Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 5100/98.A

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit Ausnahme der Einstellung betreffend die Klagerücknahme geändert. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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