Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 5478/94

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. September 1994 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,-- DM festgesetzt.


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