Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 KM 389/20 OVG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerinnen begehren die vorläufige Außervollzugsetzung der §§ 4 Satz 1 und 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 8 der Verordnung der Landesregierung MV zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern vom 08.05.2020 (GVOBl. S. 230).

2

Die Antragstellerin zu 1. betreibt auf einem 75.000 m² großen Areal das Strandresort M.... Nach ihren Angaben ist die Anlage mit eigenständig abgegrenzten Wohnbereichen außerhalb sog. Zentralgebäude konzipiert und errichtet. Die Beherbergung werde in 63 in „Dreispännern“ angeordneten Dünenhäusern betrieben. Baulich separiert vom Zentralgebäude gebe es zur Beherbergung noch zwei Appartementhäuser, die alle großzügig geschnittene, selbstständige Hotelzimmereinheiten mit Charakter von autark nutzbaren, ferienwohnungsähnlichen Einheiten (mit Küchenzeilen) enthielten. Im Zentralgebäude sollten aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie nur die Rezeption sowie Büroarbeitsplätze betrieben werden. Die Gastronomie und weitere Anlagenbereichen blieben entsprechend der geltenden Regelungen geschlossen. Hinsichtlich der Einhaltung von Hygienevorschriften hat die Antragstellerin zu 1. einen diesbezüglichen Maßnahmeplan eingereicht.

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Die Antragstellerin zu 2. betreibt das „...“ als Garni-Hotel mit 84 Appartements nur mit Frühstück; eine Vollgastronomie sei auch vor der Pandemie nicht vorgesehen gewesen. Alle Einheiten des Hotels enthielten eine eigenständige Küchenzeile, sodass Selbstversorgung möglich und auch gewollt sei. Restaurantbetrieb gebe es nicht. Auch die Antragstellerin zu 2. hat einen Hygiene-Maßnahmeplan für die Nutzung ihres Appartementhotels eingereicht.

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Die durch die Antragstellerinnen zunächst angegriffene Verordnung der Landesregierung MV über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV) vom 17.04.2020 in der Fassung der Fünften Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Schutz-VO MV vom 06.05.2020 (GVOBl. S. 218) trat mit Ablauf des 09.05.2020 außer Kraft und es wurde die Verordnung der Landesregierung MV zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern vom 08.05.2020 (GVOBl. S. 230) erlassen.

5

§4 Satz 1 der neuen Verordnung lautet:

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Betreibern von Beherbergungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Beherbergungsstätten-

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verordnung, wie z. B. Hotels und Pensionen, und von vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen, Hausbooten und vergleichbaren Angeboten, wie z. B.

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homesharing, ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.

9

§ 5 Abs. 1 und Abs. 8 der neuen Verordnung lautet:

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(1) Alle Reisen in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind untersagt, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch für Reisen zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation.

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(8) Personen, die sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten und für die keine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 7 gilt, haben unabhängig vom Tag ihrer Einreise das Land Mecklenburg-Vorpommern unverzüglich zu verlassen. Dies gilt nicht, wenn sie sich zur Entgegennahme von unvermeidbaren oder unaufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation in

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Mecklenburg-Vorpommern aufhalten.

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Die Antragstellerinnen tragen im Wesentlichen vor, es liege aufgrund der Reisebeschränkungen und der Hotelschließungen ein gravierender Eingriff in ihre verfassungsmäßig geschützten Rechte vor. § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 IfSG genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot und den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt. Die Betriebsuntersagung stelle sich als präventive Maßnahme dar, so dass die Ermächtigungsgrundlage des § 16 IfSG einschlägig sei, deren Anwendung eine Entschädigungspflicht zur Folge habe. Durch das vorgestellte sog. „Fünf-Phasen-Modell ab 01.05.2020“ würden ihre Rechte nicht gewahrt, denn dessen Ansatz sei in sich unverständlich und nicht nachvollziehbar, insbesondere im Hinblick auf Dauercamper und Zweitwohnungsbesitzer. Ein Zeithorizont sei derzeit nicht erkennbar. Je länger ein Grundrechtseingriff dauere, umso mehr sei dieser zu hinterfragen. Es werde auf die in MV derzeit bekannten geringen Infektionszahlen verwiesen. Unter Einhaltung der dargelegten Hygiene-Konzepte der Antragstellerinnen werde eine deutlich risikoarme Urlaubsmöglichkeit geschaffen. Es gehe ihnen darum, den tatsächlichen Schaden der Maßnahmen zu mindern. Die derzeit geltenden angegriffenen Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Die derzeitige Ungewissheit führe dazu, dass Buchungen und wirtschaftliche Absprachen mit interessierten Hotelgästen derzeit nicht geführt werden könnten. Sie seien daher – weiterhin – dem Risiko eines Totalverlustes ausgesetzt.

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Die Hilfsantragstellung sei vorgenommen worden, da im Rahmen der Folgenabwägung zu prüfen sei, ob „lindere“ Mittel vorhanden seien als das Pauschalverbot der Urlaubseinreise und des Hotelbetriebs.

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Die Antragstellerinnen beantragen,

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durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die Regelung zu § 4 Satz 1 unter der Überschrift „Beherbergung“ und die Regelung zu § 5 „Reisen nach Mecklenburg-Vorpommern“ gemäß Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 der Verordnung der Landesregierung MV zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern vom 08.05.2020 (GVOBl. S. 230) bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag beider Antragstellerinnen in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen.

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Hilfsweise wird beantragt,
den Antragstellerinnen zu Ziff. 1 und zu Ziff. 2 jeweils die Beherbergung von Urlaubern aus der gesamten Bundesrepublik Deutschland in ihren Hotels in B-Stadt bzw. in A-Stadt in reduziertem Maße von mindestens 50 % der optimalen Belegung und mit einhergehenden anerkannten Schutzstandards in der Hotelhygiene, die sich aus deren eigenen Konzeptdarstellungen gemäß Anlage 1 ergeben, zu gestatten.

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Hilfshilfsweise wird beantragt,
den Antragstellerinnen zu Ziff. 1 und 2 jeweils die Beherbergung von Urlaubern aus den benachbarten Bundesländern Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen, Sachsen sowie aus Berlin, Hamburg sowie aus dem eigenen Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zu gestatten in reduziertem Maße von mindestens 50 % der optimalen Belegung und mit einhergehenden anerkannten Schutzstandards in der Hotelhygiene, die sich aus deren eigenen Konzeptdarstellungen gemäß Anlage 1 ergeben.

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Weiter hilfsweise wird beantragt,
zumindest Urlaubern aus Brandenburg, Sachsen-Anhalt sowie aus dem eigenen Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zumindest die Beherbergung in den Hotels der Antragstellerinnen zu Ziff. 1 und 2 zu gestatten, in vorerst reduziertem Maß von mindestens 50 % der optimalen Belegung und ebenso mit einhergehenden anerkannten Schutzstandards in der Hotelhygiene, die sich aus deren eigenen Konzeptdarstellungen gemäß Anlage 1 ergeben.

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Des Weiteren wird für die vorgenannten jeweiligen Hilfsantragstellungen ergänzend beantragt,

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natürlich den betreffenden Urlaubern bei nachgewiesener Hotelbuchung in den Hoteleinrichtungen der Antragstellerinnen zu Ziff. 1 und 2 die Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern zu gestatten.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Er verteidigt die angegriffenen Regelungen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die umfangreichen Ausführungen des Antragsgegners in seiner Erwiderungsschrift vom 07.05.2020 Bezug genommen.

II.

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Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

26

Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet (dazu 1.). Die Hilfsanträge sind unzulässig (dazu 2.).

1.

27

Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 17.01.2001 – 6 CN 4.00 – zitiert nach juris). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 – 4 CN 1.03 –, zitiert nach juris). Die Möglichkeit einer Rechtsbeeinträchtigung ist vorliegend durch die Antragstellerinnen hinreichend dargelegt. Diese machen geltend, sie würden durch § 4 Satz 1 der Verordnung insbesondere in ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt. Auf dieses Grundrecht können sich auch die Antragstellerinnen als inländische juristische Personen berufen (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG). Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen ist auch insoweit zu bejahen als sie sich gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 der Verordnung wenden. Dem steht nicht entgegen, dass diese Regelungen nicht unmittelbar in die Rechte der Antragstellerinnen eingreifen. Eine Rechtsverletzung ist über den unmittelbaren Eingriff in subjektive Rechte hinaus auch dann möglich, wenn sie sich der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 – 1 CN 1/98 –, zitiert nach juris). Dies ist hier der Fall. Die Antragstellerinnen werden von dem Anwendungsbereich der angegriffenen Regelungen in § 5 Abs. 1 und Abs. 8 der Verordnung zumindest faktisch erfasst, indem ihren potentiellen Kunden die Einreise nach bzw. der Verbleib in Mecklenburg-Vorpommern untersagt wird und damit als Ausfluss der genannten Regelungen der Betrieb ihres Gewerbes praktisch zu einem nicht unwesentlichen Teil unmöglich gemacht wird; daraus ergibt sich auch die erforderliche mögliche rechtliche Zuordnung.

28

Den Antragstellerinnen fehlt nicht das Rechtschutzbedürfnis, denn durch eine vorläufige Außervollzugsetzung der von ihr angegriffenen Bestimmungen der Verordnung verbessert sich ihre Rechtsstellung.

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Der Hauptantrag ist unbegründet.

30

Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Hierüber entscheidet der Senat auf der Grundlage einer summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des Antrages in der Hauptsache. Erweist sich dieser als voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Eilrechtsschutz abzulehnen; erweist sich der Antrag in der Hauptsache als voraussichtlich zulässig und begründet, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, den Vollzug der Norm bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu suspendieren, wenn die ansonsten dem Antragsteller, betroffenen Dritten oder der Allgemeinheit drohenden Nachteile dies für geboten erscheinen lassen. Bei offenen Erfolgsaussichten verbleibt es bei einer Folgenabwägung (BVerwG, Beschluss vom 30.04.2019 – 4 VR 3.19, juris Rn. 4 für einen Bebauungsplan; auf Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erweiternd VGH Mannheim, Beschluss vom 10.07.2019 – 8 S 2962/18, juris Rn. 16).

31

Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erweist sich der Antrag als überwiegend wahrscheinlich unbegründet.

32

Die nunmehr in Kraft getretene Rechtsverordnung, in der die angegriffenen Regelungen enthalten sind, beruht auf einer rechtlich voraussichtlich nicht zu beanstandenden Ermächtigungsgrundlage. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ergibt sich die Ermächtigungsgrundlage nicht aus § 16 IfSG, sondern aus § 32 Satz 1 IfSG. Zur Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 IfSG hat der Senat in seinem Beschluss vom 08.04.2020 – 2 KM 236/20 OVG – zu der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 08.04.2020 (GVOBl S. 146) ausgeführt:

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„Die Ermächtigungsgrundlage für die Rechtsverordnung, in der die angegriffenen Vorschriften enthalten sind, genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Das so geregelte Bestimmtheitsgebot verlangt, dass der förmliche Gesetzgeber, also das Parlament selbst die Entscheidung darüber trifft, welche Fragen durch die Rechtsverordnung geregelt werden sollen; er muss die Grenzen einer solchen Regelung festsetzen und angeben, welchem Ziel die Regelung dienen soll. Der Bürger muss aus der Ermächtigungsnorm ersehen können, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden und welchen Inhalt die Rechtsverordnung haben kann (BVerfGE 29, 198, 210; 55, 207, 226; 56, 1, 12). Es ist ausreichend, wenn Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigungsvorschrift nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen aus ihrem Sinnzusammenhang mit anderen Vorschriften des Gesetzes und aus dem von der gesetzlichen Regelung insgesamt verfolgten Ziel unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ermittelt werden können (BVerfGE 80, 1, 20 f.; 106, 1, 19). Die Regelungen sind so bestimmt zu fassen, wie dies nach Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist.

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Diesen Vorgaben an die Bestimmtheit genügt § 32 Satz 1 IfSG. Aus dem Verweis auf die §§ 28 bis 31 IfSG ergibt sich für das Ausmaß der Ermächtigung, dass nur solche Maß-nahmen vom Verordnungsgeber angeordnet werden können, die nach diesen Vorschriften rechtlich zulässig sind. § 28 Abs. 1 IfSG seinerseits sieht konkrete Maßnahmen vor und erlaubt darüber hinaus solche, die in Zielsetzung, Geeignetheit und Erforderlichkeit diesen Schutzmaßnahmen entsprechen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Schutzmaßnahmen dürften damit in Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden noch ermittelbar sein. Angesichts der historischen Erfahrungen mit Epidemien, der Erkenntnisse der einschlägigen Fachwissenschaften im Umgang mit solchen Epidemielagen und aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum konkreten Erreger/Auslöser der zu bekämpfenden Epidemie findet die Verordnungsermächtigung bestimmbare Grenzen, ohne dass der Gesetzgeber der Exekutive eine Blankettermächtigung erteilt und damit aus der politischen Verantwortung geflüchtet ist.“

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Die allgemeinen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 IfSG mit dem Wortlaut:

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Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden.

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hat der Senat in dem vorgenannten Beschluss wie folgt herausgearbeitet:

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„Danach erlaubt die Ermächtigungsgrundlage den Erlass von Bestimmungen, die das Ziel haben, die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Unter den Begriff des Verhinderns gehört als ein Weniger auch die Begrenzung der Ausbreitungsgeschwindigkeit der Krankheit. Bei der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verbreiteten Erkrankung handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die in der Rechtsverordnung angeordneten Maßnahmen haben nach der Begründung der Rechtsverordnung das Ziel, besonders vulnerable Personengruppen vor einer Ansteckung zu schützen und die Ansteckung einer größeren Anzahl von Menschen wenigstens zu verzögern. Diese Ermächtigungsgrundlage erlaubt auch Regelungen, die in die Rechte sonstiger Dritter („Nichtstörer“) eingreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 – 3 C 16/11, juris Rn. 26).“

39

Die angegriffenen Regelungen in §§ 4 Satz 1 und 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 der Verordnung erfüllen diese Voraussetzungen.

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Sie sind geeignet, diese Zielsetzung umzusetzen. Nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen. Dazu kommt es insbesondere bei körperlicher Nähe von Menschen im privaten und beruflichen Umfeld unabhängig von direktem Körperkontakt. Die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen begrenzen solche physischen Kontaktmöglichkeiten, indem sie über die allgemein geltenden Kontaktbeschränkungen hinaus eine „Ballung“ von Personen oder Personengruppen in solchen Beherbergungsunterkünften unterbinden, die insbesondere zu touristischen Zwecken in Anspruch genommen werden.

41

Die Regelungen sind auch erforderlich; andere Mittel sind nicht vorhanden, um das mit der angegriffenen Verordnung verfolgte Ziel gleichermaßen effektiv zu erreichen. Das Virus ist nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen hoch infektiös. Einen Impfstoff gibt es bislang ebenso wenig wie die Möglichkeit, die Erkrankung direkt medizinisch zu behandeln. Die medizinische Behandlung ist beschränkt auf die Symptombehandlung und allgemeine Stärkung des Körpers. Die Sterberate insbesondere bei den so genannten vulnerablen Gruppen der Bevölkerung, vornehmlich ältere Menschen mit Vorerkrankungen, ist nach den bisherigen Erkenntnissen innerhalb dieser Gruppe hoch. Die Vermeidung körperlicher Nähe zwischen Menschen und die Einhaltung bestimmter Hygieneregeln ist nach gegenwärtigem Wissensstand die gebotene Methode, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen oder gar zu hemmen. Dazu gehört die Begrenzung der Bewegungsfreiheit und der Kontaktmöglichkeiten der Menschen untereinander (vgl. Aktuelle Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts, zuletzt abgerufen am 11.05.2020 –https://www.rki.de/DE/Content/ InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Hierdurch kann eine Minimierung der Infektionsmöglichkeiten und –risiken herbeigeführt werden. Touristische Reisen und Aufenthalte begründen insoweit eine abstrakte Gefahr der Erhöhung des Infektionsgeschehens (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.04.2020 – OVG 11 S 25/20 –, juris); dies gilt sowohl für touristische Reisende aus Mecklenburg-Vorpommern als auch aus anderen Bundesländern. Die von den Antragstellerinnen vorgelegten Hygiene-Maßnahmepläne erfassen nur einzelne eng begrenzte Abschnitte des Aufenthaltes der Touristen. Sie können damit der abstrakten oben dargestellten Gefahr nicht gleich effektiv begegnen.

42

Die Regelungen sind zudem verhältnismäßig im engeren Sinne. Dem Senat ist dabei bewusst, dass es sich um einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG handelt; ebenso ist ihm aber die außergewöhnliche Gefährdungssituation durch das Coronavirus bewusst. Ob darüber hinaus ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG vorliegt, kann hier offen bleiben, da insoweit die nachfolgenden Erwägungen des Senats in gleicher Weise gelten würden.

43

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Infektionsschutzrecht der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen ist, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012, a. a. O., Rn. 32). Dies rechtfertigt im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Überlegung, dass die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit im Falle eines besonders schweren Schadens entsprechend zurückgenommen werden können.

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Dies gilt im vorliegenden Fall, weil die durch das Virus hervorgerufene Infektion in vielen Fällen eine schwere Lungenentzündung auslösen kann, die in nicht wenigen Fällen auch bei intensivmedizinischer Betreuung zum Tod führt. Der Verhältnismäßigkeit steht auch nicht entgegen, dass sich die Zahl der bekannten Erkrankungen und Infektionen nicht exponentiell entwickelt hat und bezogen auf die Gesamtbevölkerung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Bundesvergleich sowie absolut gering ist. Das dürfte auch die Folge der in der Vorgängerverordnung angeordneten Maßnahmen und der besonderen demographischen Struktur eines bis auf wenige größere Städte dünn besiedelten Landes sein, wodurch die Verbreitung des Virus im Vergleich zu anderen Bundesländern oder gar ausländischen Staaten langsamer verläuft. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Zahl der Tests weiterhin gering ist und daher belastbare Zahlen über die tatsächlichen Infektionen in Mecklenburg-Vorpommern nicht vorliegen. Weil die Infektion nach bisherigem Kenntnisstand überwiegend ohne oder nur mit leichten, einer Erkältung oder einem so genannten grippalen Infekt gleichen oder ähnlichen Symptomen verläuft, ist es nicht ausgeschlossen, dass eine größere Zahl von Personen in Mecklenburg-Vorpommern infiziert ist und die Infektion weitergeben kann, ohne dass dies bemerkt wird.

45

Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der Geltungszeitraum der nunmehr seit dem 09.05.2020 geltenden Verordnung auf den 10.06.2020 begrenzt ist. Der Verordnungsgeber macht dadurch deutlich, dass er sich bewusst ist, dass angesichts der Intensität der verschiedenen Eingriffsmaßnahmen eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verordnung an die Entwicklung der Verbreitung der Erkrankung und die veränderten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Bekämpfung der Infektionsausbreitung und die Behandlungsmöglichkeiten innerhalb eines kurzen Zeitraumes erforderlich ist. Dabei obliegt dem Verordnungsgeber auch innerhalb des Geltungszeitraums der Verordnung eine Beobachtungs- und Überprüfungspflicht (vgl. VGH München, Beschluss vom 30.03.2020 – 20 NE 20.632, zitiert nach juris). Dass der Verordnungsgeber die neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse und die tatsächlichen Entwicklungen der aktuellen Infektionszahlen insbesondere im Land Mecklenburg-Vorpommern ständig beobachtet und in seine Erwägungen hinsichtlich der einzelnen einschränkenden Maßnahmen einbezieht, ergibt sich aus den Lockerungen, die die aktuell geltende Verordnung im Vergleich zu den Vorgänger-Verordnungen aufweist. Insbesondere für die Beherbergung sowie die Einreise in das Land Mecklenburg-Vorpommern jeweils zu touristischen Zwecken sind in der aktuell geltenden Verordnung zwar – noch – keine konkreten Regelungen aufgenommen worden, jedoch ergibt sich aus dem „MV-Plan 2.0 zur schrittweisen Erweiterung des öffentlichen Lebens in der Corona-Pandemie“, dass der Verordnungsgeber konkrete Lockerungsmaßnahmen auch in dem hier streitbefangenen Bereich kurzfristig anstrebt, soweit die Anzahl der Neuinfektionen und die Reproduktionszahl es zulassen. Diese Überlegungen der ständigen Beobachtung der Entwicklungen sind insoweit nicht zu beanstanden und rechtfertigen sich aus der Überlegung heraus, dass der Erfolg der bisherigen Beschränkungen nicht durch unkontrollierbare Lockerungsmaßnahmen gefährdet werden soll. Eine solche Beobachtung macht unter Infektionsschutzgesichtspunkten nur Sinn, wenn unter Berücksichtigung der Infektionszeiten zumindest in gewissem Umfang ermittelbar wird, welche Lockerungsmaßnahmen zu einer nicht gewollten Erhöhung der Infektionszahlen geführt haben (können). Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber überschaubare Zeiträume von ein bis zwei Wochen zugrunde legt, um zunächst ermitteln und überprüfen zu können, ob infolge der Lockerungsmaßnahmen eine Erhöhung der Infektionszahlen eintritt, denn die bisher bekannten Infektionszeiten von ca. zwei Wochen lassen erst zeitlich verzögert die Auswirkungen der Lockerungsmaßnahme erkennbar werden und verlangen dann die Überprüfung, ob und wie dem – neuen – Infektionsgeschehen erneut effektiv begegnet werden kann. Insoweit erscheint es nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt, nicht sämtliche Einschränkungen, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassen worden sind, gleichzeitig aufzuheben. Hinsichtlich der Entscheidung, welche konkreten Beschränkungen gelockert werden, um den Erfolg der bisherigen Maßnahmen nicht zu gefährden (2. Infektionswelle), steht dem Verordnungsgeber ein Entscheidungsspielraum zu, der jedoch erfordert, dass er die sich weiterhin entwickelnde Situation infektionsschutzrechtlich konsequent beobachtet und auf Änderungen oder aber auch gleichbleibende oder sinkende Infektionszahlen und neue medizinische Erkenntnisse und Entwicklungen reagiert.

46

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und des Zwecks der Regelung in § 4 der Verordnung, aus Gründen des Infektionsschutzes zunächst noch eine Konzentration von Personen in Beherbergungsbetrieben zu verhindern, bestehen derzeit – noch – keine durchgreifenden Bedenken gegen die Angemessenheit dieser Regelung im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerinnen. Auch bei Einhaltung der Kontaktbeschränkungen und etwaiger Hygiene-Maßnahmepläne hat der Verordnungsgeber in nicht zu beanstandender Weise das Infektionsrisiko zumindest noch als erhöht angesehen und es als geboten erachtet, zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor den Infektionsgefahren angesichts der Corona-Pandemie diese Maßnahmen für einen überschaubaren Zeitraum aufrecht zu erhalten.

47

Durch die Regelung in § 5 Abs. 1 der Verordnung wird zudem deutlich, dass es dem Verordnungsgeber darum ging und weiterhin geht, den Zustrom an Touristen, wie er in den vorherigen Jahren zu verzeichnen war, derzeit – noch – zu unterbinden, um zunächst die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens zu beobachten und die Auswirkungen der bereits erfolgten verschiedenen Lockerungen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in den Blick zu nehmen. Dies auch deswegen, um das Infektionsrisiko gering zu halten, eine Verfolgbarkeit von Infektionsketten weiterhin zu ermöglichen und darüber hinaus, die Krankenhauskapazitäten nicht zu erschöpfen.

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Die angegriffenen Regelungen in §§ 4 Satz 1 und 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 der Verordnung verstoßen auch nicht offenkundig gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Nutzung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung durch mit erstem Wohnsitz oder Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern gemeldete Personen bereits wieder erfolgen kann, stellt das Verbot der Beherbergung auch in Ferienhäusern und Ferienwohnungen keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Vielmehr erschließt sich die unterschiedliche Regelung mit Blick auf den hiervon erfassten Personenkreis, der im Bereich der sog. Inhaber einer Nebenwohnung zahlenmäßig begrenzt ist, wohingegen die Beherbergung auch jeglicher Personen aus Mecklenburg-Vorpommern (mit Haupt- oder Nebenwohnsitz) zu touristischen Zwecken eine höhere Anzahl von häufig wechselnden Personen betrifft und damit die Gefahr einer Verbreitung der Infektion erhöhen kann. Diese unterschiedliche Ausgangslage rechtfertigt es (noch), die Einschränkungen in den angegriffenen Regelungen vorzunehmen. Dies gilt erst recht für die Einreise aus anderen Bundesländern zu touristischen Zwecken. Hierdurch soll – wie bereits dargelegt – das Infektionsrisiko und die Verbreitung des Coronavirus gering gehalten werden. Touristische Reisen und der damit verbundene Aufenthalt führen zu einer vorübergehenden Veränderung des potentiellen Kontaktumfeldes. Sie bergen zumindest abstrakt die Gefahr, eine (noch) asymptomatisch verlaufende Infektion an einen anderen Ort zu tragen und das Virus dort weiter zu verbreiten.

2.

49

Die durch die Antragstellerinnen gestellten Hilfsanträge sind bereits unzulässig.

50

Im Normenkontroll-Eilverfahren geht es – wie auch im Normenkontroll-Hauptsacheverfahren – nur um die allgemeine Wirksamkeit der angegriffenen Norm. Dies bedeutet, dass im Normenkontroll-Eilverfahren nur die (vorläufige) Aussetzung des Vollzugs der Norm mit genereller Wirkung begehrt werden kann, nicht die auf den jeweiligen Antragsteller beschränkte individuelle Wirkung der Aussetzung des Vollzugs (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 03.05.1990 – 4 NG 1329/89 – zitiert nach juris; vgl. auch die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Auflage, 2019, in Rdnr. 150 zu § 47 VwGO, Fußnote 346; so auch Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage, 2017, Rdnr. 611). Zwischen Normenkontroll-Hauptsacheverfahren und Normenkontroll-Eilverfahren besteht eine Kongruenz hinsichtlich der Zielsetzung der Entscheidung, nämlich der endgültigen bzw. zeitweiligen Außervollzugsetzung der angefochtenen Rechtsvorschrift. Setzt das Gericht den Vollzug der Rechtsvorschrift aus, so bindet die Entscheidung nicht nur die Beteiligten, sondern wirkt wegen ihrer gestaltenden Wirkung konstitutiv und ist in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO allgemeinverbindlich (Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, 2019, § 47 Rdnr. 159 m.w.N.).

51

Bei den im Rahmen des Normenkontroll-Eilverfahrens gestellten Hilfsanträgen der Antragstellerinnen handelt es sich jedoch um konkret auf die Situation der Antragstellerinnen bezogene Individualanträge, denn sie wollen mit den Hilfsanträgen erreichen, dass ihnen die Beherbergung von Urlaubern in ihren konkreten Hotels in B-Stadt bzw. in A-Stadt und darüber hinaus den Urlaubern bei nachgewiesener Hotelbuchung die Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern gestattet wird.

52

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

53

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 VwGO.

54

Hinweis:

55

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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