Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (13. Senat) - 13 MN 569/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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I. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
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§ 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368) in der zuletzt durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 18. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 561) geänderten Fassung vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit damit außerhalb des Zeitraums vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 private Zusammenkünfte und Feiern mit den Personen des eigenen Hausstandes und bis zu vier weiteren Personen des engsten Familienkreises, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind, verboten sind,
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bleibt ohne Erfolg.
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Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
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Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind im Rahmen der sog. "Doppelhypothese" die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 - BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 - 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.7.2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung zur Bildung und Arbeit des Integrationsbeirats); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 - 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).
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Die hiernach bestehenden Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung des § 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, der insgesamt lautet:
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"§ 6 Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern
(1) Private Zusammenkünfte und Feiern, die
1. in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossen Räumlichkeiten,
2. auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel wie zum Beispiel in zur eigenen Wohnung gehörenden Gärten oder Höfen oder
3. in der Öffentlichkeit, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten,
stattfinden, sind nur mit Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, höchstens aber mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen zulässig, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind.
(1a) In der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 sind private Zusammenkünfte und Feiern im Sinne des Absatzes 1 anstelle des dort genannten Personenkreises auch mit den Personen des eigenen Hausstands und bis zu vier weiteren Personen des engsten Familienkreises, also mit Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen, Lebenspartnern, Partnerinnen und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerader Linie, also insbesondere Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kindern, Enkelinnen, Enkeln, Urenkelinnen und Urenkeln, sowie Geschwistern und Geschwisterkindern, jeweils einschließlich der Mitglieder des jeweiligen Hausstandes zulässig, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind.
(2) Private Zusammenkünfte und Feiern, die weder die in Absatz 1 noch die in Absatz 1 a genannten Anforderungen erfüllen, sind verboten.",
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sind nicht erfüllt. Der Senat geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Kontaktbeschränkungen in § 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung rechtmäßig sind (1.). Dem Antragsteller drohen auch keine derart gewichtigen Nachteile, dass diese die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe überwiegen könnten (2.).
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1. Der in der Hauptsache noch zu stellende Normenkontrollantrag dürfte keine Aussicht auf Erfolg haben. Der Senat geht davon aus, dass § 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruht und formell rechtmäßig ist (a.). Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit bestehen weder mit Blick auf das "Ob" eines staatlichen Handelns (b.) noch in der Frage, ob die Regelung als notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG anzusehen ist (c.).
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a. Die hinreichend bestimmten Regelungen in § 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung finden eine Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG -) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der durch Art. 2 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geänderten Fassung. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsgrundlagen, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, ist für den Senat - ebenso wie offenbar für das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Spruchpraxis betreffend die Corona-Pandemie (vgl. bspw. BVerfG, Beschl. v. 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 -; v. 9.6.2020 - 1 BvR 1230/20 -; v. 28.4.2020 - 1 BvR 899/20 -, alle veröffentlicht in juris) - jedenfalls nicht offensichtlich.
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Anhaltspunkte für eine formelle Rechtswidrigkeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 bestehen derzeit nicht (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 16.12.2020 - 13 MN 552/20 -, juris Rn. 32ff. m.w.N.).
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b. Die Kontaktbeschränkungen sind auch mit Blick auf das "Ob" eines staatlichen Handelns nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG sind aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie gegeben und verpflichten die zuständigen Behörden zum Handeln (vgl. zuletzt mit eingehender Begründung: Senatsbeschl. v. 16.12.2020 - 13 MN 552/20 -, juris Rn. 34 ff.).
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c. Nach summarischer Prüfung sind die in § 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordneten Kontaktbeschränkungen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG.
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(1) Dies gilt zunächst für den durch die Regelung betroffenen Adressatenkreis. Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen der Behörde nicht dahin, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber der festgestellten Person in Betracht kommen. Die Vorschrift ermöglicht Regelungen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Vorrangige Adressaten sind zwar die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen. Bei ihnen steht fest oder besteht der Verdacht, dass sie Träger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG verursachen können. Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als "Störer" anzusehen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 212 f. - juris Rn. 25 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 -, juris Rn. 8 f.).
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Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist insoweit allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr. Dabei gilt für die Gefahrenwahrscheinlichkeit kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§§ 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 - BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 216 - juris Rn. 32). Nach der Risikobewertung des gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu berufenen Robert Koch-Instituts besteht weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Weltweit und in angrenzenden Ländern Europas nimmt die Anzahl der Fälle weiter zu. Dabei bilden private Haushalte einen Schwerpunkt der Ausbruchsgeschehen (vgl. RKI, COVID-19-Lagebericht v. 15.12.2020, S. 11, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Dez_2020/2020-12-15-de.pdf?__blob=publicationFile), so dass für alle Adressaten des § 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ein hinreichend konkreter Bezug zu einer Infektionsgefahr besteht.
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(2) Auch Art und Umfang der vom Antragsgegner konkret gewählten Schutzmaßnahme sind nicht ersichtlich ermessensfehlerhaft.
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"Schutzmaßnahmen" im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG können, wie es nun auch § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG ausdrücklich aufführt, auch Kontaktbeschränkungen im privaten Raum sein.Der weite Kreis möglicher Schutzmaßnahmen wird durch § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG aber dahin begrenzt, dass die Schutzmaßnahme im konkreten Einzelfall "notwendig" sein muss. Der Staat darf mithin nicht alle Maßnahmen und auch nicht solche Maßnahmen anordnen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber sich selbst und Dritten bloß als nützlich angesehen werden. Vielmehr dürfen staatliche Behörden nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind (vgl. Senatsbeschl. v. 26.5.2020 - 13 MN 182/20 -, juris Rn. 38). Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 16).
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Derzeit stellen sich die in § 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordneten Kontaktbeschränkungen in diesem Sinne als "notwendig" dar.
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(a) Hier steht für den Senat außer Frage, dass der Verordnungsgeber mit den streitgegenständlichen Verordnungsregelungen das legitime Ziel verfolgt, die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen zu vermeiden. Zur Vorbeugung einer akuten nationalen Gesundheitsnotlage sollen die Kontakte in der Bevölkerung drastisch reduziert werden, um das Infektionsgeschehen insgesamt zu verlangsamen und die Zahl der Neuinfektionen wieder in durch den öffentlichen Gesundheitsdienst nachverfolgbare Größenordnungen zu senken.
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(b) Zur Erreichung dieser legitimen Ziele sind die streitgegenständlichen Kontaktbeschränkungen auch geeignet.
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Angesichts der hohen Infektiosität und der Übertragungswege steht für den Senat außer Zweifel, dass Beschränkungen von Zusammenkünften und Ansammlungen mehrerer Personen geeignet sind, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern (vgl. Senatsbeschl. v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -, juris Rn. 81; v. 11.6.2020 - 13 MN 192/20 -, juris Rn. 52).
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Die Geeignetheit der Maßnahme wird nicht dadurch grundlegend in Frage gestellt, dass durch mehrere zeitlich voneinander getrennte Kontakte die Höchstzahl an Kontakten überschritten werden kann (Person A trifft nacheinander B bis Z). Durch eine zeitliche Trennung wird jedenfalls der Anreiz, sich überhaupt zusammenzufinden, gesenkt. Außerdem sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass sich Gäste (B bis Z) gegenseitig anstecken, deutlich.
- 23
(c) Kontaktbeschränkungen im privaten Raum durfte der Verordnungsgeber unter Berücksichtigung des ihm zukommenden Einschätzungsspielraums auch für erforderlich halten.
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Der private Haushalt stellt, soweit ermittelbar, das Setting dar, in welchem die meisten Ausbruchsgeschehen stattfinden (vgl. RKI, COVID-19-Lagebericht v. 15.12.2020, S. 11; RKI, Infektionsumfeld von COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland, in: Epidemiologisches Bulletin v. 17.9.2020, S. 3 ff., veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?__blob=publicationFile).
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Mildere, aber in ihrer Wirkung gleich effektive Mittel drängen sich dem Senat im Hinblick auf das tätigkeitsbezogene Infektionsgeschehen derzeit nicht auf. Insbesondere ist eine vorhergehende Test- oder Quarantänepflicht voraussichtlich nicht als milderes Mittel anzusehen. Die Einhaltung derartiger Pflichten ist schon nicht in gleicher Weise überprüfbar. Außerdem werden das Infektionsgeschehen fördernde Reiseströme hierdurch nicht in gleicher Weise reduziert.
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Mildere Mittel sind auch im Hinblick auf das gebietsbezogene Infektionsgeschehen nicht ersichtlich. Der Verordnungsgeber hat die Erforderlichkeit der getroffenen Kontaktbeschränkungen unter Einbeziehung einer Vielzahl für das Infektionsgeschehen relevanten Umstände geprüft (vgl. Begründung zur Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 27.11.2020, Nds. GVBl. S. 411 ff.).Die danach gegebene Bewertung rechtfertigt es derzeit, landesweit einheitliche infektionsschützende Maßnahmen zu ergreifen.
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Auch die Festsetzung der Höchstzahl auf fünf Personen ist vom Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers umfasst (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 24.8.2020 - 13 MN 297/20 -, juris Rn. 38). Die vorherige Begrenzung auf zehn Personen in § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368) durfte der Verordnungsgeber angesichts weiterhin steigender Infektionszahlen als unzureichend ansehen.
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Dass der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 1a der Niedersächsischen Corona-Verordnung eine günstigere Regelung für den Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020 getroffen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Nicht die strengeren Kontaktbeschränkungen in der übrigen Zeit, sondern die Bevorzugung der Weihnachtsfeiertage bedarf vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes der Rechtfertigung (vgl. zu dieser Systematik: Senatsbeschl. v. 16.12.2020 - 13 MN 552/20-, juris Rn. 60). Diese Rechtfertigung ergibt sich nicht aus einer anderen Beurteilung der Infektionslage, sehr wohl aber einerseits aus dem grundgesetzlichen Schutz der staatlich anerkannten Feiertage nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV und dem Schutz familiären Zusammenlebens nach Art. 6 Abs. 1 GG und andererseits dem offensichtlich in weiten Teilen der Gesellschaft bestehenden besonderen Gemeinschaftsbedürfnis in den Weihnachtstagen. Die bloß auf wenige Tage beschränkte Ausnahme von grundsätzlich angemessenen Infektionsschutzmaßnahmen ist danach gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden.
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(d) Die Kontaktbeschränkungen sind auch angemessen.
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Kontaktbeschränkungen greifen in den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ein.
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Die konkret getroffenen Kontaktbeschränkungen in § 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung stellen nach der hier nur gebotenen summarischen Prüfung einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen Grundrechten der Betroffenen und den legitimen Zielen des Verordnungsgebers dar. Dabei legt der Senat die Regelungen in § 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung ("Private Zusammenkünfte und Feiern, die 1. in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossen Räumlichkeiten, 2. auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel wie zum Beispiel in zur eigenen Wohnung gehörenden Gärten oder Höfen oder 3. in der Öffentlichkeit, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, stattfinden, sind nur mit Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, höchstens aber mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen zulässig, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind.") dahin aus, dass
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- "Private Zusammenkünfte und Feiern" nur das Zusammentreffen von Personen umfasst, die nicht bereits einen Hausstand bilden. Der Begriff Zusammenkunft impliziert, dass die Teilnehmer aus verschiedenen Orten, d.h. Hausständen kommen. Eine "Feier" ist als Unterfall einer derartigen Zusammenkunft zu verstehen. In einem Hausstand lebende Personen werden daher unabhängig von ihrer Zahl durch die Regelung nicht daran gehindert, sich in ihrem Hausstand zu jedwedem Anlass zusammenzufinden. Haushaltsfremde Personen dürfen jedoch nicht hinzukommen, wenn hierdurch die zulässige Höchstzahl überschritten wird.
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- die Formulierung "mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen" nicht so zu verstehen ist, dass sich der Normadressat mit fünf weiteren Personen treffen darf (anders aufgrund abweichender Regelungstechnik etwa § 6 Abs. 1 a der Niedersächsischen Corona-Verordnung). Zusammenkünfte von sechs oder mehr Personen über 14 Jahren sind untersagt (vgl. auch Verordnungsbegründung, Nds. GVBl. S. 458; Senatsbeschl. v. 24.8.2020 - 13 MN 297/20 -, juris Rn. 10).
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-Zusammenkünfte nicht durch schlichte Einhaltung des Abstandsgebots (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung) künstlich aufgespalten werden können, wohl aber durch eine zeitliche Abfolge.
- 35
- die Beschränkung aufgrund der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Verordnung aufgezählten Örtlichkeiten allumfassend gilt. Für den öffentlichen Raum trifft der hier nicht angegriffene § 2 Abs. 1 der Verordnung eine teilweise deckungsgleiche Regelung.
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Mit dieser Auslegung schreibt die Kontaktbeschränkung nicht vor, wie in einem Hausstand lebende Personen ihren Alltag gestalten. Die Adressaten sind durch die Verordnung auch nicht gehindert, sich mit jeder beliebigen Person ohne Einhaltung von Infektionsschutzmaßnahmen individuell privat zu treffen. Als Alternativen für die Zusammenkunft vieler Personen stehen die jederzeit möglichen Kontaktaufnahmen über Fernkommunikation zur Verfügung. Besteht in einer Person ein dringender besonderer Anlass, eine größere Anzahl an haushaltsfremden Personen zu treffen, so kann dies jedenfalls nacheinander erfolgen.
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Der so verstandene Eingriff ist angesichts der Bedeutung der Kontaktbeschränkung als essentieller Grundbaustein bevölkerungsbezogener antiepidemischer Maßnahmen zur Verhinderung der Corona-Pandemie gerechtfertigt (vgl. Senatsbeschl. v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 -, juris Rn. 104 ff.).
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2. Ohne eine vorläufige Außervollzugsetzung drohen dem Antragsteller schließlich auch keine derart gewichtigen Nachteile, dass diese die für den weiteren Vollzug der Verordnung sprechenden Gründe überwiegen könnten.
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Dabei erlangen die erörterten Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten oder zu stellenden Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Normenkontrolleilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die angegriffene Norm erhebliche Grundrechtseingriffe bewirkt, sodass sich das Normenkontrolleilverfahren (ausnahmsweise) als zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten erweist (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 -, juris Rn. 31).
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Schon danach wiegt das Interesse des Antragstellers an einer einstweiligen Außervollzugsetzung der Verordnung für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht schwer. Dieses Gewicht signifikant erhöhende wesentliche oder schwerwiegende Nachteile durch den weiteren Normvollzug ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Die Eingriffe durch die Kontaktbeschränkung sind von eher geringem Gewicht. Dem Antragsteller ist es insbesondere nicht verwehrt, Angehörige in ihrer letzten Lebensphase zu begleiten. Ihm obliegt es lediglich, die zulässige Höchstzahl der anwesenden Personen einzuhalten.
- 41
Die gleichwohl verbleibende Beeinträchtigung ist von dem Antragsteller hinzunehmen. Anderenfalls würde ein essentieller Grundbaustein der komplexen Pandemiebekämpfungsstrategie des Antragsgegners in seiner Wirkung deutlich reduziert (vgl. zur Berücksichtigung dieses Aspekts: BVerfG, Beschl. v. 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 -, juris Rn. 10), und dies in einem Zeitpunkt eines äußerst dynamischen Infektionsgeschehens. Zugleich würde sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der erneuten Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen auch nach den derzeit nur vorliegenden Erkenntnissen erheblich erhöhen (vgl. zu dieser Gewichtung: BVerfG, Beschl. v. 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. 16 f.).
- 42
Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass die Verordnung zeitlich befristet ist. Damit ist sichergestellt, dass die Verordnung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Corona-Pandemie fortgeschrieben werden muss. Hierbei hat der Antragsgegner - wie auch bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung - zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden kann, die Kontaktbeschränkungen unter - gegebenenfalls strengen - Auflagen weiter zu lockern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 -, juris Rn. 16).
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf sofortige Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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