Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 A 2883/96

Tenor

Das Verfahren wird nach entsprechender Erledigungserklärung der Parteien eingestellt, soweit es das auf die Altpapiercontainer bezogene Begehren betrifft.

Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. April 1996 wirkungslos.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kläger tragen unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, soweit diese den nicht erledigten Teil des Begehrens betrifft, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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