Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 6513/95
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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G r ü n d e _:
2Der Senat weist die Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO in der Fassung des 6. VwGO-ÄndG vom 1. November 1996, BGBl I 1616, durch Beschluß zurück, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit gegeben worden, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Ihr Einverständnis ist nicht erforderlich.
3Die Berufung mit dem - sinngemäß gestellten - Antrag
4das Urteil des VG Aachen vom 18. August 1995 - 8 K 5549/94 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 17. Mai 1995 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltsserlaubnis, hilfweise eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen,
5hat keinen Erfolg, denn sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgelehnt und dabei überzeugend ausgeführt, daß dem Kläger weder ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zusteht. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Mit der Berufung ist nichts vorgetragen worden, was Anlaß gibt, von der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweichen. Diesbezüglich hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß gleichen Rubrums und Aktenzeichens vom 3. Juli 1998 zum Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers im einzelnen mit dessen Argumenten auseinandergesetzt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat auf diese Ausführungen. Nachdem der Kläger die Gelegenheit, der Auffassung des Senates substantiiert entgegenzutreten, nicht ergriffen hat, sind weitere Darlegungen nicht veranlaßt.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
8Die Nichtzulassung der Revision folgt aus §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 iVm § 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 13 Abs. 1 GKG.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 130a 3x
- VwGO § 125 1x
- 8 K 5549/94 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 122 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x