Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9A D 114/96.G
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt eine Gerichtsgebühr von 10.342,50 DM sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Teilnehmerin der im Jahre 1977 nach § 86 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG - eingeleiteten und seit 1981 als Unternehmensverfahren nach den Vorschriften der §§ 87 ff. FlurbG weitergeführten Flurbereinigung Südtangente-K. . Der Einlagebesitz der Klägerin besteht aus einem Grundstück in der Gemarkung W. , Flur , Flurstück , in Größe von 6,1147 ha. Das Grundstück liegt im Bereich der inzwischen gebauten Bundesautobahn A , die quer über die Fläche in Ost- Westrichtung verläuft.
3Im Wertermittlungsverfahren wurde das Einlagegrundstück als Ackerland bewertet, für das der Beklagte 33.248 WZ ermittelte. Gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vom 5. Juni 1991 legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, in einer Verhandlung am 28. November 1986 sei für eine Fläche in Größe von 6.400 qm ein Mehrwert vereinbart worden; dieser sei jedoch nicht berücksichtigt worden. In der Widerspruchsverhandlung vor der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 2. September 1993 erklärte sich der Vertreter der Straßenbauverwaltung bereit, für die Teilfläche einen höheren Preis zu zahlen und die Kosten des von der Klägerin eingeschalteten landwirtschaftlichen Sachverständigen teilweise zu übernehmen. Danach erklärte die Klägerin die Rücknahme ihres Widerspruchs gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung. Daraufhin erklärte die Spruchstelle das Widerspruchsverfahren durch Beschluß vom 2. September 1993 für erledigt. Die hiergegen erhobene Klage, mit der die Klägerin geltend machte, sie fechte ihre Rücknahmeerklärung vor der Spruchstelle für Flurbereinigung an, wies der Senat durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 17. November 1994 - 9 D 101/93.G - ab.
4Den Abfindungsanspruch ermittelte der Beklagte mit 33.248 WZ. Ein Landabzug erfolgte nicht.
5Als Abfindung wurde der Klägerin durch den Flurbereinigungsplan das Flurstück Gemarkung W. , Flur , Flurstück , zugeteilt. Die Klägerin erhob gegen diese Zuteilung Widerspruch.
6Durch den Nachtrag 1 zum Flurbereinigungsplan wurde das Abfindungsgrundstück verkleinert und in seinen westlichen und östlichen Grenzen verändert. Hiergegen legte die Klägerin im Anhörungstermin zum Nachtrag 1 vom 30. November 1994 wiederum Widerspruch ein. In einer hierzu am 12. Dezember 1994 durchgeführten Widerspruchsverhandlung erkannte die Klägerin ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift (Beiakte 2, Seite 17) an, daß die Abfindung durch das Grundstück Gemarkung W. , Flur , Nr. , einschließlich der Entschädigung gemäß § 88 Nr. 5 FlurbG in Höhe von 25.679,75 DM gemäß § 44 FlurbG wertgleich in bezug auf den reinen landwirtschaftlichen Nutzwert ihrer Einlage sei. Sie erklärte ihren Widerspruch u.a. gegen den Plan und den Nachtrag 1 insoweit für erledigt. Gegenstand des Widerspruchs sei die Nichtberücksichtigung eines Bauerwartungslandwertes bezogen auf das gesamte Altgrundstück sowohl bei der Wertermittlung als auch daraus folgend bei der Abfindung.
7Durch den Nachtrag 2 wurden bezüglich der Abfindung der Klägerin Entschädigungen aus einem Pachtverhältnis geregelt, die beim Pächter mit der Ordnungs-Nr. L 9/10 festgesetzt wurden. Die Klägerin legte erneut Widerspruch ein.
8Die vorgesehene Abfindung der Klägerin nach dem Stand des Nachtrags 2 zum Flurbereinigungsplan beträgt nunmehr 5,9392 ha mit 33.709 WZ. Wegen der Zusammensetzung der danach vorhandenen Mehrabfindung von 461 WZ und der festgesetzten Ausgleiche und Entschädigungen wird auf den Abfindungsnachweis Bezug genommen.
9Die Klägerin machte mit ihrem Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan i.d.F. des Nachtrags 2 noch folgendes geltend:
10Ihr Landabfindungsanspruch sei höher als im Flurbereinigungsplan ausgewiesen. Der im Wertermittlungsverfahren als Ackerland eingestufte Altbesitz habe nämlich einen im Flurbereinigungsverfahren zu berücksichtigenden erhöhten Lagewert. Aufgrund entsprechender Planungen der früheren Gemeinde W. habe es sich bei dem Altbesitz zum Zeitpunkt der Planung der Bundesautobahn A um Bauerwartungsland gehandelt. Hieraus ergebe sich ein erhöhter Abfindungsanspruch, dessen Erfüllung begehrt werde. Der an das Masselandgrundstück Flur , Flurstück , angrenzende Teil ihres Abfindungsgrundstücks sei im Wert gemindert, weil im Fall einer Aufforstung der Masselandfläche nachteilige Schatten- und Wurzeleinwirkungen für den angrenzenden Teil des Abfindungsgrundstücks zu erwarten seien.
11Die Spruchstelle für Flurbereinigung wies den Widerspruch durch Bescheid vom 18. Juni 1996 als unbegründet zurück: Die Flurbereinigungsbehörde sei bei der Berechnung des Landabfindungsanspruchs der Klägerin zutreffend von den im Wertermittlungsverfahren festgestellten Werten des Einlageflurstücks ausgegangen. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung sei für das Einlagegrundstück der Klägerin bestandskräftig. Die Klägerin habe ihren rechtzeitig eingelegten Widerspruch anläßlich der Spruchstellenverhandlung vom 2. September 1993 wirksam zurückgenommen. Die Klägerin könne selbst aus dem Umstand, daß Gegenstand des Widerspruchs gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung nicht die Bewertung ihres gesamten Einlagegrundstücks, sondern nur die Bewertung einer Teilfläche von 6.400 qm gewesen sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn daraus ergebe sich lediglich, daß die Bewertung ihres Einlagegrundstücks bereits vor Rücknahme des Widerspruchs vom 2. September 1993 Bestandskraft erlangt habe. Da die Klägerin keine Widerspruchsfrist versäumt habe, komme auch eine sachliche Überprüfung nicht aufgrund einer Nachsichtgewährung in Betracht. Der Klägerin stehe auch kein Ausgleichsanspruch für zukünftige Nachteile zu, die sich aus einer Aufforstung des westlich an ihre Abfindungsfläche angrenzenden Masselandflurstücks ergeben könnten. Denn die Möglichkeit einer Aufforstung des benachbarten Grundstücks habe keine Bewertungserheblichkeit. Hinzu komme, daß auch bei Grundstücken, die an den Altbesitz der Klägerin angrenzten, die Möglichkeit von Baum- und Heckenanpflanzungen bestanden habe.
12Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen und trägt ergänzend vor, sie habe ursprünglich uneingeschränkt Widerspruch gegen die Wertermittlung eingelegt, in der Verhandlung vom 2. September 1993 ihren Widerspruch aber nur hinsichtlich der zur Verhandlung anstehenden Teilfläche von 6.400 qm zurückgenommen. Das Verfahren hinsichtlich der Wertermittlung ihres Einlagebesitzes sei deswegen entgegen der Auffassung der Spruchstelle für Flurbereinigung nicht abgeschlossen. Auch habe sich der Senat in seinem Urteil vom 17. November 1994 nicht mit der Frage der Richtigkeit der Wertermittlung für das ihr entzogene Grundstück auseinandergesetzt. Eine Entscheidung über die Einstufung des Grundstücks als Ackerland müsse nachgeholt werden. Auch sei das Vorverfahren wegen ihres Widerspruchs gegen die Abfindung fehlerhaft verlaufen. Zu der Verhandlung vor der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 18. Juni 1996 seien weder sie - die Klägerin - noch ihr Verfahrensbevollmächtigter geladen worden. Es habe keine Möglichkeit bestanden, ihren Widerspruch der gesamten Spruchstelle mündlich vorzutragen.
13Die Klägerin beantragt,
14den Flurbereinigungsplan des Beklagten in dem Flurbereinigungsverfahren Südtangente- K. i.d.F. des Nachtrags 2 sowie des Bescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 1996 zu ändern und ihr eine wertgleiche Abfindung entsprechend ihrem Vorbringen zu gewähren,
15hilfsweise,
16für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er erwidert ergänzend unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Spruchstelle für Flurbereinigung, daß es hinsichtlich der an das Abfindungsgrundstück der Klägerin angrenzenden Masselandfläche keine Festsetzungen für eine Aufforstung oder Bepflanzung unter landschaftspflegerischen Gesichtspunkten gebe.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 9 D 101/93.G sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
23Die im Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags 2 vorgesehene Abfindung der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten.
24Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Abfindung in einem Flurbereinigungsverfahren ist allein § 44 FlurbG. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorzunehmenden Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind bei der Bemessung der Landabfindung die in dem Verfahren nach §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen. Dies ist hier geschehen.
25Der Beklagte ist nach der bestandskräftigen Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung zutreffend von einem Einlagewert von 33.248 WZ ausgegangen.
26Die Angriffe der Klägerin gegen diese Bewertung greifen nicht durch, weil sie ihr gegenüber unanfechtbar geworden ist. Jeder Teilnehmer muß die Wertermittlungsergebnisse bei einem Planwiderspruch gegen sich gelten lassen, wenn sie unanfechtbar geworden sind. Die Wertermittlung ist nämlich zur Entlastung des Abfindungsstreits in den §§ 27 bis 33 FlurbG als eigener Abschnitt des gestuften Verwaltungsverfahrens ausgegliedert: Nach Durchführung der tatsächlichen Wertermittlung wird das Wertermittlungsergebnis durch die Flurbereinigungsbehörde festgestellt. Der Feststellungsbeschluß nach § 32 FlurbG ist ein Verwaltungsakt, der mit dem Widerspruch angefochten werden kann. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist bzw. abschließender Entscheidung über die Einwendungen wird das Ergebnis der Wertermittlung unanfechtbar.
27So liegt der Fall hier. Die öffentlich bekanntgemachten Ergebnisse der Wertermittlung durch Bescheid des Beklagten vom 5. Juni 1991 sind gegenüber der Klägerin inzwischen unanfechtbar festgestellt worden. Die Klägerin hat zwar gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Sie hat aber ihren Widerspruch in der Widerspruchsverhandlung vor der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 2. September 1993 rechtswirksam zurückgenommen.
28Entgegen der Auffassung der Klägerin ist in vollem Umfang und nicht nur hinsichtlich einer Teilfläche in Größe von 6.400 qm abschließend über ihren Widerspruch gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung entschieden worden. Es trifft nicht zu, daß hinsichtlich der verbleibenden Restfläche der Widerspruch noch anhängig und demgemäß auch im Abfindungsstreit noch die Prüfung zulässig ist, ob ihrer Einlagefläche als Bauerwartungsland ein erhöhter Verkehrswert zukommt. Insoweit kann dahinstehen, ob der Widerspruch wegen der Bezugnahme auf die Schriftsätze vom 17. Juni 1991 und 21. Februar 1991 nicht sogar auf die Teilfläche von 6.400 qm beschränkt oder ob er unbeschränkt erhoben war. In beiden Fällen ist eine Überprüfung der Ergebnisse der Wertermittlung nicht mehr möglich. War der Widerspruch beschränkt, so ist Bestandskraft hinsichtlich der Restfläche bereits mit Ablauf der Rechtbehelfsfrist - unabhängig von der späteren Rücknahmeerklärung - eingetreten. Galt der Widerspruch dagegen uneingeschränkt, so ist Bestandskraft mit der Rücknahmeerklärung am 2. September 1993 eingetreten. Diese ist ohne erkennbare Einschränkung erfolgt. Dem entsprechend hat der Senat bereits durch Urteil vom 17. November 1994 - 9 D 101/93.G - entschieden, daß der Bescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung, das Widerspruchsverfahren werde für erledigt erklärt, rechtsfehlerfrei sei. Wegen der willentlichen Rücknahme des Widerspruchs verbietet sich auch die Prüfung einer Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 3 und 2 FlurbG. Gründe, die für eine Nichtigkeit der Wertfeststellung sprechen könnten, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht worden.
29Der Klägerin ist als Abfindung das Grundstück Gemarkung W. , Flur , Flurstück , in Größe von 5,9392 ha als Ackerland zugeteilt worden. Die Wertzahl für das neu zugeteilte Grundstück, dessen Wert selbst von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen worden ist, beträgt 33.709. Die den Anfindungsanspruch übersteigende Mehrzuteilung von 461 WZ, die aus einem Landverzicht zugunsten der Klägerin ohne Geldausgleich herrührt, gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß.
30Die Wertzahlen bilden für die Bemessung des Gesamttauschwertes aber nur die Grundlage. Für die Feststellung der Wertgleichheit der Abfindung kommen nach § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Gestaltungsfaktoren in Betracht, die bei der Zuteilung wertgerecht in Ansatz gebracht werden müssen.
31Ob die Klägerin die Richtigkeit der in Ansatz gebebrachten Gestaltungsfaktoren noch rügen will bzw. kann, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Für eine Beschränkung des Planwiderspruchs könnte sprechen, daß die auch im Vorverfahren anwaltlich vertretene Klägerin anläßlich der Widerspruchsverhandlung vom 12. Dezember 1994 erklärt hat, daß sie nur die Nichtberücksichtigung des Bauerwartungslandwertes" bezüglich ihrer Einlagefläche rügen wolle. Selbst wenn man davon ausgeht, die Klägerin wolle und könne die Richtigkeit der Abfindung auch im übrigen weiterhin angreifen, hat die Klage keinen Erfolg. Denn Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Festsetzung, soweit sie im Hinblick auf § 88 Nr. 7 FlurbG der flurbereinigungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen ist, sind nach den vorgelegten Unterlagen insoweit nicht erkennbar. Die Klägerin wendet sich gegen die Abfindung in diesem Zusammenhang nur unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung wegen einer möglichen Bepflanzung des an ihre Abfindung angrenzenden Masselandflurstücks . Diese Rüge bleibt ungeachtet der Frage, ob die Klägerin mit dieser erst gegen den Nachtrag 2 zum Flurbereinigungsplan, der lediglich eine Pachtentschädigung geregelt hat, erhobenen Einwendung noch gehört werden kann, ohne Erfolg. Denn bei der Überprüfung der Abfindung sind nur solche Faktoren erheblich, die auf die Gleichwertigkeit der Abfindung wesentlichen Einfluß haben, soweit sie nicht bereits der Einlage anhafteten. Hier liegt in einer möglichen Bepflanzung des Masselandflurstücks kein die Gleichwertigkeit beeinträchtigender Faktor vor. Da bereits bei den Grundstücken, die an die Einlagefläche der Klägerin angrenzten, die Möglichkeit von Baum- und Heckenanpflanzungen bestanden hat, ist allein die rein theoretische Möglichkeit einer Randbepflanzung kein zu berücksichtigender erheblicher Wertfaktor bei der Abfindung, zumal der Beklagte im gerichtlichen Verfahren nochmals erklärt hat, daß es für das Masselandgrundstück Flur , Flurstück , keinerlei Festsetzungen für eine Aufforstung oder Bepflanzung unter landschaftspflegerischen Gesichtspunkten gebe. Im übrigen bietet das Nachbarrechtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1969 (GV NW S. 190) in der derzeitigen Fassung vom 7. März 1995 (GV NW S. 193) der Klägerin hinreichenden Schutz vor möglichen Beeinträchtigungen wegen einer Nachbargrundstücksbepflanzung.
32Der Flurbereinigungsplan ist auch nicht deshalb zu ändern, weil die Spruchstelle für Flurbereinigung vor ihrer Entscheidung keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat. Selbst wenn die Klägerin den Vorsitzenden der Spruchstelle in der Verhandlung vom 19. April 1996 um Anhörung vor dem gesamten Spruchkörper gebeten hätte, dieses Begehren als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Spruchstelle für Flurbereinigung (vgl. § 141 Abs. 2 FlurbG i.V.m. § 9 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 8. Dezember 1953 GS NW S. 739, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978, GV NW S. 290) zu werten wäre und die ohne weitere mündliche Verhandlung getroffene Entscheidung der Spruchstelle für Flurbereinigung deshalb an einem Mangel leiden würde, würde dieser Umstand gleichwohl nicht zu einer der Klägerin günstigeren Entscheidung führen. Denn Gegenstand des Klageverfahrens ist nicht der Widerspruchsbescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung, sondern die im Flurbereinigungsplan vorgesehene Abfindung der Klägerin, die - wie bereits oben ausgeführt - rechtlich nicht zu beanstanden ist.
33Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 147 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebühr errechnet sich nach einem Gegenstandswert von mehr als 370.000,-- DM bis 400.000,-- DM gemäß § 13 Abs. 1 GKG, denn die Klägerin hat mit ihrer Klage nach ihrem ausdrücklichen Bekunden eine Abfindung im Wert von insgesamt 900.000,00 DM verlangt, wobei die bereits im Flurbereinigungsplan getroffenen Abfindungsfestsetzungen über 529.472,-- DM in Abzug zu bringen waren. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
34Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Referenzen
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- 9 D 101/93 1x (nicht zugeordnet)
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- FlurbG § 134 1x
- FlurbG § 141 1x
- § 9 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- FlurbG § 138 2x
- FlurbG § 147 1x
- VwGO § 154 1x
- § 13 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
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