Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 LC 135/24

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichterin der 13. Kammer - vom 9. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich im Wege der Berufung gegen seine Verurteilung durch das Verwaltungsgericht, der Klägerin die Kosten für einen Hilfefall in der Zeit vom 30. August 2016 bis zum 30. November 2018 zu erstatten.

Die Beteiligten sind jeweils örtliche Träger der Jugendhilfe. In dieser Funktion begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Erstattung von Kosten in Höhe von 22.007,08 EUR, die sie im Hilfefall C. D. (später E.) aufgewendet hat.

C. wurde am ... 2014 in F. geboren. Das Jugendamt der Beigeladenen bewilligte der Kindesmutter ab dem 1. August 2014 eine sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII. Der leibliche Vater des Kindes erkannte die Vaterschaft nach der Geburt zunächst nicht an. Die Eltern des Kindes lebten damals in unklarer Beziehung zusammen in einer Wohngemeinschaft in der Stadt Oldenburg, bis die Kindesmutter im März 2015 in ein Frauenhaus und zum 1. August 2015 nach Delmenhorst in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin zog. Die Klägerin übernahm den Fall zum 1. September 2015 und führte die sozialpädagogische Familienhilfe fort.

Am 10. November 2015 kam es während eines Besuchs von C. bei dem leiblichen Vater zu einer Inobhutnahme des Kindes durch die Beigeladene und daraufhin zu einem vorläufigen Sorgerechtsentzug der Kindesmutter durch das Amtsgericht Delmenhorst am 11. November 2015. Ab dem 12. November 2015 wurde C. in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Mit Bescheid vom 16. November 2015 beendete die Beigeladene die Kinder- und Jugendhilfe nach § 31 SGB VIII zum 20. November 2015. In der Sitzung des Amtsgerichts Delmenhorst vom 17. November 2015 wurde vereinbart, dass die Kindesmutter einen Antrag beim Jugendamt der Klägerin auf Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie stellen sollte. Das Gericht stellte in Aussicht, dass der vorläufige Sorgerechtsentzug danach aufgehoben werden könne. Die Kindesmutter stellte sodann bei der Klägerin am 19. November 2015 den entsprechenden Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII. Die Klägerin bewilligte der Kindesmutter am 25. November 2015 Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII (Bereitschaftspflege in Delmenhorst) rückwirkend zum 12. November 2015. Mit Beschluss vom 24. November 2015 sah das Amtsgericht Delmenhorst von weiteren familienrechtlichen Maßnahmen gegen die Kindesmutter nach den §§ 1666, 1666a BGB ab.

Am 5. Februar 2016 erkannte Herr G., der weiterhin in der Stadt Oldenburg wohnte, die Vaterschaft bezüglich C. an und die Kindesmutter stimmte dem zu. Die Kindeseltern gaben eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab. Beide Elternteile stellten am 1. März 2016 bei der Klägerin einen gemeinsamen Antrag auf Jugendhilfeleistungen nach § 33 SGB VIII, der am 23. März 2016 von der Klägerin bewilligt wurde. Am 24. März 2016 wechselte C. aus der Bereitschaftspflege in eine Vollzeitpflegestelle in Ganderkesee, wo sie seither lebt. Seit dem 7. April 2016 führt das Kind nach dem Willen der Eltern den Namen E..

Am 30. August 2016 verzog die Kindesmutter nach F. im beklagten Landkreis Leer. Mit Schreiben vom 14. September 2016 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und zeigte einen Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ab dem 30. August 2016 an. Die Klägerin bat um Übernahme des Hilfefalles zum nächstmöglichen Zeitpunkt und machte Kostenerstattung gemäß § 86c SGB VIII geltend. Nach weiterem Schriftverkehr lehnte der Beklagte die Übernahme des Hilfefalles mit Schreiben vom 12. April 2017 ab und führte aus: Seit dem 1. August 2014 bis heute werde kontinuierlich bestehender jugendhilferechtlicher Bedarf durch Hilfemaßnahmen abgedeckt. Seit der Anerkennung der Vaterschaft am 5. Februar 2016 und der Sorgerechtserklärung sei die örtliche Zuständigkeit für die weitere Hilfegewährung neu zu bestimmen. Die Personensorge liege nun bei den Kindeseltern. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Kindeseltern und das Kind getrennte gewöhnliche Aufenthalte gehabt. Es sei somit auf den Beginn der Hilfe abzustellen. Damals habe das Kind bei den Kindeseltern in Oldenburg gelebt. Anschließend sei die Kindesmutter umgezogen. In der Folge habe sich eine örtliche Zuständigkeit der Beigeladenen nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII ergeben. Auch nachdem die Kindesmutter ein weiteres Mal ihren gewöhnlichen Aufenthalt gewechselt habe, sei die Beigeladene nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII zuständig geblieben.

Am 31. Mai 2017 wandte sich die Klägerin an die Beigeladene und forderte sie zur Übernahme des Hilfefalles auf. Die Beigeladene lehnte dies mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Zuständigkeit ab dem 5. Februar 2016 neu zu bestimmen gewesen sei. Es sei § 86 Abs. 5 SGB VIII zugrunde zu legen. § 86 Abs. 2 und 3 SGB VIII seien nicht einschlägig, da zu Beginn der Hilfe kein getrennter Aufenthalt der Eltern vorgelegen habe. § 86 Abs. 5 SGB VIII ordne bei gemeinsamem Sorgerecht das Bestehenbleiben der bisherigen Zuständigkeit an und zwar derjenigen, die vor dem ausschlaggebenden Zeitpunkt (Vaterschaftsanerkennung) gegeben gewesen sei, hier also die der Klägerin.

Mit Schreiben vom 9. August 2018 teilte die Klägerin dem Beklagen erneut mit, dass sie von seiner Zuständigkeit ausgehe und forderte Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII. Der Beklagte lehnte das Begehren mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 ab.

Am 1. Dezember 2018 verlangte die Klägerin vom Beklagten die Erstattung von 22.007,08 EUR für im Zeitraum vom 30. August 2016 bis zum 30. November 2018 erbrachte Jugendhilfeleistungen mit Verweis darauf, dass ein Zuständigkeitswechsel zum Landkreis Oldenburg laufe. Der Beklagte lehnte dies wiederum mit Schreiben vom 6.Dezember 2018 ab.

Zum 1. April 2019 übernahm der Landkreis Oldenburg den Hilfefall nach § 86 Abs. 6 SGB VIII und forderte mit Schreiben vom 12. März 2019 den Beklagten zur Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII ab dem 1. April 2019 auf. Auch dies lehnte der Beklagte ab.

Am 13. Mai 2019 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg gegen die Ablehnung der Kostenerstattung durch den Beklagten Klage erhoben. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Vaterschaftsanerkennung und die Regelung eines gemeinsamen Sorgerechts von Kindesmutter und Kindesvater ab dem 5. Februar 2019 hätten eine neue Zuständigkeitsprüfung ausgelöst. Die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers ergebe sich nicht aus § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII. Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kindesmutter von Oldenburg nach Delmenhorst gezogen sei, während der Kindesvater weiter in Oldenburg gelebt habe, habe die Personensorge weder den Kindeseltern gemeinsam noch keinem von ihnen zugestanden, sondern allein der Kindesmutter. Damit richte sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII, mithin dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind C. vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Das sei bei der Mutter gewesen. Nachdem am 30. August 2016 die Kindesmutter von Delmenhorst nach F. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten umgezogen sei, sei somit der Beklagte der zuständige Jugendhilfeträger. Seit dem 24. März 2018 sei, weil das Kind zwei Jahre bei einer Pflegefamilie untergebracht gewesen sei, nach § 86 Abs. 6 SGB VIII der Landkreis Oldenburg zuständig.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, die ihr für den Zeitraum vom 30. August 2016 bis zum 30. November 2018 im Hilfefall C. E.. entstandenen Kosten in Höhe von 22.007,08 EUR zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat erklärt, dass er der Klägerin nicht zur Kostenerstattung verpflichtet sei. Am 5. Februar 2016 habe die Personensorge bei beiden Elternteilen gelegen. Es sei auf den Beginn der Hilfeleistung abzustellen. Damals habe das Kind mit den Eltern in Oldenburg gelebt. Nach dem Umzug der Kindesmutter nach Delmenhorst sei die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII bei der Beigeladenen verblieben, ebenso nach dem Umzug der Kindesmutter nach F.. Seit dem 24. März 2016 lebe das Kind bei der Pflegefamilie und der Landkreis Oldenburg sei der nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständige Jugendhilfeträger.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass die Zuständigkeit mit der Vaterschaftsanerkennung am 5. Februar 2016 ex nunc neu zu bestimmen sei. Anzuknüpfen sei an die zivilrechtliche Lage hinsichtlich der Vaterschaft des leiblichen Vaters. Diese könne nicht rückwirkend zu Änderungen der örtlichen Zuständigkeit führen. Die Vaterschaftsanerkennung sei auch sonst nicht rückwirkend zu berücksichtigen.

Mit Urteil vom 9. Februar 2024 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt, der Klägerin die Kosten, welche ihr im Hilfefall C. E.. in der Zeit vom 30. August 2016 bis zum 30. November 2018 in Höhe von 22.007,08 EUR entstanden sind, zu erstatten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren der Klägerin sei § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach seien Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet habe, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden sei. Wechsele die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibe gemäß § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetze. Im Hilfefall C. sei der Beklagte in der Zeit vom 13. August 2016 bis zum 30. November 2018 der örtlich zuständige Jugendhilfeträger gewesen und habe den Hilfefall nicht übernommen. Die Klägerin habe im fraglichen Zeitraum unstreitig Jugendhilfeleistungen in Höhe von 22.007,08 EUR erbracht. Es bestehe Einigkeit zwischen allen Beteiligten, dass zwischen dem 1. August 2014 und dem 30. November 2018 eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einheitlich zu betrachtende Hilfeleistung im Sinne des § 86 SGB VIII vorgelegen habe. Die zwischenzeitliche Inobhutnahme habe die Jugendhilfeleistung nicht unterbrochen. Der örtlich zuständige Jugendhilfeträger sei nach der Geburt des Kindes nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Mutter zu bestimmen gewesen, da die Vaterschaft noch nicht anerkannt gewesen sei. Örtlich zuständig gewesen sei unstreitig die Beigeladene. Auch nach dem Umzug der Kindesmutter nach Delmenhorst in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin habe sich die örtliche Zuständigkeit noch gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII unstreitig nach der Mutter gerichtet.

Nach der Anerkennung der Vaterschaft am 5. Februar 2016 sei auch Herr G. sorgeberechtigt geworden. Ab dem Zeitpunkt der wirksamen Sorgerechtsanerkennung sei die Zuständigkeit ex nunc neu zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für die Zuständigkeitsregelungen des § 86 SGB VIII die zivilrechtliche Rechtslage maßgeblich. Das Familienrecht gehe davon aus, dass die Rechtswirkungen der Anerkennung der Vaterschaft erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden könnten, zu dem die Anerkennung wirksam werde. § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII stelle insoweit nur klar, dass es für die örtliche Zuständigkeit bis zur wirksamen Anerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft bei dieser zivilrechtlichen Rechtslage bleibe. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sei es bis zum 4. Februar 2016 bei der ursprünglichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII geblieben und es könne für die Frage der Zuständigkeit ab dem 5. Februar 2016 nicht darauf ankommen, dass die Kindesmutter zum 1. August 2015 von Oldenburg nach Delmenhorst verzogen sei, während der Vater in Oldenburg verblieben sei und daher die leiblichen Eltern ab dann verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten. Im August 2015 habe es mangels Vaterschaftsanerkennung noch keine Elternteile im Sinne des Zivilrechts und damit im Sinne des § 86 SGB VIII gegeben. Deshalb könne nicht festgestellt werden, dass die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene persönliche Aufenthalte begründet hätten. Darauf, dass sie im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung unterschiedliche Aufenthalte besessen hätten, komme es nicht an. Sähe man dies anders, bedeute das eine Anerkennung von Rechtswirkungen der Vaterschaftsanerkennung für einen Zeitpunkt, für den sie noch nicht geltend gemacht werden konnten. Folglich komme im vorliegenden Fall die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nur nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SGB VIII in Betracht, da die Elternteile ab dem 5. Februar 2016 das gemeinsame Sorgerecht besessen, aber verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten. Die verschiedenen Varianten des § 86 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SGB VIII knüpften daran an, bei welchem Elternteil bzw. wo das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hilfsweise seinen tatsächlichen Aufenthalt gehabt habe. In Fällen, in denen die Hilfeleistung vor der Geburt begonnen habe, könne nur auf den Aufenthaltsort des Kindes im Zeitpunkt der Geburt abgestellt werden. Das Kind C. habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt damals bei der Mutter gehabt. Somit habe sich in analoger Anwendung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auch nach dem 5. Februar 2016 die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter gerichtet. Solange diese in Delmenhorst gelebt habe, sei die Klägerin zuständiger Jugendhilfeträger gewesen. Nach dem Umzug der Kindesmutter am 30. August 2016 nach F. in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten sei die Zuständigkeit mit der Kindesmutter mitgewandert. Der Beklagte sei örtlich zuständiger Jugendhilfeträger geworden. Seine Zuständigkeit ergebe sich im hier streitigen Zeitraum vom 30. August 2016 bis zum 30. November 2018 aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII analog.

Am 4. März 2024 hat der Beklagte gegen das Urteil die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass der streitgegenständliche Fall nach § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SGB VIII zu bestimmen sei. Vielmehr richte sich die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Die Zuständigkeit liege bei der Beigeladenen. § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII sei in den Fällen einschlägig, in denen die Eltern zu Beginn der Leistung einen gemeinsamen Aufenthalt begründeten, sich dieser nach Beginn der Leistung trenne und beiden oder keinem Elternteil das Personensorgerecht zustehe. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bleibe die ursprüngliche örtliche Zuständigkeit bestehen. Dies sei hier der Fall. Bei § 86 Abs. 5 SGB VIII handele es sich um eine umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Kindeseltern nach Leistungsbeginn. Ab dem Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung, zu dem erstmals von zwei Elternteilen auszugehen sei, greife mangels Regelung in Absatz 1 der § 86 Abs. 5 SGB VIII mit den vorstehend genannten Voraussetzungen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätten alle notwendigen Daten über den Aufenthaltsort der Kindeseltern zur Verfügung gestanden. Im Rahmen der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit solle daher auch berücksichtigt werden, wo der Kindesvater zu Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die Vaterschaft noch nicht anerkannt hätte. § 86 Abs. 1 S. 2 SGB VIII regele überdies, dass an die Stelle der Eltern die Mutter trete, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt sei. Daraus lasse sich schließen, dass sobald die Vaterschaft anerkannt werde, nicht mehr allein auf den Aufenthaltsort der Kindesmutter abzustellen sei. Ergänzend sei anzumerken, dass auf die Vaterschaftsanerkennung früher hätte eingewirkt werden können, sodass es durch den Umzug der Kindesmutter nach Delmenhorst gar nicht erst zu einem Zuständigkeitswechsel hin zu der Klägerin gekommen wäre.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 9. Februar 2024 - Az. - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2020.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In ihrer Stellungnahme führt sie aus, dass die Berufungsbegründung zu keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts führe. Soweit der Beklagte meine, dass § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII anwendbar sei, da die Kindeseltern zu Beginn der Leistung zusammen in Oldenburg gelebt hätten, verkenne er, dass die Vaterschaftsanerkennung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt sei und es daher kein Zusammenleben der Kindeseltern im Sinne der Norm gegeben haben könne.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der als Leistungsklage statthaften und auch sonst zulässigen Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der ihr für den Zeitraum vom 30. August 2016 bis zum 30. November 2018 im Hilfefall C. E. entstandenen Kosten in Höhe von 22.007,08 EUR.

Rechtsgrundlage für diesen Kostenerstattungsanspruch ist § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Danach sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

I. Die Klägerin hat als örtliche Trägerin der Jugendhilfe in dem im Streit stehenden Zeitraum vom 30. August 2016 bis zum 30. November 2018 Hilfe zur Erziehung erbracht und dafür die Kosten getragen. Sie erfüllt auch die weitere Voraussetzung des Erstattungsanspruchs aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, weil sie diese Kosten für den Jugendhilfefall im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewandt hat. Gemäß § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bleibt der bisher zuständige Träger im Falle eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass der Beklagte den Hilfefall im streitgegenständlichen Zeitraum bis November 2018 nicht in die eigene Zuständigkeit übernommen und demzufolge in dieser Zeit auch keine Jugendhilfeleistungen erbracht hat. Ihr Streit konzentriert sich vielmehr darauf, ob der Beklagte in diesem Zeitraum örtlich zuständig gewesen ist und die Klägerin demgemäß die in Rede stehenden Leistungen in Erfüllung einer Verpflichtung nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aufgewendet hat. Das ist zu bejahen.

Die jeweilige örtliche Zuständigkeit der Beteiligten entwickelte sich wie folgt:

1. Zunächst war - dies ist zwischen allen Beteiligten unstreitig - die Beigeladene örtlich zuständige Trägerin für Leistungen an das 2014 außerehelich geborene Kind C.. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Im Anwendungsbereich des § 86 Abs. 1 SGB VIII spielt die Sorgeberechtigung nach dem Wortlaut (noch) keine Rolle. Da bei Leistungsbeginn die Mutter ihren Wohnsitz im Bereich der Beigeladenen hatte und die Vaterschaft noch nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt war, greift hier § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII.

2. Mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes der Mutter durch ihren Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin ist die Zuständigkeit am 1. August 2015 gemäß § 86 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VIII auf diese übergegangen.

3. Dies galt - zwischen den Beteiligten unstreitig - bis zur Anerkennung der Vaterschaft am 5. Februar 2016. Ab diesem Zeitpunkt konnte der ausdrücklich eine zeitliche Einschränkung enthaltende § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII keine Anwendung mehr finden. Die Anerkennung der Vaterschaft erfordert, wie der Begriff "solange" in § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII verdeutlicht, eine zuständigkeitsrechtliche Neubewertung. Der Vater des Kindes hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen. Da dieser Wohnsitz von dem der Mutter abwich, war § 86 Abs. 1 SGB VIII keine Vorgabe mehr für die Zuständigkeit eines der beiden Träger zu entnehmen.

Die Zuständigkeit der Klägerin folgte ab diesem Zeitpunkt aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII analog. Es kommt weder eine unmittelbare Anwendung des § 86 Abs. 2 SGB VIII noch des § 86 Abs. 5 SGB VIII in Frage. Aufgrund der Vielfältigkeit der möglichen Lebenssachverhalte und Anknüpfungspunkte kann die Vorschrift des § 86 SGB VIII nicht alle Fallgestaltungen regeln. So liegt der Fall auch hier.

a) Die Zuständigkeit des örtlichen Trägers nach Anerkennung der Vaterschaft ergibt sich zunächst nicht unmittelbar aus § 86 Abs. 2 SGB VIII.

Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, ist nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Steht die Personensorge - wie im vorliegenden Fall seit dem 5. Februar 2016 - den Eltern gemeinsam zu, richtet sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dabei setzt § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII weiter voraus, dass die verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalte bereits vor oder bei Beginn der Leistung bestanden haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 - 5 C 34/12 -, juris Rn. 20; Winkler in: BeckOK SozR, 78. Ed. 1.9.2025, SGB VIII § 86 Rn. 15; vgl. auch Kunkel/Kepert in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 86 Rn. 23). Das ergibt sich insbesondere aus der Abgrenzung zu § 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII, der ausdrücklich den Fall regelt, dass die Elternteile erst nach Hilfebeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen.

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Tatbestand des § 86 Abs. 2 SGB VIII nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 SGB VIII das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.10.2011 - 5 C 25/10 -, juris Rn. 18). Als "Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, sind unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen anzusehen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob die gegenwärtig benötigte Jugendhilfeleistung einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfällt oder innerhalb des SGB VIII nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist als die bisherige Leistung, sondern allein darauf, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt oder vielmehr der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfes dient (NdsOVG, Beschl. v. 14.3.2012 - 4 LC 143/09 -, juris Rn. 31 m.w.N.).

Demnach begann die Leistung am 1. August 2014, da zu diesem Zeitpunkt erstmalig eine Hilfemaßnahme in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe erbracht wurde. Die Hilfemaßnahme wurde ab diesem Zeitpunkt durchgängig gewährt. Zwar hat sich der eine kontinuierliche Hilfe erfordernde Hilfebedarf von C. im November 2015 erhöht. In qualitativer Hinsicht hat er jedoch im Wesentlichen unverändert und ununterbrochen seit dem Jahr 2014 bestanden. Dies gilt auch ungeachtet der Einstellung der Hilfe durch den Bescheid der Beigeladenen vom 16. November 2015 mit Wirkung zum 20. November 2015. Weder hierdurch noch durch die zwischenzeitliche kurzzeitige Inobhutnahme des Kindes und die vorübergehende Entziehung des Sorgerechts der Kindesmutter ist eine tatsächliche Unterbrechung der Hilfegewährung eingetreten, vielmehr überschnitten die Jugendhilfeleistungen der Beigeladenen und der Klägerin sich sogar. Im Übrigen hätte in diesem Zusammenhang eine kurzfristige Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten nach den insoweit entsprechend anzuwendenden §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 2, 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ohnehin außer Betracht zu bleiben (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.3.2012 - 4 LC 143/09 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

Ist hier demnach auf den 1. August 2014 abzustellen, so hatten die Kindeseltern zu diesem Zeitpunkt noch keine getrennten gewöhnlichen Aufenthalte. Sowohl die Kindesmutter als auch der biologische Vater des Kindes lebten zum Leistungsbeginn beide im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen, sodass bereits vor diesem Hintergrund der Tatbestand des § 86 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII (getrennte gewöhnliche Aufenthalte zu Leistungsbeginn) nicht erfüllt ist.

Vor allem aber steht der unmittelbaren Anwendung des § 86 Abs. 2 SGB VIII entgegen, dass der (biologische) Kindesvater die Vaterschaft bei Leistungsbeginn noch nicht anerkannt hatte und es daher im Rechtssinne noch keinen Vater gab, auf dessen gewöhnlichen Aufenthalt hier abgestellt werden könnte (so zu § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 SGB VIII: HambOVG, Urt. v. 26.11.2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 47). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, knüpft der Begriff der Vaterschaft - und damit auch der Elternschaft - an die zivilrechtliche Rechtslage an. Gemäß § 1592 BGB ist der Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter verheiratet ist, der die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Die Rechtswirkungen der Anerkennung der Vaterschaft oder deren gerichtliche Feststellung können im Familienrecht grundsätzlich erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam bzw. die Feststellung rechtskräftig wird (§§ 1594 Abs. 1, 1600d Abs. 4 BGB). Sind die (biologischen) Kindeseltern im Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet, kommt es daher auch für die jugendhilferechtliche Berücksichtigung des Vaters auf den Zeitpunkt der rechtswirksamen Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft an. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII ("solange") ist der Vater (erst) ab diesem Zeitpunkt zuständigkeitsrechtlich zu berücksichtigen. Die Anerkennung bzw. die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wirkt zuständigkeitsrechtlich somit ab dem jeweiligen Zeitpunkt nur in die Zukunft (ex nunc) (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.3.2010 - 5 C 12/09 -, juris Rn. 16; Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 86 SGB VIII Rn. 32). Vorliegend hatte der Kindesvater die Vaterschaft bei Leistungsbeginn noch nicht anerkannt, sodass zu diesem Zeitpunkt noch keine "Elternteile" - im Rechtssinne - existierten.

b) Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kann entgegen der Auffassung des Beklagten aber auch § 86 Abs. 5 SGB Satz 2 VIII keine direkte Anwendung finden. Diese Regelung verlangt nach dem klaren Wortlaut des systematisch in Bezug genommenen § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII das Begründen verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte nach Beginn der Leistung. Entsprechend ist tatbestandliche Voraussetzung, dass bei Beginn der Leistung (noch) ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Trägers bestand (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.9.2022 - 5 C 5/21 -, juris Rn. 14). Einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten die Elternteile bei Beginn der Leistung jedoch vorliegend nicht, da der Vater in rechtlicher Hinsicht - wie oben dargelegt - erst nach Leistungsbeginn durch die Anerkennung der Vaterschaft hinzugetreten ist. Würde gleichwohl darauf abgestellt, dass der biologische Vater und die Kindesmutter nach der Geburt des Kindes und vor der Anerkennung der Vaterschaft zunächst einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, würde dies eine rückwirkende Berücksichtigung der damals noch nicht im Rechtssinne existenten Vaterschaft zur Folge haben, die das Gesetz jedoch nach dem oben Gesagten ausschließt. Sowohl aus der Systematik des Gesetzes als auch dem Wortlaut der Regelung ergibt sich, dass § 86 Abs. 5 SGB VIII nur im Anschluss an § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII greift, der einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern voraussetzt. Auch die in § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII angesprochene "bisherige Zuständigkeit" ergibt sich zwingend aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 5 C 12/22 -, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 21.9.2022 - 5 C 5/21 - juris Rn 15; Eschelnbach in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 86 Rn. 17). Vor der Anerkennung der Vaterschaft und der sodann erforderlichen Neubewertung der örtlichen Zuständigkeit war vorliegend aber § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, nicht hingegen § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII einschlägig.

Eine Anwendung des § 86 Abs. 5 SGB VIII auf die hier zu entscheidende Konstellation ist auch nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar. Der Gesetzgeber hat den § 86 Abs. 5 SGB VIII zum 1. Januar 2014 neu gefasst. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/13023 - Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz - KJVVG) vom 15. Mai 2013 (BT-Drs. 17/13531, S. 8) heißt es dazu:

"Das Bundesverwaltungsgericht hat in jüngerer Zeit zur der Zuständigkeitsregel des § 86 Abs. 5 mehrfach entscheiden, dass dieser auch in den Fällen anwendbar sei, in denen die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezuges beibehalten.

Dieses Verständnis der Zuständigkeitsregel führt zu unbefriedigenden Ergebnissen, weil es die Unterstützungsleistungen für die Elternteile erschwert. Bedarfsgerechte Hilfen für die Eltern erfordern eine enge und kontinuierliche Zusammenarbeit des örtlichen Trägers, die durch eine räumliche Nähe zu dem Aufenthaltsort der Eltern (bzw. des maßgeblichen Elternteils) ermöglicht und begünstigt wird. Eine Ausweitung der eng begrenzten Ausnahmefälle läuft daher unmittelbar den Absichten zuwider, die der Gesetzgeber mit der Zuständigkeitsregel des § 86 Abs. 5 verfolgt hat.

Mit der Ergänzung in Satz 2 soll der Bezug und damit die zeitliche Abfolge klargestellt werden: Die Anwendung ist beschränkt auf die Fälle, in denen nach Beginn der Leistung zum Zeitpunkt der Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte die Personensorge beiden gemeinsam oder keinem Elternteil zugestanden hat. Ziel der Änderung ist es, den mit der Zuständigkeitsregel des Absatzes 5 verfolgten Gesetzeszweck zu wahren und zugleich unerwünschte Auswirkungen der Neuberechnungen von Kostenerstattungen der örtlichen Träger zu vermeiden."

Der Gesetzgeber wollte die Anwendung des statisch ausgestalteten § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII mithin auf eng begrenzte Ausnahmen beschränken, nämlich auf solche Fälle, in denen die Personensorge nach Beginn der Leistung zum Zeitpunkt der Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte beiden gemeinsam oder keinem Elternteil zugestanden hat. Vorliegend stand jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Kindesmutter und der Kindesvater verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet haben - dem 1. August 2015 -, die Personensorge weder beiden gemeinsam noch keinem von ihnen zu. Die Personensorge lag vielmehr allein bei der Kindesmutter.

Soweit der Beklagte gleichwohl der Auffassung ist, dass es sich bei § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 SGB VIII um eine umfassende Regelung für alle Fälle handele, in denen die Kindeseltern nach Leistungsbeginn unterschiedliche Aufenthalte besitzen, entsprach dies zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor der Gesetzesänderung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 19.10.2011 - 5 C 25/10 -, juris Rn. 35 m.w.N.). Dem kann jedoch nach Erlass des KJVVG und dem dort deutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers, den Grundsatz der dynamischen Zuständigkeit zu stärken und eine statische Zuständigkeit nur für Ausnahmefälle zu regeln, nicht (mehr) ohne weiteres gefolgt werden. Denn die Reform des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII war auch darauf gerichtet, der bisherigen (weiten) Auslegung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII durch das Bundesverwaltungsgericht entgegenzutreten (vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 4.2.2020 - 12 A 643/16 -, juris Rn. 57 ff. m.w.N.). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat seine frühere Auffassung (teilweise) revidiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 - 5 C 34/12 -, juris, Rn. 18; auch: BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 5 C 12/22 -, juris Rn. 10).

c) Die weiteren Regelungen des § 86 SGB VIII können vorliegend ebenfalls keine Anwendung finden. § 86 Abs. 3 SGB VIII setzt voraus, dass die Personensorge keinem Elternteil zusteht. § 86 Abs. 4 SGB VIII regelt die Fälle, in denen die Eltern keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar ist oder die Eltern verstorben sind. § 86 Abs. 6 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit für Kinder oder Jugendliche, die seit zwei Jahren bei einer Pflegeperson leben. § 86 Abs. 7 SGB VIII gilt für Kinder und Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben. Keine dieser Konstellationen war hier zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung gegeben.

d) Damit besteht eine gesetzliche Regelungslücke. Wie die Regelung des § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zeigt, stellt das Gesetz ausdrücklich darauf ab, ob die Vaterschaft anerkannt bzw. gerichtlich festgestellt worden ist oder nicht. Da es allein auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter ankommt, "solange" die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist, geht das Gesetz - wie ausgeführt - davon aus, dass die Anerkennung der Vaterschaft oder ihre gerichtliche Feststellung Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit hat (vgl. HambOVG, Urt. v. 26.11.2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 49). Dem werden die vorgenannten Regelungen jedoch nicht in vollem Umfang gerecht. Der Fall, dass die Vaterschaft erst nach Leistungsbeginn anerkannt wird und zu diesem Zeitpunkt kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern besteht, ein solcher allerdings vor und zu Leistungsbeginn bestand, wird nicht geregelt.

Die Regelungslücke ist, wie es auch das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, mit der entsprechenden Anwendung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu schließen. In Betracht käme zwar auch eine analoge Anwendung des § 86 Abs. 5 Sätze 1 und 2 SGB VIII. Es liegt nach der Gesetzeshistorie, dem durch die Gesetzesänderung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Norm jedoch näher, Absatz 2 zur Analogiebildung heranzuziehen. Die vorliegende Konstellation entspricht eher dem Fall und der Interessenlage, den Absatz 2 vor Augen hat. Wie in Absatz 2 gibt es auch hier keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und es gab diesen auch schon vor der rechtlichen Existenz eines Vaters seit längerer Zeit nicht mehr. Ein tatsächliches Näheverhältnis zwischen dem Kind und dem Vater hat vor der Anerkennung der Vaterschaft - soweit ersichtlich - nicht bestanden. Dagegen setzt Absatz 5 gerade voraus, dass die Eltern vor bzw. zu Beginn der Leistung gemeinsame gewöhnliche Aufenthalte hatten, mithin ein Fall des § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorlag. Dies war hier aber gerade aufgrund der noch nicht anerkannten Vaterschaft nicht gegeben.

Auch mit Blick auf die Gesetzeshistorie ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Regelungslücke - hätte er sie erkannt - auf diese Weise geschlossen hätte. Aus der Begründung zur Änderung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII (BT-Drs. 17/13531, S.8) geht hervor, dass der Gesetzgeber den Grundsatz der dynamischen Zuständigkeit stärken und eine Ausweitung der Regelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII verhindern wollte. Dies spricht gegen eine Analogiebildung, die die statische Zuständigkeit auf weitere Fälle erstreckt (vgl. HambOVG, Urt. v. 26.11.2015 - 4 Bf 29/14 -, juris Rn. 51 f.).

Die Gesetzessystematik legt ebenfalls eine entsprechende Anwendung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nahe. So lehnen die in § 86 Abs. 2 SGB VIII geregelten Fälle die Zuständigkeitsbestimmung an vorgefundene Aufenthalte an. Dem gesetzgeberischen Regelungskonzept liefe es zuwider, die räumliche Nähe des Jugendhilfeträgers zu dem Elternteil, bei dem das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits in der Vergangenheit genommen hat, durch eine Anknüpfung an die bisherige Zuständigkeit zu beenden. Im Falle des § 86 Abs. 5 SGB VIII, also in der Konstellation einer erstmaligen Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte beider Elternteile ist dies anders. Die Rechtsfolge des § 86 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 SGB VIII, also die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach der bisherigen Zuständigkeit, ist Ausdruck der Einschätzung des Gesetzgebers, die örtliche Zuständigkeit könne in den Fällen gemeinsam personensorgeberechtigter Eltern, die vor Beginn der Leistung einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen, nicht verlässlich dynamisch an den gewöhnlichen Aufenthalt eines der beiden Elternteile geknüpft werden, da sich insoweit nicht abstrakt-generell feststellen lasse, welcher Elternteil künftig der Unterstützung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung bedürfe (BTDrucks 12/2866 S. 21). In diesen Fällen ist eine solche räumliche Nähe nicht abstrakt-generell herzustellen, ohne besorgen zu müssen, dass die betreffende Anknüpfung nur einen Teil der denkbaren Fallgestaltungen sachgerecht erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2013 - 5 C 34/12 -, juris Rn. 28 f.). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.

Schließlich ist auch der weitere Zweck der Regelung, eine gerechte Lastenverteilung zwischen den Jugendämtern zu erreichen, in den Blick zu nehmen. Zu einer solchen gerechten Lastenverteilung kommt es eher, wenn die Fälle einer statischen Zuständigkeit möglichst begrenzt werden (vgl. OVG NRW, Urt. v. 4.2.2020 - 12 A 2644/16 -, juris Rn. 77).

Ist nach alledem § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII analog anzuwenden und damit auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils abzustellen, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, folgt hieraus, dass sich die örtliche Zuständigkeit auch nach der Vaterschaftsanerkennung und der Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter richtet. Solange diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Delmenhorst hatte, blieb - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - die Klägerin die zuständige Jugendhilfeträgerin.

4. Nach dem Umzug der Kindesmutter am 30. August 2016 nach F. wechselte die örtliche Zuständigkeit sodann zum Beklagten. Denn auch die Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist in dem Sinne dynamisch ausgestaltet, dass die Zuständigkeit mit dem Elternteil, der nach dem in der Norm benannten Kriterium maßgebliche Anknüpfungsperson ist, mitwandert. Ändert dieser Elternteil also in der Folgezeit erneut seinen gewöhnlichen Aufenthalt, ohne dass damit sein gewöhnlicher Aufenthalt und der gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils wieder im räumlichen Bereich desselben Jugendhilfeträgers liegen, geht auch die örtliche Zuständigkeit auf den Jugendhilfeträger über, in dessen Zuständigkeitsbereich der maßgebende Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 86 SGB VIII, Rn. 117).

5. Der Beklagte blieb zuständig bis sich die örtliche Zuständigkeit nach zweijährigem Aufenthalt des Kindes C. in der Pflegefamilie schließlich aus der Sonderregelung des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ergab. Danach wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn das Kind zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist. Somit ist am 24. März 2018 der Landkreis Oldenburg zuständig geworden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Pflegefamilie von C. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Landkreis Oldenburg hat die Hilfe zum 1. April 2019 übernommen und fortgesetzt. Der Beklagte ist gleichwohl kostenerstattungspflichtig geblieben. Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre.

II. Der Beklagte hat der Klägerin Kosten in Höhe von 22.007,08 EUR zu erstatten. Gemäß § 89f Abs. 1 SGB VIII sind aufgewendete Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

Die Klägerin hat in dem Zeitraum, in dem der Beklagte örtlich zuständiger Jugendhilfeträger gewesen ist, Jugendhilfeleistungen in Höhe von 22.007,08 EUR aufgewendet. Der Beklagte hat die Höhe dieser Kosten nicht in Zweifel gezogen. Es ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die gewährten Jugendhilfeleistungen objektiv nicht erforderlich waren, um den bestehenden jugendhilferechtlichen Bedarf zu decken und nicht der Erfüllung der Aufgaben des SGB VIII dienten. Ausschlussgründe gemäß § 89f Abs. 2 SGB VIII liegen ebenfalls nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht die Entscheidung auf § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor; insbesondere hat die Rechtssache nach Auffassung des Senats keine grundsätzliche Bedeutung, da es sich um einen Einzelfall handelt.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen