Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LA 373/19

Gründe

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zulassung einer weiteren Wiederholungsprüfung im Modul „Grundlagen der Volkswirtschaftslehre“, hilfsweise auf Bewertung ihrer Leistungen in der zweiten Wiederholungsprüfung mit mindestens „ausreichend“, abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) sowie eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu 2.) greifen nicht durch.

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1. Die Berufung ist nicht wegen des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

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Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme in Gestalt der Vernehmung der Klägerin des vorliegenden Klageverfahrens und der Klägerin des Parallelverfahrens 3 A 352/18 (2 LA 359/19) jeweils als Partei und der Erstprüferin sowie des Zweitprüfers als Zeugen im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe weder den im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf eine weitere Wiederholungsprüfung des genannten Moduls noch hilfsweise auf eine bessere Bewertung ihrer in diesem Modul am 14. Juni 2018 durchgeführten letzten mündlichen Wiederholungsprüfung. Die Klägerin habe sowohl die erste Prüfung als auch beide in dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnung der Beklagten in der Fassung ab dem 1. September 2017 - im Folgenden: ATPO - maximal vorgesehenen Prüfungswiederholungen nicht bestanden. Gegen die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit auf zwei weitere Versuche bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die Einwände der Klägerin gegen die Bewertung der im zweiten Wiederholungsversuch erfolgten mündlichen Prüfung griffen nicht durch. Diese Prüfung leide nicht an einem durchgreifenden Verfahrensmangel. Der Umstand, dass der Klägerin der Prüfungsraum erst am Tag der Prüfung mitgeteilt worden sei, sei unerheblich. Zum einen fehle es an einer dahingehenden Rechtsnorm und einem derartigen allgemeinen Grundsatz des Prüfungsrechts. Zum anderen habe ein derartiger - als gegeben unterstellter - Verfahrensfehler das Prüfungsergebnis nicht beeinflusst. Auch habe sich die Klägerin der nunmehr im Nachhinein beanstandeten Prüfung vorbehaltlos unterzogen. Der Ablauf der mündlichen Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen seien sowohl im Prüfungsprotokoll hinreichend dokumentiert als auch im Widerspruchsverfahren ausreichend erläutert worden. Die Dauer der Prüfung bewege sich mit insgesamt 40 bzw. 44 Minuten noch im Rahmen des von § 6 Abs. 1 Satz 1 ATPO als Regelfall vorgegebenen Zeitrahmens. Der hier aus Sicht der Prüfer gegebene Fall des Nichterbringens ausreichender Leistungen in dieser Regelzeit rechtfertige eine Ausnahme, zumal die Überschreitung mit rund zehn bis 14 Minuten weniger als die Hälfte der Regelzeit bis zu 30 Minuten ausgemacht und deren Sinn darin gelegen habe, der Klägerin noch zu einem Bestehen der Prüfung zu verhelfen. Die Erstprüferin habe diese Möglichkeit mit der Klägerin bei der Vorbesprechung zudem erörtert. Weder die Erstprüferin noch der Zweitprüfer hätten ein Verhalten gezeigt, dass eine Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Klägerin begründen könne. Die Bemerkung des Zweitprüfers einige Tage vor der Prüfung, ihr werde nichts geschenkt und sie solle ordentlich lernen, halte sich im sozialadäquaten Rahmen. Die von der Klägerin weiter geschilderte Lustlosigkeit dieses Prüfers während der Prüfung, die sich in seiner Mimik und seiner Gestik wiedergespiegelt haben solle, sei zu unsubstantiiert und gebe kein objektivbares Geschehen wieder, zumal dieser Prüfer auf die Kammer in seiner Einvernahme als Zeuge den Eindruck eines äußerst erfahrenen, eher gütigen und älteren Herrn gemacht habe. Soweit der Zweitprüfer während der Beurteilungsbekanntgabe der Klägerin gegenüber geäußert haben solle, dass Studieren nichts für jedermann sei und es für sie keinen Sinn mache, weiter zu studieren, seien diese Aussagen im Sinne eines Aufmunterns der Klägerin zu verstehen gewesen und begründeten keine Besorgnis der Befangenheit. Gleiches gelte für das von der Klägerin geschilderte Lachen beider Prüfer in der Zeit ihrer Beratung nach dem Ende der Prüfung und vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Substantiierte Beanstandungen gegen den Inhalt der Prüfung oder die konkrete Bewertung der von ihr gegebenen Antworten als richtig oder falsch habe die Klägerin nicht erhoben. Die von der Klägerin behauptete Bemerkung des Zweitprüfers, bestimmte von ihr angefertigte Diagramme hätten wegen ihres fotografischen Gedächtnisses nicht gewertet werden können, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gefallen. Die von der Klägerin mit Blick auf ihre drei Kinder und ein Pflegekind angeführte besondere Anspannung bewirke ebenso wenig einen Mangel des Prüfungsverfahrens wie der Umstand, dass an die Klägerin während der mündlichen Prüfung keine Aufgabenblätter ausgegeben worden seien. Die vereinzelt positive Rückmeldung der Prüfer während der Prüfung führe nicht zu der Annahme eines Bewertungsfehlers.

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Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts an. Das Zulassungsantragsvorbringen der Klägerin vermag diese nicht in Zweifel zu ziehen.

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a) Der Vortrag der Klägerin zur Überschreitung der Prüfungszeit begründet keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

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Die Durchführung der mündlichen Prüfung leidet nicht an einem maßgeblichen Rechtsfehler, weil die Prüfung ausweislich des Prüfungsprotokolls insgesamt 40 Minuten bzw. nach Angaben der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren 43 oder 44 Minuten gedauert hat. Dahinstehen kann, ob die Rügeobliegenheit der Klägerin sich auch darauf bezogen hat, während der laufenden mündlichen Prüfung auf die aus ihrer Sicht abgelaufene Prüfungszeit hinzuweisen; dies erscheint eher zweifelhaft. Aber bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die normative Zeitvorgabe in § 6 Abs. 1 Satz 1 ATPO mit 20 bis 30 Minuten lediglich den Regelfall umschreibt und sich die Überschreitung dieser Zeitspanne für den Fall des Nichterbringens ausreichender Leistungen zugunsten des Prüflings als ein Ausnahmefall darstellt, der sich noch im Rahmen der normativen Vorgabe hält und schon deshalb keinen Verfahrensfehler darstellt.

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Die Klägerin beruft sich zu Unrecht darauf, dass sie die ihr innerhalb der regulären Prüfungszeit gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet habe, sodass eine Verlängerung überhaupt nicht gerechtfertigt gewesen sei. Dem stehen die entgegen der Darstellung der Klägerin übereinstimmenden Aussagen der beiden Prüfer entgegen. Hiernach waren die Leistungen der Klägerin während dieser Prüfungszeit gerade nicht ausreichend. Etwas anderes kann die Klägerin nicht daraus ableiten, dass es ihr nach Einschätzung der Erstprüferin gelungen sei, vereinzelt ausreichende oder besser bewertbare Antworten zu geben und dass diese Prüferin nach ihrem, der Klägerin, Eindruck diese Antworten immer „abgenickt“ habe. Der Zweitprüfer hat in seiner Zeugenvernehmung darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin beantworteten Prüfungsfragen in der Summe der Teilaspekte nicht für ein Bestehen ausgereicht hätten. Hierauf hat auch das Verwaltungsgericht abgestellt. Die von der Klägerin demgegenüber entgegen ihrem hinreichend erklärten gegenteiligen Willen angeführte „aufgedrängte Bereicherung“ führt nicht weiter. Selbst wenn also die Verlängerung der Prüfungszeit rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte, weil bei der Klägerin nach Ablauf der regulären Prüfungszeit „die Luft raus“ gewesen sein sollte, führt dies nicht zu einem für die Klägerin positiven Ergebnis. Denn auch dann bleibt es bei dem Umstand, dass die Klägerin die mündliche Prüfung nicht bestanden hat. Auf das von der Klägerin angeführte fehlende Einverständnis in die Verlängerung der Prüfungszeit kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die Erstprüferin die Klägerin zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.

9

Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, dass eine derartige Verlängerung der Prüfungszeit des ausdrücklich erklärten Einverständnisses aller Mitglieder der Prüfungskommission bedürfe, während in ihrem Fall die Erstprüferin hierüber während der Prüfung eigenständig und damit ohne Zustimmung des Zweitprüfers entschieden habe. Es spricht zwar Einiges dafür, für eine Überschreitung der Regelprüfungszeit ein Einvernehmen zumindest der Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission zu verlangen. Im vorliegenden Fall liegt entgegen der Ansicht der Klägerin ein derartiges Einvernehmen der beiden Prüfer aber vor. Die Erstprüferin hat in ihrer Zeugenaussage vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft bekundet, sowohl sie als auch der Zweitprüfer verfügten über eine langjährige Prüfungserfahrung, sodass ein stillschweigendes Einverständnis ohne ausdrückliche verbale oder nonverbale Kommunikation dahingehend bestehe, ob ein Weiterprüfen über die Regelprüfungszeit hinaus angeraten sei. Auf diese Annahme hat sich - wenn auch unausgesprochen - ersichtlich auch das Verwaltungsgericht gestützt. Im Übrigen ist anerkannt, dass eine Überschreitung der Prüfungszeit dann gerechtfertigt ist, wenn nach Ablauf der regulären Prüfungszeit das Nichtbestehen des Prüflings bereits feststand und die Verlängerung deshalb nur zu seinen Gunsten erfolgte (OVG NRW, Urt. v. 17.7.1991 - 22 A 1533/89 -, NVwZ-RR 1992, 246, juris Rn. 8; BayVGH, Urt. v. 15.3.1995 - 7 B 93.1159 -, NJW 1996, 1614, juris Rn. 27 m.w.N.).

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Dass das Prüfungsprotokoll nach Ansicht der Klägerin fehlerhaft sei, weil es nicht die gestellten Aufgaben wiedergebe und auch Fragen und Punkte enthalte, die nicht Gegenstand der Prüfung gewesen seien, und es im Übrigen nach der Prüfung „nur halb gefüllt“ gewesen sei, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zum einen gibt die Klägerin auch hier lediglich ihren subjektiven Eindruck wieder. Zum anderen haben etwaige Mängel des Prüfungsprotokolls keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Protokolls erfolgt (Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 466 m.w.N.).

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Entgegen der Ansicht der Klägerin hat sich die Beklagte nicht dahingehend selbst gebunden, dass die reguläre Prüfungszeit von 30 Minuten um maximal zehn Minuten überschritten werde dürfe. Dies ergibt sich weder aus der Zeugenaussage der Erstprüferin vor dem Verwaltungsgericht - hier spricht diese lediglich von einer unbestimmten Zeitspanne von fünf bis zehn Minuten - noch aus der aus Sicht der Klägerin angeblich geänderten Prüfungspraxis der Beklagten dahingehend, dass nunmehr bereits eine Überschreitung von nur fünf Minuten zur Fehlerhaftigkeit der Prüfung führe. Die von der Klägerin angeführten mündlichen Bekundungen einiger Hochschullehrer der Beklagten geben nichts Gegenteiliges her. Gleiches gilt für den von der Klägerin angeführten angeblichen Fall eines Prüflings aus dem Jahr 2018, in dem dessen Prüfung auf seinen Widerspruch trotz seines dahingehend ausdrücklich erklärten Einverständnisses wegen einer Zeitüberschreitung von ca. 25 Minuten als fehlerhaft aufgehoben worden sein soll. Die Beklagte hat in ihrer Antragserwiderung eine von der Klägerin dargestellte Praxis ausdrücklich in Abrede gestellt und insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass den Prüfern im Einzelfall unter Berücksichtigung von Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit ein Ermessensspielraum auch und gerade im Hinblick auf die Dauer der Überschreitung der regulären Prüfungszeit zuzugestehen ist. Dass die hier vorliegende Überschreitung dieser regulären Prüfungszeit um maximal vierzehn Minuten ermessensfehlerhaft gewesen ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht.

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b) Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein durchgreifender Bewertungsfehler deshalb vorliege, weil der Zweitprüfer ihr gegenüber während der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses geäußert habe, ihre Darstellung der Diagramme und ihre Berechnung der Preiselastizität während der mündlichen Prüfung hätten wegen ihres fotografischen Gedächtnisses nicht gewertet können.

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Bezieht sich - wie hier - das Vorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel hinsichtlich einer Tatsachenfeststellung auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der erkennende Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) findet ihre Grenzen im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung sowie in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten (BVerwG, Urt. v. 22.5.2019 - 1 C 11.18 -, juris Rn. 27). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.2.2020 - 13 LA 491/18 -, juris Rn. 27 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 18.12.2019 – 20 ZB 19.602 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 13.10.2015 - 3 A 299/14 -, SächsVBl. 2016, 40, juris Rn. 19). Allein der Vortrag, die Tatsachen seien anders als vom Verwaltungsgericht angenommen oder der Sachverhalt sei anders zu bewerten, genügt daher nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Danach relevante Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin nimmt vielmehr nur eine eigene Würdigung vor. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, zu seiner Überzeugung stehe fest, dass eine Äußerung des Zweitprüfers zu einem fotografischen Gedächtnis der Klägerin nicht gefallen sei. Der als Zeuge vernommene Zweitprüfer habe ausgesagt, eine solche Aussage nicht getätigt zu haben. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Beweiswürdigung entscheidungserheblich in erster Linie darauf abgestellt, dass der Zweitprüfer in seiner Einvernahme als Zeuge den Eindruck eines äußerst erfahrenen, eher gütigen und älteren Herrn gemacht habe, dem allein aufgrund seiner eigenen beruflichen und auch universitär gelebten Vita eine Aussage in dem von der Klägerin unterstellten Sinn nicht unterstellt werden könne. Zusätzlich hat das Verwaltungsgericht seine Einschätzung darauf gestützt, dass die Klägerin in Widerspruch zur Klägerin des Parallelverfahrens 3 A 352/18 ausgesagt habe, dieser erst deutlich später nach der Bekanntgabe der Note über die genannte Äußerung des Zweitprüfers berichtet zu haben, und nicht wie die Klägerin des Parallelverfahrens ausgesagt habe, dass dies nach der Prüfung erfolgt sei. Die Klägerin hält der Einschätzung der Person des Zweitprüfers durch das Verwaltungsgericht lediglich ihre eigene Sichtweise entgegen, ohne insoweit durchgreifende Einwände vorzutragen. Insbesondere geben die aus Sicht der Klägerin wie eine „Inszenierung … dargestellte Überraschung“ des Zweitprüfers zu dem Beweisthema und sein von ihr subjektiv wahrgenommenes „deutliches Zögern“ während der Protokollierung seiner Zeugenaussage keinen objektiven Bedeutungsinhalt wieder. Daher kommt es auf die von der Klägerin lediglich gegen den weiteren Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts gerichteten Angriffe als willkürlich nicht entscheidungserheblich an.

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c) Soweit die Klägerin im Hinblick auf ihren in erster Instanz gestellten Hilfsantrag auf bessere Bewertung ihrer in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen einwendet, sie habe in der regulären Prüfungszeit alle vier Aufgaben korrekt gelöst, wobei sie lediglich eine Frage nicht habe beantworten können, stellt sie ihre eigene Einschätzung an die Stelle der maßgeblichen Beurteilung der Prüfer. Dass einzelne Prüfungsteile zutreffend beantwortet werden, reicht für sich genommen für das Bestehen einer Prüfung nicht aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach der subjektiven Einschätzung der Klägerin die Erstprüferin während der regulären Prüfungszeit auf ihre Vergewisserung ihre Antworten immer als richtig „abgenickt“ habe. Diese Einschätzung der Klägerin hat die Erstprüferin in ihrer Zeugenaussage nicht bestätigt. Dem steht maßgeblich die Einschätzung der Prüfer entgegen, dass die Summe der richtigen Teilaspekte der mündlichen Prüfung nicht für ein Bestehen ausgereicht haben. Im Übrigen bedeutet ein „Nicken“ eines Prüfers während einer mündlichen Prüfung ebenso wie in einem normalen Gespräch nicht zwangsläufig inhaltliche Zustimmung zu den gegebenen Antworten, sondern es kann der Ermunterung des Prüflings sowie der Versicherung der eigenen Aufmerksamkeit im Sinne eines „aktiven Zuhörens“ dienen.

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2. Die Verfahrensrüge der Klägerin (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.

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a) Die Befangenheitsrüge der Klägerin greift nicht durch. Nach § 173 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO kann ein Beteiligter einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn er sich bei dem Richter, ohne den ihm, dem Beteiligten, bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. In der Sache findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Danach ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2018 - 1 C 1.17 -, juris, v. 12.12.2016 - 5 C 10.15 D -, juris; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 44 f. m.w.N.). Stellt ein Betroffener einen Ablehnungsantrag, hat er die zur Begründung seines Antrags notwendigen Tatsachen nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, soweit diese nicht offenkundig sind (§ 291 ZPO).Gemessen an diesen Anforderungen kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine Befangenheit der richterlichen Mitglieder der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts berufen.

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Der Umstand, dass ein Beisitzer der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts als Lehrbeauftragter an der beklagten Hochschule und zwar auch in dem von der Klägerin belegten Studiengang tätig ist, stellt keinen Befangenheitsgrund dar. Zwar können nahe persönliche Beziehungen eines Richters zu einem Verfahrensbeteiligten, die nicht schon nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 2 bis 4 ZPO zu einer gesetzlichen Ausschließung führen, die Besorgnis der Befangenheit begründen. Allgemeine geschäftliche
oder berufliche Beziehungen mit einem Verfahrensbeteiligten können indes keine Befangenheit rechtfertigen. Hierzu gehört auch der hier vorliegende Umstand eines Lehrauftrags (vgl. Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 54 Rn. 54 m.w.N.).

19

Der Umstand, dass dieser Beisitzer während der mündlichen Verhandlung für die Prozessbeteiligten sichtbar einen „Zettel“ mit der Bemerkung, dass die Klage abgewiesen werde, vor sich gehabt hat, rechtfertigt weder die Besorgnis der Befangenheit, noch liegt hierin entgegen der Ansicht der Klägerin ein Verstoß gegen die in § 108 Abs. 1 VwGO genannten Grundsätze der richterlichen Überzeugungsbildung. Es entspricht der allgemeinen richterlichen Praxis in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ein schriftliches Votum mit einem vorläufigen Ergebnis abzufassen. Die Schlussfolgerung der Klägerin, damit habe im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das endgültige Ergebnis bereits festgestanden, ist nicht gerechtfertigt. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass im Fall der Klägerin eine Beweisaufnahme während der mündlichen Verhandlung in Gestalt einer Partei- und einer Zeugenvernehmung durchgeführt worden ist und das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung das Ergebnis dieser Beweisaufnahme berücksichtigt hat. Zudem hat die in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene Klägerin sich zur Sache eingelassen und Anträge gestellt, obwohl ihr der nunmehr gerügte Umstand bekannt gewesen ist.

20

b) Aus dem weiteren Vortrag der Klägerin, ihr sei nach dem Ende der Beweisaufnahme und vor dem Ende der mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und auch sonst nochmals Ausführungen zu machen, ergibt sich kein Verfahrensfehler. Nach § 108 Abs. 2 VwGO darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Diese Vorschrift ist Ausprägung von Art. 103 Abs. 1 GG, sodass die Beteiligten tatsächlich Gelegenheit haben sollen, in zumutbarer Weise effektiv zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen Stellung zu nehmen. In diesem Sinne konnte sich aber auch derjenige äußern, der lediglich die Möglichkeit hatte, sich Gehör zu verschaffen. Daraus folgt, dass derjenige, der eine ihm zumutbare Möglichkeit zur Äußerung hatte und diese nicht genutzt hat, nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist. Insoweit wird ein zur Äußerung und aktiven Mitwirkung grundsätzlich bereiter Prozessbeteiligter erwartet. Ob und inwieweit dieser tatsächlich von einer bestehenden Möglichkeit der Stellungnahme Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich (Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 108 Rn. 184 f. m.w.N.). Nach dem Vorbringen der Klägerin bestand die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme durchaus, sie hat diese Möglichkeit nur nicht wahrgenommen. Dass nach der Darstellung der Klägerin die mündliche Verhandlung „sehr rasch beendet“ worden sei, weil die Kammer offenbar „im Zeitverzug“ gewesen sei, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Nach dem oben Gesagten hätte von der anwaltlich vertretenen Klägerin erwartet werden können, dass sie der Kammer trotz dieses Zeitdrucks von sich aus aktiv hinreichend verdeutlicht, zur Sache und zum Ergebnis der Beweisaufnahme noch Stellung nehmen zu wollen. Dass die Kammer ihrerseits eine derartige - tatsächlich auch nach dem Vorbringen der Klägerin nicht getätigte - Äußerung vereitelt hätte, trägt auch die Klägerin nicht vor.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 (NordÖR 2014, 11). Der Senat setzt in Anlehnung an den Streitwertkatalog in Streitigkeiten, in denen Streitgegenstand Einzelleistungen wie hier eine Modulprüfung sind, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen, einen Streitwert in Höhe von 7.500 EUR an (vgl. zuletzt etwa Senatsbeschl. v. 24.3.2020 - 2 LA 462/19 -), sodass er von der Befugnis in § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zur Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf einen endgültigen Streitwert in Höhe von 10.000 EUR Gebrauch macht.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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