Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 LD 9/24

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 10. Kammer - vom 15. Mai 2024 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Der Kläger wirft dem Beklagten vor, er habe ein schweres Dienstvergehen begangen, indem er in der Zeit von Oktober 2019 bis Februar 2020 eine sexuelle Beziehung zu der damals minderjährigen Schülerin H., geboren am ... 2005, unterhalten habe, in deren Verlauf es neben Liebeserklärungen per E-Mail und WhatsApp zu körperlichen Berührungen an den Brüsten und am Gesäß der Schülerin gekommen sei. Darüber hinaus habe er gegen dienstliche Weisungen seines Schulleiters vom 2. Juli 2019 sowie des zuständigen Personaldezernenten der Landesschulbehörde vom 20. November 2019 verstoßen, mit denen ihm jeder alleinige persönliche Kontakt zu H. und anderen Schülerinnen untersagt worden sei.

Der am ... 1972 geborene Beklagte schloss nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife zunächst am ... 1993 eine Ausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel ab. Ein darauf folgendes Studium der Sozialwissenschaften beendete er am ...2010 als Diplom-Sozialwissenschaftler. Am ... 2013 erwarb er an der I. einen Abschluss als Bachelor of Arts in den Fächern Anglistik sowie Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Das Studium der Fächer Englisch, Sozialwissenschaften und Erziehungswissenschaften schloss er ebenfalls an der I. am ... 2015 mit dem Master of Education und dem Ersten Staatsexamen ab. Sein Zweites Staatsexamen für das Lehramt Gymnasium und Gesamtschulen legte er in J. -Stadt am ... 2016 ab (vgl. Lebenslauf v. 23.12.2016, BeiA 1, Bl. 8 f.). Anschließend war er als Vertretungslehrer tätig. Am ...2017 wurde er als Studienrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den Dienst des Landes Niedersachsen eingestellt (BeiA 3, Bl. 1). Er war an der Oberschule K. in B-Stadt eingesetzt. Die Probezeit sollte zunächst unter Berücksichtigung anrechenbarer Vordienstzeiten am ... 2019 enden (BeiA 3, Bl. 2). Nachdem der Schulleiter der Oberschule K. aufgrund auffälliger Kontakte des Beklagten zur Schülerin H. nach einem Gespräch vom 11. Januar 2019 am 2. Juli 2019 erneut ein Dienstgespräch mit dem Beklagten geführt und unter anderem Dienstanweisungen zur Kontaktbeschränkung erteilt hatte (BeiA 3, Bl. 30 ff.), wurde das Ende der Probezeit auf den ... 2020 festgesetzt (BeiA 3, Bl. 26). Am 20. November 2019 führte auch Oberregierungsrat L., der zuständige Personalreferent der Landesschulbehörde als Funktionsvorgängerin des Klägers, ein Dienstgespräch mit dem Beklagten (BeiA 3, Bl. 28 f.). Dieser gab an, keinen persönlichen bzw. privaten Kontakt mit der Schülerin gehabt zu haben und die entsprechenden Anweisungen des Schulleiters selbstverständlich weiter zu beachten. Dem Beklagten wurde aufgegeben, auch künftig jeden alleinigen persönlichen Kontakt zu H. und anderen Schülerinnen zu meiden, um auch im eigenen Interesse keine negative Außenwirkung und eventuelle Reaktionen der Schulöffentlichkeit zu provozieren. Mit dienstlicher Beurteilung vom 6. März 2020 stellte der Schulleiter die Bewährung des Beklagten zum Ende der Probezeit fest (BeiA 3, Bl. 36 ff.). Er wurde mit Wirkung vom ...2020 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt (BeiA 3. Bl. 46). Der Beklagte war bis dahin in Niedersachsen disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Mit E-Mail vom 13. Juli 2020 informierte der Schulleiter der Oberschule K. die Landesschulbehörde über intensive Kontakte des Beklagten mit der Schülerin H.. Er übersandte einen Bericht des Beratungslehrers der Schule, Studienrat M., eine Anrufliste, Teile eines WhatsApp-Chat-Verlaufs und des E-Mail-Schriftverkehrs zwischen dem Beklagten und der Schülerin (BeiA 4, Bl. 9 ff.).

Nach dem Bericht des Beratungslehrers vom 6. Juli 2020 kam H. seit März 2018 mit unterschiedlicher Regelmäßigkeit zu Gesprächen in seine Beratungsstunden. Dabei sei es um Hilfe bei der Bewältigung privater Probleme und Krisen gegangen. Am 13. Februar 2020 habe sie erstmals über ein neues Problem berichtet, das sie seit einiger Zeit belaste. Dabei sei es um ihren "ehemaligen Nachhilfelehrer" gegangen. Dieser wäre bereits volljährig gewesen und es hätte sich trotzdem eine Art Beziehung entwickelt. Anfänglich hätte sie noch gedacht, es sei einvernehmlich gewesen. Sie hätte sich aber zunehmend manipuliert und ausgenutzt gefühlt. Es wäre zwar nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen, er hätte sie aber zu Dingen gezwungen, die sie im Nachhinein bereut hätte, weil sie eigentlich noch nicht so weit gewesen wäre. Schließlich hätte sie die Beziehung beendet, was ihr schwergefallen wäre, sich für sie aber als befreiend angefühlt hätte. Er hätte nach der Trennung versucht, sie durch Anrufe und Textnachrichten davon zu überzeugen, ihn zurückzunehmen. Bei der gesamten Schilderung habe die Schülerin niemals einen Namen oder das konkrete Alter des Nachhilfelehrers erwähnt. Auch habe sie keine Details beschrieben, zu welchen Handlungen es zwischen beiden gekommen sei. Sie habe angegeben, dass sie keine weiteren juristischen Schritte hätte unternehmen wollen, sondern lediglich Hilfe gebraucht hätte, um sich gedanklich von ihm zu lösen. Die Nachfrage des Beratungslehrers, ob es sich bei dem Nachhilfelehrer möglicherweise um den Beklagten handele, hätte sie zum damaligen Zeitpunkt verneint. Erst in einem Gespräch am 6. Juli 2020 habe die Schülerin zugegeben, dass es sich um den Beklagten gehandelt hätte. Sie habe erzählt, dass sie seit Tagen nicht oder nur sehr schlecht geschlafen hätte, weil er in ihrem Kopf immer noch mit ihr geredet hätte. Sie habe von den Gesprächen berichtet, die der Beklagte mit ihr in der Mensa und auf dem Schulhof geführt hätte, wodurch er von ihren Problemen im Fach Mathematik erfahren hätte. Irgendwann hätte er ihr angeboten, dass er ihr darin Nachhilfe geben könnte, obwohl das gar nicht sein Fach wäre. Dieses Angebot hätte er auch mit ihrer Mutter besprochen, die schließlich zugestimmt hätte. Geld hätte er für die Nachhilfe weder gefordert noch bekommen. Die Nachhilfe hätte zwischen Oktober/November 2019 und Februar 2020 bei ihr zu Hause in einem offenen Raum stattgefunden. Anfänglich wäre ihre Mutter bei den Terminen dabei gewesen. Bei späteren Terminen hätte sie nicht mehr dabei sein können. Ihre zwei älteren Schwestern wären dann zwar zu Hause gewesen, hätten sich aber oft in ihren Zimmern aufgehalten. Es hätte aber auch Termine gegeben, an denen die Schülerin mit dem Beklagten allein gewesen wäre. Die Schülerin habe in diesem Gespräch noch nicht im Detail beschrieben, was genau vorgefallen sei, habe aber konkreter davon berichtet, wie der Beklagte ihre persönlichsten Geheimnisse genutzt hätte, um sie zu manipulieren. So hätte er von ihrer Unzufriedenheit mit ihrem Gewicht gewusst und dass sie ihr eigenes Essverhalten als gestört empfände. Er hätte ihr Gefühl, zu viel zu wiegen, stets bestätigt und ihr zum Abnehmen geraten, obwohl er gewusst hätte, dass sie sich gelegentlich nach dem Essen zum Erbrechen gebracht hätte. Ebenso hätte er von ihrem selbstverletzenden Verhalten gewusst. Er hätte ihre Narben und Wunden anschauen dürfen und ihr anschließend dazu geraten, das für sich zu behalten, weil es dann etwas ganz Besonderes wäre, von dem nur sie beide wüssten.

Nachdem er die Schulleitung informiert habe, habe er die Mutter der Schülerin zu einem Gespräch in die Schule gebeten. Diese habe bestätigt, dass der Beklagte der Schülerin mit ihrem Einverständnis Nachhilfe gegeben hätte und dass sie nicht mehr bei jedem Termin anwesend gewesen wäre, auch weil sie ausreichend Vertrauen aufgebaut hätte. Mitte Februar 2020 hätte der Beklagte sie angerufen. Er hätte erklärt, er hätte einen Unfall mit dem Fahrrad gehabt, könnte deshalb nicht mehr zu ihnen kommen und die Nachhilfe nicht mehr fortsetzen. Diese Behauptung hätte sie nicht hinterfragt. Im weiteren Verlauf des Gesprächs habe die Schülerin geäußert, dass sie beabsichtigt hätte, zur Polizei zu gehen und Anzeige zu erstatten. Ihre Mutter hätte sie in dieser Absicht bestärkt. Beide seien aber bereit gewesen, noch ein paar Tage zu warten, um der Schule entsprechenden Handlungsspielraum zu gewähren. Die Schülerin habe angegeben, E-Mails und Sprachnachrichten, die sie und der Beklagte sich geschrieben hätten, abgespeichert zu haben und damit das tatsächliche Geschehen belegen zu können. Abschließend erklärte der Beratungslehrer, dass er die Schilderungen der Schülerin als sehr glaubhaft einschätze.

In einem ergänzenden Bericht vom 8./9. Juli 2020 teilte der Beratungslehrer mit, dass er am 8. Juli 2020 ein weiteres Gespräch mit der Schülerin geführt habe. Dabei sei es um die Sicherung und Weiterleitung des Schriftverkehrs zwischen ihr und dem Beklagten sowie um die Details der Handlungen gegangen. Während des Gesprächs habe die Schülerin gefasst gewirkt. Ihr sei immer noch anzumerken gewesen, dass mit dem Aussprechen des Namens des Beklagten eine große Last von ihr gefallen sei. Dieser recht stabile Zustand hätte sich jedoch in der folgenden großen Pause geändert, nachdem sie den Beklagten auf dem Schulhof von weitem gesehen hätte. Sie hätte eine Panikattacke erlebt. Sie hätte ca. 15 Minuten benötigt, sich wieder zu fassen. Aus den von der Schülerin an ihn weitergeleiteten E-Mails gehe hervor, dass der Schriftverkehr am 2. Oktober 2019 begonnen habe. Ebenfalls an diesem Tag habe der Schriftverkehr über WhatsApp begonnen. Die Schülerin habe ihre gespeicherten Screenshots gesichtet und eine Auswahl davon an ihn übermittelt. Sie habe berichtet, dass das Heraussuchen der wichtigsten Nachrichten sehr viel Kraft gekostet hätte. Der Beratungslehrer erklärte in seinem Bericht weiter, dass aus den E-Mails und Kurznachrichten seines Erachtens sehr schnell deutlich werde, mit welcher Intensität der Beklagte daran gearbeitet habe, eine vertrauliche Beziehung zu der Schülerin aufzubauen. Immer wieder habe dieser gezielt ihre psychischen Probleme angesprochen und betont, wie wichtig professionelle Hilfe sei. Zugleich habe er sie aber in ihrer Entscheidung bestärkt, eine zu diesem Zeitpunkt laufende psychologische Therapie abzubrechen, wenn die Gespräche in ihren Augen nichts brächten. Die Schülerin habe während des Gesprächs am 8. Juli 2020 weiter erklärt, dass sich der Beklagte in Gesprächen und Telefonaten zur Tätigkeit des Beratungslehrers ähnlich geäußert hätte. Sie habe zugegeben, dass dieses Einwirken einer der Gründe gewesen wäre, warum sie zwischen Oktober 2019 und Januar 2020 deutlich seltener nach Gesprächsterminen beim Beratungslehrer gefragt hätte bzw. bei diesen wesentlich verschlossener als üblich gewesen wäre.

Der Beratungslehrer erwähnte auch den größten zusammenhängenden E-Mail-Austausch vom 23. und 24. Dezember 2019. Auffällig sei seiner Meinung nach, dass diese Nachrichten größtenteils bis spät in die Nacht geschrieben worden seien und an der Wortwahl deutlich werde, dass sich beide zu diesem Zeitpunkt in einer Beziehung miteinander befunden hätten. Es seien Kosenamen verwendet und über Weihnachtsgeschenke gesprochen worden. Die WhatsApp-Nachrichten zeigten ein ähnliches Bild. Hier würden jedoch vielmehr die Liebesbekundungen des Beklagten überwiegen. Die Schülerin habe weiter berichtet, dass der Beklagte ihr für drei Monate einen Premium Account bei dem MusikStreamingdienst Spotify bezahlt hätte. Zudem hätten sie sich zur Nachhilfe nicht nur bei ihr zu Hause, sondern auch etwa fünfmal bei ihm getroffen. Bei diesen Treffen und auch bei Telefonaten hätte sie ihn mit Du ansprechen dürfen bzw. sollen. Am 10. Februar 2020 hätte sie schließlich die Beziehung beendet, weil es ihr zu weit gegangen wäre und sie sich zunehmend schlechter gefühlt hätte. Der Beklagte hätte da noch eine Weile versucht zu erklären, was passiert wäre und wie er sich fühlte und dass er sie ja dennoch weiterhin zu Hause besuchen könnte, um den Nachhilfeunterricht fortzusetzen. Er hätte allerdings auch direkt versucht, sie zurückzubekommen. Einige Tage danach hätte er schließlich ihre Mutter angerufen und erklärt, dass er aufgrund eines Fahrradunfalls die Nachhilfe nicht mehr fortsetzen könnte. Eine letzte Kontaktaufnahme hätte im Juni 2020 stattgefunden. Hierbei wäre es jedoch vorrangig um das Angebot der Nachhilfe gegangen und um die Frage, was sie - die Schülerin - ihrer Mutter hätte sagen sollen, falls diese das Thema noch einmal anspreche. Auch hätte er ihr Aufgaben und Lösungen aus den "Handreichungen zur Leistungsmessung" im Fach Englisch kopiert, um ihr damit bei Klassenarbeiten helfen zu können. Inwiefern sie dies tatsächlich genutzt habe und daraus einen Vorteil habe ziehen können, habe sie nicht angegeben.

Im Laufe des Gesprächs am 8. Juli 2020 habe die Schülerin auch die sexuellen bzw. körperlichen Handlungen geschildert, die zwischen ihr und dem Beklagten stattgefunden hätten. Die Beschreibung wäre ihr unglaublich schwergefallen, da sie sich nun etwas in Erinnerung hätte rufen müssen, dass sie eigentlich hätte verdrängen wollen. Es hätte insgesamt sehr langsam angefangen, zunächst mit Berührungen, Händehalten und Umarmungen. Daraus wäre im Laufe der Zeit immer mehr geworden. Es wäre intensiv gekuschelt worden. Hinzu wären Küsse gekommen, auch auf den Mund. Während des Kuschelns hätte er seine Hand schließlich auch unter ihre Kleidung geschoben. Auch hier wäre er im Laufe der Zeit immer weiter gegangen und hätte sie schließlich auch an den Brüsten und am Gesäß berührt. Auf die Frage des Beratungslehrers, ob der Beklagte sie auch im Intimbereich berührt habe, habe sie geantwortet, dass es in die Richtung gegangen, aber nicht dazu gekommen wäre. Auch zum Geschlechtsverkehr wäre es nicht gekommen. Abschließend geht der Beratungslehrer in seinem Bericht auf die Auswirkungen der beschriebenen Vorfälle auf die psychische Entwicklung der Schülerin ein. Durch den Aufbau eines starken Wir-Gefühls durch den Beklagten habe die Schülerin keine Chance gehabt, sich dem zu entziehen. Die Beendigung der Beziehung sei allein von der Schülerin ausgegangen und beruhe einzig auf ihrer Stärke und dem stetig zunehmenden Unwohlsein, je intensiver der Kontakt gewesen sei. In der Folge der Beendigung des Kontakts, teilweise auch bedingt durch seine Versuche, sie zurückzugewinnen, ebenso aber auch ausgelöst durch bloße Begegnungen in der Schule, habe die Schülerin zunehmend psychische Reaktionen auf diese psychische Belastung in Form von Panikattacken und Zusammenbrüchen erlebt. Die körperlichen Symptome hätte sie als stechenden Schmerz in Brust und Lunge sowie migräneartigen Schwindel und extreme Geräuschempfindlichkeit beschrieben. Seine Frage, wie viele ihrer Panikattacken sie auf Gedanken an oder Begegnungen mit dem Beklagten zurückführe, habe sie zu diesem Zeitpunkt mit etwa 40 % beantwortet. Nach der Panikattacke vom 8. Juli 2020 habe er sie gefragt, was sie tun würde, wenn ihr Körper ihr gerade gehorchen würde. Sie habe geantwortet: gehen. Auf Nachfrage, wohin sie gehen würde, habe sie erklärt: ganz weg. Sie habe dann weiter beschrieben, dass sie besonders in den letzten Tagen vermehrt Schuldgefühle, Selbstvorwürfe und Suizidgedanken geplagt hätten. Die Rolle, die der Beklagte dabei gespielt habe, sei durch ihre Aussage, es gebe so viel, das sie wegen ihm an sich hasse, besonders deutlich geworden.

Aufgrund dieser Sachverhaltsschilderung wurde der Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2020 zum beabsichtigten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß §§ 39 BeamtStG, 48 NBG angehört.

Mit Schreiben vom 7. August 2020 nahm der Beklagte zum Sachverhalt Stellung. Er erklärte, er bestreite nicht, sich im Oktober 2019 hoffnungslos in die Schülerin H. verliebt zu haben. Die enge emotionale Bindung zwischen ihm und der Schülerin habe sich im Laufe der Zeit immer weiter vertieft. Die Initiative hierzu sei von beiden ausgegangen. Er könne sich noch daran erinnern, dass ihm im Dienstgespräch am 20. November 2019 aufgegeben worden sei, sich jeglichen Kontakts zu dieser Schülerin in der Schule bzw. auf dem Schulgelände zu enthalten. Seit diesem Tag habe es auch auf dem Schulgelände keine Kontakte und Begegnungen mit der Schülerin gegeben. Er habe allerdings nicht die Kraft gehabt, das Distanzgebot vollständig einzuhalten. Seine Liebe zu der Schülerin habe ihn bis etwa Januar 2020 derart vereinnahmt, dass man von einem Zustand begrenzter Geschäftsfähigkeit sprechen könne. Objektiv sei es ihm selbstverständlich klar gewesen, dass sich ein Lehrer jeglicher persönlicher Beziehungen zu einer Schülerin enthalten solle. Seine Liebe zu dieser Schülerin sei so stark gewesen, dass ihn rationale Erwägungen in dieser Zeit nicht mehr erreicht hätten. Er sei quasi vor Liebe blind gewesen. Es solle aber nicht bestritten werden, dass es niemals ein solches Näheverhältnis hätte geben dürfen. Gleichwohl seien bestimmte Grenzen nicht überschritten worden. Zutreffend sei, dass er intensiv mit der Schülerin gekuschelt und sie auch geküsst habe. Dieses sei von beiden ausgegangen. Er habe jedoch niemals die Hand in die Hose der Schülerin geschoben, ebenso wenig sei es zu einem bewussten oder gewollten Berühren der Brüste oder des Gesäßes gekommen. Richtig sei nur, dass es sicherlich beim in den Arm nehmen dazu gekommen sei, dass sich die Körper berührt hätten. Ein intimes, gar sexuelles Verhältnis habe nie bestanden. Anfang Februar 2020 sei die Beziehung einvernehmlich beendet worden, weil wohl beiden Beteiligten klar gewesen sei, dass ein enges Verhältnis zwischen Lehrer und Schülerin untragbar sei und keine Zukunft habe. Zwingende dienstliche Gründe, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Mit einer Versetzung an eine andere Schule sei er einverstanden. Ebenso bestehe die Bereitschaft, sich einer Therapie zu unterziehen. Er habe aus den Geschehnissen gelernt .

Mit Verfügung vom 10. August 2020 wurde dem Beklagten gemäß §§ 39 BeamtStG, 48 NBG die Führung der Dienstgeschäfte untersagt.

Unter dem 31. August 2020 teilte der Schulleiter der Oberschule K. mit, dass sich die Schülerin und ihre Erziehungsberechtigten entschieden hätten, keine Strafanzeige zu erstatten.

Da aus Sicht der Landesschulbehörde der Verdacht bestand, dass der Beklagte mit seinem Verhalten schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen begangen haben könnte, leitete sie mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 gemäß § 18 Abs. 1 NDiszG ein Disziplinarverfahren ein. Dem Beklagten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er teilte mit, dass er sich mündlich äußern wolle.

Die Anhörung fand am 24. November 2020 statt. Ausweislich des überarbeiteten und vom Beklagten genehmigten Gesprächsprotokolls erklärte er, dass die Initiative für die Beziehung von ihm ausgegangen sei. Er habe die Schülerin im Schuljahr 2018/2019 kennengelernt. Im März 2019 habe er bemerkt, dass er Gefühle für die Schülerin hege. Er habe sich Sorgen um sie gemacht und ihretwegen auch mit dem Beratungslehrer und den Klassenlehrerrinnen der Schülerin gesprochen. Nach den Sommerferien sei er nicht mehr als Lehrer in der Klasse der Schülerin eingesetzt gewesen. Auf Initiative der Schülerin und ihrer Mutter habe er ab Oktober 2019 Nachhilfe in Mathematik gegeben und ihr bei den Hausaufgaben geholfen. Die Nachhilfe habe bis Januar 2020 gedauert. In dieser Zeit habe sich trotz gegenteiliger Einsicht eine emotionale Nähe zur Schülerin entwickelt. Er sei völlig auf sie fokussiert gewesen. Es habe sich geradezu um eine Obsession gehandelt. Es sei dann ab Dezember 2019 auch zu körperlichem Kontakt gekommen. Die Schülerin sei im Januar 2020 zu ihm auf Distanz gegangen. Im Februar 2020 hätten sie beide den gemeinsamen Beschluss gefasst, sich aus dem Weg zu gehen. Durch die Beschränkungen aufgrund der Pandemie sei dies erleichtert worden. Die Beziehung habe bei ihm körperliche und seelische Folgen ausgelöst (unter anderem Gewichtsverlust und Schlafstörungen).

Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er beabsichtige, ihn unter teilweiser Einbehaltung der Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG vorläufig des Dienstes zu entheben. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 widersprach der Beklagte der beabsichtigten Maßnahme. Er habe keine sexuelle Beziehung zu einer minderjährigen Schülerin unterhalten. Er habe sich in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden, da er unbestritten in blinder Liebe zu einer Schülerin verfallen gewesen sei. Im fraglichen Zeitraum von etwa drei Monaten sei er nicht in der Lage gewesen, die Problematik dieser Beziehung zu erkennen. Die disziplinarrechtliche Rechtsprechung zum atypischen Augenblicksversagen müsse entsprechend angewendet werden.

Mit Verfügung vom 27. April 2021 enthob der Kläger den Beklagte gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG vorläufig des Dienstes und ordnete auf der Grundlage von § 38 Abs. 2 NDiszG die Einbehaltung von 50 % seiner Dienstbezüge an.

Der Beklagte wurde mit Verfügung vom 7. Juni 2021 über den Abschluss der disziplinarrechtlichen Ermittlungen informiert. Ihm wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben. Ihm wurde Gelegenheit zur Äußerung gemäß § 21 Abs. 4 NDiszG gegeben.

Der Beklagte räumte ein, dass es zwischen ihm und der Schülerin zu Zärtlichkeiten (Kuscheln, Küssen) gekommen sei. Er bestreite aber, dass es zu darüber hinausgehenden Intimitäten gekommen sei. Er habe sich hoffnungslos in die Schülerin verliebt und in dieser Situation nicht die Kraft gefunden, sich von ihr fernzuhalten. Er wies weiter darauf hin, dass er sich seit längerer Zeit in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befinde. Zudem befinde er sich in psychiatrischer Behandlung. Beide Maßnahmen hätten bereits Erfolge gezeigt, da er mittlerweile völlig ohne Medikamente auskomme.

Der Kläger hat am 18. Mai 2022 Disziplinarklage bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben.

Zur Begründung hat er ausgeführt, der Beklagte habe seine Dienstpflichten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und aus § 35 Abs. 1 BeamtStG verletzt und damit ein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Ihm werde vorgeworfen, in der Zeit von Oktober 2019 bis Februar 2020 eine sexuelle Beziehung zu der minderjährigen Schülerin H. unterhalten zu haben, in deren Verlauf es neben Liebeserklärungen per E-Mail und WhatsApp zu körperlichen Berührungen an den Brüsten und am Gesäß der Schülerin gekommen sei. Darüber hinaus habe er die Anweisungen seiner Vorgesetzten missachtet, jeglichen Kontakt zu der Schülerin zu meiden und damit gegen die Pflicht zur Beachtung dienstlicher Weisungen verstoßen. Selbst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Dienstgespräch vom 20. November 2019 habe er mit der Schülerin gechattet, ihr Komplimente gemacht und seine Liebe gestanden. Er habe seine Dienstpflichten vorsätzlich und damit schuldhaft verletzt. Anerkannte Milderungsgründe oder sonstige Umstände, die ein Restvertrauen rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Durch sein Verhalten sei er für den Schuldienst nicht mehr tragbar.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt,

unter teilweiser Abweisung der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstsanktion (Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) zu erkennen.

Er bestreite nicht, dass es zu keineswegs leicht wiegenden Dienstpflichtverletzungen gekommen sei. Das Dienstvergehen rechtfertige indes nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Ausführungen des Klägers zum Sachverhalt seien zwar im Kern zutreffend. Im Hinblick auf einige Behauptungen bestehe allerdings Korrekturbedarf. In der Klageschrift heiße es, er habe die Schülerin in ihrer Entscheidung bestärkt, eine laufende psychologische Therapie abzubrechen. Diese Behauptung sei unzutreffend. Vielmehr habe er ihr wiederholt geraten, weiterhin externe fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es stimme auch nicht, dass er nach der Beendigung des Kontakts zur Schülerin direkt versucht habe, sie "zurückzubekommen". Entsprechende Bemühungen seinerseits habe es nicht gegeben. Zudem weise er die Behauptung zurück, er habe die Schülerin auch an den Brüsten und am Gesäß berührt. Insbesondere habe er nicht versucht, seine Hand unter ihre Kleidung zu schieben. Es sei nie bestritten worden und werde auch nicht bestritten, dass er mit der Schülerin gekuschelt habe und sie sich (auch auf den Mund) geküsst hätten. Im Laufe der Umarmungen und des Kuschelns könne es dazu gekommen sein, dass er sie auch an den Brüsten und am Gesäß berührt habe. Dies sei dann allerdings nicht zielgerichtet geschehen. Zu seiner persönlichen Situation weise er darauf hin, dass er sich auf eigenen Wunsch in psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung begeben habe. Bei ihm sei eine mittelgradige Depression diagnostiziert worden, wobei dieser Zustand nicht etwa auf den im vorliegenden Verfahren streitigen Vorkommnissen beruhe, sondern bereits vorher bestanden habe. Er habe daneben den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N. gebeten, sich fachgutachterlich zu der Frage zu äußern, ob eine Rückfallgefahr bestehe und ob die bisherigen psychiatrischen und psychologischen Behandlungen mit hinreichender Sicherheit den Rückschluss zuließen, dass er künftig die zweifelsfrei notwendige Distanz zwischen Lehrer und Schülern/Schülerinnen wahre. Dieses Gutachten liege noch nicht vor. Letztlich bleibe es zutreffend, dass er sich der Schülerin auf unpassende und unangemessene Weise körperlich genähert habe. Ebenso unstreitig sei, dass diese Grenzüberschreitung als schwere Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten anzusehen sei. Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere der ansonsten untadeligen Amtsführung und der Tatsache, dass er trotz der unvertretbaren Nichteinhaltung der gebotenen Distanz bestimmte Grenzen gewahrt habe, sei die Verhängung der Höchstsanktion nicht gerechtfertigt.

Mit Urteil vom 15. Mai 2024 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. In tatsächlicher Hinsicht gehe die Kammer davon aus, dass der Beklagte in der Zeit von Oktober 2019 bis etwa Mitte Februar 2020 eine Beziehung zu der Schülerin H. unterhalten habe, in deren Verlauf es zu Liebesbekundungen per E-Mail und WhatsApp gekommen sei. Ob der Beklagte darüber hinaus seine Hand unter die Kleidung der Schülerin geschoben habe und sie bewusst an den Brüsten und/oder am Gesäß berührt habe, könne dahinstehen, weil es darauf für die disziplinarrechtliche Würdigung nicht ankomme. Weiter gehe die Kammer davon aus, dass der Austausch der Intimitäten einvernehmlich erfolgt sei. Zum Geschlechtsverkehr sei es nicht gekommen. Schließlich habe der Beklagte gegen dienstliche Weisungen seines Schulleiters vom 2. Juli 2019 sowie des zuständigen Personaldezernenten vom 20. November 2019 verstoßen, mit denen ihm jeder persönliche Kontakt zu der Schülerin untersagt worden sei. Durch die Eingehung und Unterhaltung einer (auch intimen) Beziehung habe der Beklagte schuldhaft gegen seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Auch wenn im vorliegenden Fall eine strafrechtliche Aufarbeitung nicht stattgefunden habe, stelle das Verhalten des Beklagten gegenüber einer 13- und später 14-jährigen Schülerin eine nicht tolerierbare Grenzüberschreitung dar, die die Frage seiner charakterlichen Eignung für die Tätigkeit eines Lehrers mit den damit verbundenen Erziehungsaufgaben gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen und Schülern durchgreifend infrage stelle. Durch die Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen habe der Beklagte darüber hinaus gegen seine Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Durch diese Dienstpflichtverletzungen habe er ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe dabei vorsätzlich gehandelt. Ein mögliches Einverständnis der betroffenen Schülerin sei dabei unbeachtlich, da die 13- bzw. später 14-jährige Schülerin als Minderjährige in der Bildung eines autonomen Willens eingeschränkt gewesen sei. Zudem seien die Interessen der Schule, der Schulleitung, des Kollegiums, der Eltern der Schülerin, der gesamten Schülerschaft, der gesamten Elternschaft und der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Das Dienstvergehen habe zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Er sei deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Eine mildere Disziplinarmaßnahme komme nicht in Betracht. Sexuelle Handlungen eines beamteten Lehrers mit einer minderjährigen Schülerin stellten ein schweres Dienstvergehen dar, das von seinem Gewicht her geeignet sei, einen endgültigen Vertrauens- und Ansehensverlust herbeizuführen und damit die Verhängung der Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Allerdings komme es bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme vor dem Hintergrund möglicher unterschiedlicher Schweregrade sowie in Betracht kommender Milderungsgründe maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Dienstvergehen des Beklagten wiege sehr schwer. Er habe durch den Aufbau der Beziehung, in deren Rahmen es auch zu sexuellen Handlungen gekommen sei, die elementaren Rechte derjenigen Personengruppe verletzt, deren Schutz und Erziehung zu seinen Kernpflichten als Lehrkraft zähle. Aus seiner Funktion als Lehrer der Schülerin im Schuljahr 2018/2019 heraus habe er ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut, indem er ihr wegen ihrer Schwierigkeiten im Fach Mathematik seine Hilfe angeboten habe. Indem er im Rahmen dieses besonderen Vertrauensverhältnisses das Entstehen einer sexuellen Beziehung zugelassen und gefördert habe, habe er das ihm entgegengebrachte Vertrauen in außergewöhnlicher Weise missbraucht. Erschwerend komme hinzu, dass er um die psychische Labilität der Schülerin gewusst habe. Insbesondere falle zu seinen Lasten ins Gewicht, dass die Schülerin zu Beginn der Beziehung im Oktober 2019 erst 13 Jahre alt gewesen sei. Von einer Beziehung auf Augenhöhe könne daher nicht die Rede sein. Erschwerend komme weiter hinzu, dass der Beklagte sowohl von der Schulleitung im Januar 2019 und im Juli 2019 nachdrücklich auf das Distanzgebot hingewiesen worden sei und schließlich auch der zuständige Personaldezernent der Landesschulbehörde darauf verwiesen habe. Dabei sei auch zu beachten, dass der Beklagte gegenüber dem Personaldezernenten wahrheitswidrig behauptet habe, es hätte keinen persönlichen bzw. privaten Kontakt zu der Schülerin gegeben und er hielte die entsprechenden Anweisungen des Schulleiters selbstverständlich ein. Milderungsgründe, die ein Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch ohne Ausübung des Geschlechtsverkehrs habe durch den Austausch von Intimitäten eine Grenzüberschreitung stattgefunden. Die bisherige beanstandungslose Dienstverrichtung durch den Beklagten, der sich erst seit Mai 2017 im Dienst des Landes Niedersachsen befinde, lasse das Dienstvergehen angesichts seiner Schwere nicht in einem milderen Licht erscheinen. Angesichts der klaren Beweislage führe auch die Kooperation des Beklagten und der Umstand, dass er die Tat nicht verharmlost habe, nicht zu einer Milderung. Aufgrund der mehrmonatigen Dauer der Beziehung und der mehrmaligen Ermahnung des Beklagten durch den Schulleiter und den Personaldezernenten könne nicht von einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat die Rede sein. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB könne die Kammer nicht feststellen. Es sei schon nicht ersichtlich, dass der Beklagte im betroffenen Zeitraum an einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 20 StGB gelitten hätte. Die vorgelegten ärztlichen Atteste belegten nicht, dass der Kläger bereits im fraglichen Zeitraum an der nunmehr bescheinigten mittelgradigen depressiven Episode erkrankt gewesen wäre. Aufgrund der Gesamtumstände sei ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht zu rechtfertigen.

Gegen dieses Urteil, das den damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 21. Mai 2024 zugestellt worden ist, hat der Beklagte am 21. Juni 2024 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das begangene Dienstvergehen rechtfertige nicht seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Art der Beziehung sei nicht auf einen sexuellen Kontakt ausgerichtet gewesen, sondern Ausdruck einer tiefen persönlichen bzw. emotionalen Bindung. Er habe sich nie durch Handlungen Befriedigung verschaffen wollen. Die Handlungen seien nicht Ausfluss übergriffiger, sich aufdrängender Erwachsenensexualität, sondern vielmehr Ergebnis einer sich entwickelnden Liebesbeziehung gewesen. Den Austausch von Zärtlichkeiten oder aber eine Art von "Beziehung" habe es nicht vor dem ... 2019 gegeben und damit erst ab dem 14. Lebensjahr der Schülerin. Körperliche Annäherungen seien ausschließlich im Dezember 2019 und Januar 2020 erfolgt. Die Schülerin habe einen intellektuell, psychisch und physisch deutlich reiferen Eindruck vermittelt als im Durchschnitt andere junge Menschen in ihrem Alter. Nach den Sommerferien 2019 sei er nicht mehr Lehrer der Schülerin gewesen. Die Ordnungsmäßigkeit des Schulbetriebs sei daher nicht offensichtlich beeinträchtigt gewesen. Eine Verbindung mit seinem Amt könne daher nicht automatisch angenommen werden. Er habe auch nach der Weisung durch den Personaldezernenten im November 2019 zu der Schülerin auf dem Schulhof keinen Kontakt mehr aufgenommen und habe daher seine Vorbildfunktion nach außen hin gewahrt. Folgen für den Schulbetrieb und Schulfrieden ließen sich nicht feststellen. Ein näherer Kontakt habe lediglich im Rahmen der privat genommenen Nachhilfe stattgefunden. Ihm sei die Dimension des Vorwurfs des Austauschs von Zärtlichkeiten nicht bewusst gewesen. Die Tragweite seines Verhaltens habe er nicht gekannt. Er sei davon ausgegangen, dass die lediglich kurzzeitig geführte emotionale Beziehung zu der Schülerin nicht als derart gravierend einzustufen sei, dass trotz Vermeidung sexueller Handlungen das Distanzgebot verletzt wäre. Er habe im Hinblick auf eine mögliche Augenblickstat mehrfach betont, sich allein von der Schülerin nicht loslösen zu können, was sich durch die beabsichtigte Heirat letztlich bestätige. Eine Wiederholungsgefahr dergestalt, dass er ggf. eine Beziehung mit einer anderen Schülerin beginne, sei ausgeschlossen. Nur ein Jahr nach Einreichen der Disziplinarklage habe er an der Kreisvolkshochschule O. mit ehemaligen Schülern seiner Stammschule gearbeitet und zusammen mit einem Kollegen der Oberschule P. -Stadt die offizielle niedersächsische Prüfung im Fach Deutsch abgenommen, ohne dass Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit bestanden hätten. Ein Ansehensverlust durch sein Verhalten sei letztlich nicht feststellbar gewesen. Auch zu negativen körperlichen oder seelischen Folgen für die Schülerin oder einer Beeinträchtigung ihrer Schulleistungen sei es durch die Beziehung mit ihm nicht gekommen. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass die Einvernehmlichkeit der Beziehung keine weitere Relevanz haben solle und die Schülerin nicht in die sexuellen Handlungen habe einwilligen können. Absolut schutzbedürftig im Hinblick auf die Vornahme sexueller Handlungen seien nach dem Strafrecht nur Personen unter 14 Jahren. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass er bereits über einen langen Zeitraum finanzielle Einbußen habe in Kauf nehmen müssen und durch das gegen ihn laufende Verfahren belastet sei. Angesichts der genannten Umstände sei die Verhängung der Höchstmaßnahme unverhältnismäßig.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 10. Kammer - vom 15. Mai 2024 zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Weshalb es sich nach Auffassung des Beklagten beim "Küssen" und "Kuscheln" nicht um Intimitäten handeln solle, sei ebenso wenig verständlich wie dessen Behauptung, keine sexuellen Motive verfolgt zu haben. Auch 14-jährige Jugendliche seien als Minderjährige in der Regel noch in ihrer Fähigkeit zur autonomen Willensbildung eingeschränkt. Zudem bestehe das Abstandsgebot der Lehrer aufgrund des Altersunterschieds und Machtgefälles sogar gegenüber volljährigen Schülern. Dies gelte unabhängig davon, dass der Beklagte die Schülerin zum Zeitpunkt der Beziehung nicht selbst unterrichtet habe. Die Schülerin habe damals zudem unter erheblichen psychischen Beeinträchtigungen gelitten, was dem Beklagten bekannt gewesen sei. Die Weisungen des Schulleiters vom 2. Juli 2019 und des Personaldezernenten vom 20. November 2019 hätten sich zudem erkennbar auf jedweden persönlichen Kontakt mit der Schülerin bezogen, nicht nur auf Kontakte auf dem Schulgelände. Intime Handlungen zwischen einer 14-jährigen Schülerin und ihrer 34 Jahre älteren Lehrkraft gehörten eindeutig nicht zur sexuellen Entwicklung von Jugendlichen "im Rahmen des Normalen". Auch die Einordnung des Dienstvergehens durch das Verwaltungsgericht als innerdienstlich sei nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf den Vertrauensverlust komme es nicht darauf an, dass sich dieser bereits konkret realisiert habe, sondern darauf, ob die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde. Das sei hier nicht der Fall, da erhebliche mildernde Umstände, wie etwa eine Verminderung der Schuldfähigkeit, nicht ersichtlich seien. Aufgrund der Länge der Beziehung und der mehrfachen dienstlichen Weisungen könne nicht von einem persönlichkeitsfremden Augenblicksversagen ausgegangen werden. Dass dem Beklagten die Dimension des Vorwurfs des Austausches von Zärtlichkeiten nicht bewusst gewesen sei, müsse schon angesichts der betreffenden Dienstgespräche und der Geheimhaltung der Beziehung durch den Beklagten als Schutzbehauptung angesehen werden. Die Schülerin habe seinerzeit gegenüber dem Beratungslehrer sehr wohl glaubhaft von erheblichen negativen Folgen der Beziehung für ihre psychische Situation berichtet. Eine Milderung der Disziplinarmaßnahme aufgrund einer etwaigen unverhältnismäßigen Länge des Verfahrens komme in Fällen eines endgültigen Vertrauensverlusts nicht in Betracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

A. Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

I. Bei dem Kläger handelt es sich um die zuständige Klagebehörde im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 NDiszG (vgl. zur Zuständigkeit nach Auflösung der Landesschulbehörde: Nds. OVG, Urteil vom 14.1.2025 - 3 LD 14/22 -, juris Rn. 10 ff.).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten gemäß § 11 NDiszG aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

II. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat - wie das Verwaltungsgericht - auf der Grundlage des Inhalts der vorliegenden Akten und der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der Beklagte in der Zeit von Oktober 2019 bis etwa Mitte Februar 2020 eine Beziehung zu der am ... 2005 geborenen Schülerin H. unterhielt, in deren Verlauf es zu Liebesbekundungen per E-Mail und WhatsApp und auch zum Austausch von körperlichen Intimitäten (Küsse auf den Mund, Kuscheln) gekommen ist. Dies ergibt sich aus den in den Berichten des Beratungslehrers vom 6. Juli 2020 und vom 8./9. Juli 2020 wiedergegebenen Bekundungen der betroffenen Schülerin und den insoweit unstreitig gestellten Einlassungen des Beklagten. Nach diesen geht der Senat auch von einer (unbeabsichtigten) Berührung der Brüste und des Gesäßes der Schülerin durch den Beklagten aufgrund des notwendigerweise engen Körperkontakts beim Kuscheln aus.

Der Senat geht weiter davon aus, dass der Austausch der Intimitäten nicht gegen den Willen der Schülerin erfolgte. Zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Beklagten und der Schülerin ist es unstreitig nicht gekommen.

Schließlich steht für den Senat fest, dass der Beklagte gegen die Weisung seines Schulleiters vom 2. Juli 2019 und die des zuständigen Personaldezernenten vom 20. November 2019, mit der ihm jeder persönliche Kontakt zur Schülerin untersagt worden ist, verstoßen hat.

III. Durch das Eingehen und die Fortführung einer (auch intimen) Beziehung zu der minderjährigen Schülerin hat der Beklagte seine ihm gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht verletzt. Danach muss das Verhalten der Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

Zu den Dienstpflichten der Lehrer, die den umfassenden Bildungsauftrag der Schule (§ 2 NSchG) zu erfüllen haben, gehören der Unterricht und die Erziehung der ihnen anvertrauten Schüler unter Beachtung der Elternrechte. Die Lehrer sollen die Schüler mit dem geltenden Wertesystem und den Moralvorstellungen der Gesellschaft bekannt machen und sie zu deren Einhaltung anhalten. Damit der Erziehungsauftrag mit der notwendigen Überzeugung und Glaubwürdigkeit erfüllt werden kann, ist von einem Lehrer besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit auf sittlichem Gebiet zu verlangen. Diesen Anforderungen wird ein Lehrer nicht gerecht, wenn er gravierend gegen geltende Moralvorstellungen verstößt oder Straftaten begeht. Lehrkräfte können diesen Bildungs- und Erziehungsauftrag nur glaubwürdig und überzeugend erfüllen, wenn sie den ihnen anvertrauten Schülern mit der gebotenen Wertschätzung begegnen und ihre individuelle Persönlichkeit respektieren. Die Aufgaben einer Lehrkraft beinhalten notwendigerweise Kontakte mit Schülern, und zwar nicht nur im eigentlichen Unterricht, sondern auch bei außerunterrichtlichen Aktivitäten wie Klassenfahrten, Projekttagen, Sportveranstaltungen, Schulfeiern etc.. Das Ansehen und Vertrauen, welches Lehrkräfte in der Öffentlichkeit, aber auch bei den Eltern und Schülern, genießen, sowie die von ihnen zu erfüllende Vorbildfunktion verlangen es, dass sie unter Respektierung der Intimsphäre und ohne jede unangemessene Betonung des Sexuellen mit den Schülern umgehen. Eine Lehrkraft muss insbesondere im Umgang mit pubertierenden Kindern und Jugendlichen, deren Körper und Schamgefühl sich entwickeln und deren Sexualität erwacht, besonders sensibel sein (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 12. Januar 2010 - 20 LD 13/07 -, juris Rn. 94 m. w. N.). Insbesondere haben Lehrkräfte strikte körperliche Distanz zu minderjährigen Schülerinnen und Schülern zu wahren und jegliches Verhalten mit sexuellem Bezug gegenüber oder mit diesen Personen zu unterlassen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14.1.2025 - 3 LD 14/22 -, S. 59; Urteil vom 4.12.2018 - 3 LD 1/18 -, S. 24 f; jew. m.w.N.).

Körperliche Distanz hat das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern auch dann zu prägen, wenn eine Schülerin mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden ist. Diese Verpflichtung besteht selbst volljährigen Schülern und in besonderer Weise minderjährigen Schülern gegenüber. Mag auch mit zunehmendem Alter die Fähigkeit zur Selbstbestimmung wachsen, wirkt doch der Anspruch der Schüler - wenn auch zunehmend weniger der Eltern - darauf, dass sich ihre sexuelle Entwicklung im Rahmen des Normalen, d.h. insbesondere innerhalb der eigenen Altersgruppe und unabhängig von zumindest potentiellen Abhängigkeitsverhältnissen vollzieht, über den Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit hinaus fort. Ihn zu achten, ist die Schule - und damit auch der Lehrer - weiterhin verpflichtet. Selbst bei volljährigen Schülern besteht Lehrern gegenüber allein schon aufgrund ihres Status sowie des Altersunterschiedes ein erhebliches Ungleichverhältnis. Hinzu kommt, dass durch das Eingehen intimer Verhältnisse zu Schülern das - für die Ordnungsgemäßheit des Schulbetriebs gleichfalls unabdingbare - Vertrauen in die Unvoreingenommenheit der Lehrer sowie nicht zuletzt in die Gleichbehandlung aller Schüler in erheblichem Maße beeinträchtigt wird (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14.1.2025 - 3 LD 14/22 -, S. 60 f.; Urteil vom 4.12.2018 - 3 LD 1/18 -, S. 25; jew. m.w.N.). An einen Lehrer werden insoweit deutlich höhere Anforderungen gestellt, als sie das Strafrecht fordert, das lediglich das sozialethische Minimum schützt.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in dem strafrechtlich nicht aufgearbeiteten Verhalten des Beklagten gegenüber einer 13 und später 14 Jahre alten Schülerin eine nicht hinnehmbare Grenzüberschreitung gesehen, die die Frage seiner charakterlichen Eignung für die Tätigkeit eines Lehrers mit den damit verbundenen Erziehungsaufgaben gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen und Schülern durchgreifend infrage stellt. Dabei ist nicht belegbar, dass es schon vor Vollendung des 14. Lebensjahres durch die Schülerin am ... 2019 zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Der Beklagte hat unwiderlegt behauptet, körperliche Annäherungen (Kuscheln, Küssen) habe es lediglich im Dezember 2019 und Januar 2020 gegeben. Die emotionale Beziehung des Beklagten zu der Schülerin bestand indes schon im Oktober 2019, vor ihrem 14. Geburtstag. Das wird durch den vorgelegten WhatsApp-Chatverlauf (BeiA 4, Bl. 14 ff.) und die ebenfalls vorliegenden Abschriften des EMail-Verkehrs zwischen dem Beklagten und der Schülerin (BeiA 4, Bl. 33 ff.) belegt.

IV. Durch sein Verhalten hat der Beklagte auch gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Nach dieser Bestimmung ist der Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Bei einem Dienstgespräch mit dem zuständigen Personaldezernenten vom 20. November 2019 wurde dem Beklagten aufgegeben, auch künftig jeden persönlichen Kontakt zu H. und anderen Schülerinnen zu meiden, auch um im eigenen Interesse keine negative Außenwirkung und eventuelle Reaktionen der Schulöffentlichkeit zu provozieren. Der Wortlaut dieser Anweisung bezieht sich eindeutig auf jeden persönlichen Kontakt und beschränkt sich nicht auf das Schulgelände. Gegen diese Weisung hat der Beklagte verstoßen, indem er den intimen Kontakt zu der Schülerin H. in der Folgezeit - wenn auch außerhalb des Schulgeländes - sogar intensivierte. Das Verhalten des Beklagten widerspricht aber auch erkennbar bereits dem Sinn und Zweck der Weisung des Schulleiters vom 2. Juli 2019, denn diese sollte das Vertrauen der Schüler, der Eltern und der Schulöffentlichkeit in die Integrität der Schule und in die Dienstausübung des Beklagten als Lehrer schützen. Dieses Vertrauen wird auch dann beeinträchtigt, wenn er die Beziehung zu einer Schülerin seiner Schule außerhalb des Schulgeländes lebt. Dies geht aus dem Zusammenhang des protokollierten Dienstgesprächs eindeutig hervor.

V. Der Beklagte hat durch sein Verhalten gegenüber der Schülerin H. ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen.

Ob ein Fehlverhalten als inner- oder außerdienstliches zu qualifizieren ist, richtet sich danach, ob es formell in das Amt des Beamten oder materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 10; Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 10; Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 22.3.2023 - 3 LD 10/22 - , juris Rn. 32). Es kommt dabei nicht in erster Linie auf eine enge räumliche oder zeitliche Beziehung zum Dienst, sondern auf die materielle Dienstbezogenheit an (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2001 - BVerwG 1 D 55.99 -, juris Rn. 57), d. h. darauf, ob das Fehlverhalten in die mit dem Amt des Beamten verbundene dienstliche Tätigkeit kausal und logisch eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.2009 - BVerwG 1 D 1.08 -, juris Rn. 54; Urteil vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 5.10 -, juris Rn. 9).

Bei Beachtung dieser Grundsätze war das Fehlverhalten des Beklagten eng mit dessen dienstlicher Tätigkeit als Lehrer verbunden. Dies gilt für den Verstoß gegen die dienstlichen Weisungen des Schulleiters vom 2. Juli 2019 und des zuständigen Personaldezernenten vom 20. November 2019 ohne Weiteres. Das Eingehen und die Unterhaltung einer Beziehung zu der Schülerin H. ist ebenfalls der dienstlichen Sphäre zuzuordnen. Zwar unterrichtete der Beklagte die Schülerin H. im Zeitraum der Beziehung nicht mehr. Der Austausch von Intimitäten fand zudem weitgehend außerhalb der Schule im Zusammenhang mit der Erteilung von Nachhilfeunterricht in der Wohnung des Beklagten und der Wohnung der Mutter der Schülerin statt. Dennoch liegt ein enger innerdienstlicher Zusammenhang vor. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, beruhte die Beziehung gerade auf der Position des Beklagten als Lehrer an der von der Schülerin während der Dauer der Beziehung weiter besuchten Oberschule. Erst diese Stellung versetzte den Beklagten in die Lage, die persönlichen Probleme der Schülerin zu erkennen und durch entsprechende Gespräche und Hilfsangebote ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihr aufzubauen, das er dann zur Anbahnung und Intensivierung der Beziehung nutzte.

Unabhängig davon ergibt sich die materielle Dienstbezogenheit des Fehlverhaltens und damit die Einordnung als innerdienstliches Dienstvergehen daraus, dass die Pflicht der Lehrkraft, strikte körperliche Distanz zu minderjährigen Schülerinnen und Schülern zu wahren und jegliches Verhalten mit sexuellem Bezug gegenüber oder mit diesen Personen zu unterlassen, sowohl im unterrichtlichen als auch außerunterrichtlichen Kontext gilt.

VI. Der Beklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft, insbesondere vorsätzlich. Ihm war bewusst, dass er die dienstlichen Weisungen des Schulleiters und des zuständigen Personaldezernenten zu Kontakten zur Schülerin H. missachtete. Angesichts des erkennbaren Zwecks dieser Weisungen und der Eindeutigkeit insbesondere der Weisung des Personaldezernenten, muss die Aussage, diesen Weisungen durch die Vermeidung von Kontakten auf dem Schulgelände genüge getan zu haben, als schlichte Schutzbehauptung angesehen werden. Wie die späteren Einlassungen des Beklagten belegen, war ihm auch sein Verstoß gegen das Distanzverbot durchaus bewusst. Was allerdings den Vorwurf betrifft, der Beklagte habe Brust und Gesäß der Schülerin berührt, hat er sich dahin gehend eingelassen, dass es beim Kuscheln zur Berührung dieser Körperteile gekommen sein könne, dies aber nicht zielgerichtet erfolgt sei. Von einem entsprechenden Vorsatz ist der Senat nicht überzeugt, so dass ein solcher nicht als erwiesen angesehen werden kann.

Auf einen Verbotsirrtum kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Ein solcher Rechtsirrtum - der Beamte erkennt zutreffend den von ihm verwirklichten Geschehensablauf, der objektiv den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung erfüllt, glaubt aber, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben - kann das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit (Unrechtsbewusstsein) entfallen lassen, wenn der Irrtum unvermeidbar war (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1990 - BVerwG 1 D 63.89 -, juris Rn. 24; Urteil vom 11.12.1991 - BVerwG 1 D 75.90 -, juris Rn. 129 ff.; Urteil vom 22.6.2006 - BVerwG 2 C 11.05 -, juris Rn. 30). Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums bestimmt sich nach der von dem Beamten nach seiner Amtsstellung (Status, Dienstposten) und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten (Vorbildung, dienstlicher Werdegang) zu fordernden Sorgfalt unter Berücksichtigung ihm zugänglicher Informationsmöglichkeiten. Das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit setzt in der Regel keine juristisch genaue Kenntnis der verletzten Rechtsvorschriften und/oder Verwaltungsanordnungen voraus. Es genügt, wenn der Beamte Umfang und Inhalt seiner auf diesen Regelungen beruhenden Dienstpflichten im weitesten Sinne erfasst. Im Zweifel wird von einem Beamten - im eigenen Interesse - erwartet, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Umfang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.6.2006 - BVerwG 2 C 11.05 -, juris Rn. 30).

Die nunmehrige Behauptung des Beklagten, ihm sei die Tragweite des Austauschs von Zärtlichkeiten mit einer Schülerin nicht bewusst gewesen, reicht zu Annahme eines Verbotsirrtums nicht einmal ansatzweise aus. Die Tragweite seines Verhaltens ist ihm durch seine Vorgesetzten in den drei Dienstgesprächen vom 11. Januar 2019, 2. Juli 2019 und 20. November 2019 mehr als deutlich gemacht worden. Auch zu der ursprünglich geplanten Verkürzung seiner Probezeit ist es aufgrund der aus seinem Verhalten gegenüber Schülerinnen herrührenden Bedenken nicht gekommen. Vor diesem Hintergrund belegt die Behauptung, ihm sei die Dimension seines Verstoßes nicht bewusst gewesen, lediglich ein ausgeprägtes Maß an Pflichtvergessenheit, nicht aber einen unvermeidbaren Irrtum über seine Pflichten.

VII. Nach Auffassung des Senats ist als Reaktion auf dieses Dienstvergehen die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§ 11 NDiszG) angemessen und erforderlich.

1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens (§ 14 Abs. 1 Satz 2 NDiszG) unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) und des Umfangs, in dem der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beschädigt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG). Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese drei Bemessungskriterien - Schwere des Dienstvergehens, Persönlichkeitsbild und Vertrauensbeeinträchtigung - mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Beschluss vom 7.3.2017 - BVerwG 2 B 19.16 -, juris Rn. 7 f.; Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22).

Die Verwaltungsgerichte haben die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen nach Maßgabe der §§ 53 Abs. 1, 60 Abs. 1 Satz 1 NDiszG zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Hier findet der Grundsatz "in dubio pro reo" Anwendung: Insbesondere bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen; demgegenüber sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2012 - BVerwG 2 A 11.10 -, juris Rn. 72). Oder anders ausgedrückt: Lässt sich nach erschöpfender Sachaufklärung das Vorliegen eines mildernden Umstands nicht ohne vernünftigen Zweifel ausschließen, ist dieser Umstand nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" in die Gesamtwürdigung einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 23.2.2012 - BVerwG 2 B 143.11 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 6.6.2013 - BVerwG 2 B 50.12 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26.3.2014 - BVerwG 2 B 100.13 - , juris Rn. 7; Nds. OVG, Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 6/22 -, juris Rn. 197).

2. Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist das Kriterium der Schwere des Dienstvergehens (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13, 20; Urteil vom 23.2.2012 - BVerwG 2 C 30.10 -, juris Rn. 12). Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, z. B. materieller Schaden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 24; Urteil vom 11.1.2007 - BVerwG 1 D 16.05 -, juris Rn. 55; Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 7.2.2008 - BVerwG 1 D 4.07 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89; Urteil vom 11.6.2013 - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 50; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 6/22 -, juris Rn. 198).

3. Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten (§ 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 25; Urteil 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14). Ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch die tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 6/22 -, juris Rn. 199).

4. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und auf dessen konkret ausgeübte Funktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris Rn. 15). Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, d. h. es ist die Frage zu stellen, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten be- und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Ebenso ist zu fragen, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 26; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 6/22 -, juris Rn. 200).

5. Unter Beachtung dieser Grundsätze hält der Senat im vorliegenden Fall die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme für erforderlich und angemessen.

a) Eine Sexualstraftat gegenüber der Schülerin H. ist dem Beklagten nicht nachweisbar, so dass eine Orientierung an der strafrechtlich verhängten Sanktion von vornherein ausscheidet. Allerdings stellen sexuelle Handlungen eines beamteten Lehrers mit einer minderjährigen Schülerin ein schweres Dienstvergehen dar, das von seinem Gewicht her geeignet ist, einen endgültigen Vertrauens- und Ansehensverlust herbeizuführen und damit die Verhängung der Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Indes gibt es keine feste Regel, wonach jedes Fehlverhalten in diesem Bereich zwangsläufig die Höchstmaßnahme nach sich zieht. Vielmehr kommt es vor dem Hintergrund möglicher unterschiedlicher Schweregrade sowie in Betracht kommender Milderungsgründe auch für derartige Dienstvergehen maßgeblich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, wobei sämtliche Erschwerungsgründe und/oder Milderungsgründe in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 4.12.2018 - 3 LD 1/18 -, S. 28; Urteil vom 14.1.2025 - 3 LD 14/22 -, S. 63; VG Düsseldorf, Urteil vom 26.3.2014 - 31 K 5239/13.O -, juris Rn. 74 ff. m. w. N.).

b) Das Dienstvergehen des Beklagten wiegt sehr schwer.

Indem der Beklagte zu der seine Schule besuchenden Schülerin H., die er bis vor kurzer Zeit noch selbst unterrichtet hatte, eine sexuelle Beziehung aufgebaut hat, hat er elementare Rechte einer Angehörigen derjenigen Personengruppe verletzt, deren Schutz und Erziehung zu seinen Kernpflichten als Lehrkraft zählt. Eltern müssen sich ebenso wie ihre Kinder darauf verlassen können, dass Lehrer weder das durch die Schulpflicht begründete staatliche Obhuts- und Näheverhältnis noch die Wehrlosigkeit Minderjähriger gegenüber Personen, die ihnen aufgrund des Altersunterschieds sowie kraft Amtes als Respektspersonen gegenübertreten und denen sie folgen sollen, oder die mit dem Heranwachsen einhergehenden emotionalen Unsicherheiten zur Eingehung einer sexuellen Beziehung ausnutzen. Kinder und Jugendliche befinden sich in einer starken Prägungsphase und suchen besonders nach emotionaler Zuwendung, Anerkennung, Verständnis und Zuneigung. Lehrer sollen die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der heranwachsenden jugendlichen Menschen fördern und ihre Persönlichkeit weiterentwickeln. Diesen Erziehungsauftrag können sie glaubwürdig und überzeugend nur erfüllen, wenn sie ihr Verhältnis zu den Schülern auch dann von sexuellen Beziehungen und Handlungen jeder Art ausnahmslos freihalten, wenn sie sich Anreizen ausgesetzt fühlen. Von einem ausgebildeten Pädagogen ist zu erwarten, dass er derartige Situationen, mit denen sich ein Lehrer stets konfrontiert sehen kann, emotional, intellektuell und lebenspraktisch zu meistern versteht und die gebotene Distanz wahrt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 4.12.2018 - 3 LD 1/18 -, S. 63 f.; Urteil vom 14.1.2025 - 3 LD 14/22 -, S. 60 f. jew. m.w.N.).

Der Beklagte hat aus seiner Funktion als Lehrer der Schülerin im Schuljahr 2018/2019 ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut, indem er ihr wegen ihrer Schwierigkeiten im Fach Mathematik seine Hilfe angeboten hatte. Indem er im Rahmen dieses besonderen Vertrauensverhältnisses das Entstehen einer sexuellen Beziehung zugelassen und gefördert hat, hat er das ihm entgegengebrachte Vertrauen in außergewöhnlicher Weise missbraucht. Dabei handelt es sich nach Auffassung des Senats bei den im Zustand der Verliebtheit erfolgten Küssen auf den Mund der Schülerin und beim Kuscheln aufgrund des notwendigerweise gegebenen engen Körperkontakts zwischen den Geschlechtern um sexuelle Handlungen. Die nunmehr vorgenommene Umdeutung in lediglich tröstende Umarmungen ist nicht glaubhaft. Sie widerspricht schon den eigenen Angaben des Beklagten zum Grad seiner Verliebtheit. Erschwerend kommt hinzu, dass die Schülerin, was der Beklagte wusste, psychisch labil war. Sie befand sich in psychiatrischer Behandlung, nahm wiederholt Termine beim Beratungslehrer wahr, hatte Essstörungen und zudem in der Vergangenheit selbstverletzendes Verhalten an den Tag gelegt. Gerade in der Rolle einer Vertrauensperson einer psychisch labilen Schülerin hätte der Beklagte besonders darauf bedacht sein müssen, die erforderliche Distanz zu dieser Schülerin zu wahren. Auch wenn die Schülerin aufgrund der geführten Gespräche und der angebotenen und später auch angenommenen Hilfe im Fach Mathematik seine Nähe gesucht haben sollte, hätte er als Lehrkraft die Distanz wiederherstellen müssen. Nicht außer Acht gelassen werden darf auch, dass er die Beziehung über mehrere Monate (Oktober 2019 bis Februar 2020) aufrechterhielt. Es fällt insbesondere zulasten des Beklagten ins Gewicht, dass die Schülerin im Zeitpunkt des Beginns der Beziehung im Oktober 2019 erst 13 Jahre alt gewesen ist. Sie war damit nicht nur im juristischen Sinne noch ein Kind. Ihre körperliche und geistige Entwicklung war zu diesem Zeitpunkt keineswegs auch nur ansatzweise abgeschlossen. Sie befand sich in der Pubertät. Von einer Beziehung auf Augenhöhe kann daher nicht die Rede sein. Denn abgesehen vom erheblichen Altersunterschied (34 Jahre) bestand auch noch ein gravierender Unterschied im Entwicklungsstand bzw. im Reifegrad. Das ignoriert der Beklagte weiterhin, wenn er zur Begründung seiner Berufung behauptet, die Schülerin habe einen intellektuell, psychisch und physisch deutlich reiferen Eindruck vermittelt als im Durchschnitt andere junge Menschen in ihrem Alter. Angesichts der beschriebenen und dem Beklagten nicht verborgen gebliebenen psychischen Probleme der Schülerin belegt diese Behauptung allenfalls ein insbesondere für einen Lehrer erschreckendes Maß an fehlender Menschenkenntnis. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Behauptung, seine Handlungen seien nicht Ausfluss übergriffiger Erwachsenensexualität, sondern Ergebnis einer sich entwickelnden Liebesbeziehung, als bewusstes Ausblenden der Realität. An der Unangemessenheit der damaligen Beziehung ändert es auch nichts, wenn der Beklagte angibt, er sei heute wieder mit H. zusammen, sie seien verlobt und wollten heiraten. Die Behauptung, die Beziehung hätte keine negativen Auswirkungen auf die Schülerin gehabt, ignoriert ebenfalls die Fakten. Ausweislich des ergänzenden Berichts des Beratungslehrers vom 8./9. Juli 2020, der auf einem Gespräch mit der Schülein beruht, führte die damalige Trennung der Schülerin vom Beklagten bei ihr zu erheblichen psychischen, aber auch körperlichen Symptomen sowie Panikattacken bei Begegnungen in der Schule. Dass die Schülerin nach Angaben des Beklagten keine dauerhaften Schäden davongetragen hat, was derzeit nicht abschließend beurteilt werden kann, wäre nicht sein Verdienst. Der Umstand, dass es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, kann dem Verhalten des Beklagten vor diesem Hintergrund schon angesichts des Alters und psychischen Zustands der Schülerin die Schwere nicht mehr nehmen. Die Vollziehung des Geschlechtsverkehrs hätte den Unwert des Dienstvergehens lediglich weiter gesteigert.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte sowohl von der Schulleitung im Januar 2019 und im Juli 2019 nachdrücklich auf das Distanzgebot hingewiesen wurde und dass im November 2019 schließlich auch der zuständige Personaldezernent darauf verwies. In diesem Zusammenhang ist zulasten des Beklagten des Weiteren der Umstand zu beachten, dass er gegenüber dem zuständigen Personaldezernenten wahrheitswidrig behauptete, es gebe keinen persönlichen bzw. privaten Kontakt zur Schülerin und er halte die entsprechenden Anweisungen des Schulleiters selbstverständlich ein. Die Annahme, diese Anweisungen bezögen sich nur auf das Schulgelände stellt - wie bereits ausgeführt - ein bewusstes Missverstehen dar und ist abwegig.

b) Umstände, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen wären und ein solches Gewicht hätten, die ein Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten.

aa) Der Beklagte ist bislang straf- und disziplinarrechtlich unbelastet. Allerdings beging er das Dienstvergehen noch während seiner Probezeit und dieses wurde kurze Zeit nach seiner Lebenszeiternennung aufgedeckt. Von einer langjährigen Bewährung des Beklagten kann mithin nicht die Rede sein. Dieser Umstand fiele zudem nicht mildernd ins Gewicht (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 192 m. w. N. -). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlicher Leistung für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 192 m. w. N.).

bb) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Bestehen einer verminderten Schuldfähigkeit bei der Begehung seines Dienstvergehens berufen. Bei der Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes ist zwar auch der Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB nachzugehen, wenn der Sachverhalt dafür hinreichenden Anlass bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.2.2018 - BVerwG 2 B 51.17 -, juris Rn. 7). Derartiger Anlass besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht. Allein die inhaltlich schlichte, wenn auch verbal ausgeschmückte Behauptung des Beklagten, er sei völlig auf die Schülerin fokussiert gewesen, es habe sich geradezu um eine Obsession gehandelt, er habe sich von ihr alleine nicht lösen können und sei gleichsam nur eingeschränkt geschäftsunfähig gewesen, reicht dazu nicht aus. Verliebtheit gehört schon nicht zu den krankhaften seelischen Störungen, tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen oder schweren anderen seelischen Störungen und stellt auch keine Intelligenzminderung im Sinne des § 20 StGB dar, was Voraussetzung für eine Anwendung des § 21 StGB ist.

Auch die beim Beklagten festgestellte mittelgradige depressive Episode führt zu keinem anderen Ergebnis. Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (S. 20 des angefochtenen Urteils), die Dipl.-Psychologin Q. habe unter dem 19. Juni 2020 (BeiA 4. Bl. 146) und unter dem 23. November 2020 (BeiA 4, Bl. 81) lediglich bestätigt, dass sich der Beklagte seit dem 1. September 2020 in ihrer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung (Schwerpunkt: Tiefenpsychologie) befände. Eine Diagnose hätte sie nicht gestellt. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. habe in seinem ärztlichen Attest vom 7. Juli 2021 (BeiA 4, Bl. 149) erklärt, der Beklagte befände sich seit dem 10. Juli 2020 aufgrund einer Somatisierungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode bei ihm in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung. Aus dieser Erklärung ergebe sich allerdings nicht, dass die mittelgradige depressive Episode bereits im hier betroffenen Zeitraum bestanden hätte. Diesen Feststellungen, tritt der Senat bei. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren insoweit keine weiteren Angaben gemacht oder ärztliche Bescheinigungen vorgelegt. Unabhängig davon hätte selbst das Bestehen einer mittelgradigen depressiven Episode zum Zeitpunkt des Dienstvergehens nicht zwingend eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten zur Folge. Die dafür erforderliche Beeinträchtigung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit durch diese Erkrankung im Hinblick auf das konkrete Dienstvergehen ist weder dargelegt noch bescheinigt.

cc) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe sich zum Zeitpunkt der Beziehung in einer Ausnahmesituation bzw. in einer besonderen Lebensphase befunden. Auf das Bestehen der Beziehung mit der Schülerin kann sich der Beklagte in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht berufen, weil das Eingehen und die Fortführung des Näheverhältnisses zur Schülerin H. gerade das ihm vorgeworfene Dienstvergehen darstellt und daher nicht zugleich mildernd berücksichtigt werden kann.

dd) Auch die Annahme, das Verhalten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar, ist im Fall der Beklagten ausgeschlossen. Der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund der im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw. Gelegenheitstat eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten setzt ein unbedachtes und kurzschlussartiges Verhalten voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1977 - BVerwG I C 99.76 -, juris Rn. 16; Urteil vom 24.2.1999 - BVerwG 1 D 31.98 -, juris Rn. 19; Urteil vom 10.12.2015 - BVerwG 2 C 6.14 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 54). Das wird insbesondere in Betracht kommen, wenn der Beamte in einer plötzlich auftretenden besonderen Versuchungssituation gehandelt hat, in der ihm eine echte Motivabwägung nicht möglich war. Hierzu gehören ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit des Handelns (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 54). Mag das Verhalten des Beklagten - wie nahezu jedes Dienstvergehen - im Nachhinein auch unbedacht erscheinen und er eine Versuchung durch die (körperlichen) Reize der Schülerin empfunden haben, so reicht das für die Annahme dieses Milderungsgrundes doch nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Beziehung über mehrere Monate entwickelt und der Beklagte diese Entwicklung bewusst zugelassen hat. Auch ist er von seinen Vorgesetzten bereits seit Januar 2019 mehrfach anlassbezogen auf die Einhaltung des Distanzgebotes hingewiesen worden. Aus diesem Grunde ist schon zweifelhaft, ob es sich um ein persönlichkeitsfremdes Verhalten handelt. Jedenfalls kann spätestens nach der Fortsetzung und Intensivierung der Beziehung zu H. auch nach dem Dienstgespräch mit dem zuständigen Personaldezernenten vom 20. November 2019 nicht mehr von einem spontanen Verhalten des Beklagten ausgegangen werden. Vielmehr hat er die ihm gesetzten Grenzen bewusst übertreten und die Beziehung bis hin zu sexuellen Handlungen weiter intensiviert.

ee) Das Einräumen des Vergehens durch den Beklagten nach der Entdeckung dürfte in erster Linie der klaren Beweislage geschuldet sein. Diesem kooperativen Verhalten kann daher eine entscheidende Milderung nicht mehr begründen.

Weitere Milderungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

c) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn entweder aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder aber die durch sein Fehlverhalten bereits herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht mehr wiedergutzumachen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - BVerwG 2 C 59.07 -, juris Rn. 18). Dabei ist festzustellen, dass die Allgemeinheit dem Beamten kein Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung mehr entgegenbringen würde, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich aller be- und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 26; Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 89; Urteil vom 14.3.2023 - 3 LD 6/22 -, juris Rn. 200). Damit liegt eine nicht wiedergutzumachende Schädigung des Berufsbeamtentums vor, die einer weiteren Tätigkeit des Beklagten als beamteter Lehrer entgegensteht. Denn das erhebliche Gewicht des von ihm begangenen Dienstvergehens, wie es das Eingehen einer zunächst emotional-intimen, später sexuellen Beziehung mit einer 13-, später 14-jährigen Schülerin insbesondere für die Schulöffentlichkeit darstellt, wird nicht durch in seiner Person liegende Entlastungsgründe von erheblichem Gewicht relativiert und offenbart einen schwerwiegenden Persönlichkeitsmangel, der den Beklagten insbesondere als Lehrer, darüber hinaus aber für den öffentlichen Dienst insgesamt untragbar macht. Im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums, das durch das persönliche Ansehen eines jeden einzelnen Beamten bestimmt wird, muss das Beamtenverhältnis daher beendet werden. Auf das Bestehen einer Wiederholungsgefahr kommt es aufgrund der wegen der Schwere der Verfehlung bereits eingetretenen nicht wiedergutzumachenden Schädigung nicht an. Die Ernennung des Beklagten zum Beamten auf Lebenszeit mit Wirkung vom 1. Mai 2020 steht dem nicht entgegen, erfolgte diese doch in Unkenntnis der Verfehlungen des Beklagten und im Vertrauen auf seine mehrfach gegebene Zusicherung, sich von der Schülerin H. fernzuhalten. Ebenso wenig widerspricht es dem vollständigen Vertrauensverlust in die Erfüllung der dienstlichen Plichten des Beklagten, dass dieser nach eigenen Angaben in den Jahren 2021 bis 2022 an der Kreisvolkshochschule O. mit ehemaligen Schülern seiner Stammschule gearbeitet und die Prüfung im Fach Deutsch abgenommen hat. Unabhängig davon, ob die Verfehlung des Beklagten den Verantwortlichen der Volkshochschule und den Schülern bekannt war, unterscheidet sich die Durchführung eines Kurses an einer Volkshochschule im Hinblick auf die Nähebeziehung zu den Schülern deutlich von der Tätigkeit eines Lehrers an einer Oberschule, insbesondere hinsichtlich des Alters der Schüler.

d) Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen den auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit kommt es nicht auf die finanziellen oder sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten an, und auch die Auswirkungen auf dessen Familie sind nicht in den Blick zu nehmen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 3/08 -, juris Rn. 62). In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme. Ist ein Beamter - wie hier der Beklagte - durch ein ihm vorwerfbares Verhalten vertrauensunwürdig geworden und fehlt ihm damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig, weil sie auf ihm zurechenbarem Verhalten beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.2.1992 - BVerwG 1 D 2.91 -, juris Rn. 60; Nds. OVG, Urteil vom 1.12.2014 - 6 LD 5/13 -; Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 62).

Eine anderweitige Verwendung des Beklagten - etwa im Bereich der Erwachsenenbildung, verbunden mit einer Maßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - kommt nicht als "gleich geeignetes milderes Mittel" in Betracht. Wenn - wie hier - ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, weil der Beamte für den öffentlichen Dienst untragbar ist, muss der Frage eines anderweitigen Einsatzes des Beamten, ggf. in einer anderen Laufbahn, nicht nachgegangen werden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22.11.2016 - 20 LD 7/15 -; Urteil vom 31.1.2017 - 3 LD 2/17 -). Denn ein solcher Einsatz wäre für den Betreffenden zwar milder, im Hinblick auf das vollständige Fehlen eines Restvertrauens in seine Person jedoch nicht "gleich geeignet".

e) Auch kann bei Anwendung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme die Dauer des Verfahrens keine Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.11.2024 - BVerwG 2 C 16.23 -, juris Rn. 50 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 61; Urteil vom 26.11.2013 - 20 LD 8/13 -; Urt. v. 31.1.2017 - 3 LD 2/17 -).

B. Gesichtspunkte, die für einen Ausschluss oder eine Verlängerung des Bezugs des nach § 11 Abs. 3 Satz 1 NDiszG zu gewährenden Unterhaltsbeitrags sprechen, bestehen nicht.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 69 Abs. 1 NDiszG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieses Urteil ist rechtskräftig (§ 61 Abs. 2 NDiszG).

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