Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 D 121/98.AK

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die bis zur Trennung des Verfahrens entstandenen Kosten des Rechtsstreits entsprechend seinem Streitwertanteil am Gesamtstreitwert sowie die danach entstandenen Kosten jeweils einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.