Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 240/04

Tenor

Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert:

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 30. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2000 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 30.875,90 DM festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 9/10, der Beklagte zu 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.129,37 EURO festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen