Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 11 ME 531/25
Tenor:
Das Verfahren wird hinsichtlich des ursprünglich auf eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 11. August 2025 (6 A 749/25) gegen Ziffer I.1. des Bescheids des Antragsgegners vom 9. Juli 2025 eingestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer - vom 9. Dezember 2025 zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren bis zum 12. Januar 2026 auf 5.000 EUR und für die Zeit danach auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin wendet sich zuletzt nur noch gegen die ihr auferlegte Verpflichtung, die Veräußerung von vier Pferden zu dulden.
Die Tierhaltungen der Antragstellerin waren in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand tierschutzrechtlicher Kontrollen und Maßnahmen. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2014 untersagte der seinerzeit zuständige Landkreis Harburg der Antragstellerin das Halten und Betreuen von Pferden (Bl. 3 ff. Beiakte 002 zu 6 B 52/25). Mit Bescheid vom 4. April 2019 widerrief der Landkreis Harburg seinen Bescheid vom 7. Oktober 2014 teilweise und gestattete der Antragstellerin die Haltung von maximal zwei Pferden (Bl. 15 f. Beiakte 002 zu 6 B 52/25). In der Folgezeit verzog die Antragstellerin in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Dieser führte am 20. und 21. Februar 2025 bei der Antragstellerin eine Anlasskontrolle ihrer Pferdehaltung durch. Im Zeitpunkt dieser Kontrolle hielt die Antragstellerin u.a. zehn Pferde. Hinsichtlich der tierschutzrelevanten Feststellungen des Antragsgegners wird auf die betreffenden Kontrollblätter Tierschutzüberwachungen vom 20. und 21. Februar 2025 verwiesen (Bl. 19 ff., 45 ff. Beiakte 002 zu 6 B 52/25).
Mit Bescheid vom 21. Februar 2025 (Bl. 12 Gerichtsakte 6 A 335/25; Bl. 99 Beiakte 002 zu 6 B 52/25) gab der Antragsgegner der Antragstellerin u.a. auf, die Pferdeboxen zu entmisten und neu einzustreuen, ihren Pferden jederzeit Zugang zu Wasser und Futter in ausreichender Menge und Qualität zu gewähren, die Stute "C." behandeln zu lassen und ab sofort ihrem Alter und bedarfsgerecht entsprechend mit zusätzlichem Futter zu ernähren, bis zum 24. Februar 2025 eine Betreuungsperson für ihre Pferde zu benennen, die Hufe ihrer zehn Pferde bis zum 14. März 2025 durch einen Hufschmied bearbeiten zu lassen und den Bestand ihrer Pferde bis zum 14. März 2025 auf zwei zu reduzieren. U.a. hinsichtlich dieser Bestandsreduzierung drohte der Antragsgegner die kostenpflichtige Ersatzvornahme an. Bei Nachkontrollen vom 25. Februar und 4. sowie 21. März 2025 wurde festgestellt, dass die Antragstellerin den Anordnungen des Antragsgegners hinsichtlich der Behandlung und Ernährung ihrer Pferde nur teilweise nachgekommen war (Bl. 109 f., 115, 125 f., 147 f., 161 ff. Beiakte 002 zu 6 B 52/25). Der Aufforderung zur Bestandsreduzierung kam die Antragstellerin nicht nach (vgl. Bl. 161 ff. Beiakte 002 zu 6 B 52/25).
Bei einer Nachkontrolle der Pferdehaltung der Antragstellerin am 26. März 2025 nahm der Antragsgegner die Pferde "C." und "D." fort und brachte sie anderweitig unter (Bl. 181 ff. Beiakte 002 zu 6 B 52/25). Mit Bescheid vom 26. März 2025 (Bl. 17 Gerichtsakte 6 A 335/25; Bl. 187 ff. Beiakte 002 zu 6 B 52/25) ordnete der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Veräußerung von "D." und "C." an. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 12. Juni 2025 (6 B 52/25, Bl. 104 Gerichtsakte) stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. März 2025 erhobenen Klage (6 A 335/25) wieder her und lehnte den Eilantrag, soweit er gegen die Fortnahme und anderweitige Unterbringung von "C." und "D." gerichtet war, ab. Nachdem die Pferde "C." und "D." der Tochter der Antragstellerin, Frau E., übergeben worden waren (Bl. 118 f. Gerichtsakte 6 A 335/25), erklärten die Beteiligten das Klageverfahren 6 A 335/25 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte das Klageverfahren 6 A 335/25 durch Beschluss vom 8. September 2025 ein (Bl. 132 Gerichtsakte 6 A 335/25).
Bei einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle am 9. Juli 2025 fand der Antragsgegner bei der Antragstellerin sechs Pferde vor. Er nahm hierauf die Pferde "F:", "G.", "H." und "I." fort und brachte sie anderweitig unter. Mit Bescheid ebenfalls vom 9. Juli 2025 (Bl. 3 ff. Gerichtsakte 6 A 749/25; Bl. 30 ff. Beiakte 001 zu 11 ME 531/25) ordnete der Antragsgegner an, dass die Antragstellerin die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von "F.", "G.", "H." und "I." auf ihre Kosten zu dulden und die Pferde bis zum 18. Juli 2025 in eine anderweitige, tierschutzgerechte Haltung abzugeben habe sowie die Pferde bis zu diesem Tag abzuholen seien (Ziffer I.1.). Sollte die Antragsstellerin die Pferde nicht bis zum 18. Juli 2025 unterbringen und abholen lassen, habe sie ab dem 19. Juli 2025 die Veräußerung der Pferde zu dulden (Ziffer I.2.). Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer II.).
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 11. August 2025 Klage erhoben (6 A 749/25), über die noch nicht entscheiden ist. Am 19. November 2025 wurde das Pferd "I." veräußert (vgl. Bl. 39 Gerichtsakte 6 A 749/25). Den Antrag der Antragstellerin vom 21. November 2025, "die aufschiebende Wirkung" ihrer Klage vom 11. August 2025 (6 A 749/25) "anzuordnen", hat das Verwaltungsgericht mit dem hier angefochtenen Beschluss abgelehnt.
Die Antragstellerin hat zunächst vollumfänglich Beschwerde gegen den hier angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt. Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung vom 12. Januar 2026 hat sie den Antrag gestellt, "1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 09.12.2025 - - zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 6 A 749/25 gegen den Bescheid des Landkreises Uelzen vom 09.07.2025 jedenfalls hinsichtlich Ziffer 2 (Duldung der Veräußerung) wiederherzustellen; 2. hilfsweise festzustellen, dass sich das Verfahren hinsichtlich des bereits veräußerten Pferdes I. erledigt hat und im Übrigen die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Ziffer 2 wiederherzustellen".
I. Soweit die Beschwerde der Antragstellerin ursprünglich insgesamt gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts - und damit auch gegen die Ablehnung ihres Antrags auf eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 11. August 2025 (6 A 749/25) gegen Ziffer I.1. des Bescheids des Antragsgegners vom 9. Juli 2025 gerichtet war, war das Verfahren einzustellen. Ausweislich des von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 12. Januar 2026 (Bl. 70 Gerichtsakte 11 ME 531/25) gestellten Antrags, "1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 09.12.2025 - - zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 6 A 749/25 gegen den Bescheid des Landkreises Uelzen vom 09.07.2025 jedenfalls hinsichtlich Ziffer 2 (Duldung der Veräußerung) wiederherzustellen; 2. hilfsweise festzustellen, dass sich das Verfahren hinsichtlich des bereits veräußerten Pferdes I. erledigt hat und im Übrigen die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Ziffer 2 wiederherzustellen", hat die Antragstellerin ihr Begehren im Verlaufe ihres Beschwerdeverfahrens darauf beschränkt, sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 11. August 2025 (6 A 749/25) gegen Ziffer I.2. des Bescheids des Antragsgegners vom 9. Juli 2025 zu wenden. Damit hat sie konkludent den im Beschwerdeverfahren zunächst vollumfänglich weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag, der auf die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 11. August 2025 (6 A 749/25) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juli 2025 insgesamt - also auch hinsichtlich Ziffer I.1. des Bescheids des Antragsgegners vom 9. Juli 2025 - gerichtet war, teilweise zurückgenommen.
Keiner Entscheidung bedarf dabei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei einer Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Antragsänderung zulässig ist (vgl. hierzu etwa VGH BW, Beschl. v. 21.7.2020 - 12 S 1545/20 - juris Rn. 23, m.w.N.). Denn bei der hier von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Änderung des Sachantrags handelt es sich um eine bloße - zulässige - Beschränkung ihres Antrags hinsichtlich eines rechtlich abtrennbaren Teils ohne eine Änderung des Klagegrundes (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO) und nicht um eine Antragsänderung i.S.v. § 91 VwGO (vgl. OVG NW, Beschl. v. 5.5.2025 - 6 B 1024/24 - juris Rn. 15; Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2020, § 146 Rn. 13; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 146 Rn. 13c).
Soweit mit dem von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zuletzt gestellten Antrag entsprechend § 92 Abs. 1 VwGO eine verdeckte Rücknahme des zunächst auch im Beschwerdeverfahren auf eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 11. August 2025 (6 A 749/25) gegen Ziffer I.1. des Bescheids des Antragsgegners vom 9. Juli 2025 gerichteten Begehrens verbunden ist, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
II. Der Hauptantrag der Antragstellerin, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 6 A 749/25 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juli 2025 hinsichtlich Ziffer II.2. wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Gründen, denen der Senat folgt und die er sich zu eigen macht (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), davon ausgegangen, dass den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Anordnung der sofortigen Vollziehung Genüge getan worden ist (dazu unter 1.). Die Einwände der Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anordnung in Ziffer I.2. des Bescheids sei materiell rechtmäßig, rechtfertigen nicht eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses (dazu unter 2.). Es liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer I.2. des Bescheids des Antragsgegners vom 9. Juli 2025 vor (dazu unter 3.).
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerade noch Genüge getan worden ist.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Formell erforderlich ist insoweit grundsätzlich die einzelfallbezogene Darlegung eines besonderen öffentlichen Interesses, vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuweichen (vgl. etwa Gersdorf, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2024, § 80 Rn. 87 f., 95; Schoch, in: Schneider/Schoch, VwGO, Stand: Juli 2025, § 80 Rn. 246 ff.; a.A. - eine materiell-rechtliche Natur annehmend -: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juni 2025, § 80 Rn. 96 f.). Dabei ist in der Regel ein besonderes öffentliches Interesse darzutun, das über die die Verfügung selbst tragenden Erwägungen hinausgeht (vgl. Gersdorf, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2024, § 80 Rn. 99; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 80 Rn. 248). Sind auf den konkreten Einzelfall bezogene Umstände für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt und ist so dem formellen Begründungserfordernis Genüge getan worden, ist die Frage, ob die angeführten Gründe die Anordnung des Sofortvollzugs auch inhaltlich tragen, eine der materiellen Rechtmäßigkeit (vgl. Senatsbeschl. v. 19.5.2010 - 11 ME 133/10 - juris Rn. 10 und v. 29.11.2017 - 11 ME 268/17 - juris Rn. 5; v. 7.7.2021 - 11 ME 131/21 - V.n.b.; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2025, § 80 Rn. 246, m.w.N; a.A. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juni 2025, § 80 Rn. 96 f.).
Danach ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner in noch ausreichender Weise schriftlich begründet hat, warum er das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Antragsgegner zur Begründung seiner Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf abgestellt, dass der Schutz der Tiere der Antragstellerin höher einzustufen sei als ihr privates, wirtschaftliches Interesse daran, die Tiere in ihrer tierschutzrechtlich unzulässigen Haltung zu belassen. Aus tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten komme es darauf an, dass die getroffenen Anordnungen so schnell wie möglich befolgt würden, um weitere gesundheitliche Gefährdungen zu ersparen, es könne nicht abgewartet werden, bis ein möglicherweise langwieriges Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen sei.
Die Antragstellerin dringt mit ihren dagegen gerichteten Einwänden nicht durch. Die Antragstellerin macht geltend, der Bescheid begründe die Dringlichkeit im Kern mit allgemeinen Erwägungen zu Gesundheitsschutz und dem Hinweis, ein Rechtsbehelfsverfahren könne nicht abgewartet werden. Das sei für die Veräußerung als endgültige, rechtsgestaltende Maßnahme ersichtlich nicht einzelfallbezogen. Maßgeblich sei: Im Zeitpunkt des gerichtlichen Eilrechtsschutzbegehrens hätten sich die Tiere bereits seit Monaten in behördlicher Obhut befunden. Eine "akute Gefährdungslage", die nur durch sofortige Veräußerung abgewendet werden könne, sei weder dokumentiert noch substantiiert dargelegt. Damit werde nicht ein besonderes Vollzugsinteresse an der sofortigen Veräußerung begründet, sondern lediglich das allgemeine Vollzugsinteresse an der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Maßnahmen behauptet. Gerade weil die Veräußerung vollendete Tatsachen schaffe und nachträgliche Rechtsschutzgewährung weitgehend leerlaufen lasse, bedürfe es einer konkretisierten, auf die Unaufschiebbarkeit der Eigentumsübertragung bezogenen Begründung. Daran fehle es.
Zwar trifft es zu, dass die im Bescheid des Antragsgegners vom 9. Juli 2025 für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angegebenen Gründe sich nicht unmittelbar auf die unter I.2. getroffene Anordnung beziehen, die Veräußerung der Pferde ab dem 19. Juli 2025 zu dulden, sondern - allgemeiner - ein Vollzugsinteresse hinsichtlich der gegenüber der Antragstellerin im genannten Bescheid insgesamt ergriffenen Maßnahmen begründet wird. Eine konkretisierte, auf die Unaufschiebbarkeit der Eigentumsübertragung bezogene Begründung, wie die Antragstellerin sie fordert, ist auch wünschenswert. Ihr Fehlen begründet aber nach Auffassung des Senats nicht bereits einen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Wie ausgeführt, normiert § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts und ist erforderlich - aber auch ausreichend -, dass auf den konkreten Einzelfall bezogene Umstände für die Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt werden. Mit den vom Antragsgegner dargelegten Gründen ist das in gerade noch ausreichender Weise erfolgt. Damit ist dem formellen Begründungserfordernis Genüge getan worden. Die Frage, ob die angeführten Gründe die Anordnung des Sofortvollzugs auch inhaltlich tragen, ist eine der materiellen Rechtmäßigkeit.
2. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anordnung in Ziffer I.2. des Bescheids sei materiell rechtmäßig, rechtfertigen nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die vorgetragenen Beschwerdegründe erfüllen bereits in Teilen nicht die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungsanforderungen, so dass sich die Beschwerde insoweit als unzulässig erweist. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Diese Auseinandersetzung erfordert, dass im Beschwerdevorbringen die der Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die der Beschwerdeführer in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen substantiiert ausgeführt wird, warum diese unrichtig sind, sowie welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben (NdsOVG, Beschl. v. 1.4.2025 - 4 ME 5/25 - juris Rn. 3, m.w.N.; Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2020, § 146 Rn. 14, m.w.N.). Die geforderten schlüssigen und erheblichen Einwände müssen sich jeweils gegen konkrete Argumente der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wenden. Der Antragsteller darf sich auch nicht darauf beschränken, die Punkte zu benennen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr zusätzlich mit nachvollziehbaren Argumenten darlegen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die verwaltungsgerichtliche Auffassung keinen Bestand haben kann (st. Rspr., vgl. nur VGH BW, Beschl. v. 29.6.2018 - 5 S 548/18 - juris Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 8.9.2008 - 10 CE 08.2303 - juris Rn. 2 f., jew. m.w.N.). Lediglich das Vortragen einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, reicht grundsätzlich nicht aus (NdsOVG, Beschl. v. 3.11.2016 - 12 ME 131/16 - juris Rn. 15; Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2020, § 146 Rn. 14, jew. m.w.N.). Entsprechendes gilt für pauschale und formelhafte Rügen sowie die Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag oder dessen schlichte Wiederholung (Kaufmann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2020, § 146 Rn. 14, m.w.N.). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere Begründungen gestützt, die unabhängig voneinander das Entscheidungsergebnis tragen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder Begründung auseinandersetzen und jede dem Darlegungsgebot genügend in Zweifel ziehen (vgl. hierzu etwa OVG NW, Beschl. v. 17.3.2008 - 18 B 388/08 - juris Rn. 3; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 77; Happ, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO, § 146 Rn. 22 b i.V.m. § 124 a Rn. 61, jew. m.w.N.). Soweit das Beschwerdevorbringen des Antragstellers den Darlegungsanforderungen genügt, führt es nicht zu einer anderen Beurteilung. Im Einzelnen:
a) Soweit sich die Antragstellerin zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die Anordnung in Ziffer I.2. des Bescheids finde ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG, ein Rückgriff auf § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG, welcher ausdrücklich einen Fall der Veräußerung regele, sei nicht angezeigt, eine Sperrwirkung entfalte § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gegenüber § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG nicht, dringt sie damit nicht durch.
aa) Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf das Verhältnis von § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG zu § 16 a Abs. 1 Satz 2 TierSchG näher ausgeführt, § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG werde weder im Bereich der Fortnahme noch im Bereich der Veräußerungsanordnung durch § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG verdrängt, denn der Satz 2 enthalte keine abschließende Aufzählung, wie sich bereits aus dem Wortlaut ("insbesondere") ergebe. Eine solche Verdrängung wäre auch rechtsdogmatisch nicht möglich, denn Satz 2 als "lex specialis" ergänze lediglich Satz 1 um spezielle Ausformungen der in Satz 1 enthaltenen Ermächtigung. Ermächtigungsgrundlage für eine Anordnung nach § 16 a TierSchG sei daher immer § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG, denn dieser enthalte die grundsätzliche Eingriffskompetenz der Behörde.
bb) Die Antragstellerin macht dagegen geltend: Das Verwaltungsgericht verkenne die Systematik des § 16 a TierSchG und die Eingriffsintensität der Veräußerung. Die Veräußerung sei kein "bloßer Vollzugsakt", sondern bewirke den endgültigen Verlust der Rechtsposition und sei praktisch nicht rückholbar. Der Gesetzgeber habe für Fortnahme und Veräußerung in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gerade eine spezifische Eingriffskonstellation geregelt, die an qualifizierte tatsächliche Voraussetzungen anknüpfe (Gutachten, erhebliche Vernachlässigung bzw. tierschutzrelevante Defizite). Wenn - wie hier - die Maßnahme nicht auf eine konkrete erhebliche Vernachlässigung oder eine vergleichbare tierschutzakute Lage gestützt werde, sondern allein auf die Bestandsüberschreitung bzw. ein altes (partielles) Haltungsverbot, sei zumindest zweifelhaft, ob eine irreversible Veräußerung als "notwendige" Anordnung i.S.d. § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG zulässig sei, oder ob hierfür jedenfalls die strengeren Voraussetzungen der spezielleren Regelung leitbildhaft heranzuziehen seien. Jedenfalls habe das Verwaltungsgericht diese dogmatisch zentrale Frage nicht mit dem bloßen Hinweis auf das Wort "insbesondere" und ohne vertiefte Verhältnismäßigkeitsprüfung als eindeutig geklärt behandeln dürfen; die Erfolgsaussichten seien insoweit mindestens offen.
cc) Das Vorbringen der Antragstellerin genügt den aufgezeigten Darlegungsanforderungen nicht.
(1) Der Einwand der Antragstellerin, die Veräußerung sei kein "bloßer Vollzugsakt", geht an den Gründen des angefochtenen Beschlusses vorbei. Das Verwaltungsgericht hat auf Seiten 5, 12 seines Beschlusses gerade ausgeführt, dass die Veräußerung nicht als "bloßer Vollzugsakt" zu werten sei. Auf Seite 5 des angefochtenen Beschlusses heißt es dazu zunächst, es greife zu kurz, in der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung in Ziffer I.1. des Bescheids des Antragsgegners lediglich eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung zu sehen, nämlich zur zwangsweisen Durchsetzung der bestandskräftigen Anordnung vom 21. Februar 2025, den Pferdebestand auf zwei zu reduzieren. Der Bescheid erwecke den Eindruck, es handele sich bei der Fortnahme und Duldung der anderweitigen Unterbringung vom 9. Juli 2025 um eine neue, eigenständige Grundverfügung. Dafür spreche, dass in Ziffer I.1. dieses Bescheids ausdrücklich angeordnet werde, die Antragstellerin habe die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung auf ihre Kosten zu dulden, auch sei hinsichtlich dieser Ziffer die sofortige Vollziehung angeordnet worden, was bei einer reinen Vollstreckungsmaßnahme obsolet gewesen wäre. Zuletzt werde in der Bescheidbegründung im Zusammenhang mit der Fortnahme die Rechtsgrundlage des § 16 a TierSchG zitiert, deren Heranziehung es nicht gebraucht hätte, wenn es sich bei der Fortnahme um keinen neuen Grundverwaltungsakt, sondern lediglich um die Vollstreckung einer bestandskräftigen Anordnung handeln würde. Dass das Verwaltungsgericht dies hinsichtlich der Anordnung in Ziffer I.2. des Bescheids des Antragsgegners genau so sieht, folgt aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 12 des angefochtenen Beschlusses. Auch in diesem Zusammenhang ist das Verwaltungsgericht ersichtlich von einem neuen, auf § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG gestützten Grundverwaltungsakt und nicht lediglich von der Vollstreckung einer bestandskräftigen Anordnung zur Bestandsreduzierung ausgegangen.
(2) Der weitere Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht verkenne die Eingriffsintensität der Veräußerung, die Veräußerung bewirke den endgültigen Verlust der Rechtsposition und sei praktisch nicht rückholbar, es sei zumindest zweifelhaft, ob eine irreversible Veräußerung als "notwendige" Anordnung i.S.d. § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG zulässig sei, setzt sich nicht ansatzweise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seiten 12 f. seines Beschlusses auseinander, die Anordnung der Duldung der Veräußerung ab dem 19. Juli 2025 sei notwendig bzw. verhältnismäßig, die Veräußerung diene dem legitimen Ziel, das bestehende Haltungsverbot und die Anordnung, den Pferdebestand auf zwei zu reduzieren, durchzusetzen, die Maßnahme sei geeignet, dieses Ziel zu erreichen, da im Fall der Veräußerung die Pferde nicht an die Antragstellerin zurückgelangten, und erweise sich auch als angemessen (wird ausgeführt). Erst recht legt die Antragstellerin nicht mit nachvollziehbaren Argumenten dar, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die verwaltungsgerichtliche Auffassung keinen Bestand haben kann.
(3) Mit ihren weiteren Einwänden, das Verwaltungsgericht verkenne die Systematik des § 16 a TierSchG, der Gesetzgeber habe für Fortnahme und Veräußerung in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gerade eine spezifische Eingriffskonstellation geregelt, die an qualifizierte tatsächliche Voraussetzungen anknüpfe (Gutachten, erhebliche Vernachlässigung bzw. tierschutzrelevante Defizite), wenn - wie hier - die Maßnahme nicht auf eine konkrete erhebliche Vernachlässigung oder eine vergleichbare tierschutzakute Lage gestützt werde, sondern allein auf die Bestandsüberschreitung bzw. ein altes (partielles) Haltungsverbot, sei zumindest zweifelhaft, ob eine irreversible Veräußerung als "notwendige" Anordnung i.S.d. § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG zulässig sei, oder ob hierfür jedenfalls die strengeren Voraussetzungen der spezielleren Regelung leitbildhaft heranzuziehen seien, trägt die Antragstellerin lediglich eine eigene Würdigung der Rechtslage vor, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Die Antragstellerin setzt sich nicht substantiiert mit den dogmatischen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG werde weder im Bereich der Fortnahme noch im Bereich der Veräußerungsanordnung durch § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG verdrängt, denn der Satz 2 enthalte keine abschließende Aufzählung, wie sich bereits aus dem Wortlaut ("insbesondere") ergebe, eine solche Verdrängung wäre auch rechtsdogmatisch nicht möglich, denn Satz 2 als "lex specialis" ergänze lediglich Satz 1 um spezielle Ausformungen der in Satz 1 enthaltenen Ermächtigung, Ermächtigungsgrundlage für eine Anordnung nach § 16 a TierSchG sei daher immer § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG, denn dieser enthalte die grundsätzliche Eingriffskompetenz der Behörde. Die Antragstellerin legt auch nicht mit nachvollziehbaren Argumenten dar, aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Auffassung keinen Bestand haben kann. Soweit sie geltend macht, jedenfalls habe das Verwaltungsgericht diese dogmatisch zentrale Frage nicht mit dem bloßen Hinweis auf das Wort "insbesondere" und ohne vertiefte Verhältnismäßigkeitsprüfung als eindeutig geklärt behandeln dürfen, genügt dies den insoweit zu stellenden Anforderungen nicht. Dies gilt schon deswegen, weil - wie ausgeführt - das Verwaltungsgericht zur Begründung seines Auslegungsergebnisses nicht nur auf das Wort "insbesondere" abgestellt hat.
(4) Ungeachtet der aufgezeigten Darlegungsmängel dringt die Antragstellerin auch im Übrigen nicht mit ihrer Rechtsaufassung durch.
Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass nach Wortlaut - wie die Formulierung "insbesondere" zeigt - und Gesetzessystematik § 16 a Abs. 1 Satz 2 TierSchG lediglich für die dort genannten Fallgruppen die aus der Generalklausel des § 16 a Abs. 1 Satz 1 folgende Befugnis konkretisiert, Anordnungen zu treffen (BVerwG, Urt. v. 12.1.2012 - 7 C 5/11 - juris Rn. 20; Metzger, in: Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16 a Rn. 1). Dass die Konkretisierungen des § 16 a Abs. 1 Satz 2 TierSchG nicht - wie die Antragstellerin meint - die aus der Generalklausel des § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG folgende Befugnis, Anordnungen zu treffen, eingrenzt, folgt auch aus dem Sinn und Zweck dieser Regelungen. Sinn und Zweck der genannten Regelungen ist es, der Behörde die Anordnungsbefugnis zur Herbeiführung tierschutzrechtlich ordnungsgemäßer Zustände zur Verfügung zu stellen (Senatsbeschl. v. 10.2.2022 - 11 ME 369/21 - juris Rn. 19; Metzger, in: Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16 a Rn. 1). Im Rahmen ihres pflichtgemäßen Auswahlermessens kann die Behörde daher jedes Mittel und jede Maßnahme bestimmen, die sie zur Gefahrenabwehr für geeignet und notwendig hält (Senatsbeschl. v. 10.2.2022 - 11 ME 369/21 - juris Rn. 19; Metzger, in: Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16 a Rn. 9). Dabei sprechen sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der genannten Normen dafür, dass der zuständigen Behörde durch die Befugnis, die "notwendigen Anordnungen" (§ 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG) bzw. "die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen" (§ 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG) zu erlassen, ein möglichst breites, den jeweiligen Umständen eines jeden Einzelfall gerecht werdendes Auswahlermessen eingeräumt werden soll, welches ausschließlich durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet und beschränkt wird (Senatsbeschl. v. 10.2.2022 - 11 ME 369/21 - juris Rn. 19; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 a Rn. 1, 4). Die konkrete Ausgestaltung des § 16 a Abs. 1 TierSchG - die Generalklausel in Satz 1 und die besonderen Befugnisse in Satz 2 - soll dabei zudem ein rasches und wirksames Eingreifen der Behörde in allen betroffenen Bereichen ermöglichen (Senatsbeschl. v. 10.2.2022 - 11 ME 369/21 - juris Rn. 19; Metzger, in: Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16 a Rn. 1). Es widerspräche daher sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der genannten Regelungen, wenn man den Anwendungsbereich des § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG einschränkte und forderte, dass eine Veräußerungsanordnung nur unter den Voraussetzungen des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG erlassen werden dürfe. Eine derartige Sichtweise führte zwangsläufig zu einer Beschränkung des behördlichen Auswahlermessens, für die es aus Sicht des Senats weder im Wortlaut noch im Telos der zitierten Vorschriften einen Anknüpfungspunkt gibt.
(5) Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass er mit dem Verwaltungsgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG ausgeht. Nach dieser Norm trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen Ein Einschreiten setzt einen Verstoß gegen tierschutzrechtliche Normen oder behördliche oder gerichtliche Anordnungen voraus (Metzger, in: Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16 a Rn. 6). Davon ist hier ohne Weiteres auszugehen. Die Antragstellerin hat gegen die behördlichen Anordnungen vom 4. April 2019, maximal zwei Pferde zu halten, und vom 21. Februar 2025, den Bestand ihrer Pferde auf zwei zu reduzieren, verstoßen. In Fällen dieser Art können der Person, die gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot verstößt, auf der Grundlage des § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (siehe dazu im Einzelnen die folgenden Ausführungen) die gehaltenen Tiere fortgenommen und die Veräußerung der Tiere bzw. deren Duldung angeordnet werden (OVG Bremen, Beschl. v. 29.10.2018 - 1 B 230/18 - juris Rn. 5; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 a TierSchG Rn. 12).
b) Auch die Einwände der Antragstellerin gegen die Verhältnismäßigkeit der ihr auferlegten Verpflichtung, die Veräußerung der vier Pferde zu dulden, greifen nicht durch.
aa) Die Antragstellerin macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe entscheidungserhebliche Umstände entweder nicht berücksichtigt oder in einer Weise gewertet, die den Akteninhalt nicht trage. Es habe maßgeblich darauf abgestellt, dass sie über nahezu fünf Monate keine Abgabe organisiert habe, Abholankündigungen ihrer Tochter seien gescheitert, Frau J. habe erklärt, keine Tiere aufnehmen zu wollen, eine Kontrolle im Landkreis Stade sei nicht möglich gewesen. Damit werde der Schluss gezogen, ein milderes Mittel als Fortnahme/Veräußerung sei nicht greifbar gewesen. Dieser Schluss sei zu pauschal und überspringe den Kern ihres Vortrags. Die behördlich gesetzte Umsetzungsfrist (bis 18.7.2025) habe hinsichtlich der Unterbringung bei ihrer Tochter schon deshalb nicht eingehalten werden können, weil die notwendige Vorkontrolle durch den Landkreis Stade - trotz rechtzeitiger Bemühungen - nicht fristgerecht habe durchgeführt werden können bzw. terminlich überhaupt erst deutlich später in Aussicht gestellt worden sei. Verzögere sich eine zwingende behördliche Mitwirkung (Amtshilfe) in einer Weise, die die fristgerechte Selbstvornahme objektiv verhindere, dürfe dieser Umstand nicht zulasten der Betroffenen als "fehlender Wille oder fehlende Möglichkeit" gewertet werden; andernfalls würde die Behörde die Voraussetzungen für die Ultima-Ratio-Maßnahme selbst schaffen. Gerade im Eilrechtsschutz sei diese Kausalität zentral, weil sie die Annahme fehlender milderer Mittel trage. Hinsichtlich "der Option Frau J." liege zudem mindestens eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung bzw. eine Überdehnung der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts vor. Das Gericht stütze sich darauf, Frau J. habe am 16. Juli 2025 mitgeteilt, sie wolle keine Tiere von der Antragstellerin aufnehmen. Das sei, selbst wenn man diesen Aktenvermerk zugrunde lege, keine tragfähige Grundlage für die Annahme, eine Unterbringung bei Frau J. sei als milderes Mittel dauerhaft ausgeschlossen. Zum einen sei die tierschutzrechtliche Prognose- und Erforderlichkeitsprüfung auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung auszurichten; wenn Frau J. - wie vorgetragen - tatsächlich bereit und geeignet sei, jedenfalls die verbliebenen Tiere aufzunehmen, sei das als aktuelles milderes Mittel in die Abwägung einzustellen. Zum anderen habe selbst die Behörde im weiteren Verlauf Gesprächsbedarf bzw. Prüfungsmöglichkeiten im Hinblick auf eine Übergabe der verbliebenen Tiere an Frau J. signalisiert; das spreche gegen die Annahme eines endgültigen und tragfähigen Wegfalls dieser Option. Vor allem aber ersetze die bloße Möglichkeit, es könne im Herbst/Winter Anpassungsbedarf geben, nicht die Prüfung, ob durch Auflagen, Nachkontrollen oder Übergangsmaßnahmen (mobile Unterstände, Versorgungskonzept) eine tierschutzgerechte Lösung ohne Veräußerung erreichbar sei.
bb) Die Einwände der Antragstellerin ziehen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, mildere, gleich geeignete Mittel im Sinne der Erforderlichkeit seien nicht (mehr) ersichtlich, das grundsätzlich gegenüber der Veräußerung mildere Mittel, dass die Antragstellerin die Abholung und Unterbringung der Pferde durch eine von ihr benannte Person selbst organisiere und durchführen lasse, sei nicht gleich geeignet, dies sei versucht worden und über fast fünf Monate ohne Erfolg geblieben.
(1) Der Senat folgt der Antragstellerin nicht, soweit sie annimmt, die tierschutzrechtliche Prognose- und Erforderlichkeitsprüfung sei auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung auszurichten. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Rechtmäßigkeit tierschutzrechtlicher Anordnungen - wie hier - nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. Senatsurt. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 34 f. u. v. 29.11.2019 - 11 LB 642/18 - juris Rn. 27 ff.; Senatsbeschl. v. 11.11.2022 - 11 ME 272/22 - u. v. 3.5.2024 - 11 ME 97/24 - jew. V.n.b.; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 a Rn. 9 e). Soweit die Antragstellerin mithin eine Unverhältnismäßigkeit der ihr auferlegten Verpflichtung, die Veräußerung der vier Pferde zu dulden, aus Umständen herzuleiten sucht, die nach Erlass des Bescheides vom 9. Juli 2025 entstanden seien bzw. sein könnten, vermag dies ihrer Beschwerde von vornherein nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der von der Antragstellerin aufgeworfenen Frage, ob eine Unterbringung bei Frau J. als milderes Mittel dauerhaft ausgeschlossen sei, ist schon von daher nicht nachzugehen.
(2) Im Übrigen genügt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht den unter II.2. aufgezeigten Darlegungsanforderungen.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Annahme einer Erforderlichkeit der Veräußerung auf S. 10 f. eines Beschlusses ausgeführt:
"Das grundsätzlich mildere Mittel, dass die Antragstellerin die Abholung und Unterbringung der Pferde durch eine von ihr benannte Person selbst organisiert und durchführen lässt, blieb über einen Zeitraum von fast fünf Monaten erfolglos: Mit Bescheid vom 21. Februar 2025 wurde die Reduzierung des Pferdebestands bis zum 14. März 2025 angeordnet; die Fortnahme erfolgte jedoch erst am 9. Juli 2025. Dies lässt auf den fehlenden Willen oder die fehlende Möglichkeit der Antragstellerin zur Abgabe schließen. Es ist aus Gründen des Tierwohls auch nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner vorbehalten hat, zu überprüfen, ob potenzielle Abnehmer der Tiere eine tierschutzgerechte Unterbringung sicherstellen können.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner willkürlich oder sachfremd vorgeschlagene Abnehmer, wie Frau E., Frau K. oder Frau J., abgelehnt hätte. Die Antragstellerin sowie deren Tochter L. haben gegenüber dem Antragsgegner mehrfach geäußert, die von Frau E. benannte Betreuungsperson M. sei zur Versorgung der Pferde nicht gekommen (E-Mail v. 1.7.2025, Bl. 25 Akte_A._B183, E-Mail v. 18.7.2025, Bl. 53 Akte_A._B 183), die Mutter sorge für die Betreuung (EMail v. 3.7.2025, Bl. 29 Akte_A._B183). Aus der Akte wird ersichtlich, dass Abholversuche durch Frau E. mehrfach von ihrer Seite aus gescheitert sind, z.B. weil ein Anhänger nicht wie geplant gestellt werden konnte (s. E-Mail v. 25.6.2025, Bl. 8 f. Akte_A._B183). Weitere Ankündigungen von Frau E., die Tiere abzuholen, wurden ebenfalls nicht umgesetzt (Bl. 21, 29 Akte_A._B183). Eine Kontrolle der Pferdehaltung der Frau E. im Landkreis Stade, wo sie ihren Wohnsitz hat und wohin die Pferde verbracht werden sollten, war nicht möglich; die dortige Amtstierärztin hat versucht, Termine mit Frau E. zu vereinbaren (vgl. E-Mail v. 15.7.2025, Bl. 43 Akte_A._B 183). In dem Offenstall der Frau E. befanden sich Pferde nicht mehr. Sie hat diese weder an- noch umgemeldet. Sie hält es wegen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit für ausgeschlossen, dass weitere Pferde an Frau E. abgegeben werden (E-Mail v. 14.7.2025, Bl. 45 Akte_A._B 183). Das Vorbringen in der Antragsbegründung, dass der Antragsgegner es der Antragstellerin objektiv unmöglich gemacht hat, die überzähligen Pferde abzugeben, ist nicht nachvollziehbar. Dagegen spricht schon, dass der Antragsgegner die Pferde bei der Antragstellerin weit über die am 14. März 2025 endende Frist hinaus beließ und die antragsgegenständlichen vier Pferde erst im Juli 2025 fortnahm. Hinsichtlich Frau E. ist zusätzlich zu beachten, dass sie in engem Kontakt zu ihrer Mutter, der Antragstellerin, stand und wissen musste, dass die Antragstellerin nur zwei Pferde halten darf. Es wäre insbesondere nach der Anordnung zur Reduktion des Pferdebestands am 21. Februar 2025 zu erwarten gewesen, dass sich Frau E. kurzfristig und entschlossen um eine Unterbringung ihrer eigenen Pferde bemüht. Ein solches Verhalten ist allerdings nicht erkennbar.
Die zuletzt infrage kommende Abnehmerin Frau J. hat, nachdem ein Termin zur Überprüfung ihrer Pferdehaltung vereinbart wurde, am 16. Juli 2025 mitgeteilt, sie möchte keine Tiere von Frau A. aufnehmen (Bl. 48 Akte_A._B 183 sowie E-Mail v. 18.7.2025, Bl. 52 f. Akte_A._B 183). Angesichts der Aktenlage zweifelt die Kammer nicht daran, dass Frau J. nicht aufnahmebereit ist. Im Übrigen ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner grundsätzlich verlangt, dass die Unterbringung und Betreuung durch die Abnehmerin auch im Herbst und Winter möglich ist und diesbezüglich Bedenken bei Frau J. geäußert hat. Gründen des Tierwohls steht es entgegen, wenn die Tiere wegen einer Ungeeignetheit der Unterbringungsmöglichkeiten erneut kurzfristig den Standort wechseln müssten.
Mit ihren Ausführungen, die behördlich gesetzte Umsetzungsfrist (bis 18.7.2025) habe hinsichtlich der Unterbringung bei ihrer Tochter schon deshalb nicht eingehalten werden können, weil die notwendige Vorkontrolle durch den Landkreis Stade - trotz rechtzeitiger Bemühungen - nicht fristgerecht habe durchgeführt werden können bzw. terminlich überhaupt erst deutlich später in Aussicht gestellt worden sei, verzögere sich eine zwingende behördliche Mitwirkung (Amtshilfe) in einer Weise, die die fristgerechte Selbstvornahme objektiv verhindere, dürfe dieser Umstand nicht zulasten der Betroffenen als "fehlender Wille oder fehlende Möglichkeit" gewertet werden, andernfalls würde die Behörde die Voraussetzungen für die Ultima-Ratio-Maßnahme selbst schaffen, setzt sich die Antragstellerin schon nicht ansatzweise mit der dargestellten Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, Ankündigungen von Frau E., die Tiere abzuholen, seien nicht umgesetzt worden, eine Kontrolle der Pferdehaltung der Frau E. im Landkreis Stade, wo sie ihren Wohnsitz habe und wohin die Pferde verbracht werden sollten, sei nicht möglich, die dortige Amtstierärztin habe versucht, Termine mit Frau E. zu vereinbaren, in dem Offenstall der Frau E. hätten sich Pferde nicht mehr befunden, sie habe diese weder an- noch umgemeldet, wegen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit werde es für ausgeschlossen gehalten, dass weitere Pferde an Frau E. abgegeben würden. Erst recht legt die Antragstellerin nicht mit nachvollziehbaren Argumenten dar, aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Auffassung keinen Bestand haben kann. Gleiches gilt hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, angesichts der Aktenlage zweifele die Kammer nicht daran, dass Frau J. nicht aufnahmebereit sei. Auf die Frage einer dortigen Unterbringungsmöglichkeit im Herbst/Winter kommt es danach nicht entscheidungserheblich an.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund entbehrt die Behauptung der Antragstellerin, die Veräußerung setze eine ernsthafte, dokumentierte Prüfung der real verfügbaren Alternativen voraus, diese Prüfung sei hier nicht erkennbar, einer nachvollziehbaren Grundlage.
cc) Der Senat sieht im Übrigen auch sonst keinen Anlass, an der Verhältnismäßigkeit der auf § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG gestützten Veräußerungsanordnung zu zweifeln.
Eine den tierschutzrechtlichen Anforderungen entsprechende Haltung durch die Antragstellerin ist nicht sicherzustellen. Der Antragstellerin ist - wie ausgeführt - bestandskräftig das Halten und Betreuen von mehr als zwei Pferden untersagt worden. Dass sie nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 TierSchG einen Antrag gestellt hätte, ihr das Halten oder Betreuen von mehr als zwei Pferden wieder zu gestatten, ist weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt bzw. ist für den Senat auch nicht sonst ersichtlich, dass i.S.v. § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 TierSchG der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen sein könnte. Vielmehr deuten die Umstände der Pferdehaltung der Antragstellerin, die der Antragsgegner bei seinen im ersten Halbjahr 2025 vorgenommenen tierschutzrechtlichen Kontrollen festgestellt hat, darauf hin, dass jedenfalls bei einer Haltung von mehr als zwei Pferden erneut Verstöße gegen die allgemeinen Tierhalterpflichten nach § 2 Nr. 1 TierSchG zu erwarten wären.
Da die Antragstellerin nicht mehr als zwei Pferden halten darf und diese Anzahl bereits hält, kommt die Rückgabe der hier fortgenommen vier Pferde in ihre Obhut nicht in Betracht. Insofern ist eine den tierschutzrechtlichen Anforderungen entsprechende Haltung durch die Antragstellerin als Halterin nicht sicherzustellen (vgl. insoweit auch OVG Bremen, Beschl. v. 29.10.2018 - 1 B 230/18 - juris Rn. 5).
c) Auch soweit sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, eine unterbliebene Anhörung hinsichtlich der Veräußerungsanordnung gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG könne jedenfalls noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wirksam nachgeholt werden und deshalb zu keiner abweichenden Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs führen, genügt ihr Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen.
aa) Die Antragstellerin macht insoweit geltend: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, etwaige Anhörungsmängel seien unerheblich, weil eine Heilung nach § 45 VwVfG im Hauptsacheverfahren möglich sei, sei im Kontext der Veräußerung als Sofortvollzug nicht tragfähig. Die Heilungsmöglichkeit im Hauptsacheverfahren beantworte nicht die Frage, ob im Eilverfahren gerade wegen der drohenden irreversiblen Folgen effektiver Rechtsschutz zu gewähren sei. Wenn die Behörde vor einer endgültigen Eigentumsübertragung keine echte Gelegenheit zur Stellungnahme zu den konkreten Veräußerungsabsichten und zu den benannten Alternativen gewährt habe, sei dies im Rahmen der Interessenabwägung zulasten des Vollzugsinteresses zu berücksichtigen; andernfalls liefe der Grundrechtsschutz leer. Die "Erkennbarkeit", dass nach Fristablauf eine Veräußerung bevorstehen könne, ersetze keine ordnungsgemäße Anhörung.
bb) Die Antragstellerin vernachlässigt im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung, dass das Verwaltungsgericht seine Annahme, ein Verstoß gegen das Anhörungserfordernis sei nicht ersichtlich, auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt hat. Es hat zum einen ausgeführt (S. 7 d. angef. Beschl.), die Antragstellerin sei bei der amtstierärztlichen Kontrolle am 9. Juli 2025 anwesend gewesen und habe sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern können. Es hat zum anderen ("Daneben") darauf abgestellt (S. 7 f. d. angef. Beschl.), dass eine unterbliebene Anhörung hinsichtlich der Veräußerungsanordnung gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG jedenfalls noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wirksam nachgeholt werden könne und deshalb zu keiner abweichenden Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs führe. Mit der zuerst angeführten Begründung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei bei der amtstierärztlichen Kontrolle am 9. Juli 2025 anwesend gewesen und habe sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen äußern können, setzt sich die Antragstellerin nicht auseinander und legt nicht dar, dass und aus welchen Gründen die Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben kann. Hat - wie hier - das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere Begründungen gestützt, die unabhängig voneinander das Entscheidungsergebnis tragen, muss sich der Beschwerdeführer mit jeder Begründung auseinandersetzen und jede dem Darlegungsgebot genügend in Zweifel ziehen. Daran fehlt es hier.
cc) Es kann daher dahinstehen, ob, wie die Antragstellerin der Sache nach geltend macht, von der - der Rechtsprechung des Senats entsprechenden (vgl. dazu etwa Senatsbeschl. v. 24.5.2019 - 11 ME 189/19 - juris Rn. 4, m.w.N.; OVG BB, Beschl. v. 6.1.2022 - OVG 5 S 19/21 - juris Rn. 3; OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006 - 3 Bs 218/05 - juris Rn. 10; VG Würzburg, Beschl. v. 19.12.2022 - W 8 S 22.1676 - juris Rn. 29; VG Bremen, Beschl. v. 6.8.2018 - 5 V 1456/18 - juris Rn. 24) - Annahme, bei fehlender Anhörung sei die formelle Rechtswidrigkeit eines Bescheides im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht festzustellen, weil bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die erforderliche Anhörung nachgeholt werden könne (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG), jedenfalls in den Fällen einer drohenden tierschutzrechtlichen Veräußerung eine Ausnahme zu machen sei (vgl. in diesem Sinne: VGH BW, Beschl. v. 4.9.2024 - 6 S 464/24 - juris Rn. 35).
3. Auch soweit sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, an der sofortigen Vollziehung der Anordnung bestehe ein besonderes öffentliches Interesse, nämlich schnellstmöglich eine den Bedürfnissen der Pferde entsprechende, dauerhafte Unterbringung zu gewährleisten, dringt sie damit nicht durch.
a) Die Antragstellerin macht insoweit u.a. geltend, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung des besonderen Vollzugsinteresses in der Abwägung verkürzt. Es genüge nicht, abstrakt auf eine "dauerhafte Unterbringung" zu verweisen. Solange die Tiere sicher untergebracht und versorgt seien, sei eine sofortige Veräußerung weder zur Gefahrenabwehr noch zum Schutz der Tiere zwingend. Das Ziel einer mittelfristig stabilen Unterbringung könne - ohne irreversible Eigentumsübertragung - ebenso durch Fortführung der behördlichen Unterbringung oder durch geprüfte Abgabe an benannte Dritte erreicht werden. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Erwägung der "möglichst zügigen" dauerhaften Unterbringung ersetze nicht die Darlegung, weshalb ein Abwarten der Hauptsache gerade im Hinblick auf die Eigentumsposition unzumutbar sein solle.
b) Dem folgt der Senat nicht. Aus den unter II.2.b) ausgeführten Gründen ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin die vier Pferde nicht selbst und auch nicht anderweitig unterbringen kann. Sähe man unter diesen Umständen von einer sofortigen Vollziehung der - wie ausgeführt, voraussichtlich offensichtlich rechtmäßigen - Verpflichtung der Antragstellerin ab, die Veräußerung der vier Pferde zu dulden, entstünden durch die weitere Unterbringung der Pferde in einer geeigneten Einrichtung Kosten für einen längeren, nicht planbaren Zeitraum. Bei einem Abwarten bis zur Bestands- oder Rechtskraft der Veräußerungsanordnung droht insofern die Gefahr, dass die Unterbringungs- und Pflegekosten den zu erwartenden Erlös übersteigen werden. Dadurch besteht ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an einer Begrenzung der durch die behördliche Unterbringung entstehenden Kosten und damit an einer (sofortigen) Verwertung der Tiere (dazu etwa Senatsbeschl. v. 26.1.2026 - 11 ME 395/25 - V.n.b.; VG München, Beschl. v. 15.9.2021 - M 23 S 21.4748 - juris Rn. 33; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16 a Rn. 33a, 35, jew. m.w.N.).
III. Aus den unter II. angeführten Gründen scheitert auch der Hilfsantrag der Antragstellerin. Der Senat geht im Übrigen derzeit nicht von einer Erledigung hinsichtlich des am 19. November 2025 veräußerten Pferdes "I." aus (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 1.10.2025 - 11 ME 292/25 - juris Rn. 8 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt, dass die Antragstellerin - wie unter I. ausgeführt - im Verlauf ihres Beschwerdeverfahrens ihr Begehren beschränkt und insoweit ihren Antrag konkludent teilweise zurückgenommen hat.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 39 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertempfehlungen in Nrn. 35.2,1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (NordÖR 2025, 471). Im Hinblick auf das im Beschwerdeverfahren zunächst weiter verfolgte Begehren einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 11. August 2025 (6 A 749/25) gegen Ziffer I.1. und Ziffer I.2. des Bescheids des Antragsgegners vom 9. Juli 2025 setzt der Senat in Bezug auf die Anordnungen in Ziffern I.1. und I.2. je ein Mal den hälftigen Auffangwert i.H.v. 2.500 EUR an. Infolge der im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erfolgten teilweisen Rücknahme des Antrags hinsichtlich Ziffer I.1. des Bescheids des Antragsgegners vom 9. Juli 2025 ist eine hälftige Reduzierung des Streitwerts ab dem 12. Januar 2026 veranlasst.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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- 11 ME 292/25 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 47 Abs. 1, 39 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- NordÖR 2025, 471 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)