht der Öffentlichkeit scheut, weshalb auch konkreten Opfer nach Person und Zahl weitgehend unbekannt bleiben müssen.“
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In Fortführung dieser Grundsätze ist der Senat der Auffassung, dass auch dann eine volle richterliche Überzeugung der Prognose beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung vorliegen kann, wenn wegen der Schwierigkeiten der Erkenntnisgewinnung eine eindeutige Faktenlage nicht ermittelt werden kann, sondern in der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse ausreichende Anhaltpunkte für eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine Situation vorliegt, die einem non-liquet vergleichbar ist. Denn die beachtliche Wahrscheinlichkeit ist kein mit der Genauigkeit naturwissenschaftlicher Methoden bestimmbarer Grad an Wahrscheinlichkeit, sondern ist maßgeblich ein Akt wertender Erkenntnis, die sich im hier vorliegenden rechtlichen Zusammenhang auf die Zumutbarkeit der Rückkehr bezieht. Die Zumutbarkeit einer Rückkehr muss in einem solchen Fall anhand eines möglichen, nicht gewissen, aber auch nicht mit größerer Sicherheit auszuschließenden Risikos politischer Verfolgung gemessen werden. Die richterliche Überzeugung wiederum bezieht sich auf die Zumutbarkeit, bedarf aber einer Untermauerung durch eine angemessene Faktenlage. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des humanitären Ansatzes des Flüchtlingsrechts (vgl. Putzer NVwZ 2017, 1176,1178).
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Im vorliegenden Fall ist für die Gruppe derjenigen syrischen Staatsangehörigen, die sich der Pflicht zur jederzeitigen Verfügbarkeit für die Ableistung des Reservedienstes in der syrischen Armee durch Ausreise in das europäische Ausland entzogen haben, zu entscheiden, ob ihnen deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung droht. Für diese Fallgruppe gibt es keine einheitliche Rechtsprechung der deutschen Obergerichte. Diese werten die zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel unterschiedlich und verpflichten teilweise die Beklagte zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, verneinen aber teilweise auch einen entsprechenden Anspruch. Der Senat ist nach Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden und auf die aktuelle Situation in Syrien bezogenen Erkenntnismittel zu der Feststellung gekommen, dass die sich daraus ergebende Faktenlage keine eindeutigen Rückschlüsse oder Prognosen zulässt (vgl. zum Problem der [unsicheren] Datenlage betreffend die Situation in Syrien Deutsche Orient-Stiftung/Deutsches Orient- Institut Auskünfte an das OVG Schleswig zum Az. 3 LB 17/16 und 12 A 222/16; an den VGH Kassel zum Az. 3 A 3040/16.A; an den VGH Mannheim zum Az. A 11 S 2334/16).
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Zunächst ist nicht ersichtlich, dass syrische Staatsangehörige, die in Europa Zuflucht vor dem Bürgerkrieg in Syrien gesucht haben und sich auf diese Weise der Wehr- oder Reservistenpflicht in Syrien entzogen haben, in den letzten Jahren in nennenswertem Umfang zwangsweise oder freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind. Daher fehlt es an so genannten Referenzfällen für diese Personengruppe. Auf diese Personengruppe bezogene unmittelbare Erkenntnisse fehlen.
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Den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass die staatlichen syrischen Sicherheitsbehörden, zu denen auch die nominell unter der Kontrolle der Regierung stehenden syrischen Milizen zählen, in einem frühen Stadium des Bürgerkrieges, in dem die syrische Armee erhebliche personelle Verluste erlitten hatte, mit großer Entschlossenheit das Territorium, das sie damals noch beherrschte, auf wehrfähige Männer kontrollierte und solche Personen, die sich der Wehr- oder Reservistenpflicht entzogen hatten, mit großer Wahrscheinlichkeit zu diesem Dienst heranzog und es nicht ausgeschlossen war, dass diese Personen nach ihrer Festnahme misshandelt, für einen längeren Zeitraum in einem staatlichen Gefängnis festgehalten oder getötet wurden. Manches spricht dafür, dass sich daran trotz der deutlich veränderten militärischen Lage wenig geändert hat. Zwar beherrscht die syrische Regierung, wenn auch gestützt auf massive militärische Unterstützung durch ausländische Truppen und Milizen, mittlerweile wieder große Teile des syrischen Staatsgebietes, doch ist ein Ende des Bürgerkrieges nicht in Sicht. Nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich findet weiterhin unvermindert eine Rekrutierung von männlichen Syrern statt. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben. Solche Männer sind bei der Einreise nach Syrien besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Dabei ist das System sehr unberechenbar (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien - Gesamtaktualisierung am 25.01.2018). Die Umsetzung der Bestrafung bei Wehr- oder Reservedienstentziehung ist willkürlich. Die Bestrafung kann vom Profil, von der Herkunftsregion oder vom Beziehungsnetz der betroffenen Person abhängen. Bei dem Verdacht von Kontakten zur Opposition werden Untersuchungen und Folter intensiviert (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion Stand 23.03.2017). Verhaftungen und Gefängnisstrafen sind nicht ausgeschlossen, wobei es dabei zu Folter und anderen Misshandlungen kommen kann (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, Stand 18.01.2018). Nach Erkenntnissen des UNHCR droht Männern, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, in der Praxis vielfach nach nur kurzer militärischer Ausbildung die Verwendung an der Front, wobei es auch zu Fällen längerer Haft und Folter kommen kann (UNHCR Auskunft an den VGH Kassel v. 30.05.2017 S.2 f.; UNHCR International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update V, November 2017).
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Diesen Erkenntnismitteln kann entnommen werden, dass syrischen Staatsangehörigen, die sich durch die Ausreise in das Ausland dem Wehr- oder Militärdienst entzogen haben, bei Rückkehr nach Syrien die Einziehung zum Wehr- bzw. Reservedienst droht und dass wegen der damit verbundenen Ermittlungen der staatlichen Behörden, die mit einer Festsetzung oder Verhaftung der betroffenen Person einhergeht, die Gefahr besteht, dass diese Person wenigstens misshandelt wird. Darin liegt eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 AsylG.
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Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass diesen Personen von Sicherheitskräften vorgeworfen wird, Verbindungen zur Opposition zu haben, weil sie sich im Ausland aufgehalten haben oder dass in der Nichterfüllung des Wehr- oder Reservedienstes eine oppositionelle Gesinnung gesehen wird (vgl. UNHCR Auskunft an den VGH Kassel v. 30.05.2017 S.3 f.; UNHCR International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update V, November 2017 S. 39 f.). Aus der genannten Erkenntnisquelle ergibt sich aber auch, dass diese Verdächtigung nicht systematisch erhoben wird. Dies hängt von weiteren Faktoren wie dem Herkunftsort/Wohnort, der Familien- oder Stammeszugehörigkeit; der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgruppe ab (UNHCR Auskunft an den VGH Kassel v. 30.05.2017 S.3 ff.). Vielfach bleibt es bei der zwangsweisen Durchsetzung der Wehr- oder Reservedienstpflicht, ohne dass erkennbar ist, dass dies auch Ausdruck der Verfolgung einer unterstellten oppositionellen Gesinnung ist. Angesichts der völligen Willkürlichkeit des Vorgehens staatlicher Sicherheitskräfte kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einziehung zum Wehr- und Reservedienst, die für sich genommen keine politische Verfolgung darstellt, nicht regelmäßig mit der Verdächtigung oppositionellen Handelns und den dadurch verwirkten Verhaftungen, Kriminalstrafen sowie Misshandlungen und Folter verbunden ist, auch weil das Regime auch ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Kampfkraft seiner Truppen hat (vgl. Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 25.01.2018 - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien - Gesamtaktualisierung am 25.01.2018). Dies gilt auch angesichts der allgemeinkundigen Brutalität des syrischen Regimes im Umgang mit seinen auch vermeintlichen Gegnern.
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Ist unter diesen Umständen eine sichere Prognose einer politischen Verfolgung solcher nach Syrien zurückkehrender Personen, die ihrer Wehr- oder Reservedienstpflicht nicht nachgekommen sind, nicht möglich, eine ihnen drohende politische Verfolgung aber keineswegs ausgeschlossen, sondern ihr Schicksal der Willkür der staatlichen syrischen Stellen überlassen, die ihrerseits freie Hand haben, wie sie mit diesen Rückkehrern umgehen, besteht ein tatsächliches Risiko der politischen Verfolgung, das diesem Personenkreis eine Rückkehr nach Syrien unzumutbar macht. Dies gilt unabhängig davon, dass sie möglicherweise über subsidiären Schutz verfügen, weil diese Schutzgewährung keine Ausschlusswirkung bezogen auf die Flüchtlingseigenschaft hat.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
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Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden politischen Verfolgung auch dann vorliegt, wenn eine eindeutige Prognoseentscheidung nicht möglich ist, zuzulassen.
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- § 60 Abs. 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 4x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b Abs. 2 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1a AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 108 1x
- § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 478/86 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 502/86 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 958/86 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1155/91 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1000/86 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 961/86 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 855/93 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 24/08 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 2046/13 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 1128/14 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 LB 17/16 1x
- 12 A 222/16 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 3040/16 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 2334/16 1x (nicht zugeordnet)