Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 LA 74/23
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 17. Juli 2023 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihn hinsichtlich der Bewertung der W/VR-Klausur im Zweiten Juristischen Staatsexamen neu zu bescheiden.
Der am ... 1980 in Taschkent/Usbekistan geborene Kläger studierte Rechtswissenschaften in Taschkent und A-Stadt. Er schloss das Studium am 22. November 2013 vor dem Justizprüfungsamt A-Stadt mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung ab, in der er die Gesamtnote von 11,33 Punkten ("vollbefriedigend") erzielte. Ferner erlangte er den Grad eines Master of Laws (LL.M.) und wurde zum Doktor der Rechtswissenschaft promoviert.
Am 1. März 2014 begann er das Referendariat beim Oberlandesgericht Celle. Nach zwei erfolglosen Versuchen legte er im Juli 2018 die schriftliche Prüfung in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im dritten Versuch ab.
Mit Bescheid vom 5. November 2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe das Zweite Staatsexamen nicht bestanden, da die Summe der Einzelbewertungen der Aufsichtsarbeiten 24,5 Punkte und damit weniger als 28 Punkte ergebe. Die Aufsichtsarbeiten seien wie folgt bewertet worden:
| ZU-Klausur: | mangelhaft (3 Punkte) |
|---|---|
| ZG-Klausur: | ausreichend (5 Punkte) |
| SR-Klausur: | mangelhaft (2 Punkte) |
| VR-Klausur: | ausreichend (5 Punkte) |
| VA-Klausur: | mangelhaft (2 Punkte) |
| A1-Klausur: | mangelhaft (1 Punkt) |
| A2-Klausur: | ausreichend (4,5 Punkte) |
| W/VR-Klausur: | mangelhaft (2 Punkte) |
Den dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2019 zurück. Mit Klage vom 29. August 2019 wandte sich der Kläger gegen die Benotung der VR-, VA- und W/VR-Klausur. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg (6 A 294/19) wurde mit Vergleich vom 13. Januar 2021 beendet, wonach sich der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2019 verpflichtete, die vom Kläger angefertigten Klausuren VA und W/VR von anderen Prüfern vollständig neu bewerten zu lassen und sodann das Zweite Juristische Staatsexamen des Klägers unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Klausurbewertungen insgesamt neu zu bewerten. Mit Bescheid vom 2. März 2021 hob der Beklagte die Prüfungsentscheidung vom 5. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2019 auf und teilte dem Kläger mit, dass die Neukorrektur der Klausuren VA und W/VR zu folgenden Bewertungen geführt habe:
| VA-Klausur: | ausreichend (4 Punkte) |
|---|---|
| W/VR-Klausur: | mangelhaft (3 Punkte). |
Der Kläger habe die Zweite Juristische Staatsprüfung erneut nicht bestanden, da die Summe der Einzelbewertungen der Aufsichtsarbeiten 27,5 Punkte und somit weniger als 28 Punkte ergebe.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15. März 2021 Widerspruch ein. Er erhob Einwendungen gegen die Bewertungen der VA- und der W/VR-Klausuren. Auf die Begründung des Widerspruchs wird verwiesen.
Nach Durchführung des Überdenkungsverfahrens wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2021, zugestellt am Folgetag, zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 5. August 2021 Klage erhoben. Zur Begründung hat er zunächst Einwendungen gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten VA und W/VR erhoben. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2023 hat er erklärt, dass nur noch die W/VR-Klausur Gegenstand der Prüfungsanfechtung sein solle. Auf seine Einwendungen gegen die Bewertung der W/VR-Klausur wird Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
den Prüfungsbescheid des Landesjustizprüfungsamtes vom 2. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn hinsichtlich der Bewertung der W/VR-Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf die Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren Bezug genommen. Ergänzend hat er ausgeführt, die Beurteilungen durch die Prüfer seien nicht zu beanstanden. Die Einwendungen des Klägers seien unzutreffend. Auf die Ausführungen des Beklagten im Einzelnen wird verwiesen.
Mit Urteil vom 17. Juli 2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Sie sei zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2021 sei rechtmäßig und verletze den Kläger somit nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Neubewertung seiner W/VR-Klausur und anschließende Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Unter Berücksichtigung der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer sowie des angelegten Prüfungsmaßstabes sei nicht zu beanstanden, dass die Prüfer mit ihren Erst- und Zweivotum die W/VR-Klausur des Klägers jeweils mit der Note "mangelhaft (3 Punkte)" bewertet hätten.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag.
II.
Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32 und v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 2.6.2025 - 2 LA 19/23 -, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, juris, Rn. 10; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 206; jeweils m.w.N.).
Nach diesem Maßstab begründen die Einwände des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
a) Der Kläger beanstandet zunächst, dass im Laufe des Verfahrens keine angemessene Auseinandersetzung mit seinen mit der Klagebegründung geltend gemachten fachspezifischen Einwänden und den insoweit bemängelten Fehlern in der Beurteilung seiner Prüfungsleistungen erfolgt sei. Den Gutachtern hätten neben seinen Einwänden aus der Widerspruchsbegründung auch die zusätzlichen Einwände aus der Klagebegründung zur fachspezifischen Beurteilung vorgelegt werden müssen. Der Kläger legt schon nicht dar, um welche erstmals in seiner Klagebegründung erhobenen Einwände bzw. gerügten Beurteilungsfehler es sich dabei handeln soll. Im Übrigen verkennt er, dass das Überdenkungsverfahren vorliegend im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchgeführt und mit diesem auch abgeschlossen worden ist (vgl. auch § 13 Abs. 5 NJAG). Es bestand kein Raum für die Fortsetzung des Überdenkungsprozesses im gerichtlichen Verfahren. Einen Anspruch auf ein "Überdenken des Überdenkens" mit der Folge, dass ein Prüfling jede nachträgliche Stellungnahme der Prüfer zum Anlass für die Fortsetzung des Überdenkungsverfahrens nehmen kann, gibt es nicht. Das "Überdenken" durch die Prüfer ist kein selbständiges Rechtsschutzziel, sondern dient der Gewährleistung des Verfahrens (vgl. OVG SH, Beschl. v. 28.5.2024 - 3 LB 1/14 -, juris Rn. 82; OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 4.4.2014 - 10 N 84.11 -, juris Rn. 15 m.w.N. und Beschl. v. 13.9.2012 - 10 B 5.11 -, juris Rn. 69; OVG RP, Urt. v. 7.1.1994 - 2 A 11593/93 -, juris Rn. 29; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 799).
b) Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Kritik des Erstprüfers, er, der Kläger, habe einen bestimmten vertretbaren Lösungsweg - den Teilwiderruf unmittelbar gegenüber Frau D. - unzureichend begründet, keinen Beurteilungsfehler darstelle (Einwendungen 1, 8 und 10 im verwaltungsgerichtlichen Urteil), zieht er die erstinstanzliche Entscheidung nicht durchgreifend in Zweifel.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt:
(Zu Einwendung 1)
"Der Erstprüfer bewertete die Lösung des Klägers nicht als falsch, sondern als vertretbar. Auf Seite 3 seiner Beurteilung (Bl. 194 der Beiakte I) führte er aus: ,Es fehlen im Bescheid Ausführungen dazu, dass das Landesamt einen zwar vertretbaren, aber ungewöhnlichen Weg geht, indem es die Letztempfängerin der Zuwendung direkt mit dem Teilwiderrufsbescheid angeht und sich nicht an den Landkreis Stade wendet, der immerhin Adressat des ursprünglichen Zuwendungsbescheides war. Frau D. dürfte sicherlich von dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid überrascht sein, war doch bisher stets ,ihr' Landkreis Ansprechpartner in der Sache. Warum jetzt das Landesamt gegen sie vorgeht, hätte im Bescheid erläutert werden müssen.' Auch im Überdenkungsverfahren bekräftigte der Erstkorrektor, es sei vertretbar gewesen, den Teilwiderrufs- und -rückforderungsbescheid unmittelbar an Frau D. zu richten. Er bemängelte zugleich die unzureichende Begründungstiefe und Überzeugungskraft der von dem Kläger für seinen Lösungsansatz vorgebrachten Argumente.
Dass in der Erstbeurteilung unter ,I. Anforderungsprofil' ausgeführt wird, ,erwartet [werde] die Fertigung eines Teilwiderrufsbescheides, der seitens des Lande[s]amts an den Landkreis Stade zu richten" sei (Bl. 192 der Beiakte I), begegnet in diesem Zusammenhang keinen durchgreifenden Bedenken. Der Erstkorrektor führte im ,Anforderungsprofil' (a.a.O.) weiter aus: ,Zu erörtern ist insbesondere, ob nicht der Bescheid unmittelbar an die Betreiberin der Tagespflegestelle gerichtet werden könnte; dagegen spricht einiges, vor allem, dass der Landkreis einen eigenständigen Zuwendungsbescheid erlassen hat.' Zudem wies er darauf hin, dass abweichende Rechtsauffassungen mit zutreffender Begründung vertretbar seien (Bl. 193 der Beiakte I). Hieraus wird deutlich, dass der Prüfer eine nähere Begründung nicht nur für den Fall forderte, dass der Teilwiderrufs- und -rückforderungsbescheid unmittelbar an Frau D. gerichtet wurde. Vielmehr ist aus den Ausführungen des Erstbeurteilers erkennbar, dass er eine entsprechende Begründung auch dann verlangt hätte, wenn der Kläger den Bescheid an den Landkreis Stade, der die Rückforderung ihm gegenüber abgelehnt hatte, gerichtet hätte.
Selbst wenn angenommen würde, dass der Erstbeurteiler für einen unmittelbar an Frau D. gerichteten Teilwiderrufs- und -rückforderungsbescheid einen höheren Begründungsaufwand gefordert hätte, wäre dies darüber hinaus rechtlich nicht zu beanstanden. Denn für die vom Erstkorrektor bevorzugte Lösung sprechen deutlich gewichtigere Argumente. Der Widerruf ist der Gegenakt (,actus contrarius') zu dem aufzuhebenden Verwaltungsakt. Er zielt auf die Beseitigung des durch diesen Verwaltungsakt begründeten Rechtsverhältnisses ab. Um dieses Ziel zu erreichen, muss er sich an denjenigen richten, demgegenüber das Rechtsverhältnis begründet worden ist. Im Regelfall ist dies der Adressat des ursprünglichen Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.1999 - 3 C 17.98 -, juris Rn. 13; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 16.3.2012 - 10 LB 28/11 -, n.v., BA S. 9). Die bloße Weitergabe einer Zuwendung an einen Dritten macht diesen nicht bereits zum Begünstigten. Anders ist dies erst dann zu beurteilen, wenn die Zuwendung an einen Dritten weitergeleitet wird, dieser rechtsverbindlich als Zuwendungsempfänger nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides festgelegt wird und der Dritte in das durch den Zuwendungsbescheid begründete Rechtsverhältnis einbezogen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.1999 - 3 C 17.98 -, juris Rn. 20 ff.; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 27.6.2012 - 10 LB 27/10 -, juris Rn. 52; Urt. v. 15.5.2012 - 10 LB 187/08 -, juris Rn. 40 m.w.N.). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Adressat verpflichtet wird, die Fördermittel an den Dritten weiterzugeben und die Gewährung von vornherein davon abhängig gemacht wird, dass der Dritte sich den Bedingungen des Zuwendungsbescheides unterwirft. Es muss mit anderen Worten eine verbindliche Rechtszuweisung durch den aufzuhebenden Zuwendungsbescheid erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.1999 - 3 C 17.98 -, juris Rn. 22; Sächsisches OVG, Beschl. v. 3.2.2023 - 6 B 22/22 -, juris Rn. 75). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war es allenfalls mit einer tiefgehenden Begründung zulässig, den Teilwiderrufs- und -rückforderungsbescheid unmittelbar an Frau D. zu richten. Frau D. war nicht in das zwischen dem NLS und dem Landkreis Stade begründete (Zuwendungs-)Rechtsverhältnis einbezogen worden. Der Zuwendungsbescheid vom 14. April 2014 richtete sich ausschließlich an den Landkreis Stade. Der Landkreis war Adressat des Bescheides und wurde im Bescheid auch unmittelbar angeredet. Zudem waren die (Neben-)Bestimmungen an den Landkreis gerichtet. Der Landkreis fungierte auch nicht als reine "Zahlstelle". Vielmehr lag es in seinem Ermessen, ob er die Zuwendung an Frau D. weiterleitete. Das ergibt sich zum einen aus Ziffer 3 Satz 2 der Richtlinie Investitionen Kinderbetreuung (S. 13 des Klausursachverhalts), wonach der Landkreis die Zuwendung nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift Nr. 12 zu § 44 LHO als Erstempfänger an Dritte weiterleiten kann. Gemäß der Verwaltungsvorschrift Nr. 12.1 zu § 44 LHO kann die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten kann. Im Zuwendungsbescheid vom 14. April 2014 war zwar angegeben, die Zuwendung sei "bestimmt zur Weiterleitung an Frau D. [...]." Aus alledem folgt, dass im Rahmen des Zuwendungsbescheides vom 14. April 2014 keine verbindliche Rechtszuweisung zugunsten von Frau D. erfolgte. Konsequenterweise erließ der Landkreis Stade gegenüber Frau D. einen eigenständigen Zuwendungsbescheid. Dieser Bescheid, den das NLS nicht ohne Weiteres widerrufen konnte, bildete fortan den Rechtsgrund dafür, dass Frau D. die Zuwendung behalten durfte."
(Einwendung 8)
"Ob die Ausführungen des Klägers dazu, dass Frau D. die richtige Adressatin des Teilwiderrufs- und -rückforderungsbescheides sei, überzeugend sind, unterliegt der prüfungsspezifischen Wertung des Erstbeurteilers. Beurteilungsfehler sind insoweit nach Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht erkennbar. In der Gesamtschau der Erstbeurteilung vom 5. Februar 2021 und der ergänzenden Stellungnahme des Erstkorrektors vom 19. Mai 2021 wird zunächst deutlich, dass der Prüfer bemängelte, der Kläger habe seine Thesen, der Bescheid sei unmittelbar an Frau D. zu richten und der Landkreis Stade habe lediglich als ,Zahlstelle' fungiert, nicht überzeugend begründet (vgl. auch die Stellungnahme des Erstkorrektors vom 19.5.2021 zu Einwendung 10). Die Ausführungen des Gutachters sind damit im Ergebnis schlüssig und enthalten keine unauflösbaren Widersprüche. Zudem ging der Erstkorrektor nicht von einem falschen Sachverhalt aus. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er übersah, dass der Kläger in seiner Klausur auf Ziffer 12.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO und darauf abstellte, der Landkreis Stade fungiere für ein anderes Organ - nämlich das NLS - als Zahlstelle. Soweit der Kläger hierzu ausführt, er habe vertieft argumentiert und namentlich der Verweis auf die Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO stelle ein starkes Argument dafür dar, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid an die Bürgerin zu richten, ersetzt er die Bewertung des Prüfers lediglich durch seine eigene. Den Ausführungen des Erstbeurteilers lässt sich außerdem nicht entnehmen, dass er einen evident höheren Begründungsaufwand forderte, weil der Kläger in seiner Klausurlösung vorschlug, die Zuwendung unmittelbar von Frau D. zurückzufordern. Eine ausführlichere Begründung zu verlangen, wäre im Übrigen nicht zu beanstanden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen (zu Einwendung 1) verwiesen. Des Weiteren lässt sich nicht festzustellen, dass der Erstgutachter den Gesichtspunkt, der Kläger habe den unmittelbaren Durchgriff gegenüber der Bürgerin Frau D. nicht hinreichend begründet, mehrfach negativ in seine Bewertung einbezog. Während in der Erstkorrektur zunächst angemerkt wurde, der Kläger hätte gegenüber Frau D. - d.h. nicht erst im Begleitvermerk - deutlich machen müssen, warum sich der Teilwiderrufsbescheid unmittelbar an sie richte (vgl. Einwendung 1), setzte sich der Korrektor auf Seite 3 seines Gutachtens vom 5. Februar 2021 damit auseinander, ob die Erwägungen des Klägers zu der Frage, wem gegenüber Widerruf und Rückforderung zu erfolgen hatten, in der Sache ausreichend waren."
(Einwendung 10)
"Nach Überzeugung des Einzelrichters liegt insoweit kein Beurteilungsfehler vor. Der Erstprüfer machte in der Beurteilung vom 5. Februar 2021 und der Stellungnahme vom 19. Mai 2021 deutlich, dass er eine abweichende Rechtsauffassung nicht für falsch hielt, aber eine stichhaltige Begründung verlangte. Dies begegnet keinen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen (zu den Einwendungen 1 und 8) verwiesen."
Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Korrektor bei der Erstbewertung "zweierlei Maß für die geforderte Begründungstiefe angelegt" habe, ist bereits unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat diesen Einwand des Klägers - wie zitiert - ausdrücklich aufgegriffen und argumentiert, den Ausführungen des Erstbeurteilers lasse sich bereits nicht entnehmen, dass er für den vom Kläger gewählten Lösungsweg einen evident höheren Begründungsaufwand gefordert habe. Weiter hat es ausgeführt, selbst wenn angenommen würde, dass der Erstbeurteiler für einen unmittelbar an Frau D. gerichteten Teilwiderrufs- und -rückforderungsbescheid einen höheren Begründungsaufwand gefordert hätte, wäre dies rechtlich nicht zu beanstanden, da für die vom Erstkorrektor bevorzugte Lösung deutlich gewichtigere Argumente sprächen.
Soweit der Kläger meint, eine tiefgehende Begründung dafür, den Widerrufsbescheid unmittelbar an die Dritte als Begünstigte zu richten, habe nicht verlangt werden dürfen, da es sich dabei um eine vertretbare Lösung handele, greift dies ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass sich der Kläger bereits nicht mit der selbstständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, der Erstprüfer habe für die Lösung des Klägers keinen evident höheren Begründungsaufwand gefordert, auseinandersetzt, unterfällt es dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, ob und in welchem Umfang für eine (vertretbare) Lösung eine Begründung gefordert wird. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne Weiteres - insbesondere nicht isoliert - nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob die Prüfer und Prüferinnen die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.6.2018 - 2 B 57/17 -, juris Rn. 7 ff. m.w.N.). Die Frage, ob die gewählte Lösung hinreichend begründet ist, unterfällt somit dem Bewertungsspielraum. Für eine Überschreitung der Grenzen des Bewertungsspielraums ist nichts dargelegt und nichts ersichtlich. Insbesondere hat der Erstbeurteiler die Ausführungen des Klägers zum unmittelbaren Durchgriff auf Frau D. zur Kenntnis genommen und bei seiner Bewertung berücksichtigt. So hat er im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ausgeführt:
"Ich vermag die Einwendungen insoweit nicht nachzuvollziehen. Ich bleibe bei meiner Anmerkung im Votum. Allein das Aufgreifen des Begriffes "Zahlstelle" genügt nicht. Es wird nicht herausgearbeitet, warum der unmittelbare Durchgriff auf Frau D. in Angriff genommen wird. Das, was dazu geschrieben wird, ist zu oberflächlich und zu wenig. Außerdem ist völlig verfehlt die Rede von einem ,Handeln für ein anderes Organ' die Rede."
Damit hält sich der Erstprüfer im Rahmen seines Bewertungsspielraumes.
c) Auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine Rüge, ein Beurteilungsfehler des Erstkorrektors liege darin, dass dieser die Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der Reduzierung von acht auf fünf betreute Kinder "als für nicht ausführlich genug und somit mangelhaft erachtet" habe (Einwendung 2 im verwaltungsgerichtlichen Urteil), zurückgewiesen, führt auf keine ernstlichen Zweifel.
Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt:
"Die Rüge des Klägers ist unbegründet. Eine unzulässige prüfungsspezifische Wertung des Erstbeurteilers liegt nicht vor. Der Erstkorrektor ging nicht von einem falschen Sachverhalt aus. Er erkannte, dass der Kläger im Sachbericht die Reduzierung von acht auf fünf Kinder als Grund für das Einschreiten angegeben hatte. Er kritisierte lediglich, der Kläger habe dies zu spät erwähnt (Randbemerkung auf S. 3 der Bearbeitung) und nicht ausführlich genug beschrieben, dass die Minderzahl an Kindern für das Einschreiten des NLS ausschlaggebend gewesen sei (Bl. 193, 275 der Beiakte I). Darin liegt kein Beurteilungsfehler. Die Kritik des Erstkorrektors ist weder sachwidrig noch willkürlich. Zudem ist mit ihr nicht die Anforderung verbunden, dass eine "Musterformulierung" hätte erbracht werden müssen. Auch nach der Klausurlösung des Klägers war die Gewährung der Zuwendung mit der Auflage verbunden worden, dass acht Tagespflegeplätze zur Verfügung standen. Die Reduzierung der Tagespflegeplätze stellte damit den entscheidenden Grund für den Widerruf dar. Hinzu kommt, dass sich auch der Kläger in seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung (S. 5 ff. der Bearbeitung) auf die Ursachen der Kinderreduzierung bezog. Vor diesem Hintergrund war es nicht fehlerhaft zu verlangen, dass diese Information ausführlicher und nicht erst ganz am Ende des Sachverhalts wiederzugeben wurde. Ausgehend von dem Grundsatz, dass im Sachbericht alle wesentlichen Tatsachen zu nennen sind, auf die in den Entscheidungsgründen eingegangen wird (vgl. Gaus/Padberg/Kaiser, Die verwaltungsrechtliche Klausur im Assessorexamen, 14. Aufl. 2021, S. 19), hätten beispielsweise Ausführungen im Sachbericht dazu nahegelegen, dass die Betreuung bei bis zu fünf Kindern durch eine Tagespflegeperson und bei bis zu acht Kindern durch zwei Tagespflegepersonen zu erfolgen habe sowie dass die mit Frau D. gemeinsam tätige Tagesmutter, Frau E., schwangerschaftsbedingt ausfiel. Hierauf nahm der Kläger in der rechtlichen Begründung Bezug (S. 5 f. der Bearbeitung)."
Soweit der Kläger meint, dem Erstkorrektor sei ein Bewertungsfehler unterlaufen, indem er nicht nur verlangt habe, dass der Verfasser eine Information im Sachbericht zutreffend wiedergebe, sondern auch, dass jene Information in einer nicht näher beschriebenen, aber offenbar stillschweigend vom Erstkorrektor vorausgesetzten Abfolge geschildert werde, führt dies auf keine ernstlichen Zweifel der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Einschätzung, welche Sachverhaltsinformationen an welcher Stelle und in welcher Deutlichkeit bzw. Ausführlichkeit im Sachbericht eines zu entwerfenden Bescheides wiederzugeben sind, unterfällt - wie auch bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - wiederum dem Bewertungsspielraum der Prüfer. Es ist auch grundsätzlich nicht sachfremd, bei der Sachverhaltsdarstellung die Einhaltung einer bestimmten, logisch stringenten Reihenfolge zu erwarten. Die mit dem Zulassungsvorbringen vorgenommene Eigenbewertung des Klägers ist nicht maßgeblich. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Erstkorrektor auch keine "Musterformulierung" verlangt, sondern lediglich erwartet, dass der Verfasser in der Sachverhaltsschilderung hinreichend deutlich macht, dass die Minderzahl an Kindern ausschlaggebend für das Einschreiten des Landesamtes war.
d) Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seinen Einwand zurückgewiesen, die Anforderungen des Erstkorrektors an die Darstellung des Anhörungserfordernisses seien widersprüchlich (Einwendungen 3 und 13 im verwaltungsgerichtlichen Urteil), zeigt der Kläger ebenfalls keine ernstlichen Zweifel auf.
Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt:
(Zu Einwendungen 3:)
"Der Erstkorrektor hat keine widersprüchlichen Anforderungen zum Anhörungserfordernis nach § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 28 VwVfG gestellt. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass er die Erforderlichkeit einer Anhörung im Rahmen des "Anforderungsprofils" (Bl. 192 f. der Beiakte I) deshalb nicht erwähnte, weil er - was nicht zu beanstanden ist - grundsätzlich erwartet hatte, dass der Teilwiderrufsbescheid an den Landkreis Stade gerichtet wurde. Die Bewertung des Erstkorrektors, die Anhörung des Landkreises sei unproblematisch gegeben, die Anhörung von Frau D. hätte jedoch näherer Begründung bedurft hätte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Anhörung des Landkreises erfolgte, ergibt sich aus Ziffer 8 des Bearbeitervermerks. Demgegenüber erläuterte der Erstkorrektor auf Seite 2 seiner Bewertung (Bl. 193 der Beiakte I) plausibel, warum im Falle eines Widerrufsbescheides gegenüber Frau D. eine tiefergehende Begründung der Anhörung nötig gewesen wäre und warum der Kläger das Erfordernis der Anhörung "wenig überzeugend" als erfüllt angesehen habe. Insoweit stellte der Korrektor nachvollziehbar darauf ab, Frau D. sei nicht vom NLS zu einem möglichen Teilwiderruf und der Rückforderung von Mitteln angehört, sondern nur vom Landkreis aufgefordert worden, zu der Frage Stellung zu nehmen, weshalb seit September 2016 nur noch fünf von ursprünglich acht Kindern in ihrer Kindertagespflege betreut worden waren. Tatsächlich begründete der Kläger nicht näher, aus welchem Grund sich gleichwohl aus der Stellungnahme von Frau D. vom 18. Oktober 2017 eine Anhörung zum beabsichtigten Teilwiderrufs- und -rückforderungsbescheid ergab und ob dem NLS eine etwaige Anhörung durch den Landkreis zugerechnet werden konnte."
(Zu Einwendung 13:)
"Es stellt keinen Beurteilungsfehler dar, dass die Zweitgutachterin verlangte, der Kläger hätte einen Bezug zu § 1 NVwVfG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG herstellen und das Vorliegen einer Anhörung überzeugender begründen müssen. Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zur Einwendung 3 verwiesen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Prüferin die Prüfungsleistung vollständig zur Kenntnis nahm. Sie legte nachvollziehbar dar, warum sie Zweifel daran hege, dass das Schreiben der Frau D. vom 18. Oktober 2017 zur Anhörung ausreiche. Frau D. erläutere in dem Schreiben nämlich nur, warum sie derzeit weniger als acht Kinder betreue. Es sei nicht erkennbar, dass sie mit dem drohenden Teilwiderruf und der drohenden Teilrückforderung konfrontiert worden sei."
Der Einwand des Klägers, der Erstkorrektor habe in seinem "Anforderungsprofil" die Prüfung der Anhörung nicht erwähnt hat, verfängt nicht. Es besteht keine Verpflichtung der Prüfer, ihrer Beurteilung ein umfassendes Anforderungsprofil für sämtliche vertretbare Lösungen voranzustellen. Es gibt im Rahmen der Juristenausbildung keine bestimmten Vorgaben oder Standards, wie die Bewertungsbegründung eines Prüfers auszusehen hat. Erforderlich ist allein, dass die jeweilige Bewertung geeignet ist, die maßgeblichen Gründe der Bewertung erkennen zu lassen, so dass eine rechtliche Überprüfung auf Bewertungsfehler ermöglicht wird (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1997 - 6 B 72.97 -, juris Rn. 11 f.; OVG NRW, Beschl. v. 4.6.2019 - 14 A 167/19 -, juris Rn. 11 f. m.w.N.). Das ist hier der Fall.
Soweit der Kläger meint, er habe hinreichend begründet, dass eine Anhörung von Frau D. erfolgt sei, ersetzt er wiederum lediglich die Bewertung der Prüfer durch seine eigene. Ob eine Begründung den Anforderungen genügt, unterfällt - wie bereits ausgeführt - dem Bewertungsspielraum der Prüfer. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat auch die Zweitkorrektur seine Ausführungen zur Anhörung von Frau D. zur Kenntnis genommen. Die Prüferin hat diese lediglich im Rahmen ihres Bewertungsspielraumes als zu knapp und nicht überzeugend gewertet. Weder der Erstkorrektor noch die Zweitkorrektorin sind daher von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.
e) Auch aus dem Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Auffassung der Prüfer in Bezug auf die Kritikwürdigkeit der fehlenden Verwendung des Begriffs "Ermessen" in der Klausur des Klägers keinen Beurteilungsfehler darstelle (Einwendungen 5 und 17 im verwaltungsgerichtlichen Urteil), folgen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt:
(Zu Einwendung 5):
"Das erkennende Gericht sieht insoweit keinen Beurteilungsfehler. Der Erstbeurteiler hat weder sachfremde noch sonst willkürliche Erwägungen angestellt. Ob der Begriff "Ermessen" verwendet wird, ist keine rein semantische Frage. Ermessen bedeutet eine gesetzlich eingeräumte Auswahlmöglichkeit zwischen mehreren Rechtsfolgen, durch die die Verwaltung auf einen festgelegten Tatbestand reagieren kann (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, § 40 VwVfG Rn. 18). Ermessensentscheidungen sind damit von gebundenen Entscheidungen abzugrenzen, bei denen nur eine bestimmte Entscheidung der Behörde zulässig ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, § 40 VwVfG Rn. 12). Im Rahmen des Ermessens ist zwischen dem Entschließungs- und dem Auswahlermessen zu unterscheiden (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, § 40 VwVfG Rn. 18). Rechtliche Bindungen des Ermessens ergeben sich aus verschiedenen Quellen. Zunächst hat die Behörde ihre Entscheidung nach § 40 VwVfG am Zweck der ermächtigenden Ermessensvorschrift auszurichten. Im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ergeben sich weitere Ermessensbindungen, etwa aus den einfachen Gesetzen, dem Verfassungsrecht und dem Europarecht. Die hierbei bedeutungsvollsten Ermessensbindungen richten sich nach dem Gleichheitssatz, insbesondere Art. 3 GG, sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, § 40 VwVfG Rn. 50). Dass die Korrektur forderte, der Kläger hätte unter Nennung des (im Gesetz angelegten) Begriffs "Ermessen" einen Obersatz bilden müssen, ist nicht zu beanstanden. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist der Ermessensprüfung rechtsdogmatisch untergeordnet. Der Kläger machte dies in der Klausur nicht (hinreichend) deutlich. Erst im gerichtlichen Verfahren hat er klargestellt, dass die Prüfung der Verhältnismäßigkeit lediglich ein "Bestandteil" der Ermessensausübung sei."
(Zu Einwendung 17:)
"Die Rüge zu 17. hat keinen Erfolg. Es liegt kein Beurteilungsfehler vor. Bei objektiver Betrachtung ist die Kritik der Zweitkorrektorin dahingehend zu verstehen, der Kläger hätte einen Obersatz bilden sollen, mit dem die ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens im Sinne von § 40 VwVfG festgestellt wird, und anschließend unter den Begriff des Ermessens subsumieren sollen. Diese Bewertung stellt sich nicht als rechtsfehlerhaft dar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen zu Einwendung 5 verwiesen."
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen habe, die auch mit der erwarteten Ermessensprüfung gleichzusetzen sei, dringt er damit nicht durch. Die Prüfer haben zu Recht beanstandet, dass der Kläger in seiner Bearbeitung den u.a. in § 40 VwVfG gesetzlich festgeschriebenen Begriff des "Ermessens" nicht genannt und der entsprechenden Prüfung vorweggestellt hat. Diese Kritik ist im Übrigen unabhängig von der Frage, ob, in welchem Umfang und mit welcher Qualität der Kläger dann in der Sache Ermessenserwägungen angestellt, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft hat. Die Prüfer und das Verwaltungsgericht sind - zutreffend - davon ausgegangen, dass die maßgebliche Rechtsgrundlage des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG ein Ermessen der Behörde i.S.d. § 40 VwVfG eröffnet. Das wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Damit stellt es aber auch eine rechtmäßige Prüfererwägung dar, Bearbeitungen, die auf die (Notwendigkeit der) Ermessensausübung explizit hingewiesen haben, besser zu bewerten als diejenige, bei denen entsprechende Ausführungen fehlen. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist die Klausur auch nicht aufgrund der fehlenden Verwendung des Begriffs "Ermessen" als nicht bestanden gewertet worden. Diese Entscheidung haben die Prüfer vielmehr im Rahmen ihres Bewertungsspielraums im Hinblick auf sämtliche Mängel der Bearbeitung getroffen. In diesem Sinne hat auch der Erstkorrektor im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ausgeführt:
"Es ist so, dass d. Verf. keinen Obersatz bezüglich einer Ermessensprüfung formuliert. Warum Obersätze erforderlich sind, muss hier nicht dargetan werden.
Es ist nicht so - wie in den Einwendungen suggeriert wird -, dass dieser Gesichtspunkt (allein) ursächlich für den Musserfolg der Bearbeitung war."
Die Zweitkorrektorin schrieb:
"Erneut weise ich darauf hin, dass sich die Annahme eines ,erheblichen Mangels' auf die Bewertung mit ,mangelhaft' nicht durchzieht. Ich habe in dem letzten Absatz auf der S. 3 meiner Zweitbeurteilung dargestellt, welches die wesentlichen Gründe einer Bewertung dieser Bearbeitung mit mangelhaft (3 Punkte) darstellten. Die fehlende ,präzise sachverhaltsbezogene Darlegung der ordnungsgemäßen Ermessensausübung' war jedoch ein Punkt von mehreren Bewertungskriterien."
Soweit der Kläger meint, dass "Ermessen" und "Verhältnismäßigkeit" in der Praxis oft synonym verwendet würden, belegt er dies bereits nicht. Soweit dies geschieht, wäre es auch unzutreffend, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
Auch die Auffassung des Klägers, die Annahme der Zweitprüferin, es stelle "einen erheblichen Mangel [...] dar, dass der Verfasser in den weiteren Darlegungen auf der S. 5 von einer ,Abwägung der Entscheidung' und den ,von Frau D. unternommenen Anstrengungen'" spreche, stattdessen hätte er präzise die ordnungsgemäße Ausübung des Ermessens feststellen und begründen müssen, sei unhaltbar und stelle einen Verstoß gegen allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze dar, greift nicht durch. Es unterfällt vielmehr dem Bewertungsspielraum der Prüferin, welches Gewicht sie dem Fehlen eines zutreffenden Obersatzes und den stattdessen vorgenommenen allgemeinen Ausführungen zu einer "Abwägung der Entscheidung" und den "von Frau D. unternommenen Anstrengungen" beimisst. Die Ausführungen des Klägers zur Verhältnismäßigkeit hat die Zweitprüferin im Übrigen zur Kenntnis genommen und gewürdigt.
f) Die weitere Kritik des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine Rüge, der Erstkorrektor habe fälschlich bezüglich des Tätigwerdens des NLS gegenüber Frau D. eine unzureichende Darstellung im Bescheid bemängelt (Einwendung 6 im verwaltungsgerichtlichen Urteil), zu Unrecht zurückgewiesen, führt ebenfalls auf keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat zu dieser Einwendung ausgeführt:
"Der Einzelrichter ist zu der Überzeugung gelangt, dass insoweit kein Beurteilungsfehler vorliegt. Zwar stellt es einen anerkannten methodischen Grundsatz dar, dass die Probleme des Falles nicht mehrfach erörtert werden (vgl. etwa Gaus/Padberg/Kaiser, Die verwaltungsrechtliche Klausur im Assessorexamen in Niedersachsen, 14. Aufl. 2021, S. 13). Auch ist dem Bearbeiter grundsätzlich ein weiter Spielraum einzuräumen, soweit es um den Aufbau seiner Klausurlösung geht. Allerdings muss der Kandidat seinen Aufbau an zwingend vorgegebenen Maßstäben ausrichten. Dazu zählt, dass jedenfalls ein belastender Bescheid alle entscheidungsrelevanten Erwägungen enthalten muss. Die Ausführungen im Begleitvermerk beschränken sich dann auf die rechtlichen Erwägungen, die für den Bürger nicht interessant waren, etwa den Streit um eine Rechtsgrundlage oder Erläuterungen hinsichtlich der Zustellung oder eines statthaften Rechtsbehelfs (vgl. Gaus/Padberg/Kaiser, Die verwaltungsrechtliche Klausur im Assessorexamen, 21. Aufl. 2021, S. 25). Vor diesem Hintergrund stellt es keinen Beurteilungsfehler dar, Ausführungen dazu zu erwarten, warum sich das NLS wegen des Zuwendungsbescheides an Frau D. wendet und nicht wie bisher der Landkreis. Diese Informationen sind für die Bürgerin (zumindest) von Interesse. Hieran vermag es nichts zu ändern, dass der Landkreis seinem Zuwendungsbescheid den vorangegangenen Bescheid des NLS als Anlage beigefügt hatte. Die Frage, wer bei rechtlicher Betrachtung als Zuwendungsgeber gegenüber Frau D. aufgetreten war, stellte eine entscheidende Fragestellung für die Wirksamkeit auch des Gegenaktes der Zuwendungsgewährung - des Teilwiderrufs- und -rückforderungsbescheides - dar und war damit auch für Frau D. (jedenfalls) interessant. Es ist insoweit auch nicht ersichtlich, dass der Erstbeurteiler die Betreff- und Bezugszeile des vom Kläger entworfenen Bescheides sowie die Ausführungen zur Zuständigkeit des NLS auf Seite 3 der Klausur unberücksichtigt ließ. Ungeachtet der Frage, ob aus diesen Teilen des Bescheidentwurfes hervorging, dass sich der Kläger der Dreieckskonstellation bewusst war, ist nicht zu beanstanden, dass der Prüfer verlangte, der Kläger hätte gegenüber Frau D. - und nicht erst im Begleitvermerk - näher erklären sollen, warum die Bürgerin unmittelbare Adressatin des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides war. Der Korrektor ging in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, einer der Schwerpunkte der Klausur sei die Auswahl des Adressaten des Widerrufsbescheides. Damit ist es zugleich von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt, eine tiefergehende Erörterung der Rechtsfrage gegenüber der Adressatin des Bescheides zu verlangen, und es nicht ausreichen zu lassen, dass die Dreieckskonstellation im Bescheid bloß mittelbar offengelegt wurde. Im Hinblick auf die Frage, ob der Erstbeurteiler für einen unmittelbar an Frau D. gerichteten Teilwiderrufs- und -rückforderungsbescheid einen höheren Begründungsaufwand forderte bzw. fordern konnte, wird auf die Ausführungen zur Einwendung 1 verwiesen."
Die Annahme des Klägers, die Prüfer hätten nicht negativ bewerten dürfen, dass er im Bescheid nicht erläutert habe, warum sich das Landesamt (unmittelbar) an Frau D. wende, überzeugt nicht. Es stellt eine rechtmäßige Prüfererwägung im Rahmen des Bewertungsspielraums dar, bereits im Bescheid eine Erläuterung gegenüber der Betroffenen für vorzugswürdig zu erachten. Entgegen der Auffassung des Klägers würde dies auch nicht gegen Grundsatz verstoßen, rechtliche Ausführungen nicht doppelt vorzunehmen, da bei einer Erläuterung bereits im Bescheid entsprechende Ausführungen im Begleitvermerk entbehrlich gewesen wären.
Unzutreffend ist auch das Zulassungsvorbringen des Klägers, wenn abweichende Ansichten vertretbar seien, müssten die Begründungsanforderungen für diese konsequent und identisch sein, insbesondere, wenn der selbst gesetzte Erwartungshorizont keine Hinweise auf die jeweils erforderliche Begründungstiefe enthalte. Der notwendige Begründungsumfang kann nicht unabhängig von der gewählten Lösung, also abstrakt beurteilt werden und auch nicht an andere vertretbare Lösungen angeglichen werden, sondern richtet sich allein danach, welche Begründung die jeweils vertretene Lösung erfordert. Die gewählte Lösung ist hinreichend zu begründen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter a) verwiesen.
g) Des Weiteren ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend den Standpunkt vertreten, die Kritik des Erstprüfers an der formulierten Rechtsbehelfsbelehrung habe keine Auswirkungen auf die Gesamtnote gehabt (Einwendung 7 im verwaltungsgerichtlichen Urteil), keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt:
"Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts liegt kein Beurteilungsfehler vor. Zu der Frage, wie die Rechtsbehelfsbelehrung zu formulieren ist, wenn die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch Zustellung erfolgt, werden - auch in der Ausbildungsliteratur - unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Rechtsmittelbelehrung nicht unrichtig, wenn in Fällen einer tatsächlich erfolgten Zustellung angegeben wird, die Klagefrist beginne "ab Bekanntgabe" (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.1990 - 8 C 70.88 -, juris Rn. 18). Auch ein Teil der Ausbildungsliteratur empfiehlt in diesen Fällen, in der Rechtsmittelbelehrung "ab Bekanntgabe" zu schreiben (vgl. Gaus/Padberg/Kaiser, Die verwaltungsgerichtliche Klausur im Assessorexamen, 14. Aufl. 2021, S. 24). Andere Teile des Schrifttums halten die Formulierung "ab Zustellung" für (allein) zutreffend (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2022, § 58 VwGO Rn. 40; aus der Ausbildungsliteratur: Müller/Hansen, Die behördliche Assessorklausur, 12. Aufl. 2021, S. 99). Wieder andere raten dazu, den Fristbeginn komplett wegzulassen (vgl. Kaiser/Köster/Müller, Die öffentlich-rechtliche Klausur im Assessorexamen Niedersachsen, 2021, S. 16; vgl. auch Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 58 VwGO Rn. 14). Die Erstbeurteilung ist insoweit nicht zu beanstanden. Zwar machte der Erstkorrektor deutlich, er halte es persönlich für präziser, für die Berechnung der Klagefrist auf die Zustellung des Bescheides abzustellen. Bei verständiger Würdigung ist indes nicht erkennbar, dass sich dieser Hinweis auf die Notengebung ausgewirkte. Denn der Erstkorrektor bezeichnete die Formulierung "ab Bekanntgabe" keineswegs als falsch. Vielmehr brachte er zum Ausdruck, dass er sich bewusst sei, dass die Formulierung der Rechtsmittelbelehrung in Fällen einer tatsächlich erfolgten Zustellung umstritten sei. Bereits in der ursprünglichen Beurteilung vom 5. Februar 2021 führte er aus: "Die Rechtsbehelfsbelehrung ist in Ordnung, hätte aber präzise auf die Zustellung des Bescheids abstellen müssen" (Bl. 194 der Beiakte I). Dies wiederholte er sinngemäß in seiner Stellungnahme im Rahmen des Überdenkungsverfahrens. Er sah somit die vom Kläger formulierte Rechtsmittelbelehrung - wie auch die Zweitkorrektorin (vgl. Bl. 191 der Beiakte 1) - als richtig an."
Die Annahme des Klägers, die Kritik des Erstbeurteilers an seiner Rechtsmittelbelehrung habe sich auf die Gesamtnote ausgewirkt, überzeugt nicht. Der Erstbeurteiler hat sowohl in seiner Ausgangsbeurteilung wie auch im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ausdrücklich ausgeführt, dass die Rechtsmittelbelehrung in Ordnung ist. Damit wird hinreichend deutlich, dass der Erstkorrektor die Verwendung der Zeitangabe "ab Bekanntgabe" nicht für fehlerhaft hält und sie sich somit auch nicht auf die Notengebung ausgewirkt hat. Soweit der Erstkorrektor darauf hinweist, dass er die Verwendung des Begriffs "Bekanntgabe" bei erfolgter Zustellung für unpräzise hält, gibt er lediglich seine Auffassung in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Meinungsstreit wieder, hat seine Ansicht aber ersichtlich nicht zum Maßstab seiner Beurteilung gemacht. "Unpräzise" bedeutet auch nicht, dass der Erstkorrektor die vom Kläger vertretene Auffassung als falsch erachtet.
Soweit der Kläger über die Auswirkungen von Formulierungspräferenzen der Prüfer auf die Gesamtnote spekuliert, fehlt bereits jeder wissenschaftliche Beleg für seine Behauptung, dass Prüfer "oft juristische Arbeiten bevorzugen, die ihre eigenen Ansichten und Meinungen widerspiegeln, da sie sich in solchen Arbeiten besser wiedererkennen". Davon ist auch nicht auszugehen. Die Prüfer sind sorgfältig ausgewählt und werden somit auch grundsätzlich in der Lage sein, eventuelle kognitive Verzerrungen zu erkennen und sich davon zu distanzieren. Auch dafür, dass vorliegend bei der Bewertung der Bearbeitung des Klägers durch den Erstkorrektor in negativer Weise ein Ähnlichkeitseffekt maßgeblich gewesen sein könnte, legt der Kläger keinerlei Anhaltspunkte dar und ist auch nichts ersichtlich.
h) Auch aus dem Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht verneine zu Unrecht einen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Kritik der Erstkorrektur wegen einer fehlenden Verfügung an den Landkreis (Einwendung 9 im verwaltungsgerichtlichen Urteil), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung.
In der erstinstanzlichen Entscheidung heißt es:
"Die Einwendung des Klägers hat keinen Erfolg. Es stellt keine Überschreitung des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums dar, den knappen Entwurf eines Schreibens an den Landkreis zu verlangen. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem Bearbeitervermerk auf Seite 12 des Klausursachverhalts. Dort heißt es vielmehr unter Ziffer 1: "Sie sind Frau F. im Team 3 - Recht - im Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (NLS) und haben den Auftrag von Team 5 - Jugendamt - zu erfüllen und die notwendige(n) Entscheidung(en), Schreiben/Bescheid(e) etc. in verwaltungsüblicher Form zu entwerfen." Es wird dort also - soweit erforderlich - eine Mehrzahl von Schreiben gefordert [...]. Anhaltspunkte dafür, dass "Einzeiler" erlassen sind, ergeben sich aus dem Bearbeitervermerk nicht. Ein solches Schreiben als "praxisgerecht" anzusehen, überschreitet den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum nicht. Insbesondere ist diese Anforderung nicht willkürlich. Behördenintern werden Abschriften von Bescheiden auf "kurzem Weg" über die Hauspost verteilt. Auf Anschreiben wird dabei aus Zeit- und Effizienzgründen regelmäßig verzichtet. Da sich hier mit dem Land Niedersachsen - vertreten durch das NLS - und dem Landkreis Stade jedoch zwei unterschiedliche Rechtsträger gegenüberstehen, wird in der Praxis ein kurzes Anschreiben als Ausdruck von Höflichkeit beigelegt.
Ein Beurteilungsfehler kann ferner nicht daraus hervorgehen, dass lediglich einer von zwei Beurteilenden einen Kritikpunkt äußert oder die Voten in anderer Weise (teilweise) voneinander abweichen. Ungeachtet dessen deckt sich die Kritik beider Korrektoren vorliegend. Die Zweitkorrektorin bemängelte: "Schwächen weisen auch die verwaltungspraktischen Begleitverfügungen auf, denn - wie vom Erstkorrektor benannt - fehlt die erforderliche Anordnung, eine Durchschrift der Verfügung dem Landkreis Stade zuzusenden [...]" (Bl. 191 der Beiakte I). Dies ist bei objektiver Betrachtung dahingehend zu verstehen, dass die Zweitprüferin sich der Kritik des Erstvotums anschloss und den Entwurf einer Verfügung unter Formulierung eines Anschreibens verlangte."
Soweit der Kläger meint, die Forderung nach einem "Einzeiler" an den Landkreis sei als ein unnötiges Detail zu qualifizieren, das selbst bei unterschiedlichen Rechtsträgern nicht den Anforderungen der Praxis entspreche, fehlt es bereits an entsprechenden Belegen, die die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts entkräften. Im Übrigen unterfällt es dem Bewertungsspielraum der Prüfer, Bearbeitungen, die eine vollständige Verfügung an den Landkreis ("Einzeiler") formulieren, besser zu bewerten als Bearbeitungen, die - wie die des Klägers - lediglich "nAzK (Landkreis Stade Frau G." schreiben.
Soweit der Kläger weiter konstatiert, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich die Kritik beider Korrektoren deckten, begründete nicht zwangsläufig die Richtigkeit der Kritik, fehlinterpretiert er die Entscheidungsgründe. Einen solchen Schluss hat das Verwaltungsgericht gerade nicht gezogen, sondern lediglich ausgeführt, dass ein Beurteilungsfehler nicht daraus folge, dass lediglich einer von zwei Beurteilenden einen Kritikpunkt geäußert habe.
i) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe unrichtigerweise entschieden, dass der Zweitkorrektorin mit ihrer Kritik an der Sachverhaltsdarstellung kein Beurteilungsfehler unterlaufen sei (Einwendung 11 im verwaltungsgerichtlichen Urteil), begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu geschrieben:
"Die Ausführungen der Zweitkorrektorin weisen keine Bewertungsfehler auf. Die Prüferin ging insbesondere nicht von einem falschen Sachverhalt aus. Sie hat keine Sachverhaltsschilderungen des Klägers (etwas den Betreff und Bezug des Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheides und die Erwähnung des Antrags auf S. 2 der Bearbeitung) übersehen, sondern diese vielmehr als unzureichend bewertet. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Der Einzelrichter nimmt insoweit auf die Ausführungen zu Einwendung 2 Bezug. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Kritik der Zweitkorrektorin nicht willkürlich ist. Wie von der Prüferin nachvollziehbar hervorgehoben wird, stellte der Kläger nicht näher dar, was Inhalt des Antrags von Frau D. gewesen war, warum ab September 2016 statt acht nur noch fünf Kinder betreut wurden und was Frau D. in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2017 angegeben habe. Er griff jedoch beispielsweise die Angaben dazu, dass Frau D. antragsgemäß bis zu fünf Kinder und eine weitere Tagesmutter bis zu 3 Kinder betreuen darf, in den Entscheidungsgründen des von ihm entworfenen Widerrufsbescheides wieder auf. Zudem nahm er dort Bezug auf den schwangerschaftsbedingten Ausfall von Frau E., der zweiten Tagesmutter (S. 5 f. der Bearbeitung)."
Soweit der Kläger meint, die Zweitbeurteilerin rüge zu Unrecht eine fehlende Tiefe der Sachverhaltsdarstellung, dringt er damit nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar begründet, dass die Zweitbeurteilerin mit der Kritik, dass die Sachverhaltsdarstellung erheblich hätte vertieft werden müssen und nicht alle relevanten Sachverhaltsinformationen des Aktenauszugs enthalte, ihren Bewertungsspielraum nicht überschritten habe. Die Zweitbeurteilerin hat im Einzelnen ausgeführt, welche Informationen aus ihrer Sicht hätten vertieft werden müssen und welche Informationen aus ihrer Sicht fehlen. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Er meint lediglich, er habe den (aus seiner Sicht) Hauptpunkt des Falles - den Antrag von Frau D. - nicht nur erwähnt, sondern ihn als zentrales Element in seine Arbeit aufgenommen. Wenn er diesen und andere zentrale Punkte korrekt und verständlich dargestellt habe, dann dürfe die fehlende Tiefe in bestimmten, weniger zentralen Aspekten der Sachverhaltsdarstellung nicht zu einer Abwertung der gesamten Arbeit führen. Damit ersetzt der Kläger jedoch lediglich die Beurteilung der Zweitkorrektorin durch seine eigene. Eine Überschreitung des Bewertungsspielraums zeigt er damit nicht auf. Entgegen seiner Darstellung hat die Zweitprüferin seine Arbeit auch nicht wegen der unzulänglichen Sachverhaltsdarstellung als "im Ganzen nicht mehr brauchbar" gewertet. So hat die Zweitkorrektorin im Rahmen des Überdenkungsverfahren ausgeführt:
"Die erforderlichen, aber fehlenden Sachverhaltsinformationen haben aber entgegen der Behauptung des Widerspruchsführers nicht zu einer Bewertung mit insgesamt "im Ganzen nicht mehr brauchbar" geführt. Am Ende der Zweitbeurteilung im letzten Absatz auf Seite 3 habe ich umfassend und vollständig begründet, welche Würdigung welcher Inhalte der Bearbeitung der Klausur mit "mangelhaft" (3 Punkten) geführt haben. Die unvollständige Sachverhaltsdarstellung bleibt allein ein Bewertungselement neben den weiteren dort benannten Schwächen und Mängeln"
Anders als der Kläger meint, musste das Verwaltungsgericht auch nicht darin einen Beurteilungsfehler erkennen, dass die Zweitkorrektorin angeblich nicht schlüssig vorgetragen habe, "welche Rolle das ,Minus' in der Sachverhaltsdarstellung sie dazu bewogen habe, letztlich eine ,im Ganzen nicht mehr brauchbare' Leistung zu sehen". Die Zweitbeurteilerin hat in einer Gesamtschau der Schwächen und Mängel der Klausur entschieden, diese lediglich mit "mangelhaft" (3 Punkten) zu bewerten. Zu einer Angabe, welchen Ausschlag dabei ein einzelner Mangel gespielt hat, ist sie nicht verpflichtet. Die Punktevergabe und Notengebung sind bei juristischen Klausuren nicht mathematisch determiniert. Sie unterfallen somit dem Bewertungsspielraum der Prüfer.
j) Auch die Kritik des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines Beurteilungsfehlers durch die Zweitkorrektorin verneint, die die unzureichende Benennung der Verweisungsnorm des § 1 Abs. 1 NVwVfG gerügt habe (Einwendung 12 im verwaltungsgerichtlichen Urteil), begründet keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung.
Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:
"Die Einwendung zeigt keinen Prüfungsmangel auf. Es ist vom Beurteilungsspielraum der Zweitprüferin gedeckt, auf die Mitzitierung von § 1 Abs. 1 NVwVfG bzw. die von ihr vorgeschlagene Fußnote zu bestehen. Dies erscheint weder sachwidrig noch sonst willkürlich. Zwar zeigte der Kläger auf Seite 3 der Bearbeitung, dass er die Verweisungsnorm des § 1 Abs. 1 NVwVfG grundsätzlich kennt. Er wandte diese jedoch lediglich im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Zuständigkeit des NLS an. Auch die weiteren Normen des VwVfG, die er in seiner Klausurlösung heranzog, finden jedoch nur auf Bundesbehörden unmittelbare Anwendung. Ohne die Verweisungsnorm des § 1 Abs. 1 NVwVfG sind die vom Kläger genannten Vorschriften des VwVfG nicht anwendbar."
Die Rüge des Klägers, die Kritik der Zweitkorrektorin basiere auf einem falschen Sachverhalt, weil er in seiner Arbeit "klar und unmissverständlich auf Seite 3", bei der Berufung auf die Zuständigkeit für den Erlass des Bescheids, die Formulierung "Gem. § 1 I NVwVfG..." verwende, greift nicht durch. Die Zweitkorrektorin hat erkannt, dass der Kläger § 1 Abs. 1 NVwVfG zunächst i.V.m. § 49 Abs. 5 a.E. VwVfG zitiert (vgl. die Ausführung im Überdenkungsverfahren: "Er hat diese Norm zuvor i.V.m. § 49 V a.E. VwVfG zitiert, aber nicht nachfolgend."). Von einem falschen Sachverhalt ist sie daher nicht ausgegangen.
Soweit der Kläger in dem Erfordernis, § 1 Abs. 1 NVwVfG auch im Weiteren mitzuzitieren bzw. explizit darauf hinzuweisen, dass nachfolgend bei der Heranziehung des VwVfG auf die ergänzende Bezugnahme auf § 1 NVwVfG verzichtet wird, einen unnötigen Formalismus sieht, dessen Fehlen nicht beanstandet werden dürfe, ist dies unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat zurecht darauf hingewiesen, dass die weiteren Normen des Bundes-VwVfG, die der Kläger in seiner Klausurlösung heranzog, nur auf Bundesbehörden unmittelbare Anwendung finden. Ohne die Verweisungsnorm des § 1 Abs. 1 NVwVfG sind die vom Kläger genannten Vorschriften des Bundes-VwVfG nicht anwendbar. Es unterfällt im Allgemeinen dem Bewertungsspielraum eines Prüfers, von einer besseren Lösung auszugehen, wenn klargestellt wird, dass sämtliche Normen des Bundes-VwVfG vorliegend nur aufgrund der Verweisungsnorm in § 1 Abs. 1 NVwVfG Anwendung finden. Mit der Frage, ob das Verwaltungsgericht die Rüge der Zweitkorrektorin vollständig zutreffend wiedergegeben hat, bzw. an welchen nachfolgenden Stellen der Bearbeitung die Zweitkorrektorin konkret eine weitere Zitierung des § 1 Abs. 1 NVwVfG vermisst hat, setzt sich das Zulassungsvorbringen dagegen bereits nicht auseinander.
Die Annahme des Klägers, es sei wesentlich bedeutsamer, dass ein Jurist die Normen, die er zitiert, korrekt und im richtigen Kontext versteht und anwendet, als dass er sie wiederhole, ist sicher zutreffend, wurde aber auch von der Zweitkorrektorin nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr benennt sie diesen von ihr konstatierten Mangel in ihrer Zusammenfassung der erheblichen Mängel, die zu der Bewertung mit "mangelhaft" (3 Punkten) geführt hat, gerade nicht explizit. Ein besonderes Gewicht hat sie der unterbliebenen wiederholten Zitierung des § 1 Abs. 1 NVwVfG daher offensichtlich nicht zugemessen.
Soweit der Kläger auf die gerichtliche Praxis, namentlich auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts verweist, die lediglich bei der ersten Wiedergabe des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch § 1 Abs. 1 NVwVfG mitzitiere, folgt daraus nicht, dass eine Kritik an diesem Vorgehen den Bewertungsspielraum überschreitet. Selbst wenn ein solches Vorgehen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Niedersachsen vorkommt, ist es eine rechtmäßige Prüfererwägung, solche Bearbeitungen besser zu bewerten, die § 1 Abs. 1 NVwVfG regelmäßig zu den Vorschriften des Bundes-VwVfG mitzitieren bzw. die darauf hinweisen, dass die Anwendung des Bundes-VwVfG grundsätzlich nur über § 1 Abs. 1 NVwVfG erfolgt, als Bearbeitungen, die dies nicht hinreichend klarstellen.
Der Hinweis des Klägers auf ein widersprüchliches Zitierverhalten der Zweitkorrektorin trägt ebenfalls nicht. Für das Abfassen der Bewertungen gelten selbstverständlich nicht dieselben Anforderungen wie für die Prüfungsarbeit selbst. Insbesondere dürfen die Prüfer Sachen mitdenken, wie hier, dass das Bundes-VwVfG über § 1 Abs. 1 NVwVfG Anwendung findet.
k) Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist - anders als der Kläger meint - auch nicht insoweit unrichtig, als es keinen Bewertungsfehler bei der Zweitkorrektorin erkenne, welche den Kläger dafür kritisiere, sich nicht gutachterlich mit den Voraussetzungen des Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG auseinandergesetzt zu haben (Einwendung 14 im verwaltungsgerichtlichen Urteil).
Das Verwaltungsgericht meint dazu:
"Der Kläger dringt mit der Einwendung nicht durch. Ein Beurteilungsfehler liegt insoweit nicht vor. Die Zweitprüferin ist insbesondere nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Sie machte deutlich, dass sie die Ausführungen des Klägers zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen zur Kenntnis nahm. Sie verlangte darüber hinaus jedoch, dass der Subsumtion eine abstrakte Nennung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG vorausgehen sollte. Diese Erwartung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere erscheint es nicht willkürlich, zunächst eine ordnende, abstrakte Definition zu verlangen, bevor unter deren einzelne Voraussetzungen im Einzelnen subsumiert wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG sind hier nicht derart unproblematisch gegeben, dass einzig der Urteilsstil vertretbar gewesen wäre."
Soweit der Kläger meint, er habe die relevanten Obersätze auf Seite vier seiner Arbeit klar benennt, kann dem nicht gefolgt werden. Der von ihm zitierte Obersatz "Die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen vor." benennt die maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen gerade nicht. Auch im Übrigen werden diese nicht in einem "Obersatz" wiedergegeben. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Prüferin im Rahmen ihres Bewertungsspielraumes vor der Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale eine abstrakte Nennung dieser Tatbestandsmerkmale verlangt hat und eine Arbeit, die diesen Kriterien entspricht, auch als besser bewertet hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers führt die von der Zweitkorrektorin geforderte abstrakte Benennung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG auch nicht auf einen (unnötigen) Gutachtenstil. Gutachtenstil und Urteilsstil unterscheiden sich nicht durch das Vorhandensein von Obersätzen. Der Unterschied liegt vielmehr darin, dass im Gutachtenstil das Ergebnis schrittweise erarbeitet und am Ende einer jeden Prüfung steht, während im Urteilsstil das Ergebnis vorangestellt und erst danach begründet wird. Die Prüferin hat nicht erwartet, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen gutachterlich in Frageform formuliert werden, sondern lediglich, dass diese vorab benannt werden, was selbstverständlich auch im Rahmen des Urteilsstils möglich ist.
l) Die Kritik des Klägers, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Zweitkorrektorin auch insoweit ein Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als sie bemängelt habe, dass der Verfasser nicht kurz unter Bezugnahme auf § 35 Satz 1 VwVfG die Rechtsnatur des Zuwendungsbescheids als Verwaltungsakt festgestellt habe (Einwendung 15 im verwaltungsgerichtlichen Urteil) führt ebenfalls auf keine ernstlichen Zweifel.
Das Verwaltungsgericht hat zu diesem Punkt ausgeführt:
"Die Anmerkung der Zweitkorrektorin überschreitet nach Überzeugung des Gerichts nicht die Grenzen des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums. Es ist nicht ersichtlich, dass die Prüferin von einem falschen Sachverhalt ausging. Sie verkannte nicht die Ausführungen des Klägers zur Verwaltungsaktqualität aus Seite 10 der Bearbeitung, sondern bemängelt, dass der Kläger die Rechtsnatur des Zuwendungsbescheides als Verwaltungsakt nicht kurz unter Bezugnahme auf § 35 Satz 1 VwVfG im Rahmen der Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG festgestellt hatte. Diese von der Prüferin formulierte Anforderung ist nicht willkürlich. Denn die Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, kommt erstmals im Rahmen des Bescheides zum Tragen, da der (Teil-)Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG auf Tatbestandsseite das Vorliegen eines rechtmäßigen Verwaltungsakts voraussetzt. Der Kläger dringt insoweit auch nicht mit seinem Einwand durch, er habe auf Seite 4 der Arbeit die Begriffe "Verwaltungsakt" und "Zuwendungsbescheid" verwendet. Den Begriff "Verwaltungsakt" nennt er in diesem Zusammenhang allein im Rahmen der Wiedergabe des Regelungsinhalts der Rechtsgrundlage für den Teilwiderruf. Weder hier noch im Zuge der nachfolgenden Subsumtion, in der er das Wort "Zuwendungsbescheid" verwendet (S. 4 unten), erfolgte die von der Prüferin geforderte (kurze) Subsumtion unter Bezugnahme auf § 35 Satz 1 VwVfG."
Soweit der Kläger meint, er habe auf Seite 10 seiner Bearbeitung geschrieben, dass davon auszugehen sei, dass ein Verwaltungsakt bei der Zuwendung an die Letztempfängerin i.S.v. § 35 Satz 1 VwVG vorgelegen habe, zieht er damit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Er setzt sich nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Zweitkorrektorin die Ausführungen zur Verwaltungsaktqualität auf Seite 10 zur Kenntnis genommen habe, aber bemängele, dass der Kläger die Rechtsnatur des Zuwendungsbescheides als Verwaltungsakt nicht kurz unter Bezugnahme auf § 35 Satz 1 VwVfG im Rahmen der Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG festgestellt habe. Diese Kritik entkräftet der Kläger gerade nicht.
Unverständlich ist im Übrigen das Zulassungsvorbringen, die Zweitkorrektorin argumentiere im Widerspruchsverfahren, dass der Kläger den Hinweis auf einen "rechtmäßige Verwaltungsakt" im materiellen Teil auslassen sollte. Die Zweitkorrektorin hat vielmehr im Rahmen des Überdenkungsverfahrens geschrieben:
"Ich halte an meiner Prüfungsanmerkung fest, wonach ,der Verfasser nicht kurz unter Bezugnahme auf § 35 Satz 1 VwVfG die Rechtsnatur des Zuwendungsbescheids als Verwaltungsakt feststellt". Diese Prüfungsanmerkung rügt die nicht präzise Subsumtion unter die konkreten Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG, wozu gehört, dass sich der Widerruf auf einen "rechtmäßigen Verwaltungsakt" erstreckt, Sie erstreckt sich nicht darauf, dass der Verfasser im Vermerk auf der S. 10 und damit eben nicht im Rahmen der Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen des Teil-Widerrufsbescheides auf der S. 4 die Rechtsnatur des Zuwendungsbescheides als Verwaltungsakt erkennt. Ich erkenne damit keinen Beurteilungsfehler."
Soweit der Kläger meint, er habe auf Seite 4 seiner Bearbeitung explizit formuliert, dass es sich bei dem Zuwendungsbescheid um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt gehandelt habe, dies sei auch durch zwei Haken der Korrektur bestätigt worden, kann dies nicht nachvollzogen werden. Die Formulierung "rechtmäßiger Verwaltungsakt" findet sich lediglich bei der Zitierung des Gesetzeswortlauts am Beginn der Seite. Soweit er meint, seine Formulierung "Zuwendungsbescheid" impliziere das Vorliegen eines Verwaltungsakts, ändert dies nicht an der fehlenden Feststellung der Rechtsnatur des Zuwendungsbescheids als Verwaltungsakt unter Bezugnahme auf § 35 Satz 1 VwVfG. Dies gilt auch, soweit er im Weiteren ausführt, warum ein Prüfer hätte erkennen können, dass er vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes ausgegangen ist. Dies ist nicht Gegenstand der Kritik der Zweitkorrektorin.
Der Hinweis des Klägers, er habe sich für den Urteilsstil entschieden, stellt die erstinstanzliche Entscheidung ebenfalls nicht in Frage. Urteilsstil bedeutet - wie bereits ausgeführt - nicht, dass auf die Feststellung des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale (teilweise) verzichtet werden kann. Es überschreitet daher auch nicht den Bewertungsspielraum der Zweitkorrektorin, zu fordern, dass sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen klar herausgearbeitet werden und (ggf. kurz) geprüft bzw. festgestellt wird, ob diese hier gegeben waren.
m) Das erstinstanzliche Urteil ist - entgegen dem Zulassungsvorbringen - auch nicht deshalb unrichtig, weil das Verwaltungsgericht keinen Prüfungsfehler darin gesehen hat, dass die Zweitkorrektur eine materielle Prüfung des Vorliegens einer Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG verlangt habe (Einwendung 16 im verwaltungsgerichtlichen Urteil).
Das Verwaltungsgericht hat dazu geschrieben:
"Die Rüge zu 16. ist unbegründet. Es liegt kein Beurteilungsfehler vor. Die Zweitkorrektorin ging nicht von einem unrichtigen Sachverhalt aus, denn sie erkannte, dass der Kläger den Begriff "Auflage" benutzt hatte. Eine Auflage war auch nicht derart unproblematisch gegeben, dass einzig vertretbar gewesen wäre, ihr Vorliegen festzustellen, ohne dies unter Bezugnahme auf § 36 Absatz 2 Nr. 4 VwVfG zu begründen. Soweit der Kläger dies annimmt, ersetzt er die Bewertung der Zweitkorrektorin lediglich durch seine eigene. Darüber hinaus begegnet die Erwartung der Zweitkorrektorin, der Kläger habe die Vorschrift des § 36 Abs. 2 VwVfG heranziehen und das Vorliegen einer Auflage begründen müssen, auch deshalb keinen Bedenken, weil im Zuwendungsbescheid des NLS vom 14. April 2014 die Auflage nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wurde, sondern es nur eine Überschrift "Nebenbestimmungen" gab. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das von dem Erstkorrektor formulierte "Anforderungsprofil" keine Bindungswirkung dergestalt entfalten kann, dass es (sogar) der Zweitkorrektorin verwehrt wäre, Kritik zu äußern, obwohl die zugrundeliegende Erwartung im "Anforderungsprofil" des Erstgutachters nicht ausdrücklich benannt ist. Ungeachtet dessen nahm auch das im Erstvotum enthaltene Anforderungsprofil darauf Bezug, dass "der Verwaltungsakt [...] mit der Auflage (§ 36 II Nr. 4 VwVfG) verbunden" war. Selbst wenn die Zweitkorrektorin hieran gebunden wäre, hätte sie nach Überzeugung des Gerichts verlangen können, dass der Kläger "kurz i.S.d. § 36 Absatz 2 Nr. 4 VwVfG begründe[t], dass einè Auflagé dem an Frau D. gerichteten Bewilligungsbescheid beigefügt war"."
Dagegen macht der Kläger zunächst geltend, er habe deutlich auf die "mit dem Zuwendungsbescheid verbundene Auflage" hingewiesen, und zwar genau in dem Sinne, wie sie im einschlägigen § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG formuliert sei. Damit habe er auch ohne Benennung des § 26 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG die notwendige Qualifizierung als Auflage vorgenommen. Dies zieht die erstinstanzliche Entscheidung jedoch nicht in Zweifel. Der Kläger setzt der Kritik der Erstkorrektorin, dass er kurz i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG hätte begründen sollen, dass dem an Frau D. gerichteten Bewilligungsbescheid eine "Auflage" beigefügt war, lediglich seine eigene Bewertung, eine solche Begründung unter Benennung der maßgeblichen Vorschrift sei nicht erforderlich, entgegen. Er zeigt damit nicht auf, inwiefern die Zweitkorrektorin ihren Bewertungsspielraum überschritten haben könnte. Das ist auch nicht ersichtlich. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird die Nebenbestimmung im Klausurtext nicht schon als "Auflage" eingeordnet, diese war mithin noch vorzunehmen. Damit hat das Verwaltungsgericht auch - entgegen der Auffassung des Klägers - hinreichend begründet, dass die Forderung nach einer kurzen Einordnung der Nebenbestimmung als Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG den Bewertungsspielraum nicht überschritten hat.
Dass eine Begründung für die Einordnung der Nebenbestimmung als "Auflage" nicht hätte gefordert werden dürfen, folgt im Übrigen auch nicht daraus, dass der Erstkorrektor in seinem Anforderungsprofil ausdrücklich festgestellt hat, dass "der Verwaltungsakt mit einer Auflage (§ 36 II Nr. 4 VwVfG) verbunden" gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist daraus nicht zu entnehmen, dass der Erstkorrektor eine Begründung für die Annahme einer Auflage nicht für erforderlich gehalten habe, vielmehr gibt er im Anforderungsprofil die maßgeblichen Probleme des Falles wieder, die von den Prüflingen zu erkennen und zu prüfen waren. Im Übrigen wäre eine solche Einschätzung des Erstkorrektors auch unerheblich und würde nicht dazu führen, dass die Zweitkorrektorin ihren Bewertungsspielraum überschritten hätte.
n) Schließlich ergeben sich auch aus dem Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht keinen Bewertungsfehler darin erkannt, dass die Zweitkorrektorin bestimmte Ausführungen für die Begründung der Zuständigkeit des NLS für den Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung verlangt habe (Einwendung 18 im verwaltungsgerichtlichen Urteil), keine ernstlichen Zweifel.
Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:
"Die Einwendung zu 18. zeigt keinen Prüfungsmangel auf. Die Zweitkorrektur hat in nicht zu beanstandender Weise verlangt, dass die Zuständigkeit des NLS für den Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung jedenfalls kurz begründet wird. Insbesondere erweist sich diese Anforderung nicht als willkürlich. Der Kläger ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Aus dieser Norm ergibt sich unmittelbar, welche Behörde zuständig ist. Dort heißt es: "Die aufschiebende Wirkung entfällt nur in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird." Die Begründung der Zuständigkeit des NLS stellt sich mithin als bloße Subsumtion unter die Norm dar. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Frau D. ein berechtigtes Interesse daran haben dürfte, dass ihr die Rechtmäßigkeit auch der Anordnung der sofortigen Vollziehung lückenlos dargelegt wird, da die Anordnung für sie nachteilig ist."
Soweit der Kläger meint, Ausführungen zur Zuständigkeit für den Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung hätten nur verlangt werden dürfen, wenn ein Widerspruchsverfahren durchzuführen gewesen wäre und sich somit Abgrenzungsprobleme zwischen der Ausgangs- und der Widerspruchsbehörde ergeben hätten, stellt er damit die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage. Es stellt eine legitime Prüfererwägung dar, dass kurz die Zuständigkeit für den Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung (aus dem Gesetz) darzulegen ist. Warum es dafür einen Unterschied machen sollte, ob es eine oder mehrere zuständige Behörden gibt, erschließt sich nicht. Dies ist höchstens relevant für den Inhalt und den Umfang der erforderlichen Begründung.
2. Soweit der Kläger in seiner Zulassungsbegründung zunächst auch § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO, und damit die Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten sowie der grundsätzlichen Bedeutung genannt hat, fehlen weitere Ausführungen bzw. Darlegungen dazu vollständig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und folgt der Streitwertfestsetzung der 1. Instanz. In Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 beim Senat eingegangen sind, legt der Senat in ständiger Rechtsprechung die alte Fassung des Streitwertkatalogs zugrunde.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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