Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3187/01

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. In diesem Umfang ist das erstinstanzliche Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin die im Fall der Hilfeempfängerin T. L. für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 30. April 1997 und die im Fall der Hilfeempfängerin T. L. für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 30. September 1998 aufgewendeten Sozialhilfekosten zu erstatten.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen in beiden Rechtszügen der Beklagte zu drei Vierteln und die Klägerin zu einem Viertel.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstrekkung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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