Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 461/01.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. Dezember 2000 für wirkungslos erklärt, soweit es den Anspruch der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG betrifft.

Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. Dezember 2000 geändert. Ziffer 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Juli 1995 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin und die Beklagte zu je 1/2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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