Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3353/04

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion Köln vom 9. Mai 2001 sowie des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion L. vom 28. Januar 2002 dazu verpflichtet, dem Kläger auch über den 12. April 2001 hinaus die Zulage nach Ziffer 9 der allgemeinen Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz (sogenannte Polizeizulage) zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen