Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (4. Senat) - 4 LB 207/17
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 31. Januar 2017 – 4 A 66/16 As HGW – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten um Ansprüche aus einem Asylantrag.
- 2
Der am 6. August 1995 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger mit koptisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 29. Oktober 2013 mit dem Flugzeug von Georgien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. November 2013 einen Asylantrag. Am 6. Januar 2014 wurde er vom Bundesamt angehört. Dabei gab er im Wesentlichen an, er stamme aus dem Bezirk al-Minya. Dort würden Christen massiv verfolgt. Die meisten Kirchen seien in Brand gesetzt worden. Da sein Vater krank sei, habe er zusammen mit seinem Bruder als Fischer gearbeitet, um den Lebensunterhalt für die Familie zu verdienen. Das sei ihm verboten worden. Sein Bruder sei nach Libyen ausgereist. Die Radikalen hätten sie unter Druck gesetzt. Politisch habe er sich nicht betätigt. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 19. Mai 2015 den Antrag auf Asylanerkennung ab und erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Ägypten an.
- 3
Der Kläger hat Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. Das Verfahren ist gemäß § 3 AsylVfKonzLVO M-V i.V.m. § 2 Abs. 1 Buchst. a AsylVfKonzLVO M-V ab dem 1. Januar 2016 auf das Verwaltungsgericht Greifswald übergegangen. In der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2017 wurde der Kläger ergänzend befragt. Er berichtete, dass ein Lehrer von ihm Leute in die Schule gebracht hätte, die ihn wegen seiner Religion geschlagen und verletzt hätten. Daraufhin habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Das Fischen sei ihnen von einer mächtigen arabischen Familie verboten worden. Dagegen hätten sie als Christen nichts machen können.
- 4
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 19. Mai 2015 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm internationalen Schutz, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. Januar 2017 – 4 A 66/16 As HGW – abgewiesen. Mit Beschluss vom 8. September 2017 – 2 LZ 207/17 – hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 18. September 2017 zugestellt worden. Am 2. Oktober 2017 hat der Kläger die Berufung begründet.
- 5
Der Kläger ist der Auffassung, dass Christen in Ägypten einer Gruppenverfolgung unterliegen würden. Es gebe vereinzelt sogar staatliche Gewalt gegen Christen wegen ihres Glaubens. Der Übergriff des Lehrers des Klägers sei dafür ein Beispiel. Gegen solche Übergriffe sei kein staatlicher Schutz zu erlangen. Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure würden nur dann staatlich sanktioniert, wenn aus ihnen zugleich eine Opposition gegen den ägyptischen Staat folge. Der neuen ägyptischen Regierung gehe es nach einer Übergangszeit nicht mehr um die Verbesserung der Situation der christlichen Minderheit, sondern um die Absicherung der eigenen Macht. Die rechtliche Situation der Christen sei aus der Scharia zu beurteilen, die rechtlich über der Verfassung stehe. Er sei vorverfolgt ausgereist und im Fall der Rückkehr nicht hinreichend vor Verfolgung sicher.
- 6
Der Kläger reichte einen vorläufigen Arztbrief des Sana Hanse-Klinikum A-Stadt vom 18. Februar 2020 zur Akte, wonach er sich wegen Episoden mit Derealisationserleben und akustischen Halluzinationen in stationärer Behandlung befand. Dem Kläger wurde eine ambulante psychiatrische Therapie zur diagnostischen Klärung und Behandlung der in Erwägung zu ziehenden Posttraumatischen Belastungsstörung oder einer Anpassungsstörung empfohlen. In einem Arztbrief des Zentrums für Orthopädie und Unfallchirurgie der St. Elisabeth Gruppe, Katholische Kliniken Rhein-Ruhr vom 14. Juli 2020 werden beim Kläger verschiedene Erkrankungen der Lendenwirbelsäule diagnostiziert, die konservativ therapiert werden sollen.
- 7
Der Kläger beantragt,
- 8
das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 31. Januar 2017 – 4 A 66/16 As HGW – zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 19. Mai 2015 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
- 9
Die Beklagte beantragt,
- 10
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
- 11
Die Beklagte verteidigt ihren Bescheid und das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Situation der Christen in Ägypten habe sich seit dem Regierungswechsel deutlich verbessert. Der ägyptische Staat schaffe zunehmend Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der koptischen Minderheit.
- 12
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung ergänzend gehört worden.
- 13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 14
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19. Mai 2015 ist zulässig, aber unbegründet, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. In dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), die Anerkennung als Asylberechtigter (2.) und auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (3.). Der Kläger kann auch nicht die Feststellung beanspruchen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (4.).
- 15
1. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen.
- 16
Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a AsylG). Als Verfolgung gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen (Nr. 2), die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der in Nummer 1 beschriebenen betroffen ist (§ 3a Abs. 1 AsylG). Die Verfolgung kann von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3) ausgehen, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3b Abs. 3 AsylG). Dabei ist es unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein auf die Verletzung des geschützten Rechtsguts zielendes Verhalten. Die Zielgerichtetheit bezieht sich dabei nicht nur auf die Verfolgungsgründe, sondern auch auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst (BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 – 10 C 52/07 –, juris Rn. 22). Dem Ausländer wird gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).
- 17
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 19). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 –, juris Rn. 32). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 33/18 –, juris Rn. 16).
- 18
Die Verfolgungsgefahr kann sich nicht nur aus gegen den Betroffenen selbst gerichteten Maßnahmen, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das der Betreffende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gruppenverfolgung). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden Verfolgung setzt ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Der Feststellung dicht und eng gestreuter Verfolgungsschläge bedarf es jedoch nicht, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein (staatliches) Verfolgungsprogramm bestehen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie den Betroffenen einen Schutzanspruch nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht (BVerwG, Urt. v. 18.07.2006 – 1 C 15/05 –, juris Rn. 20).
- 19
Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen, und die erforderlichen Angaben machen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 – 9 C 68/81 –, juris Rn. 5). Hierzu gehört, dass er zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.1991 – 9 B 56/91 –, juris Rn. 5). Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem der Ausländer seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten kann dafür schon der eigene Tatsachenvortrag des Ausländers genügen, sofern sich das Tatsachengericht von seiner Wahrheit überzeugen kann. Wenn es wegen des Fehlens anderer Beweismittel nicht anders möglich ist, muss die richterliche Überzeugungsbildung in der Weise geschehen, dass sich der Richter schlüssig wird, ob er dem Ausländer glaubt. Daran kann er sich wegen erheblicher Widersprüche in dessen Vorbringen gehindert sehen, wenn diese nicht überzeugend aufgelöst werden. Der Überzeugungsbildung kann auch entgegenstehen, dass der Ausländer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, ohne in einsehbarer Weise zu erklären, warum er für sein Begehren maßgebliche Umstände nicht schon früher in das Verfahren eingeführt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.05.1996 – 9 B 273/96 –, juris Rn. 2).
- 20
Nach diesen rechtlichen Maßstäben lässt sich nicht die Feststellung treffen, dass sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
- 21
a) Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten aus individuellen Gründen einer Einzelverfolgung ausgesetzt ist.
- 22
Eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit ergibt sich nicht daraus, dass eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholung der vom Kläger vorgetragenen Verfolgungsmaßnahmen spricht. Der Senat musste nicht klären, ob der Vortrag des Klägers zu den Gründen seiner Ausreise aus Ägypten in der Sache zutrifft und ob die von ihm geschilderten körperlichen Misshandlungen die Schwelle der Erheblichkeit nach § 3a Abs. 1 AsylG überschritten und gravierend im Sinne dieser Vorschrift waren. Es sprechen jedenfalls stichhaltige Gründe dagegen, dass dem Kläger erneut eine derartige Verfolgung droht. Nach dem Vortrag des Klägers waren die Misshandlungen auf eine Auseinandersetzung mit einem Lehrer in seiner früheren Schule zurückzuführen. Der Kläger wird schon wegen des Zeitablaufs im Fall der Rückkehr nach Ägypten diese Schule nicht erneut besuchen, so dass zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen werden kann, dass sich der beschriebene Konflikt wiederholen wird. Aus den geschilderten Eingriffen in die berufliche Tätigkeit des Klägers ergibt sich nicht, dass diese so gravierend waren, dass sie die wirtschaftliche Existenz des Klägers bedroht haben und damit sein Existenzminimum nicht mehr gewährleistet war. Der Kläger hat sich auf die gegenüber dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht geschilderten Umstände in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr berufen, sondern allein auf die allgemeine Situation der koptischen Christen in Ägypten abgestellt, der er gleichermaßen ausgesetzt wäre.
- 23
b) Der Kläger unterliegt in Ägypten auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft der koptischen Christen einer Gruppenverfolgung, die den Tatbestand einer begründeten Furcht nach § 3 Abs. 1 AsylG ausfüllen würde. Der Senat muss dabei nicht entscheiden, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ägypten einer solchen Gruppenverfolgung ausgesetzt war und deshalb eine tatsächliche Vermutung besteht, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die Vermutung wäre jedenfalls widerlegt, weil stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG erneut eine derartige Gruppenverfolgung droht.
- 24
aa) Es besteht in Ägypten keine staatliche Gruppenverfolgung der koptischen Christen. Ein entsprechendes staatliches Verfolgungsprogramm lässt sich nicht feststellen. Der Senat geht dabei nach Auswertung der ihm vorliegenden Erkenntnismittel von folgendem Sachverhalt aus:
- 25
Die Kopten sind eine ethnisch-religiöse Bevölkerungsgruppe in Ägypten. Das Christentum hat sich in Ägypten bereits im 1. Jahrhundert etabliert. Die weitaus meisten Kopten gehören der Koptisch-Orthodoxen Kirche an, daneben gibt es katholische, protestantische und konfessionslose Kopten. Der Anteil der koptischen Christen an der Bevölkerung wird auf acht bis zehn Prozent geschätzt. Hauptsiedlungsgebiete sind die Gouvernements Asyut, Al-Minya und Qina in Oberägypten sowie die großen Städte wie Kairo und Alexandria (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 13.06.2020; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade vom 17.06.2019: DFAT Country Information Report Egypt; U.K. Home Office vom 27.10.2020: Country Policy and Information Note. Egypt: Christians).
- 26
Religion spielt für die ägyptische Identität eine zentrale Rolle. Die Verfassung von 2014 erhebt den Islam zur Staatsreligion und bestimmt die Scharia zur Hauptquelle der Gesetzgebung. Die Verfassung garantiert die Glaubensfreiheit uneingeschränkt. Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern und Ausübung religiöser Riten bleiben allerdings den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten. Diese anerkannten Religionen dürfen Statusangelegenheiten wie Ehe, Scheidung und Erbrecht in eigener Verantwortung regeln, die Entscheidungen werden staatlich anerkannt. Die Verfassung räumt den koptischen Christen dieselben Rechte und Freiheiten wie allen anderen Ägyptern ein, die Bedeutung der koptischen Christen in der ägyptischen Geschichte wird in der Verfassung benannt. Die Koptisch-Orthodoxe Kirche wird vom Staat als offizielle Vertretung der koptischen Christen anerkannt. Seit August 2016 sind der Bau und die Renovierung von Kirchen gesetzlich geregelt. Es bestehen danach staatliche Restriktionen, andererseits wird für den Kirchenbau Rechtssicherheit geschaffen (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 13.06.2020; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade vom 17.06.2019: DFAT Country Information Report Egypt; U.K. Home Office vom 27.10.2020: Country Policy and Information Note. Egypt: Christians).
- 27
Das sog. Blasphemie-Gesetz (Artikel 98f des ägyptischen Strafgesetzbuches) schützt alle anerkannten Religionsgemeinschaften, wird aber überproportional häufig gegen Christen angewandt. Etwa die Hälfte der Anklagen richten sich gegen Christen (Auswärtiges Amt an VG Greifswald vom 10.10.2017).
- 28
Die Konversion vom Islam zum Christentum ist im geschriebenen staatlichen Recht nicht sanktioniert, aber nach islamischem Recht verboten. Die Aufgabe des islamischen Glaubens führt für die Betroffenen zu massiven Problemen und wird von Behörden und Islamisten vielfach als Verunglimpfung des Islam angesehen. Missionierung für das Christentum ist gefährlich. Die Annahme des muslimischen Glaubens ist dagegen problemlos möglich (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 13.06.2020; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade vom 17.06.2019: DFAT Country Information Report Egypt; U.K. Home Office vom 27.10.2020: Country Policy and Information Note. Egypt: Christians).
- 29
Der Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche Tawandros II unterstützt öffentlich die Regierung von Präsident Sisi. Der Präsident nahm mehrmals am Weihnachtsgottesdienst der koptisch-orthodoxen Kirche teil und kondolierte anlässlich der Ermordung koptischer Christen durch den Islamischen Staat. Im Januar 2019 eröffnete er die koptische Kathedrale „Cathedral of the Nativity of Christ“ in der neuen administrativen Hauptstadt Ägyptens. Präsident Sisi spricht sich öffentlich für religiöse Toleranz und Verständigung aus. Eine systematische staatliche Diskriminierung und Verfolgung von koptischen Christen finden nicht statt.
- 30
Koptische Christen unterliegen gleichwohl de facto strukturellen Benachteiligungen und werden häufig gesellschaftlich diskriminiert. Im Staatsdienst sind sie stark unterrepräsentiert, in der Wirtschaft und in den freien Berufen dagegen überdurchschnittlich erfolgreich. Von den reichsten ägyptischen Unternehmern sind ein Drittel Kopten. Führungspositionen in Universitäten und Krankenhäusern sind Kopten verwehrt, in der Armee und der Polizei gibt es nur wenige Kopten. Die Lage für koptische Christen ist in ländlichen, traditionell geprägten Strukturen, insbesondere in Oberägypten, in der Tendenz schwieriger als in den urbanen Zentren. Besonders betroffen sind Gebiete mit einem hohen christlichen Bevölkerungsanteil und von starker Armut betroffene Kopten (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 13.06.2020; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade vom 17.06.2019: DFAT Country Information Report Egypt; U.K. Home Office vom 27.10.2020: Country Policy and Information Note. Egypt: Christians).
- 31
Aus diesen Feststellungen ergibt sich kein staatliches Verfolgungsprogramm gegen koptische Christen. Die allgemeine Diskriminierung betrifft vor allem die Berufsausübung und beinhaltet auch mangels hinreichender Schwere keine Verfolgungshandlungen im Sinne von schwerwiegenden Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte gemäß § 3a Abs. 1 AsylG. Der Umstand, dass der Straftatbestand der Blasphemie überproportional, aber nicht ausschließlich auf Christen angewandt wird, erklärt sich schon daraus, dass es bei lokalen Auseinandersetzungen mit der muslimischen Mehrheitsbevölkerung (dazu sogleich) häufig zu entsprechenden Anzeigen kommt. Angesichts vergleichsweiser geringer Zahlen (vgl. Minority Rights Group International vom 02.01.2019: Justice Denied, Promises Broken: The Situation of Egypt’s Minorities Since 2014 und die Datenbank „Eshhad“, die für den Zeitraum Juli 2012 bis November 2019 gegen Christen 16 Fälle benennt) ergibt sich aber auch daraus kein genügender Hinweis für ein staatliches Verfolgungsprogramm.
- 32
bb) Die wegen des Fehlens eines staatlichen Verfolgungsprogramms für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte lässt sich gleichfalls nicht feststellen. Der Senat legt seiner Entscheidung dabei folgenden Sachverhalt zugrunde:
- 33
Es kommt immer wieder zu terroristischen Angriffen auf Kopten und koptische Kirchen. Im Dezember 2016 tötete ein Selbstmordattentäter während eines Gottesdienstes der Markuskathedrale in Kairo 29 Menschen, es gab 49 Verletzte. Im Februar 2017 töteten militante Islamisten sieben Kopten im Gouvernement Schimal Sina (nördliche Halbinsel Sinai). Am 9. April 2017 überfiel der Islamische Staat zwei Gottesdienste in Tanta und Alexandria. Dabei wurden 43 Personen getötet und über 136 Personen verletzt. Im Mai 2017 erschoss ein bewaffneter Mann 29 Menschen in einem Bus, weil sie sich weigerten, ihren Glauben abzulegen. Im November 2018 entführten Militante drei Busse mit Christen, es gab sieben Tote und 13 Verletzte. Sicherheitskräfte berichten von weiteren versuchten Anschlägen (Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade vom 17.06.2019: DFAT Country Information Report Egypt).
- 34
Christen sind vor allem in ländlichen Gebieten immer wieder Gewaltakten und Einschüchterungen aus den Reihen der muslimischen Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 13.06.2020). Die meisten Ägypter leben und arbeiten dagegen zusammen, ohne dass die religiöse Zugehörigkeit eine Rolle spielt, vor allem in städtischen Gebieten. Allerdings können auch kleinere Auseinandersetzungen wie Nachbarschaftsstreitigkeiten religiös aufgeladen werden und zu lokalen Auseinandersetzungen werden, vor allem in Oberägypten. Dabei handelt es sich in der Regel um Vandalismus und die Zerstörung von Eigentum. Übergriffe, bei denen Christen getötet und Kirchen angegriffen werden, kommen dagegen selten vor (Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade vom 17.06.2019: DFAT Country Information Report Egypt). Traditionelle Vorstellungen von Blutrache und kollektiver Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens noch immer vorherrschend (Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten, 24.07.2019).
- 35
Nach der Datenbank „Eshhad“ gab es im Jahr 2019 bei religiös motivierten gewaltsamen Übergriffen zwei Todesfälle, fünf Körperverletzungen und eine Entführung. Im Jahr 2018 waren es noch 13 Todesfälle, 40 Körperverletzungen und 21 Entführungen (vgl. im Einzelnen dazu OVG Münster, Urt. v. 03.03.2020 – 21 A 920/17.A –, juris Rn. 81 ff. m.w.N.).
- 36
Das Risiko für Übergriffe ist im Einzelfall für folgende Gruppen erhöht: Personen, die zum koptischen Christentum konvertiert sind, Personen, die am Bau oder Wiederaufbau von Kirchen beteiligt sind, welche angegriffen bzw. beschädigt worden sind, Personen, die ernsthaft der Missionierung beschuldigt werden sowie Personen, die ernsthaft beschuldigt werden, eine körperliche oder emotionale Beziehung mit einer muslimischen Frau zu unterhalten (U.K. Home Office vom 27.10.2020: Country Policy and Information Note. Egypt: Christians).
- 37
Nach diesen Feststellungen wird in Ägypten die für die Annahme einer Gruppenverfolgung gegen koptische Christen erforderliche Verfolgungsdichte nicht erreicht. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen einschließlich internationaler Organisationen (§ 3d Abs. 1 AsylG) zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe geringfügig erscheinen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11/08 –, juris Rn. 15).
- 38
Angesichts des Umstands, dass die Bevölkerung in Ägypten knapp 100 Millionen Menschen zählt, leben bei einem geschätzten Bevölkerungsanteil von wenigstens acht Prozent mindestens knapp 8 Millionen koptische Christen in Ägypten. In Ansehung der zuvor dargestellten Anzahl von Verfolgungsfällen bestand im Jahr 2018 eine Wahrscheinlichkeit, als koptischer Christ Opfer eines flüchtlingsschutzrelevanten Übergriffs zu werden, von etwa 1 zu 100.000, im Jahr 2019 von etwa 1 zu 1.000.000. Der Höhepunkt nichtstaatlicher Gewalt gegen Christen war in Ägypten im Jahr 2016 bis Anfang 2017 zu beobachten. Die Zahl der Berichte über Übergriffe ist in den Jahren 2018 und 2019 zurückgegangen und seitdem weiter gesunken (U.K. Home Office vom 27.10.2020: Country Policy and Information Note. Egypt: Christians). Damit ist die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte offensichtlich nicht erreicht (OVG Münster, Urt. v. 03.03.2020 – 21 A 814/17.A –, juris Rn. 94). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Annahme, dass bei einem Risiko von 1 zu 1.000, innerhalb eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, revisionsgerichtlich nicht beanstandet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 11/10 –, juris Rn. 20 zu § 60 abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Dieser Maßstab lässt sich wegen des identischen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes auf die Prüfung der notwendigen Verfolgungsdichte übertragen. Es gibt nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation der koptischen Christen im Jahr 2020 verschlechtert hat.
- 39
c) Der Kläger kann gegen die befürchteten Verfolgungshandlungen zudem den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch nehmen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AsylG). Schutz vor Verfolgung kann vom Staat geboten werden, sofern er willens und in der Lage ist, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten (§ 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 3d Abs. 2 AsylG).
- 40
Übergriffe nichtstaatlicher Akteure sind dem Staat nur dann als mittelbare staatliche Verfolgung zuzurechnen, wenn er erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG). Insoweit kommt es allein auf die grundsätzliche staatliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit an (OVG Münster, Urt. v. 11.11.2020 – 9 A 2837/17.A –, juris Rn. 42). Übergriffe Privater sind dem Staat nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind, vorkommende Fälle von Schutzverweigerung mithin ein von der Regierung nicht gewolltes Fehlverhalten der Handelnden in Einzelfällen sind (BVerwG, Urt. v. 05.07.1994 – 9 C 1/94 –, juris Rn. 9).
- 41
Nach diesen Maßstäben scheidet eine Zurechnung der vom Kläger befürchteten Übergriffe auf den ägyptischen Staat aus. Der Senat geht dabei von folgenden tatsächlichen Feststellungen aus:
- 42
Der Staat geht seit 2014 grundsätzlich gegen terroristische Angriffe und lokale Übergriffe auf koptische Christen vor. Es kommt zu harten Strafen gegen terroristische Attentäter einschließlich der Todesstrafe (US State Department vom 10.06.2020: Egypt 2019 International Religious Freedom Report). Der Staat bemüht sich erkennbar, Kirchen und christliche Institutionen durch bewaffnete Sicherheitskräfte an den Eingängen zu schützen (Refugee Documentation Centre (Ireland) vom 16.07.2019: Information on the Relationship/Conflict between Christians and Muslims). Die Sicherheitslage der Christen hat sich in den letzten Jahren verbessert (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 13.06.2020; Auswärtiges Amt an VG Würzburg vom 29.08.2018). Im Norden der Halbinsel Sinai herrscht seit 2013 Ausnahmezustand. Der ägyptische Staat geht dort militärisch gegen militante Islamisten vor (Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2019: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten).
- 43
Die ägyptische Führung ist sich der Bedeutung lokaler Gewaltausbrüche bewusst und geht grundsätzlich dagegen vor. Das Engagement der lokalen Behörden kann je nach Einzelfall unterschiedlich stark sein (Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade vom 17.06.2019: DFAT Country Information Report Egypt). Ein genügender Schutz durch die Sicherheitsbehörden ist nicht immer gewährleistet (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 13.06.2020), diese reagieren mitunter zu langsam auf Gewaltakte (ACCORD vom 18.03.2019: Anfragebeantwortung zu Ägypten: Lage der koptischen Christen). Soweit funktionierende staatliche Strukturen fehlen, spielen in den ländlichen Gebieten Oberägyptens traditionelle Streitschlichtungsmechanismen (Aussöhnungssitzungen unter Beteiligung religiöser Führungspersonen) eine große Rolle. Diese sind zwar auf gütliche Einigung angelegt, Christen werden dabei aber strukturell benachteiligt (Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2019: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten). Die erzielten Einigungen werden von den staatlichen Strafverfolgungsbehörden oftmals zum Anlass genommen, von Strafverfolgung abzusehen, weshalb die muslimische Mehrheitsbevölkerung vielfach nicht damit rechnen muss, für Gewaltakte sanktioniert zu werden. Das formale Justizsystem verfehlt in diesen Fällen seine Schutzfunktion gegenüber den Opfern (Minority Rights Group International vom 02.01.2019: Justice Denied, Promises Broken: The Situation of Egypt’s Minorities Since 2014). Grundsätzlich sind die staatlichen Behörden jedoch willens und in der Lage, koptische Christen zu schützen. Die gesellschaftliche Diskriminierung der Kopten hat jedoch Auswirkungen auf das Maß der Schutzgewährung durch die jeweiligen Sicherheitsverantwortlichen (U.K. Home Office vom 27.10.2020: Country Policy and Information Note. Egypt: Christians).
- 44
d) Der Kläger kann schließlich auch deshalb die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht beanspruchen, weil ihm jedenfalls in den Großstädten im nördlichen Ägypten interner Schutz zur Verfügung steht (§ 3e AsylG).
- 45
Der Kläger hat in diesem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). In den Ballungsräumen leben zahlreiche Kopten weitgehend normal und unbehelligt (Auswärtiges Amt an VG Köln vom 29.05.2017). Koptische Christen ziehen vielfach in Ägypten um, um lokalem Druck zu entgehen oder der Entscheidung einer Aussöhnungssitzung zu folgen (U.K. Home Office vom 27.10.2020: Country Policy and Information Note. Egypt: Christians). Die Sicherheitslage ist für koptische Christen in den urbanen Zentren tendenziell besser als auf dem Land (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 13.06.2020; Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade vom 17.06.2019: DFAT Country Information Report Egypt). Auch die vom Kläger geschilderten Übergriffe gegen ihn begründen keine Verfolgungsfurcht im Gebiet der internen Schutzmöglichkeit. Es wurde weder vorgetragen noch ist es beachtlich wahrscheinlich, dass die privaten Dritten aus der Heimatregion des Klägers in al-Minya, vor denen der Kläger nach seinen Angaben geflohen ist, diesen in einer ägyptischen Großstadt aufsuchen und gewalttätig behandeln würden. Dafür ist auch wegen des eingetretenen Zeitablaufs kein Anlass ersichtlich.
- 46
Der Kläger kann sicher und legal in diesen Landesteil reisen und wird dort aufgenommen (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die Bewegungsfreiheit im Inland ist gesetzlich garantiert (Bundesamt für das Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2019: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Ägypten). Ägyptische Staatsangehörige können sich im Land frei bewegen und niederlassen (Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade vom 17.06.2019: DFAT Country Information Report Egypt).
- 47
Es kann nach den dortigen allgemeinen Gegebenheiten und den persönlichen Umständen des Klägers von ihm auch vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AsylG). Der Zumutbarkeitsmaßstab geht hier über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 – 10 C 11.07 –, juris Rn. 35 und BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 20). Das Maß der Zumutbarkeit wird dabei von den allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes geprägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 – 10 C 11.07 –, juris Rn. 35). Hinter diese würde der Kläger bei Inanspruchnahme des internen Schutzes nicht zurückfallen. Koptische Christen werden, soweit möglich, von ihren Familien und der Kirche dabei unterstützt, nach einem Umzug eine Unterkunft und ein Einkommen zu finden. Die großen Städte im Norden Ägyptens bieten Kopten bessere Arbeitsmöglichkeiten als die ärmeren Regionen in Oberägypten (U.K. Home Office vom 27.10.2020: Country Policy and Information Note. Egypt: Christians). Die Kopten bilden eine Gemeinschaft mit eigener Identität. Geschäftsbeziehungen verbleiben oft innerhalb der Gruppe. Das stellt einen wirksamen Schutzmechanismus der christlichen Gemeinden dar (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 13.06.2020).
- 48
2. Der Kläger ist nicht als Asylberechtigter anzuerkennen.
- 49
Politisch Verfolgte genießen Asylrecht (Art. 16a Abs. 1 GG). Asylrechtlichen Schutz genießt grundsätzlich jeder, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahren für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 182/80 - juris Rn. 46). Eine Verfolgung ist politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsgutsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 961/86 - juris Rn. 42). Aus den Feststellungen zu 1. ergibt sich zugleich, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Anerkennung als Asylberechtigter hat. Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und die Gewährung von Flüchtlingsschutz nach §§ 3 ff. AsylG sind wesensverwandte Rechtsinstitute, die auch in materiell-rechtlicher Hinsicht gleichlaufen (OVG Weimar, Urt. v. 30.11.2017 – 3 KO 38/16 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Dem Kläger droht in Ägypten keine politische Verfolgung.
- 50
3. Dem Kläger ist auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
- 51
Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung muss stets von einem Akteur i.S.d. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3c AsylG ausgehen (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2019 – 1 B 2/19 –, juris Rn. 6).
- 52
Aus den Feststellungen zu 1. ergibt sich zugleich, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat, weil ihm in Ägypten nicht ernsthaft und in individueller Weise Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen.
- 53
4. Schließlich bestehen für den Kläger keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. In Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nach den Feststellungen zu 1. kein Sachverhalt, der dieses Abschiebungsverbot begründen könnte.
- 54
Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt. Nach dieser Regelung soll von der Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
- 55
Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, Beschl. v. 17.08.2011 – 10 B 13/11 –, juris Rn. 3).
- 56
Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 bis 5 AufenthG).
- 57
Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich nicht, dass der Kläger unter einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet. Die Bescheinigung vom 14. Juli 2020 betrifft ein orthopädisches Leiden, das konservativ therapiert werden soll. Es ist nicht zu erkennen oder dargelegt, dass sich dieses bei einer Rückkehr nach Ägypten in einer Weise wesentlich verschlimmern würde, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führen würde. Der vorläufige Arztbrief vom 18. Februar 2020 schließlich enthält noch keine Diagnose einer psychischen Krankheit. Auch dieser Bescheinigung ist keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Klägers im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland zu entnehmen.
- 58
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 10 C 11/10 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- § 3a Abs. 1 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- § 60 abs. 7 Satz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 15/05 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 3d Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3d AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 3 bis 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 33/18 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- 9 C 68/81 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 11/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3e Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 9 B 273/96 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 52/07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 182/80 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 4x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 961/86 1x (nicht zugeordnet)
- 3 KO 38/16 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 AsylVfKonzLVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 21 A 920/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 3 ff. AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 2/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 56/91 1x (nicht zugeordnet)
- § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- 9 C 1/94 1x (nicht zugeordnet)
- § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3e Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- 21 A 814/17 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 23/12 2x (nicht zugeordnet)
- § 3b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3e AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 LZ 207/17 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 2837/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 10 B 13/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3c AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3d Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 66/16 3x (nicht zugeordnet)