Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 4214/98.A

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Dezember 1997 wird aufgehoben, soweit darin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Iraks festgestellt worden ist (Nr. 2 des Bescheides).

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem Verfahren erster Instanz und aus dem Berufungsverfahren tragen die Beklagte und der Beigeladene zu je ½. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem Zulassungsverfahren trägt die Beklagte. Im übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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