Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 ME 99/24
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer - vom 13. November 2024 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 38.619,96 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, die Stelle "Leiterin/Leiter der Bildungsgruppe (Team) Versorgungstechnik" (Besoldungsgruppe A 14) an der Antragsgegnerin mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Am 16. März 2024 schrieb die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Stelle aus. Es bewarben sich der Antragsteller und der Beigeladene, welche die Aufgaben der Teamleitung bereits gemeinsam kommissarisch wahrnahmen.
Der 1963 geborene Antragsteller steht im Statusamt eines Studienrates (Besoldungsgruppe A 13) im niedersächsischen Schuldienst und ist als Lehrkraft an der Antragsgegnerin eingesetzt. In der aus Anlass seiner Bewerbung erstellten dienstlichen Beurteilung vom 19. Juni 2024 (Beurteilungszeitraum: 14.5.2021 bis 15.5.2024) wurde der Antragsteller von dem Beurteiler - OStD H. - mit dem Gesamturteil "D - die Leistungsanforderungen werden im Wesentlichen erfüllt" (= viertbeste von insgesamt fünf Notenstufen) bewertet. Grundlage dieser Anlassbeurteilung war u. a. eine am ...2024 erfolgte Besichtigung einer Unterrichtsstunde des Antragstellers durch die ständige Vertreterin des Schulleiters I. und den Abteilungsleiter Metall- und Fahrzeugtechnik J. sowie ein mit dem Antragsteller am 16. Juni 2024 geführtes, auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenes Gespräch mit dem Schulleiter OStD H., Frau I. und Herrn J..
Der 1981 geborene Beigeladene steht ebenfalls im Statusamt eines Studienrates (Besoldungsgruppe A 13) und ist Lehrkraft an der Antragsgegnerin. In der aus Anlass seiner Bewerbung erstellten dienstlichen Beurteilung vom 19. Juni 2024 (Beurteilungszeitraum: 14.5.2021 bis 14.5.2024) wurde der Antragsteller von dem Beurteiler - OStD H. - mit dem Gesamturteil "C - die Leistungsanforderungen werden gut erfüllt" (= drittbeste von insgesamt fünf Notenstufen) bewertet. Grundlage dieser Anlassbeurteilung war u. a. eine am ... 2024 erfolgte Besichtigung einer Unterrichtsstunde des Beigeladenen durch die ständige Vertreterin des Schulleiters I. und den Abteilungsleiter Metall- und Fahrzeugtechnik J. sowie ein mit dem Beigeladenen am selben Tag geführtes, auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenes Gespräch mit dem Schulleiter OStD H., Frau I. und Herrn J..
Am 18. Juni 2024 fand mit beiden Bewerbern "ein Gespräch über den wahrgenommenen Aufgabenbereich und das Leistungs- und Befähigungsbild" - also über die jeweilige vorgenannte Anlassbeurteilung - statt.
Der Antragsteller hat am 10. Juli 2024 bei dem Verwaltungsgericht Hannover die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel beantragt, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle mit einem Mitbewerber zu besetzen. Er hat am 5. Juli 2024 an Eides Statt versichert, dass ihm bei Eröffnung seiner Anlassbeurteilung am 18. Juni 2024 mitgeteilt worden sei, die streitgegenständliche Stelle solle mit einem (namentlich nicht genannten) Mitbewerber besetzt werden. Am 2. September 2024 hat er an Eides Statt versichert, Herr J. habe ihm am 20. Juni 2024 mitgeteilt, dass der Beigeladene die streitgegenständliche Stelle erhalte.
Unter dem 22. Juli 2024 hat die ständige Vertreterin des Schulleiters I. einen abschließenden Auswahlvorschlag für die streitgegenständliche Stelle erstellt, wonach diese mit dem Beigeladenen besetzt werden solle. Zum Anfang des Auswahlvermerks befindet sich eine Tabelle mit den drei Spalten "StR A.", "StR E." und "Bewertung". In den ersten beiden Spalten werden die jeweils am Ende der vorgenannten Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen unter der Überschrift "Zusammenfassende Aussagen" angeführten Kompetenzen "Sachkompetenz", "Sozialkompetenz" und "Leitungs- und Managementkompetenz" zitiert. In der dritten Spalte werden diese Aussagen zusammengefasst wiederholt und teils ergänzt. Anschließend heißt es im Auswahlvermerk:
" E. hat im Besichtigungsverfahren gezeigt, dass er die Leistungsanforderungen ,gut erfüllt', dabei liegen seine Leistungen eher am oberen Rand der Bewertungsskala. Herr A. erfüllt die Leistungsanforderungen ,im Wesentlichen'.
Für die Besetzung der Funktionsstelle ,Leiter der Bildungsganggruppe Versorgungstechnik' (A14) wird Herr StR E. ausgewählt.
Das Besetzungsverfahren ist einzuleiten, die beiden Kandidaten werden zum Ausgang des Stellenbesetzungsverfahren benachrichtigt; die dienstlichen Beurteilungen wurden den Kandidaten am 18.06.2024 zur Kenntnis gegeben."
Mit Schreiben vom 23. August 2024 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen worden und beabsichtigt sei, dem Beigeladenen den Dienstposten zu übertragen.
Der Schulpersonalrat hat der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin am 5. November 2024 zugestimmt.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 13. November 2024 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung nicht.
Das Verwaltungsgericht hat einleitend ausgeführt, dass nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen könne, wenn die Gefahr bestehe, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO seien einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheine. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO, dass der Antragsteller sowohl seinen materiell-rechtlichen Anspruch, der durch die begehrte Anordnung vorläufig zu seinen Gunsten gesichert bzw. geregelt werden solle (Anordnungsanspruch), als auch Gründe glaubhaft macht, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machten (Anordnungsgrund).
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers (vgl. Beschwerdebegründung - BB - vom 19.12.2024, S. 1) hat das Verwaltungsgericht einen Anordnungsgrund nicht verneint. Denn es hat ausdrücklich festgestellt, der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin beabsichtige, den in Rede stehenden höherwertigen Dienstposten mit dem Beigeladenen dauerhaft zu besetzen. Die Kammer gehe mit der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Januar 2017 (- 5 ME 157/16 -, juris; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 12. September 2018 - 5 ME 104/18 -, juris) dargelegten Rechtsansicht davon aus, dass für eine einstweilige Anordnung, die sich gegen die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens mit einem Konkurrenten richte, regelmäßig ein Anordnungsgrund bestehe, weil andernfalls der ausgewählte Bewerber auf dem streitigen Dienstposten einen Bewährungsvorsprung erlangen könnte. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein damit begründet, der Antragsteller habe den für ein Sicherungsbegehren erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht verletze. Sein dagegen gerichtetes Beschwerdevorbringen führt nicht zu der begehrten Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
1. Auswahlentscheidungen als Akt wertender Erkenntnis unterliegen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 11.6.2024 - 5 ME 34/24 -, juris Rn. 24). Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 10.10.2023 - 5 ME 72/23 -, juris Rn. 36), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und - tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32). Dies bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen.
Der im Streitfall zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19). Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10). Der Leistungsgrundsatz eröffnet dem Einzelnen regelmäßig keinen Anspruch auf Beförderung bzw. auf Übertragung des begehrten Amtes, sondern gibt ihm lediglich einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 11.5.2022 - 5 ME 161/21 -, juris Rn. 18), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21).
2. Mit Blick auf diese Grundsätze und unter Berücksichtigung der dargestellten beschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten sowie der Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hat der Antragsteller die verwaltungsgerichtliche Feststellung, ihm stehe kein Anordnungsanspruch in Form der Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs zur Seite, mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend infrage gestellt.
a) Entgegen der Annahme des Antragstellers ist sein Bewerbungsverfahrensanspruch nicht deshalb verletzt, weil der Schulpersonalrat der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin erst am 5. November 2024 und damit nachträglich zugestimmt hat (vgl. BB vom 27.11.2024, S. 4 f. und vom 19.12.2024, S. 1).
Der Besoldungsgruppe örtlichen Personalrat kommt hinsichtlich der streitgegenständlichen Besetzung der mit der Besoldungsgruppe A 14 bewerteten Stelle "Leiter/Leiterin der Bildungsgruppe (Team) Versorgungstechnik" mit dem Beigeladenen ein Mitbestimmungsrecht zu. Denn gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG bestimmt der Personalrat bei der nicht nur vorübergehenden Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist, mit. Kern der Mitbestimmung des Personalrates in Fällen des § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG ist die Kontrolle der jeweiligen Auswahlentscheidung und damit eine gerechte Personalauslese (Nds. OVG, Beschluss vom 18.5.2022 - 5 ME 134/21 -, juris Rn. 33). Es gehört allerdings nicht zu den Aufgaben des Personalrates nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz, bei einer Einstellung oder Beförderung bzw. bei der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens sein eigenes Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung an die Stelle der Beurteilung durch die Dienststelle zu setzen. Eine ablehnende Begründung mit diesem Inhalt ist offensichtlich nicht den Aufgaben des Personalrats zuzuordnen (vgl. LT-Drs. 12/4370, S. 158; Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2019 - 18 LP 4/17 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 18.5.2022 - 5 ME 134/21 -, juris Rn. 34). Das Mitbestimmungsrecht räumt dem Personalrat keine gleichberechtigte Teilnahme an der Personalauswahl ein. Er hat nicht darauf hinzuwirken, dass der - aus seiner Sicht - bestgeeignete Bewerber eingestellt wird. Denn die Beurteilung der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bei der Einstellung obliegt allein der Dienststelle. Den Einstellungsbehörden ist dabei von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt, in den der Personalrat mit seinen Einwendungen nicht eindringen kann (Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2019 - 18 LP 4/17 -, juris Rn. 28 m. w. N.; Beschluss vom 18.5.2022 - 5 ME 134/21 -, juris Rn. 34). Die Personalvertretung kann die Zustimmung im Hinblick auf den Mitbestimmungszweck in diesem Zusammenhang nur dann beachtlich verweigern, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.3.2019 - 18 LP 4/17 -, juris Rn. 28; Beschluss vom 18.5.2022 - 5 ME 134/21 -, juris Rn. 34 m. w. N.). Dies entspricht der unter II.1. dargelegten eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsbefugnis bei Auswahlentscheidungen (vgl. hierzu etwa: Nds. OVG, Beschluss vom 17.3.2021 - 5 ME 187/20 -, juris Rn. 23; Beschluss vom 18.5.2022 - 5 ME 134/21 -, juris Rn. 34).
Die Antragsgegnerin hat es zunächst versäumt, den örtlichen Personalrat zu beteiligen, und damit gegen § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG verstoßen. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Auswahlentscheidung an den Antragsteller hat das Auswahlverfahren damit an einem Verfahrensmangel gelitten, auf den sich der Antragsteller grundsätzlich berufen hätte können (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.12.2008 - 5 ME 353/08 -, juris Rn. 8 f.; Bieler/MüllerFritzsche, NPersVG, Kommentar, 19. Auflage 2023, § 63 Rn. 10a).
Entgegen der Annahme des Antragstellers (BB vom 27.11.2024, S. 4 f.) ist die dadurch gegebene Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin durch Nachholung der Beteiligung des Schulpersonalrates geheilt worden.
Die notwendige Beteiligung des zuständigen Personalrates kann ebenso wie die der zuständigen Schwerbehindertenvertretung entsprechend § 1 Abs. 1 NVwVfG, § 45 VwVfG nachgeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 - BVerwG 2 C 9.82 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 4.6.2019 - BVerwG 1 WDS-VR 6.19 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 22.9.2021 - BVerwG 1 W-VR 7.21 -, juris Rn. 49; Beschluss vom 20.3.2024 - BVerwG 1 WB 42.22 -, juris Rn. 31; Nds. OVG, Beschluss vom 29.11.2021 - 5 ME 132/21 -, juris Rn. 14). Dies gilt auch deshalb, weil gemäß § 63 Satz 1 NPersVG Maßnahmen, bei denen die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung unterlassen (Nr. 1) oder bei denen bei einer Beteiligung gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist (Nr. 2), (nur) nicht vollzogen werden dürfen, sie demnach nicht unwirksam sind (vgl. Bieler/Müller-Fritzsche, a. a. O., § 63 Rn. 7 ff.). Eine Heilung setzt dabei grundsätzlich voraus, dass die zuständige Stelle bei der Entscheidung über die Personalmaßnahme ihr Ermessen noch ausüben und dabei das Ergebnis einer nachgeholten ordnungsgemäßen Anhörung des Personalrates noch in diese Entscheidung einbeziehen kann. Die Möglichkeit einer Nachholung mit heilender Wirkung endet spätestens mit dem Zeitpunkt der Erledigung (BVerwG, Beschluss vom 20.3.2024 - BVerwG 1 WB 42.22 -, juris Rn. 32). Denn wenn die Stelle "Leiterin/Leiter der Bildungsgruppe (Team) Versorgungstechnik" unwiderruflich mit dem Beigeladenen besetzt wäre, bestünde die Möglichkeit, dass diese Personalmaßnahme auf die Anhörung des Schulpersonalrates hin zumindest für die Zukunft aufgehoben oder modifiziert würde, nicht mehr. Eine Anhörung ist deshalb nur dann ordnungsgemäß nachgeholt, wenn sie bis zum Zeitpunkt der Erledigung in allen Schritten vollständig durchgeführt wurde (BVerwG, Beschluss vom 20.3.2024 - BVerwG 1 WB 42.22 -, juris Rn. 32). Der Antragsteller hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine rein "formal-aufholende" Beteiligung des Personalrates nicht ausreichend ist.
Die Antragsgegnerin hat den Schulpersonalrat am 5. November 2023 über die Vergabe der streitgegenständlichen Stelle unterrichtet, worauf der Personalrat ihr noch am selben Tag zugestimmt hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie ihre Auswahlentscheidung zwar längst getroffen und die Beteiligten über die Auswahl des Beigeladenen informiert, das Auswahlverfahren war indes - auch aufgrund des gerichtlichen Eilverfahrens - noch nicht beendet. Dem Beigeladenen war die streitgegenständliche Stelle nur kommissarisch, nicht aber endgültig übertragen worden. Die Antragsgegnerin hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, das Auswahlverfahren förmlich abzubrechen oder im laufenden Verfahren die bisherige Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen aufzuheben und eine neue Auswahlentscheidung zu treffen, wenn der Personalrat sich gegen den Besetzungsvorschlag zugunsten des Beigeladenen aus sachlichen Gründen ausgesprochen hätte. Denn die Auswahlentscheidung stellt gerade keinen Verwaltungsakt dar, dessen Rücknahme bzw. Widerruf sich nach §§ 48, 49 VwVfG richtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist, und der der beschließende Senat folgt, kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites Organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu; der Abbruch des Auswahlverfahrens erfordert nur einen sachlichen Grund (BVerwG, Urteil vom 25.4.1996 - BVerwG 2 C 21.95 -, juris Rn. 21; Urteil vom 22.7.1999 - BVerwG 2 C 14.98 -, juris Rn. 26; Urteil vom 31.3.2011 - BVerwG 2 A 2.09 -, juris Rn. 16; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 15; Urteil vom 3.12.2014 - BVerwG 2 A 3.13 -, juris Rn. 19; Urteil vom 10.12.2020 - BVerwG 2 C 12.20 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 25.7.2022 - 1 VR 2.24 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N; Nds. OVG, Beschluss vom 14.9.2006 - 5 ME 219/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 24.1.2008 - 5 LA 68/07 -; Beschluss vom 30.9.2010 - 5 ME 169/10 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 16.6.2011 - 5 ME 199/11 -; Beschluss vom 19.1.2012 - 5 ME 464/11 -; Beschluss vom 30.8.2024 - 5 ME 57/24 -; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2008 - 2 BvR 627/08 -, juris Rn. 8 f.). Die Auswahlentscheidung kann deshalb jederzeit aufgehoben werden, wenn dem Dienstherrn dafür sachgerechte Gründe bekannt werden, also beispielsweise das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens festgestellt hat oder eben auch der nachträglich beteiligte Personalrat dem Dienstherrn überzeugende Sachgründe für seine verweigerte Zustimmung zum Besetzungsvorschlag vorgebracht hat. Vorliegend hat der Schulpersonalrat indes der beabsichtigten Vergabe der streitgegenständlichen Stelle an den Beigeladenen am 5. November 2024 zugestimmt mit der Folge, dass sich für die Antragsgegnerin nicht die Frage gestellt hat, ihre Auswahlentscheidung zu revidieren.
b) Es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Beigeladenen als den nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besser geeigneten Bewerber ausgewählt hat.
aa) Die Antragsgegnerin hat den Beigeladenen ausgewählt, weil dessen in seiner aktuellen Anlassbeurteilung erreichtes Gesamturteil "C" um eine Rangstufe besser als das vom Antragsteller erreichte Gesamturteil "D" ist und beide Bewerber im Statusamt eines Studienrates stehen.
Soweit der Antragsteller mit Erklärung vom 2. September 2024 an Eides statt versichert hat, Herr J. habe ihm bereits am 20. Juni 2024 mitgeteilt, dass der Beigeladene die streitgegenständliche Stelle erhalten werde, Herr J. eine solche Mitteilung aber bestritten hat (vgl. Antragserwiderung vom 9.9.2024, S. 1), ist diese Frage nicht entscheidungserheblich. Denn Herr J. ist der Abteilungsleiter Metall- und Fahrzeugtechnik und nicht der für die Auswahlentscheidung zuständige Schulleiter der Antragsgegnerin. Dass Herr J. sich ausdrücklich auf eine zuvor von dem zuständigen Verantwortlichen getroffene Auswahlentscheidung berufen und nicht nur seine persönliche Einschätzung kundgetan hätte, hat der Antragsteller bereits weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Die Gründe für die Auswahl des Beigeladenen hat die Antragsgegnerin in dem Auswahlvermerk vom 22. Juli 2024 hinreichend dokumentiert. Bei verständiger Würdigung des Vermerks, der insoweit allerdings klarer hätte konturiert sein können, hat die Antragsgegnerin den Beigeladenen ausgewählt, weil dessen in seiner aktuellen Anlassbeurteilung erreichtes Gesamturteil "C" um eine Rangstufe besser als das vom Antragsteller erreichte Gesamturteil "D" ist. Soweit der Auswahlvermerk eine Tabelle mit den drei Spalten "StR A.", "StR E." und "Bewertung" sowie den drei Zeilen "Sachkompetenz", "Sozialkompetenz" und "Leitungs- und Managementkompetenz" enthält, wird damit entgegen der Annahme des Antragstellers nicht allein auf das "Prüfungsgespräch" bzw. "Auswahlgespräch" (vgl. BB vom 27.11.2024, S. 3) abgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei der Sache nach um eine Plausibilisierung des jeweiligen Gesamturteils in synoptischer Form. Denn in den ersten beiden Spalten werden wortlautgetreu die jeweils am Ende der Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen unter der Überschrift "Zusammenfassende Aussagen" angeführten Kompetenzen "Sachkompetenz", "Sozialkompetenz" und "Leitungs- und Managementkompetenz" zitiert. Diese "Zusammenfassenden Aussagen" sind ein neuer eigenständiger Gliederungspunkt in den jeweiligen Anlassbeurteilungen nach den vorangegangenen Ausführungen zur "Unterrichtsbesichtigung" und zum "Auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenes Gespräch" und beziehen sich damit nicht allein auf das sogenannte Funktionsgespräch. Dies ergibt sich des Weiteren aus den "Zusammenfassende(n) Aussagen" selbst, denn dort wird nur vereinzelt auf die gezeigten Leistungen im "stellenbezogenen Gespräch" abgestellt, vorrangig aber auf das gesamte "Besichtigungsverfahren". Es finden sich zudem Formulierungen wie "Er verfügt über ein hohes Maß an Sachkompetenz, die sich im stellenbezogenen Gespräch zeigt aber auch im Schulalltag sichtbar ist." und "Durch seine zugewandte Art wird er vom Kollegium geschätzt." Zudem ist das Funktionsgespräch kein von den Beurteilungen losgelöstes strukturiertes Auswahlgespräch, sondern Bestandteil des spezifischen Beurteilungsverfahrens bei niedersächsischen Lehrkräften (s. u.). In der dritten Spalte (Bewertung) werden diese Aussagen für beide Bewerber zusammengefasst wiederholt und teils ergänzt, ohne dass indes eine ausschärfende Betrachtung vorgenommen wird. Nach dieser synoptischen Darstellung der Einzelleistungsmerkmale "Sachkompetenz", "Sozialkompetenz" und "Leitungs- und Managementkompetenz" werden die beiden (plausibilisierten) Gesamturteile der aktuellen Anlassbeurteilungen gegenübergestellt. Es heißt dort, der Beigeladene erfülle die Leistungsanforderungen "gut" und der Antragsteller "im Wesentlichen". Damit sind die Wortlautumschreibungen des Gesamturteils "die Leistungsanforderungen werden gut erfüllt" für die Gesamtnote "C" bzw. "die Leistungsanforderungen werden im Wesentlichen erfüllt" für die Gesamtnote "D" gegenübergestellt worden. Dass die Gesamtnote "C" besser ist als die Gesamtnote "D" und einen Leistungsvorsprung begründet, ist so offensichtlich, dass es nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin dies in ihrem Auswahlvermerk nicht ausdrücklich festgestellt hat, sondern nach der Gegenüberstellung der "Wort-Gesamturteile" unmittelbar die Schlussfolgerung gezogen hat, für die Besetzung der Funktionsstelle "Leiter der Bildungsganggruppe Versorgungstechnik" werde der Beigeladene ausgewählt. Entgegen der Annahme des Antragstellers (vgl. BB vom 19.12.2024, S. 2) fehlt es dem Auswahlvermerk damit nicht an inhaltlicher Transparenz.
bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Auswahlentscheidung nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil sich die Antragsgegnerin ausschließlich auf die aktuellen Anlassbeurteilungen der beiden Bewerber gestützt und nicht zusätzliche Kriterien wie Berufserfahrung und spezifische Qualifikationen berücksichtigt hat (vgl. dazu BB vom 27.11.2024, S. 3 und vom 19.12.2024, S. 2).
Der insoweit vorgebrachte Gesichtspunkt der "Noteninflation" (vgl. BB vom 19.12.2024, S. 2) ist angesichts der konkret vergebenen Gesamtnoten "C" und "D" bereits unverständlich.
Nach den unter II. 1. dargelegten rechtlichen Grundsätzen entspricht es dem Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Ist aufgrund der aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn. 22 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 6.8.2019 - 5 ME 116/19 -, juris Rn. 15), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Sofern Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 6.8.2019 - 5 ME 116/19 -, juris Rn. 15). Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ("ausschärfende Betrachtung") als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte - wie etwa die Vorbeurteilung - abstellen (Nds. OVG, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 ME 158/19 -) oder auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines sogenannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückgreifen (Nds. OVG, Beschluss vom 16.9.2019 - 5 ME 126/19 -, juris Rn. 41 m. w. N.). Wählt der Dienstherr das strukturierte Auswahlgespräch als (leistungsbezogenes) Entscheidungskriterium, so gilt auch insoweit, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch - wie auch im Übrigen - eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens erfordert (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28.6.2021 - 5 ME 50/21 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Ist - wie hier - aufgrund der aktuellen Beurteilungen nicht von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, weil sich die Gesamtnoten unterscheiden (hier "C" und "D"), ist für die Auswahlentscheidung nicht auf weitere Kriterien zurückzugreifen.
Soweit der Antragsteller "Skepsis" im Hinblick auf die Aussagekraft von Anlassbeurteilungen geäußert und gemeint hat, dass "[i]n Niedersachsen" "auf Grund eines Ministerialerlasses die notwendige Grundlage durch Regelbeurteilungen" fehle, was die "Skepsis" verschärfe (vgl. BB vom 27.11.2024, S. 2 f.), hat er letztlich geltend gemacht, indem die Antragstellerin auf die aktuellen Anlassbeurteilungen der Bewerber abgestellt habe, habe sie nicht deren langfristige Leistungsentwicklung - wie bei Regelbeurteilungen - berücksichtigen können. Dieses Vorbringen führt nicht zu der begehrten Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Richtig ist allerdings, dass in die Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen vornehmlich Leistungen eingeflossen sind, die sie am Tag der Unterrichtsbesichtigung bzw. des auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenen Gesprächs erbracht hatten. Denn die für die Erstellung von Anlassbeurteilungen niedersächsischer Lehrkräfte maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien weisen die Besonderheit auf, dass sie zum überwiegenden Teil punktuell zu erbringende Leistungen beinhalten, nämlich etwa die Unterrichtsbesichtigung, die Begutachtung der Leitung einer Konferenz oder Dienstbesprechung sowie ein auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenes Gespräch, die regelmäßig am selben Tag stattfinden sollen (vgl. etwa die sog. "Handreichung zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Lehrkräfte", Stand: 15.9.2017, S. 3). Dementsprechend basiert das Anlassbeurteilungssystem für niedersächsische Lehrkräfte zu einem nicht unerheblichen Teil auf zwar teilweise vorbereiteten, aber gleichwohl an einem einzigen "Prüfungstag" erbrachten Leistungen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1.2.2018 - 5 ME 231/17 -; Nds. OVG, Beschluss vom 9.7.2015 - 5 ME 95/15 -; Beschluss vom 3.1.2017 - 5 ME 157/16 -, juris Rn. 67; Beschluss vom 16.5.2023 - 5 ME 22/23 -; Beschluss vom 20.11.2024 - 5 ME 78/24 -).
Mit dieser Ausgestaltung unterscheidet sich das Anlassbeurteilungssystem für niedersächsische Lehrkräfte wesentlich von anderen Beurteilungssystemen niedersächsischer Beamter, etwa im Bereich der Polizei, in deren Geltungsbereich bei der Erstellung von Anlassbeurteilungen - ebenso wie bei der Erstellung von Regelbeurteilungen - alle in einem bestimmten Zeitraum erbrachten dienstlichen Leistungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung in die Bewertung eingehen und damit in diese auch Leistungen einfließen, die seinerzeit ohne konkreten Beurteilungsanlass und mithin ohne konkreten "Beurteilungsdruck" erbracht worden sind, nunmehr jedoch nachträglich bewertungsrelevant werden. Mit der beschriebenen Ausgestaltung unterscheidet sich das beschriebene Anlassbeurteilungssystem für niedersächsische Lehrkräfte aber auch wesentlich von anderen Anlassbeurteilungssystemen, die - wie etwa das System zur Beurteilung niedersächsischer Richter und Staatsanwälte - dadurch gekennzeichnet sind, dass sie zwar vorbereitete, aber sodann punktuell zu erbringende Leistungen umfasst (z. B. die Begutachtung einer mündlichen Verhandlung im Richterbereich), im Übrigen jedoch die während des gesamten Beurteilungszeitraums insgesamt "ohne konkreten Beurteilungsdruck" erbrachten dienstlichen Leistungen in die Bewertung einfließen (Nds. OVG, Beschluss vom 20.11.2024 - 5 ME 78/24 -).
Dieses spezifische Beurteilungssystem der niedersächsischen Lehrkräfte trägt den Besonderheiten ihrer Tätigkeiten Rechnung. Die Dienstleistungen, die verbeamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Niedersachsen zu erbringen haben, umfassen zwei Komponenten. Zum einen den Bereich der Erteilung von Unterrichtsstunden und zum anderen den Bereich der sogenannten außerunterrichtlichen Verpflichtungen. Beiden Bereichen ist eigen, dass die dabei gezeigten Leistungen nicht regelmäßig von dem Verantwortlichen beurteilt werden können. Dies gilt für die eigentliche Kernaufgabe, d. h. für die Unterrichtstätigkeit der Lehrkraft, schon deshalb, weil eine Unterrichtsstunde in der Regel in einem geschlossenen Klassenraum mit (im Regelfall minderjährigen) Schülern und der betroffenen Lehrkraft im mündlichen Gespräch abläuft, ohne dass weitere Personen anwesend sind. Es wäre in zeitlicher Hinsicht von den Verantwortlichen - hier dem Schulleiter - auch nicht zu leisten, regelmäßig dem Unterricht aller ihm unterstellter Lehrkräfte eine Stunde lang beizuwohnen. Ebenso wenig ist eine regelmäßige Beurteilung der sogenannten außerunterrichtlichen Verpflichtungen darstellbar. Zu diesen zählen etwa die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die Korrektur von Klassenarbeiten, Tests und abgegebenen Hausaufgaben, Konferenzen, Elterngespräche und Klassenfahrten. Während bei Konferenzen eine Beurteilung der dort konkret gezeigten Leistungen möglich ist, ist der dafür getätigte Vorbereitungsaufwand schon schwerer ermittelbar. Vor allem aber liegt es auf der Hand, dass der Beurteiler die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, die Elterngespräche und die Teilnahme an Klassenfahrten mangels eigener Anwesenheit nicht regelmäßig beurteilen kann. Letztlich liegt die Entwicklung des spezifischen Beurteilungssystems der niedersächsischen Lehrkräfte in der Natur der Sache, wonach die erbrachten Leistungen kaum regelmäßig kontrollier- und bewertbar sind, begründet.
Gegen dieses System bestehen deshalb keine Bedenken, weil - wie oben ausgeführt - nur "vornehmlich" punktuelle Leistungen am Prüfungstag beurteilt werden, zuvor gezeigte Leistungen also nicht gänzlich ignoriert, sondern vielmehr innerhalb der Anlassbeurteilung ebenfalls herangezogen werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Anlassbeurteilungen einen Beurteilungszeitraum und nicht nur die konkreten Tage der Unterrichtsbesichtigung, der Begutachtung der Leitung einer Konferenz oder Dienstbesprechung sowie des auf die Eignung für die angestrebte Funktion bezogenes Gesprächs umfassen. Weiterhin wird sich in ihnen zu vor diesen Tagen gezeigten Leistungen geäußert, in dem beispielsweise auf eingeholte Beurteilungsbeiträge Bezug genommen wird oder diese konkret ausgewertet werden.
Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen auch keine Gründe dargelegt, wonach im vorliegenden Fall ausnahmsweise seine und die Anlassbeurteilung des Beigeladenen nicht Grundlage der Auswahlentscheidung hätten sein dürfen. Beide Beurteilungen umfassen einen Beurteilungszeitraum von drei Jahren (14.5.2021 bis 14./15.5.2024). Sie enthalten jeweils Formulierungen, die auf eine Einbeziehung der vor den Prüfungstagen gezeigten Leistungen schließen lassen. In der Anlassbeurteilung des Antragstellers heißt es beispielsweise:
"Herr StR A. leitet den Unterrichtsentwurf rechtzeitig zu. Der Entwurf beinhaltet die wesentlichen Aspekte der Unterrichtsvorbereitung. Die Ausführungen sind gegliedert, lassen sich aber nicht immer klar nachvollziehen. Es fehlt die konkrete Zuordnung zu den Quellen und auch die Rechtschreibung ist optimierbar." (S. 1)
"Herr A. ist ein engagierter Lehrer, der mit seinen Schülerinnen und Schülern einen partnerschaftlichen Umgang pflegt. Seine wertschätzende Art kombiniert mit seiner Fachkompetenz im SHK-Bereich genießt eine hohe Achtung bei den Schülerinnen und Schülern." (S. 3)
"Er verfügt über ein hohes Maß an Sachkompetenz im Bereich der Sanitär-[,] Heizungs- und Klimatechnik. In diesem Bereich ist der A. ein geschätzter Fachmann." (S. 4)
"Herr A. pflegt einen kooperativen Umgang sowohl mit den Kolleginnen und Kollegen als auch mit den Schülerinnen und Schülern. In schwierigen Situation setzt auf die Kraft der ,Überzeugung'." (S. 4)
"Herr A. kann die Prozesse, die er verantwortet, befriedigend organisieren. Er geht dabei verantwortlich mit den vorhandenen Ressourcen um. Durch seine zugewandte Art wird er vom Kollegium geschätzt. Er arbeitet ziel- und sachorientiert und behält dabei die Belange der Schule weitgehend im Blick." (S. 4)
Auch in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen finden sich Äußerungen, die über die Bewertung der Unterrichtsbesichtigung und des Funktionsgesprächs hinausgehend vorher gezeigte Leistungen berücksichtigen. So heißt es dort:
"Herr StR E. leitet den sorgfältig ausgearbeiteten Unterrichtsentwurf rechtzeitig zu. Der Entwurf beinhaltet anforderungsgerecht die wesentlichen Aspekte der Unterrichtsvorbereitung in sprachlicher und formaler Hinsicht. Die Ausführungen werden durch eine klare Gliederung gut strukturiert." (S. 1)
"Er verfügt über ein hohes Maß an Sachkompetenz, die sich im stellenbezogenen Gespräch zeigt[,] aber auch im Schulalltag sichtbar ist." (S. 3)
"Er pflegt einen kooperativen Umgang sowohl mit den Kolleginnen und Kollegen als auch mit den Schülerinnen und Schülern. Er übernimmt Verantwortung, eine stringente und klare Kommunikation kann noch ausgebaut werden. In schwierigen Situation setzt er auf die Kraft der ,Überzeugung'." (S. 3)
"Herr E. kann die Prozesse, die er verantwortet, gut organisieren. Er geht dabei verantwortlich mit den vorhandenen Ressourcen um. Durch seine zugewandte Art und seine Einsatzbereitschaft wird er vom Kollegium geschätzt. Er arbeitet stets ziel- und sachorientiert und behält dabei die Belange der Schule im Blick." (s. 3)
Sind die streitgegenständlichen Anlassbeurteilungen nur vornehmlich auf die an den konkret bezeichneten Tagen erbrachten Leistungen gestützt und sind daneben auch die im Beurteilungszeitraum zuvor erbrachten Leistungen - wie oben ausgeführt - gewürdigt worden, bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung anhand der um eine Rangstufe differierenden Gesamtnote dieser Anlassbeurteilungen und des daraus resultierenden Leistungsvorsprungs des Beigeladenen getroffen hat. Insoweit war zudem zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller nur im Allgemeinen kritisch zu Anlassbeurteilungen geäußert, jedoch keine spezifischen Rügen dergestalt erhoben hat, welche spezifischen von ihm im Drei-Jahreszeitraum gezeigten dienstlichen Leistungen denn von der Antragsgegnerin bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt worden seien.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen waren Verfahrenskosten nicht aufzuerlegen, weil er keinen eigenen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3, 1. Fall VwGO).
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller - als dem unterlegenen Beteiligten - die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich deshalb auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG, bemisst sich also nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (27.11.2024) maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 7/14 -, juris Rn. 30 m. w. N.) der Besoldungsgruppe A 14 in Höhe von 6.436,66 EUR. Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 38.619,96 EUR (= 6.436,66 EUR x 6); eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- VwVfG § 45 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern 1x
- VwGO § 146 2x
- VwGO § 123 3x
- § 65 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG 3x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 NVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Satz 1 NPersVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
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- 1 WB 42.22 3x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 ME 132/21 1x
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- 2 C 14.98 1x (nicht zugeordnet)
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- 2 A 3.13 1x (nicht zugeordnet)
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