Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 758/05

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2005 betrifft. Insoweit ist der angefochtene Beschluss wirkungslos.

Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 15. Februar 2005 wird wiederhergestellt.

Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin 1/6 der Gerichtskosten und die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils 5/12 der Gerichtskosten, 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 50.000,- EUR.


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