Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 2989/94

Tenor

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts L. vom 16. Februar 1994 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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