Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2056/95

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 24. November 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 1992 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Beklagte.

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 329.279,58 DM festgesetzt.


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