Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 D 34/07.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1. ein Drittel, die Antragstellerin zu 2. ein Sechstel und die Antragstellerin zu 3. die Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 58448/04 - "S. - Center" in L. X. - der Antragsgegnerin, weil sie befürchten, dass ihre Grundstücke aufgrund der Erweiterung des S. -Center erhöhten Immissionen ausgesetzt sein werden.
3Der strittige Bebauungsplan erfasst ein gut 200 m breites Gelände südlich der B. Straße, einer der Hauptausfallstraßen der Antragsgegnerin in Richtung Westen. Das Plangebiet wird im Westen von der Straße An der B1. Q. sowie im Osten von der C. Straße begrenzt und erstreckt sich von der B. Straße aus knapp 200 m in Richtung Süden. Derzeit wird der östliche Bereich des Plangebiets für das bestehende, überwiegend zweigeschossige S. -Center mit insgesamt rd. 30.000 qm Verkaufsfläche genutzt. Zur B. Straße hin befindet sich ein viergeschossiger Gebäuderiegel. Unmittelbar an der Westseite der C. Straße steht nahe der B. Straße ein neungeschossiger, nicht vom Bebauungsplan erfasster Gebäuderiegel (C. Straße 2), der auch Wohnungen enthält. Im westlichen Bereich des Plangebiets befindet sich eine viergeschossige Parkgarage über einer Einzelhandelsebene, der nach Westen - zur Straße An der B1. Q. hin - eine ebenerdige Stellplatzfläche vorgelagert ist. Im Süden des Plangebiets steht ein Kaufhaus, das im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss an die Mallflächen des Einkaufszentrum angebunden ist. Die Zu- und Ausfahrt zu den Garagen und Stellplätzen sowie zu der zentralen Anlieferzone des S. -Center erfolgt über die Straße An der B1. Q. . An der Ostseite des S. -Center zur C. Straße hin sind eine zweite Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage sowie eine zweite Anlieferzone angeordnet.
4Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer umfangreicher Praxisräume und mehrerer Wohnungen in dem nicht vom Bebauungsplan erfassten neungeschossigen Objekt C. Straße 2, die teilweise auch zur B. Straße hin ausgerichtet sind. Die Antragstellerin zu 2. ist Eigentümerin des Grundstücks T.-------straße 1 / B. Straße 1210. Dieses liegt an der Nordseite der B. Straße westlich der Einmündung der von Norden kommenden T1.-------straße , und zwar der bestehenden Parkgarage des S. -Center schräg gegenüber. Bei dem Wohnhaus T.-------straße 1 handelt es sich um ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude aus dem Jahr 1913. Das auf demselben Grundstück stehende Wohnhaus B. Straße 1210 ist das ehemalige Garagenhaus mit "Chauffeurswohnung". Die Antragstellerin zu 3. ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Objekte An der B1. Q. 22 - 28 sowie P.------straße 30 - 38 und 70 - 72. Diese stehen südwestlich des Plangebiets westlich der Straße An der B1. Q. .
5Der nachfolgende Kartenausschnitt gibt das Plangebiet und seine Umgebung wieder.
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Der strittige Bebauungsplan soll nach den Ausführungen in Abschnitt 1 der Planbegründung dazu dienen, durch Erweiterung und Modernisierung des S. - Center die Wettbewerbsfähigkeit des Bezirksteilzentrums, das derzeit eine unausgewogene Betriebsstruktur aufweist, nachhaltig zu sichern. In Verfolgung dieser Zielsetzung trifft der Bebauungsplan insbesondere folgende Festsetzungen:
8Abgesehen von Teilflächen der das Plangebiet einrahmenden Straßen (An der B1. Q. , B. Straße, C. Straße), die als Straßenverkehrsflächen ausgewiesen sind, ist für das Plangebiet ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einkaufszentrum festgesetzt. Im Rahmen des Einkaufszentrums sind folgende Nutzungen zulässig:
9- Einzelhandelsbetriebe,
10- Unternehmen des Dienstleistungsgewerbes und sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
11- Schank- und Speisewirtschaften,
12- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
13- Mallflächen (zentrale Verkehrsflächen für Kunden zur Erschließung der Einzelhandelsläden innerhalb des Einkaufszentrums),
14- Büros,
15- Stellplätze und Garagen,
16- Anlieferung und Lagerflächen.
17Die Gesamtverkaufsfläche für die Einzelhandelsbetriebe ist auf maximal 40.100 qm begrenzt. In bestimmten gekennzeichneten Bereichen des Sondergebiets sind unterhalb des Bezugspunktes 60,50 m über NHN (Normalhöhe Null) bzw. oberhalb von 12 m Gebäudehöhe keine Verkaufsflächen zulässig. Die im Wesentlichen durch Baugrenzen - lediglich zum Objekt C. Straße 2 hin ist eine Baulinie mit einer zwingend vorgegebenen Wandhöhe von 9,5 m festgesetzt - eingefassten überbaubaren Grundstücksflächen sind hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe unterteilt. Letztere dürfen zwischen 6 m und 25 m über Bezugspunkt 60,50 m über NHN betragen. Im Bereich mit einer zulässigen Gebäudehöhe von maximal 25 m ist oberhalb 22 m nur ein Garagengeschoss zulässig. Die Grundflächenzahl ist mit 1,0, die Geschossflächenzahl mit 2,0 festgesetzt, wobei die textlichen Festsetzungen nähere Vorgaben für die Ermittlung der Geschossfläche enthalten. An den zu den Straßen An der B1. Q. , B. Straße und C. Straße (hier nur abschnittsweise) ausgerichteten Gebäudefronten des Sondergebiets sind unterschiedliche Lärmpegelbereiche (LPB IV bis LPB VI) eingetragen. Das gesamte Sondergebiet einschließlich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist in drei Teilflächen mit unterschiedlichen Lärmemissionskontingenten aufgeteilt, deren Einhaltung zu prüfen ist nach der DIN 45691 (Normentwurf DIN 45691: Geräuschkontingentierung, Mai 2005). Entlang der Straßenverkehrsfläche der Straße An der B1. Q. ist - bis auf einen gut 20 m breiten Abschnitt unmittelbar nördlich der Südgrenze des Plangebiets, der als Hauptzu- und -ausfahrtbereich dienen soll - ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Dieser erstreckt sich von der Einmündung An der B1. Q. / B. Straße auch über rd. 40 m entlang der Verkehrsfläche der B. Straße. Diese darf auf rd. 135 m Länge mit einer lichten Höhe von mindestens 4 m überbaut werden, und zwar in einer Tiefe bis zu 6 m (letzteres im Bereich der Fußgängerbrücke über die B. Straße).
18Der Bebauungsplan enthält ferner zahlreiche Hinweise, u.a. auf die Vorbelastung des Plangebiets durch Luftschadstoffimmissionen und durch Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen.
19Das Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf:
20Am 12. April 2005 fasste der Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin den am 27. April 2005 bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss. Nach Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschloss der Stadtentwicklungsausschuss am 10. August 2006 die Offenlegung des Planentwurfs. Die erste Offenlegung fand gemäß Bekanntmachung vom 23. August 2006 in der Zeit vom 31. August bis 28. September 2006 statt; die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 28. August 2006 erneut beteiligt. Es gingen zahlreiche Einwendungen Privater - darunter auch der Antragstellerin zu 2. - ein, die sich gegen die Planung aussprachen. Im Hinblick darauf, dass bei der ersten Offenlegung die gesetzliche Monatsfrist nicht eingehalten worden war, wurde der Planentwurf gemäß Bekanntmachung vom 15. November 2006 erneut in der Zeit vom 23. November bis 22. Dezember 2006 offengelegt. In der Bekanntmachung wurde u.a. auf die vorliegende Luftschadstoffprognose der J. D. GmbH und die schalltechnische Untersuchung der B2. D. hingewiesen. Auch aufgrund dieser Offenlegung gingen zahlreiche Einwendungen Privater ein.
21Am 13./20. September 2006 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB über die Durchführung von Begleitmaßnahmen zur Entlastung des ruhenden Verkehrs in der Umgebung des S. -Center, der durch einen Nachtrag Nr. 1 vom 26. Januar / 5. Februar 2007 zur Herstellung einer reflektionsmindernden Fassade ergänzt wurde.
22Am 6. Februar 2007 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen und beschloss, den Erwägungen in der Anlage 2 zur Beschlussvorlage der Verwaltung - Drucksachen-Nr. 0045/007 - zu folgen. Anschließend beschloss er den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 14. Februar 2007 erstmals bekannt gemacht. Nach gerichtlichem Hinweis auf Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans erfolgte eine erneute Bekanntmachung am 12. März 2008.
23Die Antragsteller haben am 22. März 2007 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Ihren zugleich zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO lehnte der Senat mit Beschluss vom 15. Juni 2007 - 7 B 451/07.NE - mit der Begründung ab, die Antragsteller hätten keine die Außervollzugsetzung des strittigen Bebauungsplans erfordernden Beeinträchtigungen zu gewärtigen. Zur Begründung ihres weiter verfolgten Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller insbesondere vor:
24Ihr Antrag sei zulässig. Sie seien bereits jetzt erheblichen verkehrsbedingten Umwelteinwirkungen durch Lärm und Luftschadstoffe ausgesetzt. Infolge der Vorhabensrealisierung würden sie von zusätzlichen Verkehrsimmissionen betroffen, die ihre Grundstücke weiter nachhaltig beeinträchtigten. Ihre diesbezüglichen Belange seien nicht gerecht abgewogen.
25Ihr Antrag sei auch begründet, weil der Bebauungsplan in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft sei.
26Der Plan sei bereits verfahrensfehlerhaft beschlossen. Neben dem Planentwurf seien nach § 3 BauGB auch die wesentlichen Unterlagen der interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, zu denen auch Gutachten gehörten. Aufgrund der Umweltinformationsrichtlinie 2003 bestehe ein unmittelbarer europarechtlicher Anspruch auf Einsicht in die betreffenden Gutachten. Werde die Einsichtnahme völlig vereitelt, begründe dies einen Verfahrensfehler, der vor einer Nachholung dieser Verfahrenshandlung die Nichtvollziehbarkeit der Planung infolge deren Unwirksamkeit nach sich ziehe. Hiernach hätten die im September 2006 zusammengefassten Ergebnisse der neuerlichen Verkehrszählungen aus August 2006 sowie alle im laufenden Planungsprozess erfassten Umweltdaten der interessierten Öffentlichkeit auf Verlangen zugänglich gemacht müssen. Das sei nicht geschehen und führe zu einem nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erheblichen Verfahrensfehler. Neben den zur Grundlage der Abwägung gemachten und ins Verfahren eingebrachten Gutachten gebe es noch weitere Gutachten, die zum Gegenstand der Bürgerbeteiligung hätten gemacht werden müssen. Dem Planungsträger stehe es nicht frei, die Auswahl der zur Offenlage freigegebenen Unterlagen selektiv zu steuern. Auch reiche es nicht aus, wenn die Unterlagen auf Nachfrage zur Verfügung stehen.
27In materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Erweiterung des S. -Center beeinträchtige die städtebauliche Entwicklung, indem einerseits dem Zentrum der Antragsgegnerin Kaufkraft entzogen werde und andererseits ein über die Stadtgrenzen der Antragsgegnerin hinaus reichender Schwerpunkt geschaffen werde. Die Auswirkungen der Planung auf das gesamte Stadtgebiet seien aus der Planbegründung ablesbar. Bei der Erweiterung des S. -Center gehe es nicht mehr um die Versorgung der örtlichen Bevölkerung, sondern um die Schaffung eines neuen Magneten für die Region. Dies gebe die Konzeption des Flächennutzungsplan nicht her. Indiz für die Beachtlichkeit des Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot sei, dass die unterbliebene Anpassung des Flächennutzungsplans nicht genehmigungsfähig wäre.
28Die Planung verstoße ferner in mehrfacher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
29Es fehle an einer vollständigen und zutreffenden Prognose der Verkehrsentwicklung. In die Untersuchung seien alle Immissionsquellen einzubeziehen, die sich im Untersuchungsraum auswirkten, und zwar unabhängig davon, ob sie wahrnehmbar seien. Das Aussparen von potenziell relevanten Immissionsquellen begründe die Gefahr von Fehleinschätzungen. In die Lärmprognose und die Luftschadstoffprognose seien nicht alle zu berücksichtigenden Daten eingeflossen. Aus den offen gelegten Gutachten gehe auch nicht hervor, ob die - zwischenzeitlich bereits teilweise umgesetzten - Neuansiedlungen von ca. 20.000 Menschen und von umfangreichen gewerblichen Nutzflächen in der Einzugszone I des S. -Center berücksichtigt worden seien.
30Die Bewältigung des ruhenden Verkehrs sei fehlerhaft, da sie nicht geeignet sei, die durch die Planung aufgeworfenen Konflikte sachgerecht zu lösen. Bei der Prognose sei eine vollständige Ausnutzung der getroffenen Festsetzungen zugrunde zu legen, für die Erweiterung des S. -Center um 11.000 qm mithin der Bedarf von einem Stellplatz je 10 qm Nettoverkaufsfläche. Da die bisherige Parkplatzsituation bereits den Erfordernissen der Nutzungsfrequenz des Centers nicht gerecht werde, sei nicht begründbar, wenn im Ergebnis für mehr als 27 qm Verkaufsfläche lediglich ein Stellplatz in Ansatz gebracht werde. Zentraler Mangel der verkehrlichen Machbarkeitsstudie und der darauf aufbauenden Abwägung der Antragsgegnerin sei, dass trotz des erkannten Problems des hohen Parkdrucks in den umliegenden Straßen ein unzureichendes Parkraumangebot innerhalb des Projekts toleriert werde. Die verkehrliche Machbarkeitsstudie unterstelle Veränderungen der Verkehrsinfrastruktur, für die im Rahmen des strittigen Bebauungsplans kein Rechtsanspruch auf Umsetzung hergestellt werden könne. Die Deckung der Stellplatznachfrage des S. -Center funktioniere ferner nur, wenn ein Teil der Parkraumnachfrage außerhalb des Geländes abgedeckt werde; "Fehlparken" sei mithin Bestandteil des Konzepts. Schließlich könne die zum Parkdeck führende Rampe bautechnisch nur in einer solchen Ausgestaltung angelegt werden, dass sie von den Nutzern nicht angenommen werde, so dass das Umfeld des S. -Center erheblich stärker belastet werde als von der Antragsgegnerin angenommen wurde.
31Defizitär sei die schalltechnische Untersuchung auch bezüglich des vom Grundstück ausgehenden Gewerbelärms. Dass die zu erwartenden Immissionen "unter Berücksichtigung praktikabler Lärmminderungsmaßnahmen verträglich" seien, sei lediglich Ausdruck einer Hoffnung des Gutachters. Es sei kein Versuch unternommen worden, eine Verbesserung der Immissionssituation aufgrund des Gewerbelärms herbeizuführen; vielmehr würden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm vollständig ausgenutzt, obwohl die betroffene Bevölkerung auch einer hohen Verkehrslärmbelastung ausgesetzt sei. Es fehle zudem jegliche Betrachtung zum Nachtzeitraum. So sei bei Öffnungszeiten bis 22.00 Uhr mit Abfahrten von Kunden und Mitarbeitern nach 22.00 Uhr zu rechnen. Die für die Nacht festgesetzten Emissionskontingente von 48 bis 43 dB (A) seien bei einer Hochgarage mit offenem Dach nicht einzuhalten.
32Die Abwägung sei auch selbst unter Zugrundelegung der eingeführten Immissionsprognosen rechtswidrig. Dass die Wohngebiete der Antragsteller vorbelastet seien, rechtfertige es nicht, ihnen zusätzliche erhebliche Belastungen aufzuerlegen. Mit solchen hätten sie sowohl vom Betrieb des S. -Center selbst her als auch infolge erhöhter Verkehrsbelastungen der umgebenden Straßen zu rechnen. Die Grenzwerte der 16. BImSchV und die den gesundheitsgefährdenden Bereich angebenden Richtwerte der TA Lärm würden überschritten. Jede weitere auch nur geringfügige Lärmerhöhung sei unzumutbar, da sich die Lärmwirkungen im gesundheitsschädigenden Bereich befänden. Nach der schalltechnischen Untersuchung vom 17. März 2006 sei mit Erhöhungen des DTV auf der B. Straße um 700 Kfz, auf der C. Straße um 400 Kfz und auf der Straße An der B1. Q. um 100 Kfz zu rechnen.
33Die Antragsgegnerin sei der Immissionsproblematik nicht mit einem sachgerechten Konflikttransfer entgegen getreten. Der planerische Ansatz, nach der Erweiterung im Jahr 2008 eine Verkehrszählung und Neuberechnung der Schadstoff- und Lärmbelästigung vorzunehmen, werde dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht gerecht. Eine Verkehrszählung im Jahr 2008 würde bedeuten, dass die Anwohner bis auf Weiteres unzumutbar mit Immissionen belastet würden.
34Ein weiterer Abwägungsmangel liege darin, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Betroffenheit der Grundstücke der Antragsteller und damit mit deren Eigentumsrechten auseinander gesetzt habe. Das kleinere Wohngebäude der Antragstellerin zu 2. (B. Straße 1210) sei im Lärmgutachten nicht dargestellt. Dass hierfür keine Lärmbelastung ermittelt worden sei, stelle einen völligen Abwägungsausfall dar.
35Es fehle auch an einer Berücksichtigung der mit der Verwirklichung des Bebauungsplans verbundenen Lichtimmissionen. Die Leuchtreklame des S. - Center bleibe durchgehend - auch nach 22.00 Uhr - eingeschaltet. Trotz Rüge dieser Problematik sei nicht geprüft worden, ob die zulässigen Werte eingehalten würden.
36Der denkmalschutzrechtlich verbürgte Umgebungsschutz sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das Plangebiet grenze an ein Ensemble denkmalgeschützter Häuser an, deren Erscheinungsbild bereits jetzt negativ beeinträchtigt werde. Der Rat und der Stadtentwicklungsausschuss hätten sich nicht mit der Problematik des Denkmalschutzes befasst. Die kritische Stellungnahme des Stadtkonservators sei nicht zum Gegenstand der Offenlegung gemacht worden.
37Die angeführten Abwägungsmängel seien auch offensichtlich und von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass sich die Antragsgegnerin bei sorgsamer Zusammenstellung des Abwägungsmaterials zu einer anderen Planung entschieden hätte.
38Die Antragsteller beantragen,
39den Bebauungsplan Nr. 58448/04 - "S. -Center" in L. -X. - der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
40Die Antragsgegnerin beantragt,
41den Antrag abzulehnen.
42Sie trägt insbesondere vor, im Rahmen der Offenlegung seien alle umweltrelevanten Gutachten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden. Die Verkehrszählung vom 19. bis 25. August 2008 habe lediglich dazu gedient, den in den Gutachten prognostizierten Lkw-Anteil von 10 % zu kontrollieren, der von dem Ansatz von 20 % nach der RLS-90 abweiche. Die einwöchige Dauerzählung habe ergeben, dass der Lkw-Anteil sogar unter 10 % liege.
43Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor. Das Plangebiet sei im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt. Diese Darstellung würde auch die Ausweisung eines Kerngebiets rechtfertigen, in dem das Einkaufszentrum und seine Erweiterung zulässig wären. Hier sei an Stelle der Kerngebietsausweisung die eines Sondergebiets gewählt worden, um zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche Beschränkungen vornehmen zu können.
44Abwägungsfehler in Bezug auf die vorhabenbedingte Verkehrsentwicklung und die Auswirkungen auf die umliegende Bebauung lägen nicht vor. Zu Lärmerhöhungen komme es nur tags, und zwar an der B. Straße, der C. Straße sowie der Straße An der B1. Q. mit Werten von 0,2 bis 0,6 dB (A). Derartige Pegeldifferenzen lägen im Schwankungsbereich von Lärmmessungen und seien nicht exakt zu ermitteln. Der auf ganze Zahlen abgerundete Beurteilungspegel an der B. Straße von 71 dB (A) bleibe unverändert.
45Auch die weiter gerügten Mängel lägen nicht vor. Bei den von den Antragstellern angesprochenen Verkehrszählungen und Neuberechnungen nach vollständiger Eröffnung der Erweiterung handele es sich um Maßnahmen des Monitoring nach § 4c BauGB und nicht um Mittel der Konfliktbewältigung. Die gerügten Lichtimmissionen seien nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sondern erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen. In denkmalschutzrechtlicher Hinsicht seien vom Stadtkonservator in seiner Stellungnahme vom 3. April 2006 keine Bedenken in Bezug auf die in der Umgebung vorhandenen Baudenkmäler geäußert worden.
46Die Beigeladene beantragt gleichfalls,
47den Antrag abzulehnen.
48Sie meint, ein Verfahrensfehler liege nicht vor. Die Antragsgegnerin habe selbst entscheiden können, welche der ihr vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sie als wesentlich erachte und deshalb ausgelegt würden. Der Öffentlichkeit seien auch keine Gutachten vorenthalten worden. Im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung seien zwar verschiedene spezielle Arbeitspapiere erstellt worden, die für vorbereitende Fachgespräche genutzt worden seien, auf eine weitergehende Aufbereitung und Darstellung im Rahmen des Schlussberichts der Verkehrsuntersuchung sei jedoch verzichtet worden.
49Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor. Dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan sei zu entnehmen, dass mit den Darstellungen gemischter Bauflächen in den Bezirksschwerpunkten, zu denen auch L. -X. gehöre, einer Belastung der Innenstadt durch weitere zentrenbezogene Einrichtungen entgegengewirkt werden solle. Die Sondergebietsfestsetzung sei mit der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans vereinbar und nur deshalb anstelle einer Kerngebietsausweisung gewählt worden, um die Verkaufsflächen zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche zu beschränken. Es widerspreche nicht der Konzeption des Flächennutzungsplans, dass der Einzugsbereich des S. -Center über den unmittelbaren Nahversorgungsbereich hinausreiche, was von Anfang an der Fall gewesen sei. Bei der Erweiterung des S. -Center gehe es nicht um die Schaffung eines neuen Magneten für die ganze Region, sondern darum, verloren gegangene Attraktivität und Sogkraft zurückzugewinnen. Dies stehe auch aus raumordnerischer Sicht in Einklang mit der oberzentralen Funktion der Metropole L. .
50Den Prognosen der verkehrlichen Auswirkungen habe ein Sachverständigengutachten zugrunde gelegen, das den allgemein anerkannten Untersuchungsmethoden entspreche. Die Bestandssituation wie auch die Entwicklungen und Auswirkungen unter Berücksichtigung der aktuellen Planungen der Stadt seien untersucht worden. Bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfs habe die Vergleichbarkeit des S. -Center mit einem Fachmarktzentrum und die günstige ÖPNV-Anbindung berücksichtigt werden können. Zudem liege der Ermittlung eine differenzierte Untersuchung der Stellplatznachfrage aufgrund von Kundenfrequenzen sowie Kunden- und Mitarbeiterbefragungen zugrunde. Dem Ergebnis des gutachterlich ermittelten Bedarfs lägen zudem flankierende Maßnahmen zugrunde, die durch einen städtebaulichen Vertrag der Antragsgegnerin mit ihr - der Beigeladenen - rechtlich abgesichert seien. Eine Verbesserung der strukturellen Probleme im L. -X. müsse außerhalb des Bebauungsplans angestrebt werden, etwa durch Einführung von Anwohnerparkzonen. Wenn die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung nicht ignoriere, dass in gewissem Umfang "Fehlparken" nicht zu verhindern sei, unterstreiche dies die Objektivität der Untersuchung. Die Erfassungssysteme in Parkhäusern arbeiteten jedenfalls zunehmend genau, so dass die angenommenen Stellplatzreserven nicht zu beanstanden seien.
51Der fließende Verkehr, insbesondere die hohe Belastung der B. Straße, sei gleichfalls fehlerfrei berücksichtigt worden. Aus dem um 17,5 % erhöhten Kundenaufkommen folge keineswegs eine gleiche Erhöhung des Verkehrsaufkommens; dieses erhöhe sich in der maßgebenden Spitzenzeit am Nachmittag nur um 12,5 %, die durchaus bewältigbar seien. Der Beschäftigtenverkehr falle demgegenüber in die verkehrsärmere Zeit und sei bei der Leistungsfähigkeitsberechnung nicht relevant. Die Prüfung und Bewältigung der Einflüsse weiterer großflächiger Planungen im Bereich L. -X. sei nicht Aufgabe des strittigen Bebauungsplans. Unerheblich sei auch, wenn in jüngeren Werbezeitungen der Beigeladenen aufgerundete Kundenzahlen - 25.000 statt 23.500 - angeführt würden. Entscheidend sei, dass der Abwägung über den Bebauungsplan eine fachlich seriös ermittelte Prognose zu Grunde gelegen habe. In deren Rahmen hätten auch künftige entlastende Veränderungen der Rahmenbedingungen berücksichtigt werden können. Den angenommenen Kundenfrequenzen hätten spezifische gutachterliche Erkenntnisse über die Umsatz- und Einwohnerherkunft des Einzelhandelsvorhabens zugrunde gelegen.
52Eine gesonderte Ermittlung des Prognose-Null-Falls sei nicht erforderlich gewesen. Es habe sich abgezeichnet, dass aufgrund der veränderten Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen für den Prognose-Null-Fall - künftige Entwicklung ohne die Erweiterung des S. -Center - keine signifikanten Belastungsunterschiede zur heutigen Verkehrssituation zu erwarten gewesen seien, so dass diese der Prognose für die Realisierung der Planung habe gegenüber gestellt werden können.
53Hinsichtlich der Lärmimmissionen sei zunächst klarzustellen, dass die Richtwerte der TA Lärm nicht den Übergang zum gesundheitsgefährdenden Bereich darstellten. Auch seien die Teilimmissionen der Autobahnen A 1 und A 4 wegen der großen Abstände zum Plangebiet und der abschirmenden Wirkung der das Plangebiet umgebenden Bebauung nicht relevant. Nach den zutreffend eingegrenzten planbedingten Veränderungen seien nur Erhöhungen der Lärmpegel von tagsüber 0,6 bis 0,2 dB (A) zu erwarten, die im Schwankungsbereich von Lärmmessungen lägen. Nachts komme es zu keinen Veränderungen oder gar zu Minderungen. Im Rahmen der Abwägung habe die Antragsgegnerin auch auf ihre Lärmminderungsplanung und ihr Lärmvorsorgeprogramm verweisen können, die im Zuge der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie aufgestellt würden und die Wohnnutzung an der B. Straße konkret mit einbezögen. Die Einwände der Antragsteller gegenüber den festgesetzten Emissionskontingenten gingen fehl. Die Kontingente stellten entsprechend der DIN 45691 die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm sicher. Im Baugenehmigungsverfahren seien demgemäß Maßnahmen aktiven Schutzes - etwa im Bereich des Parkhauses - und Beschränkungen zur Einhaltung der Immissionsgrenzen in der Nachtzeit getroffen worden.
54Bei der Luftschadstoffprognose seien gleichfalls alle relevanten Einflussfaktoren berücksichtigt worden. Insgesamt weise die Untersuchung in allen zu untersuchenden Parametern eine zumindest gleichbleibende, häufig auch eine verbesserte Situation gegenüber dem Ist-Zustand auf. Die Bewertung und ggf. Steuerung von Lichtimmissionen, insbesondere von Werbeanlagen, habe die Antragsgegnerin zu Recht dem nachgeschalteten Baugenehmigungsverfahren überlassen. Mit den betroffenen Eigentumsbelangen habe sich die Antragsgegnerin intensiv auseinander gesetzt. Das Gebäude B. Straße 1210 der Antragstellerin zu 2. sei bei der Immissionsprüfung mit erfasst worden. Die vorgesehene spätere Verkehrszählung als Monitoring-Maßnahme stelle keine unzulässige Konfliktverlagerung dar. Mit dem Denkmalschutz habe sich der Rat der Antragsgegnerin ausweislich der Abwägungsvorlage der Verwaltung befasst.
55In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Antragsteller mehrere Beweisanträge gestellt. Die Ablehnung dieser Anträge ist in der mündlichen Verhandlung begründet worden.
56Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7 B 451/07.NE sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
57E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
58Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags unterliegt hinsichtlich des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2. keinen Bedenken. Zweifelhaft erscheint hingegen die Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerin zu 3.
59Die Antragsbefugnis der Antragsteller setzt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO voraus, dass sie hinreichend geltend machen, durch den strittigen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Insoweit können alle Antragsteller nur geltend machen, in ihrem subjektiven Recht auf Abwägung ihrer Belange
60- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 -
61verletzt zu sein. Dabei kann das hier nur in Betracht kommende Interesse der Antragsteller, vor zusätzlichen planbedingten Immissionen insbesondere durch Lärm bewahrt zu werden, abwägungsrelevant sein. Die Abwägungsrelevanz setzt voraus, dass eine planbedingte Zunahme des Lärms zu erwarten ist. Diese darf allerdings nicht nur geringfügig sein bzw. sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken. Hiernach kann auch eine Lärmzunahme, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, bereits zum Abwägungsmaterial gehören, woraus allerdings nicht zu folgern ist, dass Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen sind. Es bedarf vielmehr stets einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.
62Zu alledem vgl.: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BauR 2007, 2041 m.w.N..
63In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2. aus folgenden Erwägungen:
64Bezogen auf den von der B. Straße ausgehenden (Straßen)Verkehrslärm haben beide Antragsteller nach der Schalltechnischen Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen aus dem Straßenverkehr sowie dem Gewerbe zur Bauleitplanung "S. -Center in L. -X. " der B2. cologne vom 6. Oktober 2006 - "B2. -Gutachten X/06" -, gegen deren sachgerechte Erstellung und damit zu bejahende Verwertbarkeit aus den im Nachfolgenden noch anzusprechenden Gründen keine Bedenken bestehen, planbedingt nur Erhöhungen um ca. 0,2 dB (A) zu erwarten. Eine solch geringfügige Zunahme der Lärmbelastung liegt so deutlich unterhalb der Schwelle der Hörbarkeit, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB (A) anzusetzen ist
65- vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2007 - 7 D 28/06.NE -, JURIS- Dokumentation m.w.N. -,
66dass eine Abwägungsrelevanz dieser Erhöhung grundsätzlich zu verneinen ist.
67Unter den hier gegebenen besonderen Umständen ist die Abwägungsrelevanz der genannten Erhöhung und damit die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2. gleichwohl noch zu bejahen. Die genannte, an sich nur marginale Erhöhung trifft diese Antragsteller nämlich bei einer Vorbelastung, die ihrerseits hinsichtlich des im vorliegenden Fall nur interessierenden Tagwerts - eine planbedingte Erhöhung der Lärmbelastung in der Nachtzeit scheidet, wie im Nachfolgenden noch näher anzusprechen ist, hier aus - jedenfalls an den der B. Straße zugewandten Fronten ihrer Wohnräume in Bereichen von mehr als 70 dB (A) liegt. Hierbei handelt es sich, wie gleichfalls im Nachfolgenden noch näher darzulegen ist, jedenfalls um einen aus grundrechtlicher Sicht kritischen Wert, bei dessen Überschreitung Gesundheitsgefährdungen und/oder Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht mehr ausgeschlossen werden können. In einer solchen Situation hat der Plangeber stets abwägend zu prüfen, ob rechnerisch ermittelbare Erhöhungen des Lärmpegels zu erwarten sind und ob diese, auch wenn sie letztlich nur marginal sind, mit Blick auf eventuelle Gesundheitsrisiken hingenommen werden können bzw. zumindest durch anderweitige Maßnahmen kompensiert werden müssen.
68Hinsichtlich der Antragstellerin zu 3. erscheint hingegen zweifelhaft, ob die an ihren Wohnungen zu erwartende planbedingte Erhöhung des (Verkehrs)lärms die Schwelle der Abwägungsrelevanz überschreitet.
69Allerdings ist nach dem B2. -Gutachten X/06 an dem den Wohnungen der Antragstellerin zu 3. nächstgelegenen Immissionsort 9 (IO 9 = An der B1. Q. 20) mit einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms am Tag von 0,6 dB (A) zu rechnen. Dieser Immissionsort liegt jedoch der an der Straße An der B1. Q. gelegenen Hauptzu- und -abfahrt zum S. -Center unmittelbar gegenüber, während die Wohnungen der Antragstellerin zu 3. hiervon deutlich abgerückt sind, so dass dort eher etwas geringere Lärmbelastungen und auch geringere planbedingte Lärmerhöhungen zu erwarten sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei diesen Wohnungen gleichwohl noch eine Lärmzunahme in etwa gleicher Größenordnung zu erwarten ist, liegt auch der Anstieg um 0,6 dB (A) noch so deutlich unterhalb der Schwelle der Hörbarkeit, dass eine Abwägungsrelevanz zu verneinen sein dürfte. Bei den Wohnungen der Antragstellerin zu 3. liegt - anders als bei den weiteren Antragstellern - keine Vorbelastung vor, die dem aus grundrechtlicher Sicht kritischen Wert von 70 dB (A) am Tag auch nur nahe kommt. Selbst am IO 9 sind nur Tagwerte von allenfalls 64 dB (A) festzustellen. Ob angesichts dessen eine Abwägungsrelevanz der die Antragstellerin zu 3. treffenden planbedingten Lärmzunahme zu verneinen ist, kann letztlich jedoch dahinstehen, da der Normenkontrollantrag der Antragsteller aus den noch darzulegenden Gründen jedenfalls unbegründet ist.
70Die Unbegründetheit des Normenkontrollantrags aller Antragsteller folgt daraus, dass der strittige Bebauungsplan an keinen Mängeln leidet, die zu seiner Ungültigkeit führen, so dass er für unwirksam zu erklären wäre.
71Soweit die Ausfertigung des Bebauungsplans ursprünglich (wohl) mangelhaft war, weil die Ausfertigung zwar nach dem Satzungsbeschluss, aber nicht vor der Schlussbekanntmachung erfolgt ist
72- zu den diesbezüglichen Anforderungen an die Ausfertigung vgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129/98 -, BRS 62 Nr. 29 -,
73ist dieser Mangel durch die erneute Bekanntmachung vom 12. März 2008 behoben worden.
74Zur Fehlerbehebung vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. September 2007 - 4 BN 20.07 -, JURIS-Dokumentation und Beschluss vom 1. August 2007 - 4 BN 32.07 -, BauR 2007, 1838 = NVwZ 2007, 1310.
75Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der strittige Bebauungsplan auch nicht etwa deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht alle erforderlichen Unterlagen öffentlich ausgelegt hat.
76Nach der genannten Vorschrift in der hier maßgeblichen Fassung, die sie durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) vom 24. Juni 2004 - BGBl. I S. 1359 - erhalten hat, sind bei der Offenlegung zum Zwecke der Beteiligung der Öffentlichkeit die Entwürfe der Bauleitpläne "mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" öffentlich auszulegen. Diese Fassung des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB dient der Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben durch die sog. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie der Europäischen Union (EU).
77Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003 S. 17).
78Bei der Umsetzung dieser Richtlinie im BauGB ist die Offenlegungspflicht europarechtskonform auf die wesentlichen der Gemeinde bereits vorliegenden umweltbezogenen Berichte und Empfehlungen beschränkt worden. Artikel 3 Nr. 4 Absatz 3 Buchstabe b) der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie fordert nur, dass der betroffenen Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die "wichtigsten" Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Die Bestimmung dessen, welche vorliegenden Berichte zu den "wichtigsten" gehören und damit im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB "wesentlich" sind, obliegt nach dem nationalen Recht den Gemeinden, wie der Zusatz "nach Einschätzung der Gemeinde" in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verdeutlicht. Damit ist den Gemeinden ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich letztlich nur dahin zu prüfen ist, ob die Gemeinde bei der Auswahl der als "wesentlich" erachteten Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat.
79Vgl. zu alledem die amtliche Begründung zum EAG Bau in BT-Drs. 15/2220, S. 44; im Ergebnis ebenso: Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Stand Dezember 2005, § 3 RdNr. 17.
80Hiernach lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsgegnerin bei der Offenlegung gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen hat. Gegenstand der zweiten, fristgerechten Offenlegung waren nach der Bekanntmachung vom 15. November 2006 auch die Gutachten, in denen die wesentlichen Grundlagen für die umweltrelevanten Aspekte der Lärm- und Schadstoffimmissionen im Einzelnen dargelegt sind. Die von den Antragstellern vermissten Unterlagen über die Verkehrszählung vom August 2006 konnte die Antragsgegnerin hingegen fehlerfrei als "nicht wesentlich" einschätzen. Bei ihnen ging es, wie auf Seite 26 der Endfassung der Planbegründung dargelegt ist, lediglich darum, die Prämisse der Gutachten abzusichern, dass der Lkw-Anteil auf der B. Straße mit 10 % trotz der hierin liegenden Abweichung von der RLS 90 sachgerecht angesetzt war.
81Welche sonstigen, von der Antragsgegnerin ihrer Planungsentscheidung zugrunde gelegten Unterlagen als "wesentlich" hätten eingeschätzt werden müssen, legen die Antragsteller konkret nicht dar. Soweit die Beigeladene ihrerseits darauf hingewiesen hat, im Zuge der Erarbeitung der von der Antragsgegnerin ihrer Abwägung letztlich zugrunde gelegten Gutachten seien diverse Arbeitspapiere, Zwischenberichte und Zusammenfassungen erstellt worden, unterliegt es keinen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin solche Unterlagen nicht als "wesentlich" eingeschätzt hat.
82Der Einwand der Antragsteller, dem Plangeber stehe es nicht frei, die Auswahl der zur Offenlage freigegebenen Unterlagen selektiv zu steuern, verkennt den dargelegten, eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die von den Antragstellern weiter zur Stützung ihrer Auffassung angeführte sog. Umweltinformationsrichtlinie
83- Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003 S. 26) -
84hat mit der hier interessierenden Frage, welche Unterlagen bei der Aufstellung umweltrelevanter Bebauungspläne der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, nichts zu tun.
85Die Umweltinformationsrichtlinie und das zu ihrer Umsetzung ergangene nationale Recht, wie etwa das Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704), befassen sich mit der Frage, welche Umweltinformationen von informationspflichtigen Stellen einzelnen Personen auf Antrag zugänglich gemacht werden müssen und wie dieses Informationsrecht im Einzelfall abzuwickeln ist. Darum geht es hier jedoch nicht. Es ist den Antragstellern oder anderen Personen unbenommen, ihre Informationsrechte nach dem UIG außerhalb des förmlichen Aufstellungsverfahrens für einen Bebauungsplan wahrzunehmen und entsprechende Anträge auf Zugänglichmachung von Umweltinformationen zu stellen. Die planaufstellende Gemeinde hat im Rahmen der Offenlegung von Planentwürfen jedoch nicht über die gesetzlichen Erfordernisse des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus gleichsam von Amts wegen jedermann alle umweltrelevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die irgendeine Beziehung zu der in Rede stehenden Planung haben können.
86Bedurfte es nach alledem nicht einer Offenlegung der "Ergebnisse der Ende August 2006 durchgeführten Verkehrszählungsdaten", war der hierauf bezogene in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag der Antragsteller (Beweisantrag zu 2. gemäß Schriftsatz vom 13. März 2008) schon mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache, dass die Antragsgegnerin eine Einsicht in die Ergebnisse der Verkehrszählung vom August 2006 unterließ und auch auf Nachfrage verweigerte, abzulehnen.
87Sonstige Verfahrens- oder Formmängel, die nur auf Rüge beachtlich sind, wurden nicht gerügt. Mängel, die auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor.
88Die strittige Planung ist auch materiell nicht zu beanstanden.
89Die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB steht außer Streit. Sie folgt ohne weiteres aus den Ausführungen in Abschnitt 1 der Planbegründung. Hiernach erfüllt das S. -Center als Bezirksteilzentrum X. Versorgungsfunktionen, die über den Stadtteil X. hinausgehen. Die Stadtteile M. und K. werden teilweise mitversorgt, darüber hinaus erfasst der Einzugsbereich auch Teilbereiche der Stadtteile N. und X1. sowie des F. . Im Hinblick darauf, dass nach den vorliegenden gutachterlichen Untersuchungen das zugleich eine Entlastungsfunktion für die Innenstadt erfüllende Bezirksteilzentrum strukturelle Mängel aufweist, die seine Funktionsfähigkeit gefährden, soll die vorgesehene Erweiterung einem Attraktivitätsverlust entgegen wirken und die Wettbewerbsfähigkeit des S. -Center erhalten. Damit verfolgt die Antragsgegnerin legitime städtebauliche Zielsetzungen. Die Planung zielt auf die Erhaltung, Fortentwicklung und Anpassung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) ab, zu der nunmehr ausdrücklich auch die hier speziell angestrebte Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche - nämlich des Bezirksteilzentrums X. als eines Nebenzentrums - zählt.
90Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt auch kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Dieses bindet die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zwar intern an den Flächennutzungsplan. Es lässt dabei aber solche Abweichungen vom Flächennutzungsplan zu, die sich aus dem - im Verhältnis zwischen Flächennutzungs- und Bebauungsplan vorliegenden - Übergang in eine stärker verdeutlichende Planstufe rechtfertigen, sofern der Bebauungsplan trotz der Abweichung der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans nicht widerspricht.
91So bereits: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - 4 C 74.72 -, BRS 29 Nr. 8.
92Die vom Flächennutzungsplan aufgrund seiner geringen Detailschärfe offen gelassenen Gestaltungsspielräume dürfen von der gemeindlichen Bebauungsplanung ausgefüllt werden, solange die Konzeption, die dem Flächennutzungsplan zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt.
93Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2004 - 4 BN 1.04 -, BRS 67 Nr. 55.
94Gemessen hieran ist die im strittigen Bebauungsplan getroffene Sondergebietsausweisung noch vom Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gedeckt.
95Der Flächennutzungsplan stellt den gesamten Bereich des S. -Center - einschließlich des Objekts C. Straße 2 mit seiner insbesondere auch Wohnzwecken dienenden Nutzung - als gemischte Baufläche dar. Eine weitere, nach § 1 Abs. 2 BauNVO durchaus zulässige Differenzierung, etwa durch Darstellung eines Mischgebiets (MI) oder Kerngebiets (MK), wie sie in anderen Bereichen - z.B. weiter östlich an der B. Straße - vorgenommen wurde, liegt hier nicht vor. Den vom Flächennutzungsplan damit eröffneten Gestaltungsspielraum konnte die Antragsgegnerin im Rahmen des Entwicklungsgebots nicht nur dadurch ausfüllen, dass sie durch Bebauungsplan ein Mischgebiet oder ein Kerngebiet festsetzte. Sie konnte sich vielmehr auch darauf beschränken, aus dem Spektrum der in diesen Baugebietstypen zulässigen Nutzungen - jedenfalls für den hier interessierenden Bereich des S. -Center - nur einzelne Nutzungsarten herauszugreifen und für sie ein Sondergebiet auszuweisen. Insoweit ist hier zu beachten, dass das Sondergebiet zwar mit der Zweckbestimmung "Einkaufszentrum" versehen wurde, die dort zulässigen Nutzungsarten jedoch deutlich über das hinausgehen, was gemeinhin als "Einkaufszentrum" im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO verstanden wird, nämlich als reine Zusammenfassung verschiedener Einzelhandelsnutzungen, die allenfalls noch durch einige Dienstleistungen und gastronomische Nutzungen ergänzt werden. Das hier ausgewiesene Sondergebiet lässt neben den vorgenannten Nutzungen, von denen für die Einzelhandelsbetriebe insgesamt eine Obergrenze der Verkaufsfläche festgesetzt wurde, insbesondere auch sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Büros und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zu. Damit wird einerseits ein durchaus breites Spektrum der nach § 7 BauNVO in einem Kerngebiet zulässigen Nutzungsarten festgesetzt. Andererseits unterscheidet sich das hier ausgewiesene Sondergebiet aber insofern deutlich von einem Kerngebiet, als gerade die ein Wesenselement von Kerngebieten ausmachenden zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur fehlen und das Schwergewicht des Sondergebiets eindeutig auf dem - für Kerngebiete allerdings ebenso typischen - Handelsektor liegt.
96Mit diesem Nutzungsspektrum kommt das ausgewiesene Sondergebiet einem Kerngebiet, das ohne weiteres aus der Darstellung des Flächennutzungsplans hätte entwickelt werden können, zumindest nahe, so dass schon deshalb ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot zu verneinen ist. Hinzu kommt, dass - wie die Antragsgegnerin zutreffend angesprochen hat - hier letztlich nur deshalb auf die Ausweisung eines Kerngebiets verzichtet und stattdessen ein Sondergebiet gewählt wurde, weil damit für die Verkaufsflächen im Interesse einer Begrenzung nachteiliger städtebaulichen Auswirkungen eine Obergrenze festgesetzt werden konnte (vgl. auch Seite 9 der Planbegründung).
97Fehl gehen auch die Einwände der Antragsteller, das hier ausgewiesene Sondergebiet sei mit der Konzeption des Flächennutzungsplans nicht vereinbar. In Abschnitt 2.5 der Planbegründung hat die Antragsgegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemischte Bauflächen in den Bezirkszentren entsprechend der räumlich-funktionalen Ordnung des Gesamtkonzepts Stadtentwicklung mit dem Ziel dargestellt seien, zu einer Entlastung der Innenstadt durch zentrenbezogene Einrichtungen beizutragen. Dementsprechend solle die gemischte Baufläche für den Stadtteil X. im Sinne der Zentrenstruktur als Bezirksteilzentrum mit dem Schwerpunkt Handel (Versorgungsschwerpunkt) entwickelt werden. Davon, dass diese Zielsetzung bei Zulassung einer Verkaufsflächenobergrenze von rd. 40.000 qm verlassen wäre und es bei der Erweiterung des S. -Center, wie die Antragsteller meinen, um die Schaffung eines neuen Magneten für die Region ginge, kann keine Rede sein. In einer Metropole wie der Antragsgegnerin können auch Einzelhandelsagglomerationen der genannten Größenordnung durchaus noch weitgehend bezirksbezogene Funktionen als sog. Nebenzentren neben dem eigentlichen Innenstadtzentrum
98- zu dieser Abgrenzung vgl.: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90 -
99erfüllen, auch wenn sie - wie hier - wegen ihrer Lage nahe dem Stadtrand in gewissem Umfang auch auf Bereiche des an das Oberzentrum angrenzenden Umlands ausstrahlen.
100Ergänzend bleibt anzumerken, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass ein eventueller Verstoß gegen das Entwicklungsgebot im Sinne von § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich wäre. Nach dieser Vorschrift sind Verletzungen des Entwicklungsgebots nur beachtlich, wenn hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Insoweit ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen und darauf abzustellen, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung "im großen und ganzen" behalten oder verloren hat.
101Vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.
102Davon kann hier keine Rede sein. Die übergeordnete Konzeption des Flächennutzungsplans, den Bereich des S. -Center als einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne eines Bezirksteilzentrums zu sichern, das im städtebaulichen Gefüge der Antragsgegnerin die Funktion eines das Innenstadtzentrum ergänzenden und in gewissem Umfang auch entlastenden Nebenzentrums erfüllen kann, wird durch die hier in Rede stehende Bebauungsplanung nicht ernsthaft in Frage gestellt.
103Der angegriffene Bebauungsplan wahrt schließlich auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB.
104Der Rat der Antragsgegnerin hat die für seine Abwägung relevanten Belange, mithin das Abwägungsmaterial, sachgerecht ermittelt und bewertet (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB). Auch die hieran anknüpfende Gewichtung der gegenläufigen Belange ist nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch.
105Im Vordergrund der hier vorzunehmenden Abwägung stand die sachgerechte Abwägung der Belange des Immissionsschutzes. Das Plangebiet liegt in einem Bereich, in dem bereits eine hohe Immissionsbelastung anzutreffen ist. Infolge der Planung ist auch - jedenfalls in gewissem Ausmaß - mit einer Zunahme der Emittenten und damit auch der in der Nachbarschaft auftretenden Immissionen zu rechnen, nämlich zum einen mit Lärmimmissionen, zum anderen auch mit Immissionen von Luftschadstoffen. Die diesbezüglichen planbedingten Folgen hat die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei ermittelt und bewertet sowie im Rahmen ihrer eigenverantwortlich vorzunehmenden abwägenden Gewichtung in nicht zu beanstandender Weise als der Nachbarschaft - noch - zumutbar angesehen.
106In erster Linie in den Blick zu nehmen waren die Lärmimmissionen durch planbedingte Veränderungen des Verkehrsaufkommens auf den Straßen im Umfeld des Plangebiets.
107Generell ist hierzu zunächst anzumerken, dass es bei der Ermittlung des planbedingten Zusatzverkehrsaufkommens und damit auch des zusätzlichen Lärms um eine Prognose geht. Prognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet werden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist daher die Frage, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist.
108So grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BRS 33 Nr. 1.
109Konkret hat das Gericht mithin (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist.
110Vgl: BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BRS 69 Nr. 19 (S. 133) m.w.N..
111Gemessen an diesen Maßstäben geben die Einwände der Antragsteller nichts dafür her, die Sachgerechtheit der der Planungsentscheidung zugrunde gelegten Prognose der planbedingten Verkehrszunahme und der damit einhergehenden zusätzlichen Belastungen durch Verkehrslärm zu verneinen.
112Soweit die Antragsteller mit ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu 1. generell durch Sachverständigengutachten geklärt haben wollten, das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Lärmgutachten sei "nicht auf der Grundlage der anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik erteilt worden", war dieser Antrag schon deshalb abzulehnen, weil ihm und der hierzu gegebenen Begründung auch nicht ansatzweise zu entnehmen war, welche konkreten Ansätze und Erwägungen des umfangreichen B2. -Gutachtens X/06 den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik widersprechen sollen. Hinzu kommt, dass die Ermittlungen des Gutachtens, wie die nachfolgenden Erwägungen belegen, sich gerade im Rahmen der einschlägigen Regelwerke bewegen und - gemessen an den vorgenannten Maßstäben für die gerichtliche Prüfung von Prognoseentscheidungen - plausibel und nachvollziehbar begründet sind. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken:
113Zur sachgerechten Abschätzung der durch den Straßenverkehr hervorgerufenen Lärmimmissionen bedurfte es zunächst einer Ermittlung der aktuell gegebenen Verkehrsaufkommen und einer Prognose des planbedingt zu erwartenden Zuwachses. Insoweit wurden in dem hierfür maßgeblichen B2. -Gutachten X/06 folgende Straßenzüge näher betrachtet:
114- B. Straße,
115- An der B1. Q. ,
116- C. Straße,
117- H.-----straße ,
118- T2. M1. Straße,
119- E. Straße,
120- P.------straße und
121- Am L1. .
122Nicht in die Betrachtung mit einbezogen wurden insbesondere die in weiterer Entfernung zum Plangebiet verlaufenden beiden Autobahnen A 4 im Süden und A 1 im Osten. Diese beiden Autobahnen sind jeweils über 800 m vom Plangebiet entfernt und von diesem zudem durch dichte Bebauung getrennt. Die Bebauung im Osten, zur A 1 hin, nimmt den gesamten Zwischenraum von über 800 m ein. Die Bebauung zur A 4 hin ist immerhin mindestens rd. 300 m tief. Südwestlich des Plangebiets schließt sich an diese Bebauung bis zur Autobahn unbebautes Gelände an, im Bereich südöstlich des Plangebiets befinden sich nach 300 m weitere Bebauung und Sportanlagen, an die sich zur A 4 wie auch zum Autobahnkreuz A 4/A 1 hin Lärmschutzwälle anschließen.
123In dieser Situation war die Antragsgegnerin nicht etwa - wie die Antragsteller meinen - verpflichtet, alle potentiellen Immissionen exakt zu ermitteln, auch wenn sie ersichtlich keinen nennenswerten Einfluß auf die Gesamtbelastung haben können. Sie konnte vielmehr fehlerfrei eventuelle Einflüsse der Autobahnen auf das Verkehrslärmgeschehen im näheren Umfeld des Plangebiets vernachlässigen, da der Verkehrslärm der beiden Autobahnen wegen der großen Abstände und der Abschirmwirkung der Bebauung auf die Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft des Plangebiets keinen nennenswerten zusätzlichen Einfluss auf die dort bereits gegebene hohe Lärmbelastung hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass bei einer Überlagerung von zwei Schallpegeln, die um 15 dB (A) oder mehr differieren, der Wert des höheren Schallpegels praktisch kaum verändert wird und bei einer Differenz von 20 dB (A) eine rechnerische Erhöhung völlig ausscheidet. Selbst eine Differenz von nur 10 dB (A) führt im Ergebnis lediglich dazu, dass der höhere Pegel um deutlich weniger als 0,5 dB (A) zu erhöhen ist.
124Vgl. Diagramm V der Anlage 1 zur Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036).
125Dafür, dass die genannten Autobahnen an den hier interessierenden Immissionsorten in der Nachbarschaft des Plangebiets noch solche Immissionen verursachen, die weniger als 15 bis 20 dB (A) unter dem Wert der Lärmimmissionen der betrachteten Straßen liegen, ist nichts dargetan. Angesichts der massiven Abschirmwirkung einer dichten Bebauung
126- vgl. hierzu etwa beispielhaft die Darstellung 4.11 in Lärmschutz in der Praxis, 1986, Teil 4 Straßenverkehrslärm, S. 349 -
127sowie angesichts der Abstände von mindestens 800 m, die als solche bereits eine Pegelreduzierung von nahezu 20 dB (A) bewirken
128- vgl. Diagramm III der Anlage 1 zur Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) -,
129ist hierfür auch nichts ersichtlich.
130Gleichermaßen konnte die Antragsgegnerin die Lärmimmissionen der rd. 500 m nördlich des Plangebiets verlaufenden Bahnstrecken unberücksichtigt lassen. Insoweit hat sie sich ersichtlich davon leiten lassen, dass nach den im Rahmen der Beteiligung der städtischen Ämter abgegebenen Stellungnahmen des Amts 57 (Umwelt- und Verbraucherschutzamt) vom 20. April und 2. Mai 2006 die Schienenverkehrslärmimmissionen gegenüber dem Straßenverkehr vernachlässigt werden können. Dies leuchtet anhand der großen Abstände zwischen dem Plangebiet und den Bahnstrecken sowie der Dichte der dazwischen liegenden Bebauung gleichfalls ohne weiteres ein.
131Die konkreten Belastungszahlen der hiernach sachgerechterweise berücksichtigten Straßen sind nach den Darlegungen auf Seite 15 des B2. - Gutachten X/06 der Verkehrsuntersuchung "Verkehrsdaten zur geplanten Erweiterung des S. -Centers in L. -X. " der Ingenieurgruppe IVV GmbH & Co KG vom Januar 2006 - "IVV-Untersuchung 06" - entnommen, der ihrerseits Zählungen aus den Jahren 2002 und 2005 zugrunde liegen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Grundlagen methodisch fehlerhaft erarbeitet wären, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
132Auf der Basis dieser Daten konnte die Immissionsbelastung, die im Jahr 2008 ohne die Umsetzung des strittigen Plans zu erwarten war, anhand des Berechnungsverfahrens nach der RLS 90 ermittelt werden. Die Berechnung des Verkehrslärms anstelle von Messungen ist auch bei bereits vorhandenen Straßen sachgerecht.
133Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1992 - 4 B 147.91 -, Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 1 = JURIS-Dokumentation.
134Für die rechnerische Ermittlung der von Straßenverkehr ausgehenden Lärmimmissionen sind die RLS 90 ferner das einschlägige fachtechnische Regelwerk.
135Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 D 89/06.NE -, JURIS- Dokumentation.
136Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Gutachter bei den nach der RLS 90 angestellten Berechnungen Fehler unterlaufen sind, liegen nicht vor.
137Nicht zu beanstanden sind auch die konkret gewählten Ansätze für den Anteil des Lkw-Verkehrs auf den betrachteten Straßen. Dem der Planungsentscheidung letztlich zugrunde gelegten B2. -Gutachten X/06 liegen nach der Tabelle 6-1 weitgehend die pauschalen Lkw-Anteile zugrunde, die aus Tabelle 3 der RLS-90 folgen. Lediglich hinsichtlich der B. Straße ist der Gutachter einem anderen Ansatz gefolgt, indem er einen Lkw-Anteil von 10 % sowohl tags als auch nachts an Stelle der in Tabelle 3 der RLS 90 für Bundesstraßen angesetzten 20 % zugrunde gelegt hat. Abschnitt 4.4.1.1.1 der RLS 90 lässt eine solche Abweichung zu, wenn geeignete projektbezogene Untersuchungen vorliegen, die zur Ermittlung des mittleren Lkw-Anteils herangezogen werden können. So liegt der Fall hier. Die Verkehrszählung vom August 2006 diente - wie bereits angesprochen - der Überprüfung, ob für den Lkw-Anteil in der Tat ein geringerer als der pauschale Ansatz nach Tabelle 3 der RLS 90 gewählt werden konnte. Diese Zählung ergab sogar nur einen Lkw-Anteil von 8,1 % tags und 7,1 % nachts. Die Beibehaltung des Ansatzes von 10 % für die B. Straße bewirkt somit, ebenso wie die Wahl der pauschalen Ansätze der RLS 90 für die übrigen Straßen, dass die Lärmberechnungen im Interesse der Lärmbetroffenen "auf der sicheren Seite" liegen.
138Ebenso wenig ist die Ermittlung der künftigen Belastung unter Berücksichtigung der planbedingten Veränderungen zu beanstanden. Der Gutachter hat sich insoweit auf die zu erwartenden Veränderungen des Verkehrs auf den betrachteten Straßen gestützt, die sich aus der Untersuchung "Verkehrliche Machbarkeitsstudie für die geplante Erweiterung des S. -Centers in L. X. " der Ingenieurgruppe IVV GmbH & Co KG vom Oktober 2005 - "IVV-Untersuchung 05" - ergeben. Diese ist auf Seite 20 zu dem Ergebnis gekommen, dass sich das tägliche Verkehrsaufkommen der Kunden/Besucher des S. -Center als Folge der Erweiterung um 1.830 Pkw erhöhen wird.
139Die gegen diese Ermittlungen vorgetragenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Ebensowenig war dem in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern gestellten Beweisantrag zu 4. stattzugeben, der darauf abzielt, die auf konkreten Zählungen beruhende Aussage der IVV-Untersuchung 05 in Frage zu stellen, das S. -Center habe seinerzeit an einem starken Werktag ein Kundenaufkommen von 20.000 Personen aufgewiesen. Auf die konkrete Anzahl der das S. -Center aufsuchenden Kunden als solche kommt es für die hier allein interessierende planbedingte Zunahme des Verkehrsaufkommens im Umfeld des S. -Center nicht an. Entscheidend ist vielmehr, wie viele zusätzliche Kunden das S. -Center nach der Erweiterung mit dem Pkw aufsuchen und damit das Verkehrsnetz zusätzlich belasten werden. Die diesbezüglichen Ansätze der IVV- Untersuchung 05 sind nach den dargelegten Maßstäben für die gerichtliche Überprüfung von Prognoseentscheidungen nicht zu beanstanden. Ergänzend ist zum Beweisantrag anzumerken, dass im Nachhinein ohnehin nicht mehr exakt ermittelt werden kann, wie viele Kunden das S. -Center in vergangener Zeit - vor dem Satzungsbeschluss vom 6. Februar 2007 - besucht haben; ein nunmehr beauftragter Gutachter wäre darauf angewiesen, auf die früheren Ermittlungen zum Kundenverhalten zurückzugreifen, wie dies bei Erstellung der IVV-Untersu-chung 05 geschehen ist.
140Die IVV-Untersuchung 05 geht - gestützt auf das städtebauliche Gutachten "Erweiterung des S. -Centers in L. -X. " der Beratungsgesellschaft Dr. M2. & Partner vom August 2005 ("M2. -Gutachten 05") - davon aus, dass sich das Kundenaufkommen nicht um denselben Prozentsatz erhöhen wird wie die Erweiterung der Verkaufsfläche. Dies ist nach den Ausführungen im M2. - Gutachten 05 (vgl. etwa Seite 47) u.a. darauf zurückzuführen, dass der Umsatz eines vergrößerten Vorhabens nicht stets linear mit der Verkaufsflächenerweiterung ansteigt. Im vorliegenden Fall ist die geringere Steigerung des Kundenaufkommens gegenüber der Verkaufsflächenerweiterung schon deshalb plausibel abgeleitet, weil es bei der hier strittigen Erweiterung des S. -Center darum geht, strukturelle Mängel des S. -Center - u.a. zu kleine Flächeneinheiten - zu beheben, um einem Attraktivitätsverlust entgegen zu wirken und die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, wie bereits im Zusammenhang mit der städtebaulichen Rechtfertigung angesprochen wurde. Es ist daher fachlich nicht zu beanstanden und auch einleuchtend, wenn in dem M2. -Gutachten 05 davon ausgegangen wird, dass die Erweiterung des S. -Center voraussichtlich mit einer geringeren Flächenproduktivität einhergehen wird, was im Ergebnis zu einer geringeren Steigerung des Kundenaufkommens im Vergleich zur Steigerung der Verkaufsfläche führen wird. Auch die weiteren Ansätze der IVV-Untersuchung 05 zur prognostischen Abschätzung des planbedingten Zusatzverkehrs unterliegen keinen methodischen Bedenken und sind plausibel begründet. Dies gilt zum einen für die Annahme einer leichten Erhöhung des Pkw- Anteils sowie zum anderen auch für die Annahme einer geringen Reduzierung des Besetzungsgrads der Pkw, die letztlich im Interesse der Anwohner eine worst-case- Betrachtung (vgl. Seite 21 der IVV-Untersuchung 05) darstellen und damit jedenfalls auf der sicheren Seite liegen.
141Dem Einwand der Antragsteller, es sei eine hohe Zusatzbelastung an Pkw- Kunden zu erwarten, ist nicht zu folgen. Bei der Erweiterung des S. -Center muss nicht etwa davon ausgegangen werden, dass die zusätzlichen Verkaufsflächen im Wesentlichen von zusätzlichen Anbietern genutzt werden, die - wie etwa Lebensmitteldiscounter und andere Einzelhandelsbetriebe mit hoher Flächenproduktivität - ein überdurchschnittlich hohes Aufkommen an Pkw-Kunden aufweisen. Zutreffend hat die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 2007 darauf hingewiesen, dass das S. -Center nach seiner vorhandenen und hinsichtlich der Erweiterung beabsichtigten Nutzungsstruktur eher einem Fachmarktzentrum zu vergleichen ist, das zudem bei der hier gegebenen Lage eine gute Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) aufweist. Letzteres wird belegt durch die auf Seite 7 der IVV-Untersuchung 05 dargelegten Entwicklungen des Kunden/Besucherverkehrs, der seit 2000 eine deutliche Abnahme der Pkw-Kunden - von 66 % auf 56 % - und eine Zunahme der den ÖPNV nutzenden Kunden - von 10 % auf gut 20 % - bei etwa gleich bleibendem (hohen) Anteil - über 20 % - der Kunden, die das Center zu Fuß bzw. mit dem Rad aufsuchen.
142Nicht zu beanstanden ist auch die prognostische Abschätzung der auf die Beschäftigten zurückzuführenden Zunahme des Pkw-Verkehrs. Insoweit geht die IVV-Untersuchung 05 nachvollziehbar davon aus, dass - unter Berücksichtigung der hinsichtlich des Ist-Bestands gewonnenen Erkenntnisse - eine zu erwartende Zunahme der Beschäftigtenzahl um 250 auf 1.250 Personen einen Anstieg des Pkw- Aufkommens um 75 auf maximal 385 Pkw/Tag zur Folge haben wird. Auch dem liegt nach den einleuchtenden Ausführungen auf Seite 22 der Untersuchung eine worst- case-Betrachtung zugrunde, die verschiedene Faktoren unberücksichtigt lässt, die eher eine geringere Zunahme des Pkw-Aufkommens der Beschäftigten nahelegen. Insoweit führt die IVV-Untersuchung 05 insbesondere Verbesserungen im ÖPNV und eine wohl zu erwartende Zunahme von Fahrgemeinschaften mit der Folge eines höheren Besetzungsgrads der Pkw an. Hinzu kommen die in den §§ 2 und 3 des städtebaulichen Vertrages vom 13. / 20. September 2006 zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vereinbarten Maßnahmen zur Reduzierung des Pkw-Aufkommens der Beschäftigten, nämlich das Angebot relativ günstiger Dauerparkkarten für die Beschäftigten und die Bezuschussung des Erwerbs von ÖPNV-Monatskarten bzw. Jobtickets.
143Schließlich ist hinsichtlich der Ermittlung der künftigen verkehrlichen Entwicklung auch die prognostizierte Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf das Netz der im Umfeld des Plangebiets vorhandenen Straßen nicht zu beanstanden. Die Verkehrsverteilung der Kfz-Kunden des S. -Center, wie sie in Bild 4 auf Seite 11 der IVV-Untersuchung 05 wiedergegeben ist, basiert auf empirischen Untersuchungen und leuchtet ohne weiteres ein. So liegt auf der Hand, dass der weit überwiegende Teil des vom S. -Center ausgelösten Kfz-Verkehrs über die B. Straße als einer der Haupt-Ost-West-Achsen der Antragsgegnerin abgewickelt wird. Gleichermaßen ist offensichtlich, dass die konkrete Andienung des S. -Center im Wesentlichen über die Straße An der B1. Q. mit der dort vorhandenen und auch künftig vorgesehenen Zu- und Abfahrt vom Parkhaus erfolgt und nur zu einem geringen Anteil - rd. 20 % - über die weitere Zu- und Abfahrt an der C. Straße. Auf Grund dieser Verteilung erscheinen die prognostizierten planbedingten Zusatzbelastungen wie etwa
144- 700 Kfz im Bereich der B. Straße zwischen An der B1. Q. und C. Straße (gegenüber den Häusern der Antragstellerin zu 2.),
145- 600 Kfz im Bereich An der B1. Q. südlich der Zu- und Abfahrt zum S. - Center (neben den Wohnhäusern der Antragstellerin zu 3.) und
146- 400 Kfz im Bereich der C. Straße südlich der B. Straße (neben den Wohn- und praxisräumen des Antragstellers zu 1.)
147plausibel. Gegen ihren prognostischen Ansatz bestehen daher keine Bedenken.
148Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die aus den genannten Zuwächsen und den weiteren Zuwächsen des Verkehrsaufkommens an anderen Straßenabschnitten im B2. -Gutachten X/06 an Hand von Berechnungen nach der RLS 90 hergeleiteten Zuwächse der straßenverkehrsbedingten Lärmimmissionen, die sich nach der Tabelle 6-5 in Größenordnungen von 0,2 bis 0,6 dB (A) am Tag bewegen. Dabei ist insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass den Ermittlungen in dieser Tabelle zu Grunde liegt, die Erweiterung des S. -Center werde mit einer hinsichtlich der Reflexion ertüchtigten Fassade versehen. Eine solche Bauausführung ist Gegenstand des am 26. Januar / 5. Februar 2007 - mithin noch vor dem Satzungsbeschluss vom 6. Februar 2007 - unterzeichneten Nachtrags Nr. 1 zum städtebaulichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen. Die Antragsgegnerin konnte daher eine solche Bauausführung ihrer Abwägungsentscheidung zugrunde legen.
149Dass für die Nachtzeit keine Erhöhungen des Verkehrsaufkommens und damit auch keine Erhöhungen der Verkehrslärmimmissionen angesetzt wurden, ist ebensowenig zu beanstanden. Nach den Ausführungen auf Seite 24 der Planbegründung ist die Antragsgegnerin insoweit fehlerfrei davon ausgegangen, dass das S. -Center nachts - mithin ab 22.00 Uhr - nicht betrieben wird. Sie konnte fehlerfrei darauf vertrauen, dass (auch) künftige Baugenehmigungen wie bisher einen Nachtbetrieb nicht zulassen. Dies gilt umso mehr, als auch die festgesetzten Emissionskontingentierungen, die im Nachfolgenden noch anzusprechen sind, für das S. -Center selbst nur geringe Kontingente in der Nachtzeit zulassen.
150Die nach alledem sachgerecht ermittelten planbedingten Erhöhungen der Straßenverkehrslärmimmissionen in Bereichen bis maximal 0,6 dB (A) am Tag konnte die Antragsgegnerin auch in Anbetracht der teilweise bereits hohen Vorbelastungen als zumutbar werten.
151Zutreffend ist sie nach den Ausführungen auf Seite 28 der Planbegründung davon ausgegangen, dass die Erhöhungen sich unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle bewegen. Diese beginnt, wie bereits angesprochen, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB (A).
152Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2007 - 7 D 28/06.NE -, JURIS- Dokumentation m.w.N..
153Hiervon ausgehend ist eine Erhöhung des Lärmpegels in Bereichen von 0,2 bis 0,6 dB (A), wie sie im vorliegenden Fall am Tag allenfalls zu erwarten ist, von den Lärmbetroffenen regelmäßig hinzunehmen. Die Zumutbarkeit von zusätzlichen Lärmimmissionen hängt maßgeblich auch von der jeweiligen Vorbelastung ab.
154Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BauR 2007, 2041.
155Dies gilt auch dann, wenn die Vorbelastung bereits (deutlich) oberhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 liegt, die hinsichtlich des hier nur interessierenden Tagwerts für reine Wohngebiete bei 50 dB (A), für allgemeine Wohngebiete bei 55 dB (A) und für Mischgebiete bei 60 dB (A) liegen. So ist anerkannt, dass es mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein kann, selbst neue Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen, wenn im Inneren der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird.
156Vgl.: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, BauR 2007, 1365 = NVwZ 2007, 831.
157Erst Recht ist es den Anwohnern öffentlicher Straßen, die bereits deutlich über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Außenpegeln des Straßenverkehrslärms ausgesetzt sind, grundsätzlich zuzumuten, marginale Erhöhungen dieser Außenpegel hinzunehmen, die - wie hier - weit unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit liegen. Insoweit irren die Antragsteller, wenn sie meinen, bereits erduldete Nachteile rechtfertigten es nicht, den Betroffenen zusätzliche Lasten aufzuerlegen. Es entspricht vielmehr der bereits angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Zumutbarkeit zusätzlicher Immissionen auch und gerade von Vorbelastungen abhängt und solche es gerade nicht ausschließen, dass im Rahmen der planerischen Abwägung noch gewisse Erhöhungen als zumutbar gewertet werden können.
158Die von den Antragstellern angesprochene Kommentierung zu der hier ohnehin nicht einschlägigen Vorschrift des § 34 BauGB
159- vgl.: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 34 RdNr. 38 -
160gebietet schon deshalb nicht eine andere Beurteilung, weil dort ausdrücklich auch hervorgehoben wird, vorhandene Störungen könnten bewirken, dass sich neue Störungen nicht als Nachteile auswirken, weil sie in den vorhandenen Immissionen "untergehen".
161Auch marginale Lärmerhöhungen des hier in Rede stehenden geringen Ausmaßes können allerdings dann unzumutbar sein, wenn die Lärmvorbelastung ihrerseits bereits von so hoher Intensität ist, dass sie sich dem Grad der Gesundheitsgefährdung nähert oder diesen gar erreicht, wenn sie sich mithin der Grenze nähert, bei der verfassungsrechtliche Schutzanforderungen greifen. Der Staat ist verpflichtet, durch sein Verhalten nicht die Gesundheit des Einzelnen zu verletzen; demgemäß dürfen zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt.
162Vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -, BRS 64 Nr. 19 (insoweit nur Leitsatz) = JURIS-Dokumentation (dort RdNrn. 88/89).
163Dass diese Grenze nicht, wie die Antragsteller meinen, bereits durch die Richtwerte der TA Lärm bzw. die noch deutlich höher liegenden Grenzwerte der 16. BImSchV markiert wird, hat der Senat in seinem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - 7 B 451/07.NE - ergangenen Beschluss vom 15. Juni 2007 bereits näher ausgeführt.
164Zur 16. BImSchV vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 1.02 -, JURIS- Dokumentation (RdNr. 22).
165Wo die Grenze exakt verläuft, bei der verfassungsrechtliche Schutzanforderungen greifen und die Schwelle zur Gesundheitsgefahr erreicht bzw. überschritten wird, ist allerdings höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt und dürfte auch schwerlich mit einem bestimmten dB (A)-Wert allgemeingültig zu umschreiben sein. Vielmehr ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass die Bewertung zur Bestimmung der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle nicht schematisch von der Erreichung bestimmter Immissionsgrenzwerte abhängig gemacht werden darf. Vielmehr lässt sich die Grenze nur aufgrund wertender Betrachtung des Einzelfalls ziehen, wobei auch die Gebietsart und die Lärmvorbelastung eine wesentliche Rolle spielen.
166Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. November 1999 - 11 A 4.98 -, NVwZ 2000, 567 = JURIS-Dokumentation (RdNr. 65) unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 25. März 1993 - III ZR 60/91 -, BGHZ 122, 76.
167Der Senat geht daher in Übereinstimmung mit der vorliegenden jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten weiterhin bei einer Gesamtbelastung oberhalb der Werte von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts beginnt
168- vgl.: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BRS 69 Nr. 21 (S. 151) m.w.N. -
169und dass für Gebiete, die - auch - dem Wohnen dienen, die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle bei Mittelungspegeln von 70 bis 75 dB (A) tags zu ziehen ist.
170Vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BRS 70 Nr. 29 (nur Leitsätze) = JURIS-Dokumentation (RdNr. 376) m.w.N..
171So kann die Annahme, dass Lärm bei permanenter Einwirkung eines äquivalenten Dauerschallpegels von mehr als 70 dB (A) in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr zur Genese von Herz-Kreislauf-Krankheiten beiträgt, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zurückgewiesen werden. Ein äquivalenter Dauerschallpegel von 70 dB (A) stellt unter dem Blickwinkel der Vermeidung extraauraler Gesundheitsschäden einen kritischen Toleranzwert dar, der signalisiert, dass Gesundheitsgefährdungen und/oder -beeinträchtigungen nicht mehr ausgeschlossen werden können.
172Vgl.: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BRS 70 Nr. 29 (nur Leitsätze) = JURIS-Dokumentation (RdNr. 377).
173Hiervon ausgehend hat der Plangeber dann, wenn sich die bestehende Belastung bereits im vorgenannten kritischen Bereich - Lärmimmissionen von mehr als 70 dB (A) in der hier nur interessierenden Tagzeit - bewegt, im Hinblick auf den gebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren abwägend zu prüfen, ob Erhöhungen überhaupt hingenommen werden können, auch wenn sie - wie hier hinsichtlich des kritischen Bereichs an der B. Straße - in der Relation zur bereits gegebenen Vorbelastung an sich nur marginal sind, bzw. ob sie jedenfalls dann noch als zumutbar gewertet werden können, wenn zugleich die Auswirkungen in gewissem Umfang kompensiert werden. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die wertende Gewichtung der Antragsgegnerin, die (Lärm)Immissionen des hier prognostizierten Zusatzverkehrs als (noch) zumutbar zu werten, rechtlich nicht zu beanstanden.
174Auszugehen ist davon, dass entlang der B. Straße, an der - wie bereits dargelegt - bei einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 700 Kfz/Tag Erhöhungen des Lärmpegels um 0,2 dB (A) zu erwarten sind, die derzeitigen und künftigen Tagespegel bis zu mehrere dB (A) über dem genannten "kritischen Toleranzwert" von 70 dB (A) liegen. Nach den Abbildungen A5 und A7 des B2. - Gutachtens X/06 betragen sie an besonders kritischen Stellen in Eckbereichen der Knotenpunkte B. Straße / An der B1. Q. bzw. B. Straße / C. Straße maximal 74 dB (A). Dabei handelt es sich - abgesehen von dem Objekt C. Straße 2, dem ersichtlich zutreffend der Schutzmaßstab eines Mischgebiets beigemessen wurde - durchgehend um Schutzobjekte, denen in der Tabelle 7-1 des B2. -Gutachtens X/06 der Schutzmaßstab eines allgemeinen Wohngebiets zuerkannt wurde, was angesichts der aus dem vorliegenden Kartenmaterial ablesbaren örtlichen Verhältnisse durchaus einleuchtet und auch außer Streit steht.
175Mit den genannten Werten bis zu 74 dB (A) wird der "kritische Toleranzwert" zwar bereits überschritten, er liegt aber noch innerhalb des Spektrums von 70 bis 75 dB (A), in dem sich nach der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Schwelle zur Gesundheitsgefahr bewegt. Hiervon ausgehend kann die im vorliegenden Fall in Rede stehende Erhöhung von rechnerisch 0,2 dB (A) noch, wie die Antragsgegnerin angenommen hat, als zumutbar gewertet werden.
176Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass eine Erhöhung um 0,2 dB (A), wie auf Seite 30 der Planbegründung ausgeführt ist, "innerhalb messtechnischer Toleranzen" liegt, "so dass diese Mehrbelastung aufgrund wetterbedingter und tagesspezifischer Besonderheiten kaum messbar wäre". Diese Sicht vernachlässigt, dass die rechnerische Ermittlung des Verkehrslärms gerade dazu dient, auf eine repräsentative Größe abzustellen, die nicht - wie konkrete Messungen vor Ort - von ständig wechselnden Faktoren (aktuelle Verkehrsbelastung, jeweilige Witterungsbedingungen u.a.m.) abhängt.
177Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1992 - 4 B 147.91 -, Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 1 = JURIS-Dokumentation.
178Demgemäß können auch rechnerische Erhöhungen des ermittelten Rechenwerts nicht unter Hinweis auf messtechnische Gründe schlicht vernachlässigt werden.
179Von Bedeutung für die Frage der Zumutbarkeit der ermittelten Erhöhung der Vorbelastung ist jedoch, dass bei der hier in Rede stehenden Größenordnung der Vorbelastung am Tag - auf die Auswirkungen in der Nachtzeit und damit insbesondere auf ein noch zumutbares Schlafen im Gebäude ist wegen des Fehlens einer planbedingten Erhöhung des nächtlichen Verkehrs nicht abzustellen - eine angemessene Nutzung sowohl der Außenwohnbereiche als auch der Räume im Gebäude bei (gelegentlich) geöffnetem Fenster von vornherein ausscheidet.
180Außenwohnbereiche sind solche Flächen außerhalb von Wohngebäuden, die in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im Freien geeignet und bestimmt sind, wie Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare sonstige Außenanlagen. Diese sind zwar nur tagsüber schutzwürdig, da sie nachts nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen zu dienen pflegen. Während der Tagzeit ist ihre angemessene Nutzung nur gewährleistet, wenn sie keinem Dauerschallpegel ausgesetzt sind, der 62 dB (A) nicht überschreitet, denn dieser Wert markiert die Schwelle, bis zu der unzumutbare Störungen der Kommunikation und der Erholung nicht zu erwarten sind.
181Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, JURIS- Dokumentation (RdNrn. 362, 368).
182Diese Schwelle wird bei den zur B. Straße hin ausgerichteten Wohngrundstücken bzw. Wohnungen mit Werten von 70 dB (A) und mehr bei weitem überschritten, so dass schon die gegebene Vorbelastung eine angemessene Nutzung von Außenwohnbereichen faktisch ausschließt. Anderes mag gelten, soweit die bautechnischen Gegebenheiten der jeweiligen Grundstücksnutzung es zulassen, auch im Freien noch zu Aufenthaltszwecken geeignete Plätze gleichsam im "Lärmschatten" bestehender Gebäude oder sonstiger Abschirmungen anzulegen, wie die Antragstellerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinsichtlich ihres Grundstücks erläutert hat.
183Auch ein angemessenes Wohnen in den Gebäuden bei - gelegentlich - geöffnetem Fenster scheidet entlang der B. Straße im Dauergeräuschmilieu von 70 dB (A) und mehr von vornherein aus. Insoweit ist davon auszugehen, dass nur bei einem Außenpegel von bis zu 60 dB (A) auch bei gekipptem Fenster noch ein im Hinblick auf eventuelle Störungen zumutbarer Innenpegel von 45 dB (A) gewährleistet ist. Zwar hängt die Schalldämmung durch ein gekipptes Fenster von vielen Faktoren ab, ein Pegelunterschied von 15 dB (A) zwischen Innen und Außen bietet sich jedoch als plausibler und seriöser Einsatzwert an. Bei einem Außenpegel von 60 dB (A) hat der Einzelne danach noch die Wahl, ob er ein Fenster kippt oder anlehnt bzw. sonstige Fensterstellungen nutzt, um sich ein Mindestmaß an Luftaustausch und an Kontakt nach außen zu bewahren.
184Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, JURIS- Dokumentation (RdNrn. 337 ff).
185Bei den hier in Rede stehenden Außenpegeln von 70 dB (A) und mehr ist die Möglichkeit dieses - noch angemessenen - Kontakts nach außen hingegen nicht mehr gewahrt.
186Im Ergebnis ist bereits auf Grund der gegebenen Vorbelastung bei Wohnungen entlang der B. Straße angemessenes Wohnen im Gebäude mithin nur gewährleistet, wenn hinreichender passiver Schallschutz besteht, da aktiver Schallschutz schon aufgrund der vielen Einmündungen und Zufahrten sowie der anliegenden Baustrukturen ausscheidet. Dies hat die Antragsgegnerin nach den Darlegungen auf Seite 30 der Planbegründung zutreffend erkannt und sich zugleich dazu bekannt, dass Maßnahmen zum passiven Lärmschutz anzustreben sind. Daher hat sie nicht nur auf die städtische Lärmminderungsplanung und ihr Lärmvorsorgeprogramm verwiesen, sondern entsprechend der im Planaufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Amts 57 (Umwelt- und Verbraucherschutzamt) vom 2. Mai 2006 ausdrücklich betont, dass der Bereich der B. Straße in das städtische Lärmschutzfensterprogramm aufgenommen wurde. Die Antragsgegnerin hat damit den Betroffenen, deren Wohnungen bislang noch nicht hinreichend passiv geschützt sind, obwohl ein solcher Schutz bei der gegebenen Vorbelastung zur Gewährleistung eines angemessenen Wohnens im Gebäude an sich unverzichtbar ist, erleichterte Möglichkeiten zur Sicherstellung hinreichenden passiven Lärmschutzes eröffnet. Dies rechtfertigt es in der hier gegebenen Situation, die ohnehin nur marginale rechnerische Erhöhung des am Tag auftretenden Lärmpegels um 0,2 dB (A) an der hoch belasteten B. Straße noch als zumutbar zu werten.
187Neben den nach alledem abwägungsgerecht berücksichtigten Lärmimmissionen des Straßenverkehrs waren im vorliegenden Fall auch die vom Planvorhaben selbst - Erweiterung des S. -Center - ausgehenden betriebsbedingten Lärmimmissionen von Bedeutung. Diese hat die Antragsgegnerin ebenso in nicht zu beanstandender Weise ermittelt und bewertet.
188Die betriebsbedingten Immissionen des S. -Center sind gleichfalls Gegenstand des B2. -Gutachtens X/06, nämlich der dort dargelegten Ermittlungen zur Festsetzung von Emissionskontingenten. Dass auch in Sondergebieten das Emissionsverhalten von Betrieben durch die Festsetzung von Emissionskontingenten, die nunmehr an die Stelle der früher üblichen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) treten
189- vgl. hierzu: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, RdNr. 360 -,
190gesteuert werden kann, unterliegt keinen Bedenken.
191Zur Zulässigkeit der Steuerung des Emissionsverhaltens durch IFSP in Sondergebieten vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 4 BN 57.02 -, BRS 66 Nr. 221.
192Auch die konkreten Ermittlungen in Abschnitt 7 des B2. -Gutachtens X/06 zur Festlegung der abgestuften Emissionskontingente unterliegen keinen Bedenken. Sie sind nach den Ausführungen in Abschnitt 7.3 und der Darstellung in Tabelle 7-1 darauf ausgerichtet, dass an den rund um das S. -Center vorhandenen maßgeblichen Immissionspunkten - mit Ausnahme des zutreffend einem Mischgebiet zugeordneten Objekts C. Straße 2 - vom betrieblichen Geschehen des S. - Center einschließlich des Betriebs des Parkhauses nur Immissionen auftreten, die die Richtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete, nämlich 55 dB (A) tags und 40 dB (A) nachts, einhalten. Diese Ansätze unterliegen, wie bereits angesprochen wurde, keinen Bedenken.
193Die geringe Höhe der festgesetzten Emissionskontingente stellt an den maßgeblichen Immissionspunkten in den Wohngebieten entlang der B. Straße zugleich sicher, dass die betriebsbedingten Immissionen um 15 dB (A) und mehr unter der bereits infolge des Straßenverkehrs gegebenen Vorbelastung liegen. Damit liegt angesichts der bereits angesprochenen Auswirkungen bei der Summierung unterschiedlicher Pegel auch kein Anhalt dafür vor, dass die betriebsbedingten Immissionen einschließlich der hier geplanten Erweiterung in der Summierung mit dem Straßenverkehrslärm einen nennenswerten Beitrag zu einem Überschreiten des Bereichs der Schwelle zur Gesundheitsgefahr leisten.
194Fehl geht der Einwand der Antragsteller auf den Seiten 6/7 ihres Schriftsatzes vom 5. Oktober 2007, die gewählte Emissionskontingentierung führe "zu einer unzulässigen Konfliktverlagerung in das nachgeordnete Baugenehmigungsverfahren" und sei "lediglich der Ausdruck einer Hoffnung des Gutachters". Bei der Emissionskontingentierung geht es nicht etwa darum, von vornherein bereits bestimmte bauliche Ausgestaltungen, betriebliche Modalitäten, Betriebszeiten u.a.m. verbindlich vorzugeben, um die Wahrung zumutbarer Immissionen in der Nachbarschaft des Emittenten sicherzustellen. Der Festsetzung von Emissionskontingenten ist vielmehr gerade immanent, dass Vorhaben, deren Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig sind. Dabei bleibt dem Vorhabenträger die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung seines Kontingents verhindert.
195In diesem Sinne zur Festsetzung von IFSP bereits: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 -, BRS 60 Nr. 26.
196Durch die Kontingentierung wird das Emissionsverhalten mithin lediglich hinsichtlich ihres Ergebnisses gesteuert und belässt dem jeweiligen Emittenten die Freiheit, die seinen Bedürfnissen gerecht werdenden Mittel auszuwählen, damit die Emissionen das festgesetzte Kontingent wahren. Dazu können auch zeitliche Betriebseinschränkungen gehören, etwa um die Einhaltung vorgegebener Nachtwerte sicherzustellen.
197Bedenken unterliegen die hier getroffenen Festsetzungen zu den Emissionskontingenten schließlich auch nicht deshalb, weil im letzten Satz der textlichen Festsetzung Nr. 3 ausgeführt ist:
198"Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691 (Norm-Entwurf DIN 45691: Geräuschkontingentierung Mai 2005)."
199Zwar sind textliche Festsetzungen eines Bebauungsplans unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität von Normen unwirksam, wenn in ihnen schlicht auf DIN-Vorschriften verwiesen wird, ohne dass eine Fundstelle oder Bezugsquelle genannt bzw. darauf hingewiesen ist, dass diese DIN-Vorschrift z.B. zu jedermanns Einsicht bei der Gemeinde bereits gehalten wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Inhalt der DIN-Norm durch die Bezugnahme zum geltenden Satzungsrecht erhoben werden soll.
200Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 13. September 2007 - 7 D 91/06.NE -, JURIS- Dokumentation (RdNrn. 79 ff.) m.w.N..
201Letzteres trifft hier jedoch nicht zu. Der angeführte Satz der textlichen Festsetzung Nr. 3 enthält keine Regelung, die den Inhalt der DIN 45691 zum Inhalt des festgesetzten Satzungsrechts macht. Bei ihr handelt es sich vielmehr lediglich um einen Hinweis darauf, nach welchen Modalitäten im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, ob das jeweils zur Genehmigung anstehende Vorhaben die festgesetzten Emissionskontingente einhält. Auch ohne diesen ausdrücklichen Hinweis folgt aus der Festsetzung als solcher in Verbindung mit den Ausführungen auf Seite 25 der Planbegründung, dass sich die Prüfung im Baugenehmigungsverfahren nach demselben Regelwerk zu richten hat, das seinerseits Grundlage für die Ermittlung der festgesetzten Emissionskontingente war.
202Dass die planbedingten Folgen hinsichtlich der Luftschadstoffimmissionen ebenso wie die vorstehend erörterten Lärmimmissionen sachgerecht ermittelt und bewertet worden sind, ergibt sich aus folgendem:
203Die gegebenen und planbedingt zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen waren Gegenstand der im Planaufstellungsverfahrens eingeholten und von der Antragsgegnerin eingehend gewürdigten Luftschadstoffprognose zu den Kfz- bedingten Immissionen im Rahmen der Bauleitplanung "S. -Center in L. -X. " der J2. D.2 GmbH vom Oktober 2006 - "J3. -Gutachten X/06". Dieses Gutachten bezieht sich von den Schadstoffen, die von der insoweit einschlägigen Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626) erfasst werden, auf die Schadstoffe, die in erster Linie auf den hier interessierenden Kfz-Verkehr zurückzuführen sind, nämlich Stickstoffdioxid (NO2), Feinstaub (PM10) und Benzol. Dabei wurden Belastungen durch die jeweiligen Schadstoffe für drei Fälle, nämlich
204- den Ist-Zustand 2005,
205- die Null-Variante 2008 (ohne planbedingte Veränderungen) und
206- die Plan-Variante 2008 (mit Berücksichtigung der geplanten Erweiterung des S. -Center)
207mit den einschlägigen Grenzwerten (Jahresmittelwerte) und zulässigen Überschreitungshäufigkeiten (der Stunden- bzw. Tagesmittelwerte) nach der 22. BImSchV verglichen, wie aus Tabelle 3-1 und den Tabellen 7-5 und 7-6 folgt.
208Grundlage der Ermittlungen sind zum einen die Emissionen auf den als maßgeblich erachteten Straßenzügen im Umfeld des Plangebiets. Dabei hat sich das J2. -Gutachten X/06 auf dieselben Straßenzüge mit denselben Belastungen bezogen wie das auf den Lärm bezogene B2. -Gutachten X/06. Auf die zu jenem Gutachten bereits dargelegten Erwägungen zur Sachgerechtheit dieser Ansätze kann daher verwiesen werden. Eingeflossen sind in die Berechnungen, deren Details auf den Seiten 14 ff des J.2. -Gutachtens X/06 näher dargelegt sind und gegen deren fachliche Unbedenklichkeit Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, nach den Darlegungen auf Seite 16 des Gutachtens auch das Emissionsverhalten des Anlieferverkehrs und das Parkgeschehen auf dem bisherigen Parkplatz bzw. in dem künftigen Parkhaus mit durchaus plausiblen Ansätzen etwa bezüglich des Fahrmodus (Stop&Go) und der Kaltstartanteile. Schließlich wurden in die Betrachtung auch die in Abschnitt 7.2 des Gutachtens näher erläuterten Hintergrundbelastungen einbezogen, gegen deren sachgerechten Ansätze konkrete Bedenken gleichfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
209Insoweit gehen auch in diesem Zusammenhang die Hinweise der Antragsteller auf die Autobahnen A 1 und A 4 sowie die auf diese bezogenen Untersuchungen fehl. Welche Immissionen im Nahbereich bis zu 200 m entlang der Autobahnen ermittelt wurden, ist für das hier interessierende Plangebiet, das - wie bereits dargelegt - mindestens 800 m von diesen Autobahnen entfernt und zudem durch dichte Bebauung abgeschirmt ist, ersichtlich ohne Belang. Methodisch ist es daher nicht zu beanstanden, wenn bezüglich der Hintergrundbelastung durch andere Quellen als die näher betrachteten Straßenzüge auf repräsentative Werte zurückgegriffen wurde, denen verschiedene konkrete Untersuchungen und Messungen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zugrunde liegen.
210Das nach alledem als sachgerechte Prognose nicht zu beanstandende J.2 - Gutachten X/06 kommt letztlich zu dem Ergebnis, der allgemein zu erwartende Rückgang der spezifischen Fahrzeugemissionen führe dazu, dass sich die Immissionssituation trotz des etwas höheren Verkehrsaufkommens durchgehend verbessern wird. Die Jahresmittelwerte der 22. BImSchV werden an allen detailliert betrachteten Aufpunkten (vgl. hierzu Abbildung 7-2) nach den Tabellen 7-5 und 7-6 deutlich unterschritten. Auch die zulässigen Überschreitungshäufigkeiten werden im Wesentlichen gewahrt. Eine Ausnahme bilden insoweit nur die Überschreitungshäufigkeiten hinsichtlich des PM10-Werts am Aufpunkt AP3, die mit einem Wert von 37 für die hier interessierende Plan-Prognose 2008 geringfügig über der Vorgabe von § 4 Abs. 2 Satz 1 der 22. BImSchV - maximal 35 Überschreitungen des ab 1. Januar 2005 einzuhaltenden, über 24 Stunden gemittelten Immissionsgrenzwerts für PM10 von 50 µg/m3 im Jahr - liegen. Hierbei handelt es sich jedoch um einen Aufpunkt an der der B. Straße zugewandten Nordfassade des S. -Center, mithin um einen Aufpunkt, der - wie auf Seite 29 der Planbegründung zutreffend ausgeführt ist - zum dauernden Aufenthalt von Menschen nicht vorgesehen wird. Dem steht nicht entgegen, dass sich - wie von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen wurde - in dem betroffenen Bereich vor dem S. -Center eine Bushaltestelle befindet, denn der Aufenthalt von Menschen an solchen Haltestellen ist nur temporär.
211Wenn die Antragsgegnerin nach alledem die zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen als noch zumutbar gewertet hat, ist auch dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin zutreffend auch berücksichtigt hat, dass die zu erwartenden Verringerungen sowohl der Hintergrundbelastung als auch der fahrzeugspezifischen Emissionen zu einer Konfliktentschärfung führen, so dass Grenzwertüberschreitungen langfristig vermieden werden können, wobei die Verkehrserzeugung durch das Vorhaben lediglich zu einer Verzögerung dieses Effektes führt. Ebenso konnte die Antragsgegnerin auch darauf abstellen, dass mit der Planung keine Auswirkungen verbunden sind, die den Zielen des derzeit in der Aufstellung befindlichen Luftreinhalteplans entgegenstehen oder die Zielerreichung wesentlich erschweren. Insoweit ist anerkannt, dass das Gebot der Konfliktbewältigung - erst - verletzt ist, wenn Vorhaben durch planerische Entscheidungen zugelassen werden, obgleich absehbar ist, dass deren Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern.
212Vgl. zur Planfeststellung: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BRS 69 Nr. 20.
213Die Antragsgegnerin hat auch die sonstigen, nicht auf Lärm- und Luftschadstoffimmissionen bezogenen Auswirkungen fehlerfrei ermittelt und bewertet, die mit den planbedingten Veränderungen des Verkehrsaufkommens verbunden sind.
214Der insoweit von den Antragstellern insbesondere angesprochene ruhende Verkehr ist gleichfalls Gegenstand eingehender Prüfungen im Planaufstellungsverfahren gewesen, namentlich der IVV-Untersuchung 05. Diese hat auch das bisherige Parkverhalten der Kunden und Beschäftigten des S. -Center untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht unerhebliche Anteile der Pkw-Kunden (14 bzw. 17 % nach Bild 6) sowie der Beschäftigten (65 % nach Bild 7) die im Umfeld des S. -Center vorhandenen Flächen des öffentlichen Straßenraums zum Parken nutzen. Insofern ist in der Tat, wie im Planaufstellungsverfahren von zahlreichen Einwendern auch bemängelt wurde, von einem erheblichen Anteil von "Fehlparkern" auszugehen. Diese Diagnose hat die Antragsgegnerin zum Anlass genommen, ein Konzept zur Reduzierung des "Fehlparkens" zu entwickeln, dessen Umsetzung der bereits erwähnte städtebauliche Vertrag mit der Beigeladenen vom 13. / 20. September 2006 dient. Dieses Konzept umfasst nach den Darlegungen in Abschnitt 3.5.4 der Planbegründung insbesondere die Elemente
215- erste halbe Stunde gebührenfreies Parken (Kurzparker) für Kunden/Besucher,
216- finanzielle Bezuschussung von Job-Tickets bzw. ÖPNV-Monatskarten für die Beschäftigten und
217- Sondertarife für die Benutzung der Stellplätze durch Beschäftigte (begrenzte Anzahl Dauerparker).
218Die Antragsgegnerin hat die Realisierung dieses Konzepts zum Anlass genommen, trotz des zu erwartenden Mehraufkommens von Pkw-Kunden die Zahl der Stellplätze im S. -Center von 1.500 nicht zu erhöhen, und geht gleichwohl davon aus, eine Nutzung von Stellplätzen im Umfeld des S. -Center durch Kunden und Beschäftigte in Zukunft sogar reduzieren zu können. Diese prognostische Sicht erscheint angesichts der nachvollziehbaren Begründungen für das bisherige "Fehlparken" durchaus plausibel. So hat die Diagnose nach den Ausführungen auf Seite 14 der IVV-Untersuchung 05 ergeben, dass die vorhandenen Parkkapazitäten im S. -Center am normalen Werktag nur zu maximal 50 % und an starken Samstagen nur zu maximal 70 % ausgelastet sind, so dass noch deutliche Reserven vorhanden sind. Wenn die Antragsgegnerin sich nach den Ausführungen in Abschnitt 3.5.4 der Planbegründung ferner dazu entschlossen hat, die konkreten Auswirkungen des solchermaßen vereinbarten Konzepts zur Reduzierung des "Fehlparkens" nach Inbetriebnahme der Erweiterung des S. -Center untersuchen zu lassen, um ggf. weitere Maßnahmen durchzuführen, so liegt hierin keineswegs ein "unzulässiger Versuch des Konflikttransfers", wie die Antragsteller meinen. Die Antragsgegnerin konnte vielmehr darauf vertrauen, dass die vorgesehenen, hinsichtlich der erwarteten Auswirkungen durchaus plausiblen Maßnahmen bereits deutliche Entlastungseffekte bewirken werden. Die diesbezüglichen konkreten Abschätzungen in Abschnitt 7 der IVV-Untersuchung 05 sind durchaus nachvollziehbar. Zwar trifft der Einwand der Antragsteller zu, dass nach diesen Abschätzungen (vgl. Bilder 11 und 12) in der Prognose immer noch bis zu knapp 200 "Fehlparker" - am Samstag 75 Kunden/Besucher und 110 Beschäftigte - angenommen werden. Dies bedeutet gegenüber der Diagnose - am Samstag 200 Kunden/Besucher und 200 Beschäftigte - jedoch immerhin eine Reduzierung um mehr als 50 % trotz eines Anstiegs der Pkw-Nutzer insgesamt.
219Der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hervorgehobene Umstand, zu gewissen Spitzenzeiten würden einen Parkplatz suchende Kunden am Parkhaus wegen Überfüllung abgewiesen, gebietet keine anderweitige Beurteilung der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin. Es entspricht in dicht besiedelten innerörtlichen Bereichen gerade von Großstädten durchaus der Normalität, dass jedenfalls zu gewissen Spitzenzeiten Parkhäuser - wie auch Parkplätze - temporär bis an die Grenze ihrer Aufnahmekapazität belegt sind. Eine planende Gemeinde ist demgemäß nicht verpflichtet, Parkhäuser generell so zu dimensionieren, dass auch in besonderen Spitzenzeiten stets eine zügige Aufnahme aller einen Parkplatz suchenden Kunden möglich ist.
220Nicht zu beanstanden sind auch die übrigen im Zusammenhang mit der Prüfung des ruhenden Verkehrs von der Antragsgegnerin berücksichtigten Annahmen. Dies gilt - wie bereits angesprochen - namentlich auch insoweit, als die Antragsgegnerin für die Erweiterung keineswegs auf ein solch hohes Aufkommen an Pkw-Kunden abstellen musste, wie es etwa bei Lebensmitteldiscountern zu erwarten ist.
221Ferner geht der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Einwand der Antragsteller fehl, eine Andienung der Parkdecks über die an der Straße An der B1. Q. gelegene Rampe scheide aus, weil diese Rampe von den Pkw-Kunden nicht angenommen würde. Der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Tauglichkeit der Rampe - Beweisantrag zu 3. gemäß Schriftsatz vom 13. März 2008 - bedurfte es schon deshalb nicht, weil diese Frage von den Mitgliedern des Senats auf Grund ihrer eigenen Erfahrungen als Kraftfahrer ohne weiteres bejaht werden kann. Die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung dem Senat vorgelegten Lichtbilder der bereits realisierten Rampenkonstruktion belegen anschaulich, dass die Rampe bautechnisch so ausgestaltet ist, dass der "normale" Kraftfahrer ersichtlich nicht von einer Benutzung abgehalten wird. Im Übrigen lässt der strittige Bebauungsplan es zu, die nach § 4 der Garagenverordnung maximal zulässige Längsneigung von 15 % für Rampen in Mittel- und Großgaragen anzulegen.
222Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass auch die Einwände der Antragsteller gegen die von der Antragsgegnerin auf Grund der IVV- Untersuchung 05 angenommene "verkehrliche Machbarkeit" nicht greifen. Das künftige Verkehrsaufkommen mit seiner planbedingten Erhöhung ist - wie dargelegt - in nicht zu beanstandender Weise prognostiziert worden. Dafür, dass die konkrete Umlegung dieses Verkehrsaufkommens auf das hier gegebene Netz und seine Leistungsfähigkeit fachlich verfehlt wäre, sind keine konkreten Anhaltspunkte dargetan oder sonst ersichtlich.
223Abschließend bleibt zu den Ermittlungen und Bewertungen, die mit dem fließenden und ruhenden Verkehr einschließlich der hiervon ausgehenden Immissionen zusammenhängen, noch anzumerken, dass auch der Einwand der Antragsteller fehl geht, die Antragsgegnerin hätte alle die künftig noch zu erwartenden Auswirkungen mit berücksichtigen müssen, die sich aus diversen anderen Planungen im weiteren Umfeld des hier strittigen Plangebiets ergeben können. Dem hält die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 2007 zutreffend entgegen, dass die Auswirkungen der von den Antragstellern angesprochenen großflächigen Planungen im Rahmen dieser Planungen zu prüfen sein werden und nicht bereits im vorliegenden Planaufstellungsverfahren abschließend berücksichtigt werden mussten. Dieses konnte sich zulässigerweise darauf beschränken, die generellen Erkenntnisse über die zukünftige Siedlungsstruktur und Angebotssituation im Straßennetz und öffentlichen Liniennetz zu berücksichtigen. Dass dies geschehen ist, folgt aus den Ausführungen in Abschnitt 3 der IVV-Untersuchung 06 und wird auch verdeutlicht durch die Ausführungen in dem bei den Aufstellungsvorgängen befindlichen Schreiben der Ingenieurgruppe IVV vom 13. Februar 2006. Hiernach waren die Auswirkungen der nach 2005 geplanten, im Einzelnen angeführten Struktur- und Netzveränderungen - bezogen auf die Belastung der hier in Rede stehenden Straßen im unmittelbaren Umfeld des Plangebiets - in der Summe als weitestgehend belastungsneutral zu werten.
224Fehl geht auch der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Belange des Eigentums nicht hinreichend berücksichtigt. Wie aus den Ausführungen etwa in Abschnitt 5.2 der Planbegründung folgt, war sich die Antragsgegnerin durchaus dessen bewusst, dass die Lärmbelastung etwa der Wohnnutzungen an der B. Straße, die in das Schallschutzfensterprogramm aufgenommen wurden, sich im Bereich gesundheitsbeeinträchtigender Belastungen bewegt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie damit für jedes Wohnhaus oder gar jede Wohnung exakt die jeweiligen Lärmimmissionen zu ermitteln hatte. So ist etwa auch unschädlich, dass hinsichtlich des im Eigentum der Antragstellerin zu 2. stehenden Hauses B. Straße 1210 keine konkreten Lärmberechnungen angestellt wurden. Zum einen können für dieses Wohnhaus, das nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den vorliegenden Plänen korrekt eingetragen ist, die Ermittlungen bezüglich des unmittelbar westlich gelegenen Objekts B. Straße 1212 durchaus herangezogen werden. Zum anderen lassen sich die Belastungen an diesem Wohnhaus - wie auch die Belastungen anderer Wohnhäuser, für die keine konkreten Berechnungen angestellt wurden - jedenfalls ihrer ungefähren Größenordnung nach den Abbildungen A1 bis A4 des Anhangs zum B2. -Gutachten X/06 entnehmen. Entscheidend für die abwägungsgerechte Berücksichtigung des von Immissionen betroffenen Eigentums ist, dass jedenfalls für die in erster Linie kritischen Stellen genauere Ermittlungen angestellt werden, was hier geschehen ist.
225Die von den Antragstellern angesprochenen Lichtimmissionen können zwar durchaus ein abwägungsbeachtlicher Belang sein. Dies gilt namentlich dann, wenn der Plan die Zulassung solcher Vorhaben ermöglichen soll, von denen voraussichtlich erhebliche Lichtimmissionen ausgehen können.
226Vgl.: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, RdNr. 347.
227Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die von den Antragsteller insoweit angesprochene Lichtreklame des S. -Center ist, wie die Antragsgegnerin und die Beigeladene zutreffend anführen, nicht Gegenstand der hier strittigen Bebauungsplanung. Diese verhält sich nicht über die Möglichkeiten, das S. - Center mit einer Lichtreklame zu versehen. Die diesbezüglichen Belange der Nachbarschaft sind vielmehr auf der Grundlage der hierfür einschlägigen fachtechnischen Orientierungswerte
228- vgl. den Runderlass "Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung" vom 13. September 2000 (MBl. NRW S. 1283) -
229im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen.
230Schließlich greifen auch die denkmalschutzrechtlichen Einwände der Antragsteller nicht durch. Die Antragsgegnerin hat sich nach den Ausführungen auf Seite 25 der Planbegründung davon leiten lassen, dass vorhandene Baudenkmäler nördlich des Planbereichs durch die Erweiterungsplanung nicht berührt werden. Diese Wertung stimmt mit der Einschätzung des zuständigen Fachamts (Amt 480; Konservator = untere Denkmalbehörde) überein. So hat anlässlich des internen Beteiligungsverfahrens das Amt 480 mit Schreiben vom 3. April 2006 ausdrücklich ausgeführt, aus seiner Sicht seien keine Ergänzungen oder Korrekturen zum Planentwurf erforderlich. Wenn die Antragsteller demgegenüber meinen, das S. - Center füge sich bereits jetzt nicht in die nähere Umgebung des nördlich der B. Straße befindlichen Villenviertels ein, bestätigen sie letztlich, dass die hier in Rede stehende Erweiterung des bereits seit Jahrzehnten bestehenden Einkaufszentrums im Hinblick auf den Umgebungsschutz von Baudenkmälern zu keinen beachtlichen nachteiligen Folgen führen kann. Zutreffend ist auf Seite 30 der Stellungnahme zu den im Planverfahren eingegangenen Einwänden (Anlage 2 zur Vorlage Nr. 0045/007, der der Rat der Antragsgegnerin bei seiner abschließenden Beschlussfassung über den Bebauungsplan gefolgt ist) demgemäß ausgeführt, der Bruch zu den Baugebieten östlich und nördlich der B. Straße gehe auf die ursprüngliche Konzeption für das M3. Zentrum aus den 1960er Jahren - Errichtung eines Einkaufszentrums, das durch neun- bis sechzehngeschossigen Wohnungsbau eingefasst wird - zurück und werde nicht durch die Erweiterungsplanung ausgelöst; auch stelle die B. Straße eine städtebauliche Zäsur dar.
231Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO und berücksichtigt die jeweiligen Anteile der Antragsteller an dem Gesamtstreitwert des Verfahrens.
232Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
233Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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