Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1474/05

Tenor

Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Integrationsamtes beim Beklagten vom 28. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt des Beklagten vom 27. April 2004 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 11. März 2003 auf Erteilung der Zustimmung zu der beabsichtigten Kündigung des Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Von den im gerichtlichen Verfahren beider Instanzen angefallenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und der Beigeladene je ¼. Von den im gerichtlichen Verfahren beider Instanzen angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen trägt die Klägerin jeweils die Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Voll-streckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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