Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 1584/99

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 800,-- DM festgesetzt.


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