Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1518/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, und zwar für das Beschwerdeverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Dessen außergerichtliche Kosten für das Verfahren erster Instanz sind (bleiben) nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


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