Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3987/02

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für den A. vom 28. Dezember 1999 und teilweiser Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bundesministeriums für G. , T. , G. und K. vom 17. April 2000 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Juli 1999 die Überleitungszulage nach Art. 14 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 ohne Kürzung um Bestandteile des Familienzuschlages zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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