Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 PA 37/25

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 10. April 2025 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihre auf Aufhebung des W ohngeldbescheides vom 24. April 2024 gerichtete Klage durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig bleibt ohne Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Anforderungen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden, weil ansonsten unbemittelten Beteiligten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert würde. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den das Rechtsstaatsprinzip erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, juris Rn. 29 m.w.N.). Hinreichende Erfolgsaussichten liegen nicht nur vor, wenn der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist. Ein bei summarischer Prüfung offener Ausgang der Rechtsverfolgung genügt (Olbert, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 41. EL Juli 2021, § 166 Rn. 29 m.w.N.). Die Klärung strittiger Rechts- oder Tatsachenfragen hat grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu erfolgen; sofern eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen wird, ist grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren (BVerfG, Beschl. v. 28.8.2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, 13).

Hieran gemessen hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Klage insgesamt zulässig, insbesondere die Klägerin klagebefugt ist (a)), jedenfalls ist sie voraussichtlich unbegründet (b)).

a) Der Senat hat - auch unter Berücksichtigung der Anforderungen an die hinreichenden Erfolgsaussichten - Zweifel daran, ob die Klägerin klagebefugt ist. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers voraus. Die in Betracht zu ziehenden Normen müssen dabei neben ihrer objektiven Regelungsfunktion zugleich auch den Schutz privater Interessen bezwecken, wobei die individualschützende W irkung durch Auslegung zu ermitteln ist (W ahl/Schütz, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 42 Abs. 2 Rn. 44, 45). Dabei darf eine Verletzung von Rechten des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden können (BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 - 4 A 1/13 -, juris Rn. 18). Der Senat hat Zweifel, dass sich die Klägerin - vor dem Hintergrund der Anfechtung eines begünstigenden Verwaltungsaktes und ohne dass sie etwa eine höhere W ohngeldleistung begehrt - auf die Verletzung eines subjektiven Rechts berufen kann.

Ein begünstigender Verwaltungsakt begründet regelmäßig keine Rechtsverletzung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei durch die Wohngeldbewilligung insgesamt finanziell schlechter gestellt, da sie nun geringere staatliche Leistungen erhalte, führt dies allein nicht zu einer subjektiven Rechtsverletzung. Diese finanzielle Gesamtwirkung ist nicht unmittelbar dem W ohngeldbescheid selbst zuzurechnen, sondern ergibt sich aus der rechtlichen W echselwirkung mit der Leistungsgewährung nach dem SGB XII. Die etwaige Kürzung oder der W egfall von Sozialhilfeleistungen stellt eine Folge dar, die sich lediglich reflexartig aus dem W ohngeldbezug ergibt und gerade nicht normativ vom W ohngeldbescheid intendiert ist. Es handelt sich daher um einen sogenannten Rechtsreflex, der keine subjektiv-rechtliche Belastung im Sinne einer Klagebefugnis begründet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.1.1991 - 1 BvR 207/87 -, juris Rn. 44; BVerwG, Urt. v. 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, juris Rn. 24; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 88 m.w.N.).

Ob sich die Klägerin dagegen mit Erfolg drauf berufen könnte, dass - nach Aktenlage ausschließlich nur für die Zeit von Juli 2023 bis April 2024, in der sie auch Leistungen nach dem SGB XII erhalten hatte, und damit gerade nicht mehr für die Zeit ab Mai 2024 - ein Wohngeldanspruch nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 W oGG ausgeschlossen sein könnte mit der Folge, dass der W ohngeldbescheid nach § 28 Abs. 3 W oGG kraft Gesetzes unwirksam würde (Winkler, in: BeckOK SozR, 76. Ed. 1.3.2025, WoGG § 7 Rn. 7b.1), kann offen bleiben. Es bestehen insofern Zweifel, ob diese den W ohngeldanspruch ausschließende Norm der Klägerin überhaupt ein subjektives Recht einräumt. Denn die Norm bezweckt vor allem eine verwaltungspraktische Abgrenzung zwischen W ohngeld und anderen existenzsichernden Leistungen sowie eine klare Zuständigkeitsverteilung im System der sozialen Sicherung. Zugleich soll sie Transferleistungsbeziehern den Zugang zum Wohngeld erleichtern bzw. ermöglichen (vgl. Sieverding, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 7 W oGG, Stand: 16.01.2024, Rn. 18). Andererseits besteht der Ausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 W oGG nicht, wenn durch W ohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt werden kann. Insofern ist die Hilfebedürftigkeit des Einzelnen zu prüfen und könnte auch dem Schutz privater Interessen dienen.

b) Jedenfalls bietet die Rechtsverfolgung aller Voraussicht nach keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da die Anfechtungsklage nach summarischer Prüfung unbegründet sein dürfte.

Der angegriffene W ohngeldbescheid vom 24. April 2024, durch den der Klägerin W ohngeld in Höhe von 242,00 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 bewilligt worden ist, dürfte rechtmäßig ergangen sein und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen, wie es für eine erfolgreiche Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlich wäre.

(1) Der für die Gewährung von W ohngeld nach § 22 Abs. 1 WoGG erforderliche Antrag wurde von der Klägerin am 26. Juli 2023 zunächst formlos bei der Beklagten und damit bereits wirksam gestellt. Dass der Antrag in einer bestimmten Form zu stellen wäre, ist für dessen Wirksamkeit nicht vorauszusetzen (Winkler, in: BeckOK SozR, 76. Ed. 1.3.2025, W oGG § 22 Rn. 3). Dieser Antrag ist weder von der Klägerin zurückgenommen, noch wirksam von ihr nach den analog anzuwendenden Vorschriften der §§ 119 ff. BGB angefochten geworden. Aus einer E-Mail der Beklagten vom 8. April 2024 folgt das Gegenteil, die Klägerin wollte ihren Antrag nicht zurücknehmen.

(2) Die Gewährung des W ohngeldes dürfte nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WoGG ausgeschlossen sein, wobei ein solcher Ausschluss - wie oben bereits erwähnt - ohnehin nur die Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. April 2024 betreffen dürfte, in der die Klägerin nach den hier vorliegenden Akten auch Leistungen nach dem SGB XII erhalten hatte.

Danach sind Empfänger und Empfängerinnen von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom W ohngeld ausgeschlossen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Empfänger bzw. Empfängerin ist, wer die Leistung tatsächlich erhält (Winkler, in: BeckOK SozR, 76. Ed. 1.3.2025, W oGG § 7 Rn. 2). Der Anspruch auf Wohngeld ist nicht ausgeschlossen, wenn nur Leistungen für Mehrbedarfe (§ 27 Abs. 2 SGB II) gewährt werden oder Leistungen für die Unterkunft, z. B. nach § 22 Abs. 5 SGB II, ausgeschlossen sind (Winkler, in: BeckOK SozR, 76. Ed. 1.3.2025, W oGG § 7 Rn. 3k).

Im Juli 2023 erhielt die Klägerin ausweislich des vorliegenden Berechnungsbogens keine Grundsicherungsleistungen. Für diesen Monat hatte die Klägern aufgrund der ausgezahlten Erwerbsminderungsrente keinen Anspruch auf diese Leistungen, sodass sie nicht im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 W oGG eine "Empfängerin" dieser Leistung war. In der Zeit vom 1. August 2023 bis einschließlich 30. April 2024 erhielt die Klägerin dagegen Leistungen nach dem SGB XII, nämlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ausweislich der der Beklagten vorliegenden Berechnungsbögen sind im August, Oktober, November, Dezember 2023 sowie im Januar und April 2024 Heizkosten und im September 2023 sowie im Februar 2024 neben den Heizkosten jedenfalls auch anerkannte Nebenkosten bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen berücksichtigt worden. Danach war die Klägerin für diese Monate im Grundsatz vom W ohngeld ausgeschlossen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) WoGG besteht dieser Ausschluss jedoch nicht, wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt werden kann und der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor mit der Folge, dass die Klägerin wiederum nicht vom Wohngeld ausgeschlossen ist.

Ausweislich der Berechnungsbögen konnte die Hilfebedürftigkeit durch die Gewährung des Wohngeldes beseitigt werden. Die Hilfebedürftigkeit kann immer dann beseitigt oder vermieden werden, wenn die wohngeldberechtigte Person mit ihrem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen - einschließlich des (etwaigen) W ohngeldes - den Hilfebedarf nach § 27 Abs. 1 und 2 SGB XII vollständig decken kann (vgl. Winkler, in: BeckOK SozR, 76. Ed. 1.3.2025, § 7 W oGG Rn. 5a; Sieverding, in: jurisPK-SGB, § 7 W oGG, Stand: 16.01.2024, Rn. 26, 31). Die Hilfebedürftigkeit wird vermieden bzw. beseitigt, wenn das maßgebliche Einkommen und Vermögen zuzüglich des W ohngeldes den Bedarf nach dem SGB XII deckt (Winkler, in: BeckOK SozR, 76. Ed. 1.3.2025, W oGG § 7 Rn. 5a). Dies ist hier der Fall.

Bis auf den Monat Februar 2024 konnte der Bedarf, den der Landkreis A-Stadt ausweislich der Berechnungsbögen in den - hier allein in den Blick zu nehmenden - Monaten August 2023 bis Januar 2024 sowie März und April 2024 jeweils zugrunde gelegt hat, durch die der Klägerin ausgezahlte Rente wegen voller Erwerbsminderung und dem zu gewährenden W ohngeld in Höhe von 242,00 Euro gedeckt werden. Somit lag das W ohngeld in diesen Monaten jeweils über den Grundsicherungsleistungen, die der Klägerin ausweislich der Berechnungsbögen - und hierauf kommt es maßgeblich an - gewährt worden sind.

Ob die Klägerin in diesen Monaten einen höheren Hilfebedarf gehabt hätte, obliegt der Prüfung durch die zuständigen Sozialbehörden und schließlich der Sozialgerichte. Ohne dass von diesen Stellen ein höherer Hilfebedarf festgestellt würde, kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass nunmehr das W ohngeld dazu führen würde, dass ihr Bedarf nicht gedeckt gewesen sei. Ungeachtet dessen obliegt es der Klägerin, Angaben zu einem höheren Bedarf substantiiert darzulegen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I). Derartiger Vortrag fehlt. Auch den Verwaltungsakten der Beklagten sowie des Landkreises A-Stadt lassen sich keine Anhaltspunkte etwa auf zu berücksichtigende höhere Unterkunftskosten entnehmen, die einen erhöhten Bedarf begründen könnten.

Soweit allein in dem Monat Februar 2024 der Gesamtbedarf der Klägerin das übersteigt, was die Klägerin durch ihre Rente und das zu gewährenden W ohngeld zur Verfügung hat und die gewährten Grundsicherungsleistungen infolgedessen über dem gewährten W ohngeld lagen, mögen hierin die Voraussetzungen für einen Ausschluss vom W ohngeld liegen. Allerdings dürfte keine Rechtsverletzung der Klägerin eingetreten sein. Denn in diesem Monat dürfte die Klägerin neben gewährten W ohngeld jedenfalls noch einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen (abzüglich des gewährten W ohngeldes) haben. Infolgedessen hat die Beklagte dem Landkreis A-Stadt auch nur maximal den gewährten W ohngeldbetrag von 242,00 Euro erstattet. Für die Klägerin ändert sich insoweit nichts, weil sie in diesem Monat Grundsicherungsleistungen in voller gewährter Höhe erhalten hat und lediglich die Leistungsträger auf Erstattungsebene einen Ausgleich geschaffen haben. Ob die Erstattung der W ohngeldstelle gegenüber dem Landkreis A-Stadt vorzunehmen war, ist für den vorliegenden Rechtstreit ebenso wie die Frage, ob die Klägerin im Monat Februar 2024 neben dem W ohngeld oder gar ausschließlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII hatte, nicht von Bedeutung.

Für den hier in Rede stehenden Zeitraum von August 2023 bis April 2024 wurden die Grundsicherungsleistungen auch nachrangig erbracht. Der Landkreis A-Stadt hat gegenüber der Beklagten bereits mit Schreiben vom 13. Juli 2023 einen Erstattungsanspruch geltend gemacht und diesen mit weiterem Schreiben vom 27. März 2024 beziffert.

(3) Weitere Gründe, aus denen sich der Wohngeldbescheid als rechtswidrig erweisen könnte, dürften nicht vorliegen.

Zum einen dürfte die Bewilligung von W ohngeld - wie hier - über einen Zeitraum von 24 Monaten bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG zulässig sein. Die Klägerin erhält seit dem 1. Juli 2023 Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 700,45 Euro. Dass sich ihre tatsächlichen finanziellen Verhältnisse ändern könnten, war im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides weder ersichtlich noch vorgetragen.

Zum anderen sind keine Anhaltspunkte nach Aktenlage dafür erkennbar, dass die Auszahlung eines Teils des gewährten W ohngeldes an den Landkreis A-Stadt, nämlich in Höhe von 1.208,59 Euro - soweit dies im Rahmen der Anfechtungsklage überhaupt zu überprüfen wäre - nicht korrekt sein dürfte. Der Landkreis A-Stadt hat mit Schreiben vom 27. März 2024 einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.154,60 Euro geltend gemacht. In Höhe dieses Betrages wurden der Klägerin ausweislich der vorliegenden Berechnungsbögen Grundsicherungsleistungen für die Zeit von August 2023 bis April 2024 gewährt und ausgezahlt. Da die Beklagte maximal bis zur Höhe des gewährten W ohngeldes in Höhe von 242,00 Euro Leistungen zu erstatten hat, ergibt sich für den genannten Zeitraum ein Erstattungsbetrag von insgesamt 1.208,59 Euro, mithin der Betrag, der an den Landkreis A - Stadt ausgezahlt wurde.

2. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 gerichtskostenfrei. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen