Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 25 A 5421/95.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klägerin zu 1. betrifft. Das die Klägerin zu 1. betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juli 1995 (18 K 23/93.A) ist unwirksam.

Auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das den Kläger zu 2. betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Dezember 1995 (18 K 378/93.A) geändert. Die Klage des Klägers zu 2. wird abgewiesen.

Die Klägerin zu 1. trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 18 K 23/93.A und die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens. Der Kläger zu 2. trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 18 K 378/93.A und die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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