Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 6256/96

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Grenzschutzabteilung West 3 vom 14. Juni 1994 und der Widerspruchsbescheid des Grenzschutzpräsidiums West vom 25. Juli 1995 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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