Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 KM 268/20 OVG

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglich durch den Antragsteller gestellten Hauptantrags erledigt hat.

§ 4a der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern, geändert durch die Erste Änderungsverordnung vom 8. April 2020, wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung des § 4a der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 08.04.2020 (GVOBl. S. 146).

2

Der Antragsteller lebt in Mecklenburg-Vorpommern. Er hat zunächst die vorläufige Außervollzugsetzung des § 4a der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 17.03.2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.03.2020 beantragt. Sie wurde durch § 8 Abs. 2 SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 03.04.2020 (GVOBl. S. 130) aufgehoben. Letztere wurde durch die Erste Änderungsverordnung vom 08.04.2020 geändert. Der Antragsteller hat seinen ursprünglichen Hauptantrag daraufhin für erledigt erklärt und den bisherigen Hilfsantrag zum Hauptantrag gemacht.

3

§ 4a in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 08.04.2020 lautet:

4

§ 4a VO (Reisen innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern)

5

(1) Für den Zeitraum von Freitag, 10. April 2020, 00:00 Uhr, bis Montag, 13. April 2020, 24:00 Uhr, ist es den Einwohnern Mecklenburg-Vorpommerns untersagt, tagestouristische Ausflüge zu den Ostseeinseln (Usedom, Rügen, Hiddensee, Poel, Halbinsel Fischland Darß Zingst), in die Gemeinden (kreisfreie Städte, große kreisangehörige Städte, amtsfreie und amtsangehörige Gemeinden), die unmittelbar an die Ostseeküste einschließlich der Sund- und Boddengewässer sowie der Haffe und Wieken mit ihren Randgewässern (§ 3 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz, § 1 Abs. 1 Satz 3 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern) angrenzen, in die Stadt Waren an der Müritz, in die Ämter Malchow, Malchin am Kummerower See, Mecklenburgische Kleinseenplatte, Röbel-Müritz, Seenlandschaft Waren und in die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft zu unternehmen.

6

(2) Vom Verbot des Absatzes 1 sind insbesondere nicht erfasst:

7

a) Personen, die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in den in Absatz 1 bezeichneten Ostseeinseln, Gemeinden und Gebieten haben, und Personen mit erstem Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern, die einen Nebenwohnsitz (Nebenwohnung nach Bundesmeldegesetz) in den in Absatz 1 bezeichneten Ostseeinseln, Gemeinden und Gebieten haben, jeweils für das Gebiet ihrer Ostseeinsel oder Gemeinde.

8

b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen),

9

c) Versorgungsgänge für Gegenstände des täglichen Bedarfs,

10

d) Reisen zu privaten Besuchen bei Familienangehörigen (Kernfamilie), die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in Mecklenburg- Vorpommern haben. Familienangehörige (Kernfamilie) sind hierbei Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Eltern und Großeltern. Ein solcher Familienbesuch ist jeweils auch zusammen mit dem Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten möglich, sofern häusliche Gemeinschaft besteht,

11

e) die notwendige Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

12

f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,

13

g) Handlungen zur Versorgung von Tieren.

14

Der Antragsteller trägt vor, § 4a der Verordnung sei vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Regelung sei materiell rechtswidrig, weil es an einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage fehle. Zudem sei die Regelung in § 4a der Verordnung unverhältnismäßig, weil sie weder erforderlich noch geeignet sei, die Ausbreitung der Corona-Pandemie weiter einzudämmen.

15

Der Antragsteller beantragt,

16

§ 4a der SARS-CoV-2-BekämpfV in der Fassung vom 08.04.2020 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen.

17

Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Verordnung.

II.

18

Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

19

Der Antragsteller ist antragsbefugt. Er macht insbesondere geltend, er werde durch § 4a der Verordnung in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG sowie seinem Recht aus Art. 11 Abs. 1 GG (Recht auf Freizügigkeit) verletzt. Durch die angegriffene Regelung werde ihm der Aufenthalt an verschiedenen Orten im Land Mecklenburg-Vorpommern während der Osterfeiertage verboten, wodurch in seine Grundrechte unverhältnismäßig eingegriffen werde.

20

Dem Antragsteller fehlt nicht das Rechtschutzbedürfnis, denn durch die vorläufige Außervollzugsetzung der von ihm angegriffenen Bestimmung der Verordnung verbessert sich seine Rechtsstellung.

III.

21

Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Hierüber entscheidet der Senat auf der Grundlage einer summari-schen Überprüfung der Erfolgsaussichten des Antrages in der Hauptsache. Erweist sich dieser als voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Eilrechtsschutz abzulehnen; erweist sich der Antrag in der Hauptsache als voraussichtlich zulässig und begründet, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, den Vollzug der Norm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren, wenn die ansonsten dem Antragsteller, betroffenen Dritten oder der Allgemeinheit drohenden Nachteile dies für geboten erscheinen lassen. Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es bei einer Folgenabwägung (BVerwG, Beschl. v. 30.04.2019 – 4 VR 3.19, juris Rn. 4 für einen Bebauungsplan; auf Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erweiternd VGH Mannheim, Beschl. v. 10.07.2019 – 8 S 2962/18, juris Rn. 16).

22

Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erweist sich der Antrag als überwiegend wahrscheinlich begründet.

23

Die Rechtsverordnung, in der die angegriffene Norm des § 4a enthalten ist, beruht allerdings auf einer rechtlich voraussichtlich nicht zu beanstandenden Ermächtigungsgrundlage. Der Senat hat hierzu in seiner Entscheidung vom 08.04.2020 – 2 KM 236/20 OVG – ausgeführt:

24

„Die Ermächtigungsgrundlage für die Rechtsverordnung, in der die angegriffenen Vorschriften enthalten sind, genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Das so geregelte Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der förmliche Gesetzgeber, also das Parlament selbst die Entscheidung darüber trifft, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen; er muss die Grenzen einer solchen Regelung festsetzen und angeben, welchem Ziel die Regelung dienen soll. Der Bürger muss aus der Ermächtigungsnorm ersehen können, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden und welchen Inhalt die Rechtsverordnung haben kann (BVerfGE 29, 198, 210; 55, 207, 226; 56, 1, 12). Es ist ausreichend, wenn Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigungsvorschrift nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen aus ihrem Sinnzusammenhang mit anderen Vorschriften des Gesetzes und aus dem von der gesetzlichen Regelung insgesamt verfolgten Ziel unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ermittelt werden können (BVerfGE 80, 1, 20 f.; 106, 1, 19). Die Regelungen sind so bestimmt zu fassen, wie dies nach Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist.

25

Diesen Vorgaben an die Bestimmtheit genügt § 32 Satz 1 IfSG. Aus dem Verweis auf die §§ 28 bis 31 IfSG ergibt sich für das Ausmaß der Ermächtigung, dass nur solche Maßnahmen vom Verordnungsgeber angeordnet werden können, die nach diesen Vorschriften rechtlich zulässig sind. § 28 Abs. 1 IfSG seinerseits sieht konkrete Maßnahmen vor und erlaubt darüber hinaus solche, die in Zielsetzung, Geeignetheit und Erforderlichkeit diesen Schutzmaßnahmen entsprechen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Schutzmaßnahmen dürften damit in Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden noch ermittelbar sein. Angesichts der historischen Erfahrungen mit Epidemien, der Erkenntnisse der einschlägigen Fachwissenschaften im Umgang mit solchen Epidemielagen und aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum konkreten Erreger/Auslöser der zu bekämpfenden Epidemie findet die Verordnungsermächtigung bestimmbare Grenzen, ohne dass der Gesetzgeber der Exekutive eine Blankettermächtigung erteilt und damit aus der politischen Verantwortung geflüchtet ist.“

26

Die allgemeinen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 IfSG mit dem Wortlaut:

27

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann ins-besondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden.

28

hat der Senat in dem vorgenannten Beschluss wie folgt herausgearbeitet:

29

„Danach erlaubt die Ermächtigungsgrundlage den Erlass von Bestimmungen, die das Ziel haben, die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Unter den Begriff des Verhinderns gehört als ein Weniger auch die Begrenzung der Ausbreitungsgeschwindigkeit der Krankheit. Bei der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verbreiteten Erkrankung handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die in der Rechtsverordnung angeordneten Maßnahmen haben nach der Begründung der Rechtsverordnung das Ziel, besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung zu schützen und die Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen wenigstens zu verzögern. Diese Ermächtigungsgrundlage erlaubt auch Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter („Nichtstörer“) eingreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 – 3 C 16/11, juris Rn. 26).

30

Die Regelungen müssen geeignet sein, diese Zielsetzung umzusetzen. Nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen. Dazu kommt es insbesondere bei körperlicher Nähe von Menschen im privaten und beruflichen Umfeld unabhängig von direktem Körperkontakt. Die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen begrenzen solche physischen Kontaktmöglichkeiten.

31

Die Regelungen müssen auch erforderlich sein. Das Virus ist nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen hoch infektiös. Einen Impfstoff gibt es bislang ebenso wenig wie die Möglichkeit, die Erkrankung direkt medizinisch zu behandeln. Die medizinische Behandlung ist beschränkt auf die Symptombehandlung und allgemeine Stärkung des Körpers. Die Sterberate insbesondere bei den so genannten vulnerablen Gruppen der Bevölkerung, vornehmlich ältere Menschen mit Vorerkrankungen, ist nach den bisherigen Erkenntnissen innerhalb dieser Gruppe hoch. Die Vermeidung körperlicher Nähe zwischen Menschen und die Einhaltung bestimmter Hygieneregeln ist nach gegenwärtigem Wissenstand die gebotene Methode, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen oder gar zu hemmen. Dazu gehört die Begrenzung der Bewegungsfreiheit und der Kontaktmöglichkeiten der Menschen untereinander. Andere Methoden stehen momentan nicht zur Verfügung. Ob sämtliche Beschränkungen kumulativ erforderlich sind, unterliegt der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers.

32

Die Regelungen müssen zudem verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Dem Senat ist dabei bewusst, dass es sich um besonders schwere Grundrechtseingriffe handelt; ebenso ist ihm aber die außergewöhnliche Gefährdungssituation durch das Coronavirus bewusst.

33

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Geltungszeitraum der Verordnung auf den 19.04.2020 begrenzt ist. Der Verordnungsgeber macht dadurch deutlich, dass er sich bewusst ist, dass angesichts der Intensität der Eingriffsmaßnahmen eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verordnung an die Entwicklung der Verbreitung der Erkrankung und die veränderten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Bekämpfung der Infektionsausbreitung und die Behandlungsmöglichkeiten innerhalb eines kurzen Zeitraumes erforderlich ist. Dabei obliegt dem Verordnungsgeber auch innerhalb des Geltungszeitraums der Verordnung eine Beobachtungs- und Überprüfungspflicht (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.03.2020 – 20 NE 20.632, Beck-RS, Rn. 63).

34

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Infektionsschutzrecht der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen ist, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012, a. a. O., Rn. 32). Dies rechtfertigt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Überlegung, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im Falle eines besonders schweren Schadens entsprechend zurückgenommen werden können.

35

Dies gilt im vorliegenden Fall, weil die durch das Virus hervorgerufene Infektion in vielen Fällen eine schwere Lungenentzündung auslösen kann, die in nicht wenigen Fällen auch bei intensivmedizinischer Betreuung zum Tod führt. Der Verhältnismäßigkeit steht auch nicht entgegen, dass sich die Zahl der bekannten Erkrankungen und Infektionen nicht exponentiell entwickelt hat und bezogen auf die Gesamtbevölkerung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Bundesvergleich sowie absolut gering ist. Das kann auch die Folge der in der Vorgängerverordnung angeordneten Maßnahmen und der besonderen demographischen Struktur eines bis auf wenige größere Städte dünn besiedelten Landes sein, wodurch die Verbreitung des Virus im Vergleich zu anderen Bundesländern oder gar ausländischen Staaten langsamer verläuft. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Zahl der Tests weiterhin gering ist und daher belastbare Zahlen über die tatsächlichen Infektionen in Mecklenburg-Vorpommern nicht vorliegen. Weil die Infektion nach bisherigem Kenntnisstand überwiegend ohne oder nur mit leichten, einer Erkältung oder einem so genannten grippalen Infekt gleichen oder ähnlichen Symptomen verläuft, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine größere Zahl von Personen in Mecklenburg-Vorpommern infiziert ist und die Infektion weitergeben kann, ohne dass dies bemerkt wird. Angesichts dieser Unsicherheiten und der erheblichen Gefahr für eine größere Gruppe von Menschen, ernsthaft zu erkranken, sieht der Senat die Verhältnismäßigkeit der betroffenen Regelungen voraussichtlich für gegeben. Zudem ist auf die umfangreichen Ausnahmen in der Verordnung zu verweisen, die es den Menschen ermöglichen, vielfach ihrer Arbeit nachzugehen und ihre Grundversorgung sicherzustellen. Der Senat hat dabei auch bedacht, dass die Schließungsanordnung für eine große Zahl von Einzelhandelsbetrieben und die in § 1 Abs. 7 der Verordnung aufgeführten Betriebe und Einrichtungen für diese existentielle Folgen haben können. Diese Folgen sollen durch eine Reihe von flankierenden Maßnahmen aufgefangen und wenn möglich vermieden bzw. kompensiert werden. Die Verordnung darf insoweit nicht isoliert betrachtet werden. Schließlich ist zu bedenken, dass die bislang geringe Zahl an bekannt gewordenen Infektionen durch die Beschränkungen der Testmöglichkeiten mit bedingt sein mag, aber auch auf die entsprechenden Bestimmungen der bisherigen Verordnungen zurückzuführen sein dürfte. Eine Lockerung der Bestimmungen kann nach Auffassung vieler Wissenschaftler eine Erhöhung der Infektionszahlen nach sich ziehen.

36

Die in den angegriffenen Bestimmungen der Verordnung enthaltenen Grundrechtseingriffe finden ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung in der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit der Bevölkerung und damit den Grundrechten Anderer, die sich auch gerade in dem Anspruch des Einzelnen und der Bevölkerung auf Schutz vor Infektionskrankheiten konkretisiert. Angesichts der erkennbar hohen Gefährdung eines nicht unbeträchtlichen Teils der Bevölkerung durch die durch den SARS-CoV-2-Virus hervorgerufene Erkrankung liegen die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Grundrechte, insbesondere des nur durch verfassungsimmanente Schranken einschränkbaren Grundrechts auf Religionsausübung aus Art. 4 GG vor (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 – 2 BvR 1333/17, juris Rn. 82).“

37

Die angegriffene Vorschrift des § 4a der Verordnung in der Ersten Änderungsverordnung vom 08.04.2020 ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen rechtlichen Würdigung des Senats aber nicht verhältnismäßig.

38

Sie ist angesichts der oben bereits genannten Erwägungen zwar geeignet, die mit der Verordnung bezweckten Ziele der Verhinderung bzw. der Verlangsamung der Infektionen mit dem Coronavirus zu erreichen.

39

Der Senat lässt offen, ob sie auch zum Erreichen der mit der Verordnung bezweckten Ziele der Verhinderung bzw. der Verlangsamung der Infektionen mit dem Coronavirus erforderlich ist.

40

Die Regelung ist jedenfalls nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem Senat ist dabei die außergewöhnliche Gefährdungssituation durch das Coronavirus bewusst, dem das betroffene Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit mit dem ihm eigenen Gewicht gegenübergestellt werden muss.

41

Die angegriffene Bestimmung des § 4a der Verordnung ist mit dem durch die Änderung gefundenen Inhalt deswegen nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, weil die mit ihr verbundenen Eingriffe in das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht angemessen sind. Durch die Regelung wird zwar bewirkt, dass aufgrund der Einschränkungen der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) das Infektionsrisiko insoweit vermindert wird, als ein nicht geringer Teil der Bevölkerung Mecklenburg-Vorpommerns daran gehindert wird, sich in den in § 4a Abs. 1 der Verordnung aufgeführten Gebieten im Geltungszeitraum der Norm aufzuhalten. Ebenso wird das Infektionsrisiko durch die weiteren Beschränkungen der Bewegungsfreiheit der in diesen Gebieten lebenden Bevölkerung eingegrenzt. Allerdings verhindert die Norm gerade nicht, dass sich große Bevölkerungsteile auf zum Teil vergleichsweise engem Raum aufhalten können (vgl. § 4a Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung) und dass in der besonderen Situation der Osterfeiertage gerade wegen dieses disproportionalen Verhältnisses von Anzahl der Menschen und verfügbarem Raum die im Übrigen weitergeltenden Vorschriften der Bekämpfungsverordnung nicht im notwendigen Maße eingehalten werden können. Das könnte sich negativ für die Begrenzung des Infektionsrisikos auswirken. Der Senat hat diese Überlegung etwa anhand des Verhältnisses der Bevölkerungszahl der Stadt Rostock und des für diese Bevölkerung besonders reizvollen Ortsteiles Warnemünde, von dem vorzugsweise der direkt an der Ostsee gelegene Bereich in Anspruch genommen werden dürfte, angestellt. Ähnliches dürfte für die anderen vom Geltungsbereich der Norm erfassten Hansestädte gelten. Hingegen dürfte das Verhältnis zwischen verfügbarem Raum und Bevölkerungszahl auf den großen Ostseeinseln Rügen und Usedom deutlich geeigneter sein, die Infektionsrisiken zu vermindern. Weiter gilt, dass nicht unbeträchtliche Bereiche des Gebietes des Landes Mecklenburg-Vorpommern von den Beschränkungen frei sind, darunter für ihre touristische Attraktivität bekannte Gebiete wie das Territorium und die Umgebung der Landeshauptstadt Schwerin, deren Nichteinbeziehung in § 4a der Verordnung nicht näher begründet wird und sachlich auch nicht recht nachvollziehbar ist. An diesen Orten ist eine Konzentration der von der in der Verordnung genannten Gebieten ferngehaltenen Bevölkerung keinesfalls auszuschließen, weil auch dieser Teil der Bevölkerung angesichts der seit drei Wochen andauernden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit voraussichtlich das - augenscheinlich vom Verordnungsgeber befürchtete - Bedürfnis haben könnte, sich in den Ostertagen durch einen Ausflug zu erholen. Schon dies führt dazu, dass das erklärte Ziel der Beschränkung der Bewegungsfreiheit voraussichtlich nur sehr eingeschränkt erreicht werden kann. Weiter ist die Argumentation der Antragsteller, angesichts der räumlichen Ausdehnung der in § 4a der Verordnung genannten Gebiete und des Fehlens der über die Ostertage aus anderen Bundesländern und ausländischen Staaten stammenden Touristen sei ausreichend Platz, um unter Berücksichtigung der weitergeltenden Beschränkungen der sozialen Kontakte das Infektionsrisiko zu mindern, nicht von der Hand zu weisen. Besondere und attraktive Treffpunkte, an denen sich Menschenmengen sammeln könnten, sind im Wesentlichen durch die weitergeltenden einschränkenden Bestimmungen der Bekämpfungsverordnung, sieht man von den natürlichen Reizen der in der Verordnung genannten Gebiete ab, verhindert. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass dieser Argumentation entgegengehalten könnte werden, dass diese räumliche Ausdehnung nicht überall unmittelbar erreichbar ist, weil eine entsprechende Infrastruktur nicht vorhanden ist, d.h. die Menschen auf Parkplätzen und Küstenzugängen möglicherweise die notwendige Distanz nicht einhalten können. Der Senat sieht darin aber angesichts des bisher gezeigten, der Gefährdungssituation und den Vorschriften der Bekämpfungsverordnung ganz überwiegend angepassten Verhaltens der Bevölkerung keinen ausreichenden Grund für die verfügte Einschränkung der Bewegungsfreiheit.

42

Der Senat vermag des Weiteren keinen sachlichen, an den Schutzzweck der Ermächtigungsgrundlage ausreichend anknüpfenden Gesichtspunkt für die Differenzierung zwischen den betroffenen Bevölkerungsgruppen zu erkennen. Der Wohnsitz mag als Anknüpfungspunkt aus verwaltungspraktischen Gründen gewählt worden sein, doch ist dies kein infektionsschutzrechtlicher Gesichtspunkt für den Ausschluss weiter Bevölkerungsteile von dem Betreten eines unter Aspekten der Erholung besonders attraktiven Teiles des Landes. Dies entspricht jedenfalls auch nicht dem aus der Begründung des ursprünglichen § 4a der Verordnung von 03.04.2020 erkennbaren Ziel der Vorschrift, den Aufenthalt der Bevölkerung auf ein, wenn auch nicht definiertes, näheres Wohnumfeld zu beschränken. An dieser Zielsetzung hat sich durch die allein der Klarstellung dienende Änderung des § 4a nichts geändert. Diese Zielsetzung findet sich aber in der nunmehr geltenden Fassung des § 4a der Verordnung nicht mehr wieder.

43

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen