Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 1555/06

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf je 7.500,00 EUR festgesetzt.


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