Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 D 121/98.AK
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die bis zur Trennung des Verfahrens entstandenen Kosten des Rechtsstreits entsprechend seinem Streitwertanteil am Gesamtstreitwert sowie die danach entstandenen Kosten jeweils einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen zwei Planfeststellungsbeschlüsse, mit denen der Beklagte den Plan für zwei Straßenbauvorhaben im Raum W. /O. /K. festgestellt hat.
3Der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 1997 - 713-32- 03/647 - (künftig Planfeststellungsbeschluss A 4) betrifft den Neubau der Bundesautobahn 4 (A 4) zwischen der Anschlussstelle W. und der H. straße (B 54/62n, künftig HTS), der HTS zwischen der A 4 und dem südlich anschließenden Neubauabschnitt der HTS (Bau-km 5+632 bis Bau-km 5+950), des Abzweigs zur B 54 und der Anschlussstelle für den Abzweig zur B 54. Durch den Neubau soll die von K. zum Autobahnkreuz O. -Süd führende A 4, die zurzeit an der Anschlussstelle W. endet, nach Osten verlängert und in K. -K. bach mit der B 54 verbunden werden. Südlich des Abzweigs zur B 54 geht die A 4/HTS in den gesondert geplanten Abschnitt der HTS über. Mit dem Bau der nicht für die Abwicklung des Verkehrs von der Anschlussstelle W. der A 4 bis zur K. bach Höhe erforderlichen Streckenabschnitte darf erst begonnen werden, wenn für den anschließenden Abschnitt der HTS ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss vorliegt (S. 20 des Planfeststellungsbeschlusses A 4).
4Der weitere Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 1997 - 713-32-03/740 - (künftig Planfeststellungsbeschluss HTS) betrifft den Neubau der vierstreifigen HTS im südlichen Anschluss an die A 4 und den damit im Verbund planfestgestellten Teil der HTS (Bau-km 5+838,315 bis Bau-km 11+820). Dieser Abschnitt der HTS verläuft westlich von K. -E. und mündet nördlich der L 908 (bei Bau-km 11+820) in einen Abschnitt der HTS, der aufgrund des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 25. März 1988 weitgehend fertig gestellt worden ist. Die Kreuzung mit der L 908 darf dem Planfeststellungsbeschluss vom 25. März 1988 zufolge erst ausgebaut werden, wenn der Planfeststellungsbeschluss HTS vom 13. August 1997 bestandskräftig oder vollziehbar geworden ist. Mit dem Bau des Abschnitts, der von dem Planfeststellungsbeschluss HTS erfasst ist, darf erst begonnen werden, wenn der Planfeststellungsbeschluss für den nördlich angrenzenden Abschnitt der HTS von Bau-km 5+632 bis Bau-km 5+950 einschließlich der Weiterführung als A 4 bis zur Anschlussstelle W. oder des Abzweigs B 54 bestandskräftig ist, ein Antrag auf aufschiebende Wirkung einer eventuellen Klage nicht gestellt oder die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt worden ist (S. 15 des Planfeststellungsbeschlusses HTS).
5Der Beigeladene zu 1. legte mit Schreiben vom 30. März 1983 dem Regierungspräsidenten A. (jetzt: Bezirksregierung A. ) die Planunterlagen für den Neubau der A 4 von W. nach K. bach zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vor. Es handelte sich um einen Abschnitt der A 4, die nach dem damaligen Stand der Planungen durch das Rothaargebirge zum Autobahnkreuz H. bach führen sollte. Der an der Anschlussstelle W. beginnende Abschnitt endete in K. bach mit einem Anschluss an die B 54. Einen Abzweig zur HTS sahen die Unterlagen nicht vor. Im Bestimmungsplan der Linienführung nach § 16 FStrG vom 3. Mai 1977/3. Juli 1978 war allerdings ein Verlauf der HTS westlich von K. -E. mit Anschluss an die A 4 vorgesehen. Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 6. Juni 1983 bis 5. Juli 1983 in K. , O. und W. öffentlich aus.
6Im Mai 1984 beschloss die Landesregierung, den Ausbau der A 4 bis nach Hessen nicht weiterzuverfolgen. Sie verband mit dieser Entscheidung die Erwartung, dass ein geeignetes alternatives Planungskonzept zur Verbesserung der Erschließung der betroffenen Region und ihrer Anbindung an das großräumige Straßennetz entwickelt werde. Alsdann legte der Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 28. April 1986 das Deckblatt I zur Planfeststellung für den Neubau der A 4 (W. -K. bach) vor. Die Unterlagen sehen einen Übergang der A 4 in die HTS sowie eine zweistreifige Verbindung mit der B 54 vor. Die geänderten Planunterlagen lagen in der Zeit vom 30. Juni 1986 bis 29. Juli 1986 in K. , O. und W. öffentlich aus.
7Mit Erläuterungsbericht vom 5. Mai 1988 legte der Beigeladene zu 1. das Deckblatt II vor. Wegen eines um 10.000 Kfz/24 h verminderten Verkehrsaufkommens (geschätzte Verkehrsprognose zwischen W. und K. bach: 24.017 Kfz/24 h) nahm der Beigeladene zu 1. von dem ursprünglich geplanten dritten Fahrstreifen in Richtung K. bach (Bau-km 61+909 bis Bau-km 65+550) sowie den Rastanlagen "Am K. " und "E. " Abstand. Von einer Auslegung des Deckblatts II wurde abgesehen.
8Im Erörterungstermin vom 26./28. März 1990 sagte der Beigeladene zu 1. einen ökologischen Fachbeitrag für die A 4 zu und legte ihn mit Schreiben vom 20. November 1992 der Anhörungsbehörde vor. Dieser Fachbeitrag (Deckblatt III) lag in der Zeit vom 11. Januar 1993 bis 10. Februar 1993 mit einem Hinweis auf § 17 Abs. 4 FStrG in O. und W. öffentlich aus. Es handelt sich um eine Untersuchung des Büros F. & S. vom Mai 1991, die nach den Kriterien einer Umweltverträglichkeitsstudie erstellt werden und - ausgehend von vier vom Beigeladenen zu 1. geprüften Varianten - Lösungsmöglichkeiten für eine umweltschonende Trassenführung prüfen sollte. Die Teilung in einen ökologischen Fachbeitrag für die A 4 und eine Umweltverträglichkeitsstudie für die HTS begründeten die Gutachter mit dem unterschiedlichen Verfahrensstand der Projekte. Sie erstellten außerdem eine Synopse Ökologischer Fachbeitrag A 4/UVS H. straße vom Mai 1992. Die Ingenieurgemeinschaft S. -W. -F. GmbH fertigte als Teil des ökologischen Fachbeitrags im Mai 1992 eine Synopse zur Verkehrsuntersuchung A 4/HTS.
9Der Beigeladene zu 1. legte mit Schreiben vom 19. November 1992 der Anhörungsbehörde die Planunterlagen für den Neubau der Bundesstraße 54/62n - H. straße - von Bau-km 5+838,315 bis Bau-km 11+820 vor. Das Vorhaben setzt den im Zusammenhang mit der A 4 planfestgestellten Teil der HTS nach Süden fort und mündet etwa 300 m nördlich der L 908 in den bereits bestandskräftig festgestellten und weitgehend ausgebauten Teil der HTS. Die Unterlagen lagen mit einem Hinweis auf § 17 Abs. 4 FStrG in der Zeit vom 11. Januar 1993 bis 10. Fe-bruar 1993 in K. , O. und W. öffentlich aus.
10Der Kläger ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und für die Gewinnung und Verteilung des Trink- und Brauchwassers im Ortsteil E. der Gemeinde W. zuständig. Er betreibt in E. vier Wassergewinnungsanlagen, und zwar den Molitorstollen, zwei Tiefbrunnen (I und II) und eine Quellfassung ("Steinseifen"). Vom Grundeigentum des Klägers (5.866 qm) werden 4.617 qm als Ausgleichsfläche in Anspruch genommen. Die Trasse der A 4 verläuft im Wasserschutzgebiet des Molitorstollens, nördlich der beiden Tiefbohrungen sowie im Wasserschutzgebiet der Anlage S. , die südlich der A 4 gelegen ist.
11Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 14. Oktober 1983 gegen die Planung der A 4. Er machte sich die Stellungnahme des Kreises O. vom 14. Juli 1983 wegen der Wasserschutzgebiete M. und S. zu Eigen. Auswirkungen auf Quantität und Qualität der Quellfassungen seien nicht auszuschließen. Bereits während der Bauarbeiten seien Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Auf die für ein Biotop beanspruchte Fläche sei er angewiesen. Um die Wasserversorgung in Spitzenzeiten zu sichern, müsse dort eine Tiefenbohrung ausgebracht werden. Mit Schreiben vom 1. August 1986 nahm der Kläger zum Deckblatt I Stellung und forderte, im Schutzgebiet M. die Bodenoberschicht als Filterschicht zu erhalten. Das Schutzgebiet S. sei zu meiden. Die Quelle müsse mit der heutigen Schüttung erhalten bleiben. Die Biotopfläche sei im Interesse der Wasserversorgung unentbehrlich. Zum Deckblatt III nahm der Kläger mit Schreiben vom 22. Februar 1993 Stellung. Er äußerte die Sorge, dass seine Wassergewinnungsanlagen erheblich beeinträchtigt, möglicherweise sogar unbrauchbar werden könnten. Dies hänge mit der Versiegelung natürlicher Filterflächen, einer möglichen Verschmutzung von Grund- und Oberflächenwasser und dem Ausbau und der Verrohrung von Fließgewässern zusammen. Das Wasser werde voraussichtlich mit Chloriden und Nitraten angereichert. Ein Anschluss an die Kreiswasserwerke O. werde von der Bevölkerung E. abgelehnt.
12Im Erörterungstermin vom 26. März 1990 sah der Kläger seine Einwendungen zur möglichen Beeinträchtigung der Wassergewinnungsanlagen als erledigt an, nachdem der Beigeladene zu 1. die Einholung eines Gutachtens des Geologischen Landesamtes zugesagt hatte. Im Erörterungstermin vom 15. Juni 1994 wiederholte der Kläger seine Bedenken wegen einer Beeinträchtigung der Wassergewinnungsanlagen, die nicht durch die pauschale Zusage entkräftet seien, die Wasserversorgung werde gesichert.
13Der Beklagte stellte durch Beschlüsse vom 13. August 1997 den Plan für den Ausbau der A 4 und der HTS fest.
14Der Kläger hat am 2. Januar 1998 mit weiteren Klägern Klage erhoben (23 D 1/98.AK). Der (vormals 23.) Senat hat durch Beschluss vom 11. August 1998 das Verfahren des Klägers abgetrennt. Der Kläger trägt zur Begründung der Klage vor, der Planfeststellungsbeschluss zur A 4 leide daran, dass er unübersichtlich geworden sei und bei den Betroffenen keine Anstoßwirkung mehr entfaltet habe. Eine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung fehle. Diese Prüfung sei allein deshalb erforderlich gewesen, weil das Planfeststellungsverfahren nicht bei Ablauf der gemeinschaftsrechtlichen Übergangsfrist - 3. Juli 1988 - beendet gewesen sei. Im Übrigen sei das Projekt noch nach dem 3. Juli 1988 wesentlich geändert worden. Wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden wäre, hätte die konkrete Möglichkeit bestanden, dass die Planung anders ausgefallen wäre. Die Planrechtfertigung fehle. Nach Aufgabe der ursprünglichen Planung seien keine Alternativen erwogen worden. Das Straßenbauvorhaben stelle einen unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Der fehlerhafte landschaftspflegerische Begleitplan erschöpfe sich in gestalterischen Maßnahmen. Die Problematik der Lärm-, Abgas- und Staubimmissionen sei unzureichend bewältigt worden. Das gelte insbesondere für Reflexionswirkungen im E. bach. Die Abschnittsbildung sei fehlerhaft, weil der weitere Verlauf der A 4 Richtung Hessen nicht geklärt sei.
15Der Kläger wiederholt und vertieft zudem sein bisheriges Vorbringen und äußert die Sorge, dass er seinen Zweck nicht mehr erfüllen könne und funktionslos werde.
16Mit Schriftsatz vom 9. März 2000 macht der Kläger ergänzend geltend, die Planänderung im Deckblattverfahren dürfe nicht über einfache und überschaubare Abweichungen hinausgehen. Schon mit dem ersten Deckblatt sei eine völlig veränderte verkehrspolitische Konzeption verfolgt worden. Die Auswirkungen auf die Betroffenen hätten sich verändert. Die Frage nach dem Bedarf stelle sich neu. Den Betroffenen habe somit Gelegenheit gegeben werden müssen, in einem neuen Verfahren Einwendungen zu erheben. Das Gebot der Planklarheit sei verletzt, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die von der Trasse berührten Wasserschutzgebiete und Biotope seien unzulänglich erfasst worden. Dies zeige eine Darstellung des Herrn S. , der dem Rat der Gemeinde W. angehöre.
17Die Abschnittsbildung sei abwägungsfehlerhaft, weil die beiden Vorhaben jeweils für sich gesehen keine Verkehrsbedeutung hätten. Der Beklagte habe zu Unrecht unter Hinweis auf den Bedarfsplan von einer Prüfung der Null-Variante Abstand genommen und sich gehindert gesehen, rechtlich geschützten Interessen oder beeinträchtigten öffentlichen Belangen den Vorrang zu geben. Beim Vergleich der Varianten seien die betroffenen Belange nicht richtig gewürdigt und neue Erkenntnisse zum Tunnelbau übergangen worden.
18Weil er enteignend betroffen sei, seien die angefochtenen Beschlüsse umfassend zu überprüfen. Er sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts grundrechtsfähig, weil er seinen Mitgliedern die Verwirklichung von Grundrechten ermögliche. Die Mitglieder nähmen durch ihn eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr. Er mache außerdem geltend, dass seine rechtlich geschützten Wassergewinnungsanlagen beeinträchtigt seien; dies gefährde seine Existenz. Wenn der Beklagte erkannt hätte, dass es sich um einen abwägungserheblichen Belang handele, wäre eine andere Trasse gewählt worden. Es sei nicht ersichtlich, wie er das Verbandsgebiet durch einen Anschluss im Bereich M. versorgen könne. Der Hinweis auf die Kreiswasserwerke O. verfange weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht. Das geplante Biotop befinde sich in unmittelbarer Nähe zu Verbandseinrichtungen, deren Wartung deutlich erschwert, möglicherweise sogar unmöglich gemacht werde. Die Gefahren für den M. seien unzureichend erfasst. Weil Wasser von der A 4 über den Untergrund zufließen könne, sei eine aufwendige Wasseraufbereitung erforderlich.
19Nachdem der Beklagte die Planfeststellungsbeschlüsse in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2000 geändert hat, beantragt der Kläger,
20die beiden Planfeststellungsbeschlüsse des Beklagten vom 13. August 1997 - 713-32- 03/647 - und - 713-32-03/740 - in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2000 vorgenommenen Änderung aufzuheben.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er verweist auf die Begründung der Planfeststellungsbeschlüsse und führt ergänzend aus, die Planänderungen seien bis auf das Deckblatt II, durch das die Betroffenheit benachbarter Flächen vermindert worden sei, offen gelegt worden. Die Überarbeitung der Lärmtechnischen Berechnungen und die Abschätzung der Luftschadstoffbelastungen hätten nicht offen gelegt werden müssen. Das Deckblatt III habe keine wesentliche Änderung gebracht, so dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich gewesen sei. Ein neues Linienbestimmungsverfahren habe sich erübrigt, weil die Trassen von der früheren Linienbestimmung gedeckt seien. Verstöße gegen Natur- und Landschaftsschutzgebote lägen nicht vor. Der ökologische Fachbeitrag habe bei der Erörterung verschiedener Trassen die prägenden Eigenarten des Naturraumes zutreffend ermittelt. Die Umwelteinwirkungen seien fehlerfrei bewertet worden. Die Abschnittsbildung sei sachlich berechtigt. Die A 4 besitze mit dem Abzweig B 54 eine selbständige Verkehrsbedeutung. Dies gelte in der Verknüpfung mit der A 4 oder dem Abzweig B 54 auch für die HTS. Durch entsprechende Auflagen werde dieser Zusammenhang gewahrt. Für Neubauvorhaben in der planfestgestellten Form setze der Bedarfsplan einen vordringlichen Bedarf fest. Selbst wenn für einen östlich der K. bach Höhe verlaufenden Teil der A 4 die Linienbestimmung widerrufen worden sei, müsse eine Fortsetzung der A 4 am Abzweig B 54/Anschluss B 54 auf der K. bach Höhe angebunden werden.
24Im Hinblick auf die für die HTS in Betracht kommenden Varianten sei ergänzend zu bemerken, dass die Netzvarianten im verkehrstechnischen Teil der Synopse A 4/HTS dargestellt seien. Die Verkehrsuntersuchungen schlössen die Ermittlung des Bestandes und die Prognose im vorhandenen Netz (Null-Variante) ein, weil nur so vergleichende verkehrliche Beurteilungen über Entwicklungen getroffen werden könnten, die von Veränderungen im Netz ausgingen. Die Ausbauvariante 3 könne allenfalls in begrenztem Maße die örtlichen Verkehrsverhältnisse verbessern. Positive Veränderungen im großräumigen Verkehrsnetz - Entlastung des Hüttentales und angrenzender Räume - blieben dagegen aus, weil sie nur mit einer anbau- und kreuzungsfreien Kraftfahrtstraße möglich seien, die einen direkten Anschluss an das Autobahnnetz aufweise. Eine Verknüpfung der Ausbauvariante mit einer zweistreifigen A 4 auf der K. bach Höhe sei untersucht und verworfen worden, weil sie den angestrebten verkehrlichen Zielen nicht gerecht werde. Einer Verschwenkung des Abzweigs B 54 nach Südosten stünden die Topographie und Wasserschutzgebiete entgegen. Die B 54 könne auch nicht westlich von K. bach zur A 4 geführt werden. Neben der Topographie seien insoweit ökologische Gesichtspunkte (Biotope und Wasserschutzgebiete) hinderlich. Beide Lösungen hätten sich nicht aufgedrängt.
25Soweit es um die Betroffenheit des Klägers gehe, werde auf die hydrogeologischen Untersuchungen verwiesen, die im Planfeststellungsbeschluss angemessen berücksichtigt worden seien. Das tiefergelegene Biotop könne den Sammelschacht des Stollens nicht beeinträchtigen. Der Standort des Biotops, das aus zwei größeren Dauerwasserbereichen bestehe, sei ideal und als Ausgleichsmaßnahme geeignet. Hinsichtlich der HTS sei der Kläger präkludiert.
26Der Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls,
27die Klage abzuweisen.
28Er macht geltend, die Kritik des Herrn S. verfange nicht. Es handele sich um Bedenken, die dieser bereits als Einwender vorgetragen habe und zu denen Stellung genommen worden sei. Dies gelte insbesondere für die Kosten der Trassenvarianten, bei deren Ermittlung die Brückenbauwerke berücksichtigt worden seien. Der beanstandete ökologische Fachbeitrag beruhe auf Unterlagen, die von Fachbehörden geprüft worden seien. Er habe eine sachgerechte Bewertung der Trassenvarianten ermöglicht. Gegen die Ausbauvarianten 3 und 4 der B 54 spreche, dass im Umfang von etwa 1000 m eine zweistreifige Strecke in bebauter Ortslage verbleibe, die zahlreiche Verknüpfungen mit anderen Straßen habe. Nördlich einer denkbaren Ortsumgehung K. bach weise eine Ausbauvariante eine kurvenreiche, bewegte und durch Steigungen stark behinderte einbahnige freie Strecke bis zur K. bach Höhe auf.
29Das Verbandsgebiet könne an die Kreiswasserwerke O. angeschlossen werden. Unterhaltungsarbeiten an der Pumpstation würden durch das in der Nähe geplante Biotop nicht beeinträchtigt. Weil das im Bereich der Straßenböschungen anfallende Oberflächenwasser in dichten Leitungen aus dem Wasserschutzgebiet des M. abgeleitet werde, werde das in diesem Stollen geförderte Trinkwasser nicht beeinträchtigt.
30Die übrigen Beigeladenen stellen keinen Antrag.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die zu diesem Verfahren, zum Verfahren 11 D 216/97.AK und zum Verfahren 11 D 1/98.AK beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die planfestgestellten Unterlagen Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen haben.
32Entscheidungsgründe:
33Die Klage ist unzulässig, soweit sie den Planfeststellungsbeschluss HTS betrifft; denn insoweit fehlt die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO).
34Der von der Trasse der A 4 mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffene Grundbesitz des Klägers in W. -E. ist vom planfestgestellten Abschnitt der HTS etwa 4,5 km entfernt. Der Eigentümer eines Grundstücks, das erst in einem nachfolgenden Planfeststellungsabschnitt enteignend in Anspruch genommen werden kann, ist anfechtungsbefugt, wenn er geltend machen kann, dass durch den vorhergehenden Planfeststellungsbeschluss ein Zwangspunkt für eine Inanspruchnahme seines Grundbesitzes gesetzt wird.
35BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 1.95 -, NVwZ 1997, 493; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 20. September 1999 - 23 D 98/95.AK -, S. 8 des Urteilsabdrucks.
36Daran fehlt es hier. Die Trasse der A 4 nimmt einen den Kläger enteignenden Verlauf nicht deshalb, weil sich der Beklagte für die Variante 2.1 der HTS entschieden hat. Die planerischen Absichten des Beklagten zeigen, dass die Planung der A 4 unabhängig von der HTS Bestand haben soll. In dem hier zur Diskussion stehenden Bereich ist die Trasse der A 4 im Verlauf der Planung nicht verschoben worden. Falls der Planfeststel- lungsbeschluss HTS aufgehoben werden sollte und es hinsichtlich der B 54 in K. bei der Null-Variante verbliebe, stellte dies den Verkehrswert der A 4 nicht in Frage, weil sie über den Abzweig B 54 mit der B 54 (alt) verbunden bleibt und K. sowie H. bach besser mit dem Autobahnnetz verbindet. Der Vorbehalt im Planfeststellungsbeschluss A 4 (S. 20: A.5.8.1) unterstreicht, dass der Beklagte den Bau der A 4 unabhängig vom Bestand der Planung zur HTS für gerechtfertigt hält und Anpassungsbedarf im Falle eines Scheiterns der HTS nur insoweit sieht, als die vom Planfeststellungsbeschluss A 4 erfassten Straßenteile den Verkehr auf die HTS lenken. Dies betrifft die vom Planfeststellungsbeschluss A 4 umfasste Anschlussstelle Abzweig B 54 sowie die HTS zwischen der A 4 und dem südlich anschließenden Neubauabschnitt der HTS (Baukilome-ter 5 + 632 bis 5 + 950). An der Eigentumsbetroffenheit des Klägers ändert die planerische Ungewissheit nichts.
37Soweit es den Planfeststellungsbeschluss A 4 betrifft, ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
38Im vorliegenden Verfahren ist zu beachten, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss das Grundeigentum des Klägers mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betrifft. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass eine umfassende Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses stattfindet.
39Vgl. zum Prüfungsrahmen bei einem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung: BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 (75 f.).
40Ob dies auch für den Kläger gilt, ist indes zweifelhaft. Es handelt sich bei ihm um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände - Wasserverbandsgesetz - WVG - vom 12. Februar 1991, BGBl. I S. 405). Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich im Regelfall nicht auf Grundrechte berufen. Die Grundrechte dienen vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt. Darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung des Einzelnen im Gemeinwesen. Auf juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die materiellen Grundrechte grundsätzlich nicht anwendbar. Jedenfalls gilt dies, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen, weil sich die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgrund von Kompetenzen vollzieht, die das positive Recht zuordnet, inhaltlich bemisst und begrenzt. Maßgebend ist, ob und inwieweit in der Rechtsstellung als juristische Person des öffentlichen Rechts eine Sach- und Rechtslage Ausdruck findet, die der Anwendung von Grundrechten entgegen steht.
41BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1997 - 1 BvR 1317/86 -, NJW 1997, 1634. Im Einzelnen zur Situation der Wasser- und Bodenverbände: Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, S. 25 f.
42Eine weitere Vertiefung erübrigt sich. Den Wasser- und Bodenverbänden kommt nach dem Wasserverbandsgesetz kraft ihres Selbstverwaltungsrechts einfachgesetzlich eine wehrfähige Rechtsposition zu. Ob die Abwehrrechte gegenüber hoheitlichen Eingriffen grundrechtlich "verstärkt" sind, ist im vorliegenden Fall letztlich unerheblich, weil auch eine umfassende Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses A 4 nicht zu dessen Aufhebung führt.
43Verfahrensmängel, die mit Blick auf subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses A 4 rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Ein solcher Verfahrensfehler besteht insbesondere nicht darin, dass der Beklagte keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - 85/337/EWG -, BGBl. I S. 205) durchgeführt hat. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte es nicht, weil das Planfeststellungsverfahren für die A 4 vor dem 3. Juli 1988, dem Tag des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der UVP-Richtlinie 85/337/EWG in nationales Recht, öffentlich bekannt gemacht worden ist.
44BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (374).
45Eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung wurde auch nicht dadurch notwendig, dass Deckblattunterlagen in das Verfahren eingeführt worden sind. Das Deckblatt I lag bereits vor dem maßgebenden Stichtag öffentlich aus, so dass sich Ausführungen dazu erübrigen, ob das Vorhaben durch dieses Deckblatt wesentlich geändert worden ist. Für die nach dem 3. Juli 1988 in das Verfahren eingeführten Deckblätter II und III gilt: Wenn das Vorhaben selbst nicht UVP-pflichtig ist, weil das Verfahren vor dem genannten Stichtag eingeleitet wurde, bleibt es dabei, solange dieses Vorhaben und nicht statt seiner ein anderes im Verfahren verfolgt wird.
46BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 1998 - 23 D 32/96.AK -, S. 11 des Urteilsabdrucks.
47Durch die Planungen für die Deckblätter II und III wurde weder im Einzelnen noch in der Summe ein neues Vorhaben entwickelt. Das mit dem Erläuterungsbericht vom 5. Mai 1988 vorgelegte Deckblatt II lässt die Trasse unberührt und erschöpft sich darin, dass ein dritter Fahrstreifen sowie zwei Rastanlagen entfallen. Mit dem 1993 offen gelegten Deckblatt III ist ein ökologischer Fachbeitrag vorgelegt worden, dessen Aufgabe darin liegt, Lösungsmöglichkeiten für eine umweltschonende Trassenführung zu prüfen. Eine substantielle Änderung ist damit nicht verbunden.
48Dem Planfeststellungsbeschluss haften keine Mängel an, die zur Unbestimmtheit und damit zur (Teil-)Nichtigkeit führen könnten.
49Dies gilt zunächst für die im Abschnitt A.5.10 (S. 21) im Zusammenhang mit der Änderung des Regelquerschnitts verfügten Vorbehalte. Die Anordnung der Berichtigung der Planunterlagen kann anhand der im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Angaben umgesetzt werden. Der Regelquerschnitt des Abzweigs B 54 soll von ursprünglich 12 m auf 11 m verringert werden, ohne dass die Achse verändert wird. Damit ist der Rahmen für die Anpassung der Bauwerke und Entwässerungseinrichtungen hinreichend vorgegeben, zumal sich der Beklagte eine ergänzende Regelung für den Fall vorbehalten hat, dass eine einvernehmliche Regelung mit den Trägern öffentlicher Belange bzw. mit den privaten Betroffenen nicht zustande komme.
50Der Planfeststellungsbeschluss A 4 ist nicht deshalb unbestimmt, weil wegen der Reduzierung des Regelquerschnitts die befestigte Fläche vermindert ist und dies Folgen für Ausgleichsmaßnahmen hat (S. 23, 91, 107 des Planfeststellungsbeschlusses, Unterlage 12 in Beiakte X). Die von Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Adressaten des Planfeststellungsbeschlusses A 4 können nicht im Unklaren darüber sein, dass die bisher mit Ausgleichsmaßnahmen belasteten Flächen in Anspruch genommen werden sollen, sofern nicht im Wege einer Nachtragsplanfeststellung, die sich der Beklagte vorbehalten hat, eine abweichende Regelung getroffen wird.
51Die Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses A 4 leidet auch nicht daran, dass sich die planerischen Festsetzungen erst in einer Gesamtschau der ursprünglich ausgelegten Unterlagen und der Deckblätter I - III erschließen. Dass bei dieser Gesamtschau Unklarheiten verbleiben, ist nicht ersichtlich und wird auch von dem Kläger nicht konkret geltend gemacht.
52Verstöße des Planfeststellungsbeschlusses A 4 gegen zwingende Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts, die zu seiner Aufhebung führen könnten, liegen nicht vor.
53Dabei greift zunächst die Rüge des Klägers, es habe an einem ordnungsgemäß durchgeführten Linienbestimmungsverfahren gefehlt, nicht durch. Dieses Verfahren gehört nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Planfeststellungsbeschlusses; der Planfeststellungsbeschluss muss vielmehr aus sich heraus den rechtlichen Anforderungen genügen.
54BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 11 VR 3.96 -, DVBl. 1996, 925 (926); OVG NRW, Urteil vom 18. November 1996 - 23 A 3703/94 -, S. 14 des Urteilsabdrucks.
55Abwägungsmängel auf der Ebene der Linienbestimmung können zwar auf das nachfolgende Planfeststellungsverfahren durchschlagen und, sofern sie nicht behoben werden, von Planbetroffenen geltend gemacht werden. Dies kann etwa gelten, wenn ein Planfeststellungsbeschluss pauschal auf die vorausgegangene Linienbestimmung Bezug nimmt, ohne erkennen zu lassen, ob eine Bewältigung der Umweltproblematik einschließlich einer "Null- Varianten"-Prüfung erfolgt ist.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236 (250 ff.); OVG NRW, Urteil vom 10. September 1998 - 23 D 101/96.AK -, S. 21 f. des Urteilsabdrucks.
57So liegt der Fall hier indessen nicht. Der Beklagte hat weder pauschal auf die Linienbestimmung Bezug genommen noch hat er sich gar an die entsprechende ministerielle Entscheidung gebunden gefühlt. Er hat vielmehr erkennbar eigenständig insbesondere Umweltbelange und in Betracht kommende Varianten geprüft.
58Die für jede Planfeststellung erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben.
59Der Bundesgesetzgeber konkretisiert mit bindender Wirkung für die Verwaltungsgerichte die sogenannte Planrechtfertigung von fernstraßenrechtlichen Bau- und Ausbauvorhaben mit deren Aufnahme in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993, BGBl. I S. 1878, berichtigt BGBl. I 1995 S. 13).
60Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 (347), und vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388 (390).
61So liegt der Fall hier. Der Ausbau der A 4 im Abschnitt zwischen W. und dem Anschluss an die B 54 (HTS) ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Neubaustrecke mit vordringlichem Bedarf dargestellt. Seit der im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits geltenden Fassung stellt der Bedarfs- plan für die Bundesfernstraßen neben der A 4 von der Anschlussstelle W. bis nach Hessen in Höhe ihrer Verknüpfung mit der B 54 (HTS) einen zweistreifigen Abzweig zur B 54 (alt) dar.
62Gesichtspunkte, die gravierende Zweifel daran aufkommen lassen könnten, dass mit der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfs-plan die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens überschritten wurden, sind auch unter Würdigung der vom Kläger vorgetragenen Argumente nicht zu erkennen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf eine Verfassungswidrigkeit des (gesetzlichen) Bedarfsplans ist daher nicht geboten.
63Ein Verstoß gegen Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzrechts liegt nicht vor.
64Das Vorhaben ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden (§ 8 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG -, § 4 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes - LG), die im Einzelnen auf Seite 82 ff. des Planfeststellungsbeschlusses A 4 beschrieben sind. Die vom Beklagten auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 LG getroffene Abwägungsentscheidung begegnet keinen Bedenken. Der Beklagte hat sich dafür entschieden, den Eingriff vorzunehmen, weil er durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beschränkt werde und unvermeidbare Eingriffe zum Teil ausgeglichen werden könnten. Der Planfeststellungsbeschluss A 4 leidet nicht daran, dass der Beklagte im Umfang von 2,55 ha ein Kompensationsdefizit ermittelt und deshalb einen Vorbehalt (A.7.1 PFB A 4) gemacht hat. Der Beklagte durfte diese Problematik zunächst unbewältigt lassen, weil er den mit dem Straßenbauvorhaben verfolgten Belang als eindeutig vorrangig angesehen hat und für den Fall, dass der Eingriff - wider Erwarten - nicht in dem erforderlichen Umfang ausgeglichen werden kann, Ersatzmaßnahmen möglich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LG). Dass in dem dünn besiedelten Raum keine Flächen vorhanden sind, die ökologisch aufgewertet werden können, kann im Hinblick auf die im ökologischen Fachbeitrag getroffenen Feststellungen ausgeschlossen werden. Es kommt hinzu, dass das Ausgleichsdefizit wegen der Reduzierung des Regelquerschnitts beim Abzweig B 54 ohnehin geringer ausfällt, als dies der Beklagte errechnet hat.
65Fehler bei der fernstraßenrechtlichen Abwägung, die offensichtlich wären und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG), können nicht festgestellt werden.
66Gemäß § 17 Abs. 1 FStrG sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Überprüfung der von der Planfeststellungsbehörde getroffenen Entscheidung führt in Bezug auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäben
67- vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 (341), und vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (63 ff.) -
68zu keinen Beanstandungen, die eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten (vgl. § 17 Abs. 6 c FStrG).
69Die für die A 4 getroffene Trassenwahl, die im Planfeststellungsbeschluss (S. 41 ff.) eingehend begründet wurde, begegnet keinen Bedenken. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Planfeststellungsbehörde mögliche Trassenvarianten als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunktes der Umweltverträglichkeit einbezogen hat. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist insbesondere befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt eine Planfeststellungsbehörde in dieser Weise, handelt sie nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdigere hätte aufdrängen müssen.
70BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 (249 f.).
71Eine vom Kläger bevorzugte nördliche Trasse ist nicht in diesem Sinne vorzugswürdig. Der Beklagte hat Alternativlösungen in den Blick genommen, sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und sich schließlich mit nachvollziehbarer Begründung für die planfestgestellte Trasse entschieden. Ein Zwang, stets derjenigen Trasse den Vorrang zu geben, die im Hinblick auf Umweltbelange das günstigste Ergebnis zeitigt, besteht nicht.
72BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 (146 f.).
73Der Beklagte hat im Anschluss an den ökologischen Fachbeitrag (Deckblatt III) zwei Hauptvarianten (A und B) sowie Untervarianten (A 1 und B 1) miteinander verglichen. Die vom Beklagten herangezogenen Vergleichskriterien sind sachgerecht und berücksichtigen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Wasserhaushalts. Danach sind die B-Varianten hinsichtlich der Mehrzahl der Vergleichskriterien deutlich schlechter bewertet als die A-Varianten. Im Vorteil sind die B-Varianten nur bei der Wasserdargebotsfunktion. Dass der ökologische Fachbeitrag mit offensichtlichen Mängeln behaftet wäre, die auf die Abwägung durchschlagen und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG), ist nicht ersichtlich. Das Vorgehen des Gutachters, der lediglich eine Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt und sich mit den prägenden Eigenarten des Naturraumes auseinandergesetzt hat, ist dem Untersuchungszweck angemessen. Dies gilt auch für die Beschränkung auf vier Trassenvarianten, die der Beigeladene zu 1. zum Gegenstand der Planunterlagen gemacht hatte. Die Kritik des Herrn S. , die sich der Kläger zu Eigen gemacht hat, bezeichnet keine Mängel, die in dem genannten Sinn rechtlich erheblich werden könnten. Für die Behauptung, bei der Flächenermittlung für Autobahnplanungen gehe man "allgemein" von zwei Streifen mit einer Ausdehnung von je 100 m entlang der Autobahn aus, findet sich kein Beleg. Der Vorwurf, der Verfasser des Planfeststellungsbeschlusses habe sich die großen Grundwasservorkommen unter der B-Trasse vermutlich "aus den Fingern gesogen", ist nicht fundiert. Die Ausführungen zur Wasserdargebotsfunktion auf S. 50 des Planfeststellungsbeschlusses A 4 beruhen auf S. 111 der Unterlage 2 des ökologischen Fachbeitrags. Dort sind die von der Variante B betroffenen Gebiete mit ihrer Bedeutung für das Grundwasser im Einzelnen bezeichnet. Es handelt sich um Wasserschutzzonen I - III verschiedener Wasserschutzgebiete. Der Planfeststellungsbeschluss favorisiert die planfestgestellte Trasse nicht mit falschen Angaben zu den Längen der Varianten. Die Zahlen zum Längenvergleich auf S. 50 des Planfeststellungsbeschlusses A 4 folgen den Angaben in der zitierten Unterlage 2 (S. 64). Danach sind die vier untersuchten Varianten etwa gleich lang. Mit den Kosten eines Tunnels setzt sich der Planfeststellungsbeschluss A 4 auf S. 52 auseinander. Dass bei dem Kostenvergleich Brückenbauwerke außer Betracht geblieben wären, die im Verlauf der planfestgestellten Trasse vorgesehen sind, ist nicht substantiiert geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Der von Herrn S. angestellte Vergleich der Baukosten (planfestgestellte Trasse [Variante A] und Variante B) leidet daran, dass die Kostenansätze nicht belegt sind. Die Wertung, die Variante A sei mit den größten Umweltschäden und der Zerstörung von Wassergewinnungsgebieten hoher und höchster Empfindlichkeit verbunden, während die Variante B nur geringe Umweltschäden zeitige, lässt die notwendige fachliche Auseinandersetzung mit dem ökologischen Fachbeitrag vermissen. Sie steht auch im Widerspruch zu der Einleitung der Stellungnahme, von der Variante B seien 84,57 ha Biotope der Klassen I und II betroffen, während es sich bei der Variante A um 131,07 ha Biotope der Klassen I und II handele. Die Erwägungen des Herrn S. deuten insgesamt darauf hin, dass er die Variante B (von ihm geschätzte Baukosten: 24 Millionen DM) im Vergleich mit der Variante A (von ihm geschätzte Baukosten: wegen Brücken zwischen 70 und 90 Millionen DM) "schönrechnet". Die Kritik an der lärmtechnischen Untersuchung des Beigeladenen zu 1. offenbart keinen offensichtlichen Abwägungsmangel.
74Der Beklagte hat von der Null-Variante nicht mit fehlerhaften Erwägungen Abstand genommen. Er hielt wegen des gesetzlichen Bedarfsplans eine Bewertung des Vorhabens aufgrund einer sogenannten "Null-Variante" oder "Ausbau-Variante" für entbehrlich (S. 33 PFB A 4), hat jedoch hervorgehoben, dass das Vorhaben ungeachtet des vom Gesetzgeber gesehenen Bedarfs scheitern könne, wenn ihm Gründe entgegenstünden, die ein entsprechendes Gewicht besäßen. Der Beklagte hat sich in der Sache eingehend mit den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen befasst, die dringend verbesserungsbedürftig seien (S. 41 PFB HTS und S. 36 PFB A 4). Die Null-Variante - Prognoseverkehrsmenge - ist in der Synopse zur Verkehrsuntersuchung A 4/HTS vom Mai 1992 (Anlage 7) untersucht worden. Der Beklagte hat bei der Formulierung und Begründung der Planungsziele eine Fülle von Gesichtspunkten benannt, die dagegen sprechen, von der Planung Abstand zu nehmen.
75Die Abschnittsbildung ist nicht abwägungsfehlerhaft.
76Dies gilt zunächst für den im Bedarfsplan vorgesehenen Weiterbau der A 4 in Richtung Hessen. Der Beklagte hat diesen Umstand berücksichtigt, gleichwohl aber an seiner (feststel- lungsreifen) Planung für den Raum S. /K. festgehalten (S. 23, 41, 64, 67 PFB A 4), weil der Zeitpunkt des Weiterbaus nicht absehbar sei. Dieses Vorgehen ist unbedenklich, weil der Weiterbau der A 4 nach Hessen noch ungewiss ist, keine vollendeten Tatsachen zu Lasten des Weiterbaus geschaffen werden und den beiden planfestgestellten Straßenbauvorhaben ein vom Weiterbau der A 4 unabhängiger Verkehrswert zukommt. Dass z.B. der "Abzweig B 54" zur Autobahn ausgebaut werden könnte, wenn die A 4 im Bereich der K. bach Höhe nach Hessen geführt werden sollte, hat der Beklagte im Schriftsatz vom 8. Mai 2000 dargelegt. Dem ist die Klägerseite nicht entgegengetreten. Davon unabhängig präjudiziert die planfestgestellte Trasse keine der Varianten zur Fortsetzung der A 4, die in der Machbarkeitsstudie für eine Autobahn A 4 zwischen K. bach und H. bach (Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, April 1999) beschrieben worden sind.
77Der Beklagte hat gesehen, dass zwischen dem Ausbau der A 4 (in Richtung auf die HTS) und der HTS ein Zusammenhang besteht. Beide Straßenbauvorhaben erreichen die erstrebte verkehrliche Wirkung erst, nachdem auch die jeweils andere Maßnahme umgesetzt ist. Soweit es die HTS betrifft, bliebe ein in der freien Landschaft endender Planungstorso zurück, wenn der Ausbau der A 4 unterbleiben müsste. Dem hat der Beklagte dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass mit dem Ausbau des planfestgestellten Abschnitts der HTS erst begonnen werden darf, wenn der Planfeststellungsbeschluss für den nördlich angrenzenden Abschnitt der HTS einschließlich der Weiterführung als A 4 bis zur Anschlussstelle W. oder des Abzweigs B 54 bestandskräftig ist, ein Antrag auf aufschiebende Wirkung einer eventuellen Klage nicht gestellt oder die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt worden ist (S. 15 PFB HTS). Dieser Vorbehalt schließt zwar nicht die Möglichkeit aus, dass der Übergang der HTS in die A 4 gefährdet werden kann, wenn der die A 4 betreffende Planfeststellungsbeschluss aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit ausgenutzt, im Hauptsacheverfahren aber aufgehoben wird. Dieses Restrisiko durfte der Beklagte jedoch eingehen, ohne gegen das Abwägungsgebot zu verstoßen. Der A 4 mit dem Abzweig B 54 kommt ansonsten eine selbständige Verkehrsbedeutung zu, so dass sich insoweit der Beklagte damit begnügen durfte, einen Vorbehalt für die Streckenteile zu machen, die der Abwicklung des Verkehrs in Richtung der HTS dienen.
78Der Beklagte hat erkannt, dass gewichtige Belange betroffen sind, soweit für das Vorhaben Grundbesitz - auch landwirtschaftlich genutzte Flächen - in Anspruch genommen wird. Er hat sich im Rahmen der Abwägung dafür entscheiden, dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens den Vorrang einzuräumen (S. 101 PFB A 4).
79Der Planfeststellungsbeschluss A 4 leidet im Hinblick auf die von der A 4 ausgehenden Immissionen nicht an Mängeln, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und nicht ohnehin allenfalls zu einem Anspruch auf Planergänzung führen könnten (§ 17 Abs. 6 c FStrG).
80Im Planfeststellungsbeschluss ist das gesetzliche Eigentum des Klägers mit dem ihm zukommenden Gewicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden. Die Inanspruchnahme seines Grundeigentums für ein Biotop ist wegen der mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen gerechtfertigt und zu seiner Verwirklichung erforderlich. Der Kläger ist dem Hinweis des Beklagten, die Fläche sei für den vorgesehenen Zweck ideal geeignet, nicht mehr entgegengetreten. Es ist außerdem nichts dafür geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass der Kläger das Biotop nutzen könnte und deshalb die Einräumung einer Grunddienstbarkeit als einer weniger schwerwiegenden Maßnahme hätte in Betracht gezogen werden müssen. Dass wegen des Biotops die Wartung benachbarter Verbandseinrichtungen erschwert, möglicherweise sogar unmöglich gemacht werden könnte, ist erstmals im Klageverfahren gerügt worden und konnte deshalb nicht im Rahmen der planerischen Abwägung berücksichtigt werden. Der Beklagte hat erkannt, dass die Wassergewinnungsanlagen des Klägers in W. -E. von dem Straßenbauvorhaben betroffen werden und darin ein abwägungserheblicher Belang liegt. Er hat sich auf eine gutachterliche Stellungnahme des Geologischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 1990 bezogen und ist zu dem Schluss gelangt, dass bei den Anlagen M. und S. nur während der Bauarbeiten eine Beeinträchtigung der Trinkwasserqualität möglich sei. Wenn die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Einzugsgebiete der Wassergewinnungsanlagen ergriffen würden, was der Fall sei, sei auf Dauer nur mit einer geringfügigen Schmälerung der Schüttung zu rechnen. Dieser Einschätzung setzt der Kläger nichts Substantiiertes entgegen. Soweit es die Tiefbrunnen I und II betrifft, handelt es sich um Vorhaben, die erst nach der Offenlegung der Pläne für das Straßenbauvorhaben in Betrieb genommen wurden. Unter Hinweis auf die entsprechende planerische Vorbelastung durfte der Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss A 4 den beiden Tiefbrunnen I und II eine untergeordnete Bedeutung beimessen.
81Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, nur die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig zu erklären, weil nur er einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO, 132 Abs. 2 VwGO.
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