Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 15 MF 18/25

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung für den Flurbereinigungsplan D. -Stadt vorzunehmen, bis eine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren 15 KF 1/24 des beschließenden Senats ergangen ist, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gegen den Antragsteller wird eine Gerichtsgebühr nach einem Streitwert von 2.500 EUR festgesetzt. Ein Pauschsatz für die baren Auslagen des Gerichts wird nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorbeugenden Rechtsschutz gegen den Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung in dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren D. -Stadt (Landkreis E. -Stadt).

Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren D. -Stadt wurde mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 eingeleitet. Der Einleitungsbeschluss ist seit dem 29. Februar 2016 unanfechtbar. Das Verfahrensgebiet umfasst rund 410 ha und 67 Teilnehmer.

Der Antragsteller ist unter der Ordnungsnummer ... zusammen mit seiner Schwester in Erbengemeinschaft Teilnehmer des Verfahrens. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft bringen eine Fläche im Umfang von 0,6256 ha (Flurstück F. der Flur G., Gemarkung D. -Stadt) in das Flurbereinigungsverfahren ein. Die Fläche wurde auf Grundlage der - unanfechtbaren - Feststellung der Wertermittlungsergebnisse vom 16. Juli 2018 mit einem Wertverhältnis (WV) von 37,32 (Ackerland) bewertet.

Unter dem 9. Juli 2021 ordnete der Antragsgegner im vereinfachen Flurbereinigungsverfahren D. -Stadt die vorläufige Besitzeinweisung zum 1. September 2021 an. Dem Antragsteller und seiner Schwester wurde im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung eine Abfindungsfläche im Umfang von 0,6250 ha (Flurstück H. der Flur I., Gemarkung D. -Stadt) mit 37,03 WV (Ackerland, Brachland) vorläufig zugeteilt.

Den vom Antragsteller gegen die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2024 als unzulässig zurück. Die dagegen am 9. April 2024 erhobene Klage ist bei dem beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 15 KF 1/24 anhängig. Zur Begründung seiner Klage führte der Kläger im Wesentlichen aus, der Widerspruch sei zulässig gewesen, weil er ihn als Mitglied der Erbengemeinschaft habe allein durchführen dürfen. Die vorläufige Besitzeinweisung sei für ihn unzumutbar und sogar existenzbedrohend. Von Seiten des Antragsgegners seien Zusagen zur Wiederzuteilung seines Altflurstücks gemacht worden, die wissentlich nicht eingehalten worden seien. Der Antragsgegner habe ihm wissentlich eine mit einer ehemaligen Müllkippe belastete Fläche zugewiesen.

Der Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren D. -Stadt wurde im Anhörungstermin am 17. Oktober 2024 bekanntgemacht. Durch den Flurbereinigungsplan wurden der Antragsteller und seine Schwester durch eine Fläche im Umfang von 0,5967 ha (Flurstück J. der Flur I., Gemarkung D. -Stadt) und mit 37,02 WV (Ackerland) abgefunden. Die als Abfindung zugeteilte Fläche wich teilweise von der im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung zugewiesenen Fläche ab. Nach dem Nachweis über Anspruch und Abfindung wurde der endgültige Abfindungsanspruch nach Berücksichtigung eines allgemeinen Landabzugs auf 37,02 WV festgelegt; der Abfindungsanspruch des Antragstellers ist somit durch die Landabfindung erfüllt.

Den vom Antragsteller gegen die Landabfindung durch den Flurbereinigungsplan erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2025 zurück. Die dagegen am 12. August 2025 erhobene Klage ist bei dem beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 15 KF 15/25 anhängig.

Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2025 in dem Verfahren 15 KF 1/24 mitgeteilt hatte, dass beabsichtigt sei, im November 2025 eine vorzeitige Ausführungsanordnung für den Flurbereinigungsplan zu erlassen, hat der Antragsteller am 13. November 2025 beim beschließenden Senat vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz gegen den Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung in dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren D. -Stadt beantragt.

Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Antrag auf eine Sicherungsanordnung begründet sei, wenn die Gefahr bestehe, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hier sei zum einen der Anordnungsanspruch gegeben. Er habe - wie sich aus seinem Vorbringen im Verfahren 15 KF 1/24 ergebe - einen Anspruch auf Aufhebung der Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung des Antragsgegners. Es liege zudem ein Anordnungsgrund, d. h. ein besonderes Eilbedürfnis vor. Die von dem Antragsgegner angekündigte vorzeitige Ausführungsanordnung hätte zur Folge, dass ihm, dem Antragsteller, sein Rechtsschutzbedürfnis genommen und die Klage im Verfahren 15 KF 1/24 gegenstandslos würde. Um dieses zu verhindern, solle der Anspruch des Antragstellers auf Beurteilung und Entscheidung im dortigen Verfahren durch den Senat gesichert werden. Der beschließende Senat habe im Verfahren 15 KF 1/24 mitgeteilt, dass die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung mit der Ausführung des Flurbereinigungsplans enden würden. Es habe den Anschein, dass der Antragsgegner mit dem angekündigten Vorgehen einer Entscheidung durch den Senat im Verfahren 15 KF 1/14 zur vorläufigen Besitzeinweisung vorgreifen wolle, um sich nicht der Gefahr einer für ihn nachteiligen gerichtlichen Entscheidung aussetzen zu müssen. Die Entscheidung in dem Klageverfahren 15 KF 1/24 sollte dem Senat obliegen. Darüber hinaus seien nachfolgend zur vorzeitigen Ausführungsanordnung Grundbuchberichtigungen möglich, durch die ihm unumkehrliche Nachteile drohten. Es drohe zum Beispiel ein Verkauf an unbeteiligte Dritte.

Der Antragsteller beantragt,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung für den Flurbereinigungsplan D. - Stadt vorzunehmen, bis eine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren 15 KF 1/24 des beschließenden Senats ergangen ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er erwidert: Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht, denn die vorläufige Besitzeinweisung sei nicht rechtswidrig. Auch ein Anordnungsgrund bestehe nicht. Es möge zwar sein, dass die Klage gegen die vorläufige Besitzeinweisung durch die vorzeitige Ausführungsanordnung gegenstandslos werde. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Antragsteller im Parallelverfahren durch seinen Rechtsschutz einbüße. Dieser könne ausreichend durch die Klage gegen den Flurbereinigungsplan selbst realisiert werden. Im Übrigen sei dies durch die gesetzliche Regelung in §§ 61, 63 und 66 Abs. 3 FlurbG nicht nur denklogisch angelegt, sondern sogar gesetzgeberisch so gewollt. Es solle ein einheitlicher Zeitpunkt für den Rechtsübergang festgelegt werden können, der nicht abhängig von gegen den Flurbereinigungsplan eingelegten Rechtsmitteln sei. Erst recht gelte dies bezüglich Rechtsmitteln gegen die vorläufige Besitzeinweisung. Die vorzeitige Ausführungsanordnung nach § 63 Abs. 1 FlurbG wäre im Übrigen rechtmäßig. Selbst wenn man dies anders sehen würde, würde dies keinen Anordnungsgrund für eine präventive Untersagung der Anordnung der Ausführung darstellen. Rechtsschutz könne gegen diese Anordnung erlangt werden, wenn sie erlassen sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners dieses Verfahrens sowie der Verfahren 15 KF 1/24 und 15 KF 15/25 Bezug genommen, in die der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Einsicht genommen hat.

II.

Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung für den Flurbereinigungsplan D. -Stadt vorzunehmen, bis eine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren 15 KF 1/24 des beschließenden Senats ergangen ist, hat keinen Erfolg.

1.

Der Antrag ist bereits unzulässig, da dem Antragsteller für einen Antrag auf vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Insofern kann dahinstehen, ob der Antragsteller überhaupt im eigenen Namen statt namens der Erbengemeinschaft antragsbefugt ist (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BGB; hierzu das Senatsurteil vom 4.3.2025 - 15 KF 7/23 - juris Rn. 23).

Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die VwGO stellt darum ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich ausreicht. Vorbeugende Klagen sind daher nur zulässig, wenn ein besonders schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz - einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes - mit für den Kläger unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein drohender Verwaltungsakt aus Rechtsgründen nicht mehr aufhebbar ist, wenn aus der auch nur kurzzeitigen Vollziehung eines Verwaltungsakts bereits ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht oder wenn durch den Vollzug die Schaffung vollendeter, nicht mehr ohne weiteres revidierbarer Tatsachen droht (vgl. Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, Vorbemerkung § 40 VwGO Rn. 25 m. w. N., zitiert nach beck-online; Ehlers in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. Ergänzungslieferung Februar 2025, Vorbemerkung § 40 VwGO Rn. 101 m. w. N., zitiert nach beck-online; BVerwG, Urteil vom 23.6.2016 - 2 C 18.15 - juris Rn. 19 f. und Beschluss vom 29.4.2019 - 6 B 141.18 - juris Rn. 8).

Da bereits für die Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen, gilt dies verstärkt für einen diesbezüglichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 11.6.1993 - 1 W 66/93 - zitiert nach beck-online). Auch vorläufiger Rechtsschutz ist regelmäßig nicht vorbeugend erforderlich, sondern kann nach Erlass des Verwaltungsakts gegebenenfalls über § 80 VwGO gewährt werden. Für vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz gibt es daher nur dann ein rechtlich schützenswertes Interesse, wenn der Rechtsschutz über § 80 VwGo nicht möglich ist oder aber nicht ausreicht, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. Happ in: Eyermann, a. a. O., § 123 VwGO Rn. 37 m. w. N., zitiert nach beck-online; Schoch in: Schoch/Schneider, a. a. O., § 123 VwGO Rn. 45 m. w. N., zitiert nach beck-online).

Dies zugrunde gelegt, ist vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz vorliegend nicht erforderlich. Es ist dem Antragsteller bzw. den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zumutbar, nach Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung um nachgängigen Rechtsschutz nachzusuchen. Ein solcher nachgängiger Rechtsschutz in Form eines - grundsätzlich mit aufschiebender Wirkung verbundenen - Widerspruchs gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung und gegebenenfalls - bei einer Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Ausführungsanordnung - eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist für den Antragsteller nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden.

Zwar ist dem Antragsteller zuzustimmen, dass durch den Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden (§ 66 Abs. 3 FlurbG) und sich die vorläufige Besitzeinweisung damit im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung entfallen dabei auch dann, wenn die vorzeitige Ausführungsanordnung durch Widerspruch angegriffen wird. Denn dessen aufschiebende Wirkung lässt die innere Wirksamkeit eines Verwaltungsakts, hier den Eintritt des neuen Rechtszustands, unberührt. Mit der Erledigung der vorläufigen Besitzeinweisung entfällt danach auch das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für eine Klage nach § 65 FlurbG (vgl. Senatsurteil vom 13.4.2022 - 15 KF 2/19 - juris Rn. 63 f. m. w. N.). Dass sich mit dem Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung das Klageverfahren 15 KF 1/24 gegen die vorläufige Besitzeinweisung erledigen würde, stellt jedoch keinen unzumutbaren Nachteil, sondern eine gewollte Folge des Gesetzgebers dar (vgl. § 66 Abs. 3 FlurbG). Denn die vorzeitige Ausführungsanordnung bestimmt nur, wann der neue Rechtszustand eintritt. Wie dieser aussieht, regelt allein der Flurbereinigungsplan, der sich durch die vorzeitige Ausführungsanordnung nicht erledigt. Einwendungen gegen die Wertermittlung oder die Abfindung sind daher im Prozess gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung nicht zu beachten, ebenso wenig ist erheblich, ob der Planzustand angefochten wird. Etwaige später geänderte rechtliche Festsetzungen werden kraft Gesetzes durch die dem Plannachtrag entsprechenden rechtlichen Wirkungen ersetzt und wirken auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Zeitpunkt zurück (vgl. Senatsurteil vom 9.6.2015 - 15 KF 10/13 - n. v.; Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, Flurbereinigungsgesetz Kommentar, 11. Auflage 2025, § 63 Rn. 3 ff. m. w. N.).

Soweit der Antragsteller noch darauf verweist, dass nachfolgend zur vorzeitigen Ausführungsanordnung Grundbuchberichtigungen möglich seien, durch die ihm unumkehrliche Nachteile drohten, ist er auf den nachgängigen Rechtsschutz zu verweisen. Solange ein - von ihm bzw. den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zu erhebender - Widerspruch gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung anhängig ist, darf die Flurbereinigungsbehörde nicht die Grundbuchberichtigung beantragen (vgl. Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, a. a. O., § 61 Rn. 2, § 63 Rn. 2).

2.

Der Antrag ist zudem auch unbegründet, da der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat.

Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers aus dem Hauptsacheverfahren nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht. Gibt es den Hauptsacheanspruch nicht, so kann auch keine einstweilige Anordnung zu dessen vorläufiger Sicherung ergehen (vgl. Happ in: Eyermann, a. a. O., § 123 VwGO Rn. 45 f. m. w. N., zitiert nach beck-online).

Der dem vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrundeliegende Hauptsacheanspruch ist der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf Unterlassen des Erlasses einer vorzeitigen Ausführungsanordnung im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren D. -Stadt, der vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage verfolgt werden müsste, nicht jedoch - wie vom Antragsteller vorgetragen - der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung.

Es bestehen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine Anhaltspunkte, dass eine - vom Antragsgegner noch zu erlassende - vorzeitige Ausführungsanordnung rechtswidrig wäre und dem Antragsteller daher ein Anspruch auf Unterlassen zustünde.

a)

Rechtsgrundlage für den Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung ist § 63 Abs. 1 FlurbG. Danach kann die Ausführung des Flurbereinigungsplans vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 FlurbG der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden.

b)

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.

Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 30. Oktober 2025 in dem Verfahren 15 KF 1/24 bestätigt, dass die verbliebenen Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt worden sind bzw. dass über die Widersprüche - wie im Fall des Antragstellers - bereits entschieden worden ist.

Zudem würden aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen. Dies ist bereits dann der Fall, wenn sich der Eintritt des neuen Rechtszustands für alle Teilnehmer verzögern und der Grundstücksverkehr behindert würde. Dadurch könnten die zufriedenen Teilnehmer unter anderem Schaden dadurch erleiden, dass etwa Kreditinstitute die für die Investitionen notwendigen Darlehen auf den alten, unter Umständen in der Natur bereits verschwundenen Grundstücken nur unter besonderen Voraussetzungen oder gar nicht sichern. Die Umsetzung des neuen Rechtszustands ist im Regelfall auch deswegen besonders dringlich, weil das Flurbereinigungsgesetz im Gegensatz zu § 76 Satz 1 BauGB keine Vorabregelung des Eigentums für Teilgebiete erlaubt. Somit wird der Grundstücksverkehr bis zum Eintritt des neuen Rechtszustands erheblich behindert. Diese Behinderung ist deshalb besonders schwerwiegend, weil in der Regel die Beteiligten in Kenntnis der neuen Grundstücke ein besonderes Bedürfnis haben, darüber zu verfügen. Es besteht deshalb die naheliegende Gefahr eines Verfügungsstaus. Durch den Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung und der nachfolgenden Grundbuchberichtigung (§ 79 FlurbG) wird den Beteiligten ermöglicht, über die neuen Grundstücke ohne weitere Schwierigkeiten zu verfügen (vgl. Senatsurteil vom 9.6.2015 - 15 KF 10/13 - n. v., m. w. N.). Nach Maßgabe dessen liegt es im Interesse sämtlicher Teilnehmer der Flurbereinigung - abgesehen vom Antragsteller -, den neuen Rechtszustand alsbald eintreten zu lassen.

c)

Schließlich ist derzeit nicht erkennbar - und wurde vom Antragsteller auch nicht substantiiert dargelegt -, dass der Erlass einer vorzeitigen Ausführungsanordnung nicht ermessensfehlerfrei ergehen könnte.

Die Ermessensentscheidung über die vorzeitige Ausführungsanordnung hat davon auszugehen, dass es sich um eine Ausnahme von dem in § 61 FlurbG normierten Grundsatz handelt, nach dem die Flurbereinigungsbehörde die Ausführung des Flurbereinigungsplans nach dessen Unanfechtbarkeit anordnet (sog. Ausführungsanordnung). Die Flurbereinigungsbehörde hat deshalb unter sorgfältiger Prüfung aller Umstände die Vor- und Nachteile abzuwägen, die sich aus dem vorzeitigen Eintritt des neuen Rechtszustands nach dem (noch anfechtbaren) Flurbereinigungsplan ergeben. Dabei sind die Zahl und die Bedeutung etwa anhängiger Klagen oder noch nicht entschiedener Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan und damit die Möglichkeit einer notwendig werdenden Änderung des Flurbereinigungsplans in Betracht zu ziehen. Einwendungen des jeweiligen Widerspruchsführers gegen seine Abfindung sind hingegen in dem Verfahren der vorzeitigen Ausführungsanordnung grundsätzlich nicht zu prüfen. Lediglich schwerwiegende berechtigte Angriffe gegen die Abfindungsentscheidung können Rechtmäßigkeitsbedenken gegen die getroffene Ermessensentscheidung begründen. Dies gilt allerdings nur für solche schwerwiegenden Angriffe gegen die Abfindungsentscheidung, die Auswirkungen auf den zugrundeliegenden Flurbereinigungsplan zur Folge haben können und von Bedeutung sind, etwa weil sie die Abfindung anderer Teilnehmer betreffen (vgl. Senatsurteil vom 9.6.2015 - 15 KF 10/13 - n. v., m. w. N.).

An diesen Maßgaben wird sich die zu treffende Ermessensentscheidung des Antragsgegners auszurichten haben. Dass eine fehlerfreie Ermessensentscheidung unter keinen denkbaren Gesichtspunkten möglich wäre und dass daher vorbeugend ein Anspruch auf Unterlassen bestünde, ist nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 147 Abs. 1, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Pauschsatz nach § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG für gerichtliche Auslagen wird nicht erhoben, da bare Auslagen des Gerichts bislang nicht angefallen sind. Insbesondere sind keine Ausgaben für die Entschädigung ehrenamtlicher Richter getätigt worden, da diese nur bei Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlung mitwirken. Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG wird gegen den Antragsteller eine Gerichtsgebühr nach einem Streitwert von 2.500 EUR festgesetzt. Der zugrunde gelegte Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an den Empfehlungen unter Ziffern 13.2.3 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).

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