Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3117/07
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin als Trägerin der Jugendhilfe gegen den Beklagten als Träger der Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG -) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) einen Anspruch auf Erstattung auch der vom Beklagten noch nicht bezahlten Kosten in Höhe von 19.684,73 Euro hat, die von ihr für die Hilfeempfängerin T. B. aus Mitteln der Jugendhilfe in dem Leistungszeitraum vom 1. August 1997 bis zum 31. März 2001 aufgewendet hat.
3Wegen der Einzelheiten des Verwaltungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Klageverfahrens nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
4Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Erstattungsanspruch für jugendhilferechtliche Leistungen gegenüber der Hilfeempfängerin T. B. dem Grunde nach gemäß § 104 Abs. 1 SGB X zu, dessen Umfang sich gem. § 104 Abs. 3 SGB X nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften richte. Da der Beklagte als vorrangig verpflichteter Leistungsträger zur Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 27d Abs. 1 Ziffer 6 BVG in der im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung verpflichtet gewesen sei, seien die Vorschriften der §§ 25 ff. BVG a.F. für die Bestimmung des Umfangs der Erstattungspflicht maßgebend. Nach § 25c Abs. 1 BVG bemesse sich die Höhe der Geldleistungen nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen, wobei für den hier streitgegenständlichen Einsatz des Vermögens nach § 25f BVG a.F. die Vorschriften der §§ 88 Abs. 2 und 3, 89 des zum damaligen Zeitpunkt noch maßgeblichen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sowie § 25c Abs. 3 BVG entsprechend gelten würden. In Anwendung dieser Vorschriften stelle die Anrechnung des aus der Ansparung von Leistungen der Grundrente nach § 31 BVG entstandenen Vermögens der Hilfeempfängerin eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG dar, so dass eine solche Anrechnung zu unterbleiben habe mit dem Ergebnis, dass der Beklagte der Klägerin die geltend gemachten Kosten für jugendhilferechtliche Leistungen der Hilfeempfängerin T. B. gegenüber in voller Höhe nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten habe. Dabei hat das Gericht offen gelassen, ob der Einsatz eines Vermögens, das aus einer angesparten Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz - nebst Erträgen - bestehe, grundsätzlich als Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG anzusehen ist. Es hat das Vorliegen einer Härte auf die besonderen Umstände des Einzelfalls - insbesondere unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Bewilligung der Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz geführt haben - gestützt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Urteils Bezug genommen.
5Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend führt er aus, dass ein Härtefall im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG deshalb nicht vorliege, da der Hilfeempfängerin im Falle der Anrechnung ihres Vermögens, das aus der angesparten Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz stamme, eine angemessene Lebensführung nicht erschwert würde, da diese - neben dem Anspruch gegen den Beklagten - nach wie vor einen Anspruch gegen die Klägerin auf Leistungen nach dem SGB VIII habe, ihr Vermögen also rein praktisch gar nicht aufgebraucht werde. Der Teil der Aufwendungen, der wegen der Anrechnung des Vermögens nicht als Leistung nach dem BVG übernommen werde, werde ohne Anrechnung des Vermögens nach dem SGB VIII gewährt. Insoweit greife der Vorrang der Kriegsopferfürsorgeleistungen nicht, der Träger der Jugendhilfe sei für diesen Teil der Aufwendungen weiter zuständig. Darin kämen die unterschiedlichen Grundrichtungen der Leistungen nach dem BVG und derjenigen nach dem SGB VIII zum Ausdruck: Während Leistungen nach dem SGB VIII im System der sozialen Sicherung als Entfaltungshilfen zu den Leistungen der sozialen Förderungen zählten, seien BVG-Leistungen soziale Hilfen, die grundsätzlich das Vorliegen einer materiellen Bedürftigkeit voraussetzten. Eine Schonung des angesparten Vermögens unter dem Gesichtspunkt einer angemessenen Alterssicherung komme ebenfalls nicht in Betracht, da ein Nachweis für den Verwendungszweck der Alterssicherung nicht erbracht worden sei. Es liege ferner auch kein atypischer Sachverhalt vor, der die Annahme eines Härtefalles nach § 88 Abs. 3 BSHG begründen könne, da sich der vorliegende Fall nicht von zahlreichen anderen OEG-Fällen unterscheide, in denen Kindern oder Jugendliche durch eine Gewalttat ihrer Eltern gravierende körperliche und seelische Beeinträchtigungen davon tragen. Schließlich könne ein Härtegrund auch nach Sinn und Zweck der Grundrente nach dem OEG nicht erkannt werden. Durch die Grundrente solle ein Mehraufwand abgedeckt werden, der den Beschädigten als Folge der Schädigung in allen Lebenslagen erwachse. Dabei sei es Zweck der Grundrente, den im jeweiligen Bedarfszeitraum wiederkehrenden schädigungsbedingten Mehraufwand abzudecken. Sei der Bedarfszeitraum abgelaufen, so könnten Grundrentenbeträge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls noch für einen Nachholbedarf aufgewendet werden. In der Aufwendung der angesparten Grundrente für die Verselbständigung nach dem 18. Lebensjahr könne ein solcher Nachholbedarf nicht anerkannt werden. Zur Bestätigung seiner Argumentation stützt sich der Beklagte auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 14. November 2007 sowie auf ein Urteil des VG Hamburg vom 14. Juni 2007 - 13 K 211/06.
6Der Beklagte beantragt,
7das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 5. Oktober 2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.
8Die Klägerin beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Auch sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Ergänzend führt sie aus, dass es für die Frage des Vorliegens einer Härte im Sinne des § 88 BSHG unerheblich sei, ob aufgrund einer anderen Heranziehungssystematik in der Jugendhilfe das Vermögen frei bliebe oder ebenfalls anzurechnen wäre. Die Höhe des Erstattungsanspruchs richte sich nach § 104 SGB X nach der vom Beklagten an die Berechtigte zu erbringenden Leistungen. Damit sei auch die Frage des Vermögenseinsatzes alleine in diesem Rechtsverhältnis zu entscheiden. Zur Bestätigung ihrer Auffassung bezieht sich die Klägerin auf zwei Urteile des Bundessozialgerichtes (Urteile vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R - und vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 6/07 R), wonach zum einen der Einsatz eines aus der Ansparung von Blindengeld stammenden Vermögens und zum anderen eines aus angesparten Schmerzensgeldzahlungen herrührenden Vermögens jeweils wegen des Vorliegens einer Härte im Sinne des §88 BSHG/90 SGB XII abgelehnt wurde. Schließlich trägt die Klägerin vor, dass die von dem Beklagten angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar sei, da das in jenem Fall angesparte Vermögen aus einer Erbschaft hergerührt habe, was mit Leistungen nach dem BVG nicht vergleichbar sei.
11Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
12Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Der Senat entscheidet über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, §§ 125 Abs. 1 i.V.m. 101 Abs. 2 VwGO.
15Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Denn die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 104 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Zehntes Buch (X) - in der Fassung des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl. I, 1450) ein Anspruch auf Erstattung der an die Hilfeempfängerin T. B. in der Zeit vom 1. August 1997 bis zum 31. März 2001 aufgewendeten Jugendhilfekosten auch im Umfang des vom Beklagten bisher nicht übernommenen Kostenanteils in Höhe von 19.684,73 Euro zu.
16Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nach § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Diese Bestimmungen setzen das Bestehen miteinander konkurrierender Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Sozialleistungsträger voraus, die auf die Erbringung von Leistungen gerichtet sind, die gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind,
17Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2006 - 5 C
1815.05 -, BVerwGE 125, 95, vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325 und vom 14. Oktober 1998 - 5 C 2.98 -, BVerwGE 107, 269, jeweils m. w. N. auch zur Rechtsprechung des BSG; vgl. ferner Roos, in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 104 Rn. 11.
19Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist.
20Der Nachrang der Verpflichtung der Klägerin ergibt sich aus der allgemeinen Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Achtes Buch (VIII) - in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I, 1163).
21Vgl. Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage 2006, § 10 Rn. 15; Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 10 Rn. 11b.
22Der Nachrang der Verpflichtung der Klägerin ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht auf den Teil der Aufwendungen beschränkt, die unter Anrechnung der angesparten Grundrente der Hilfeempfängerin hätten erbracht werden müssen,
23in diesem Sinne, den Vorrang der Leistungen der Kriegsopferfürsorge mit Blick auf ggfls. weitergehende jugendhilferechtliche Leistungen beschränkend : Hoffmann, Jugendhilfe und Opferentschädigung, JAmt 2005, 329 (336) und Ansprüche auf Opferentschädigung im Einzelfall - Teil 2, JAmt 2006, 425 (426); VG Hamburg, Urteil vom 14. Juni 2007 - 13 K 211/06 - (vom Beklagten vorgelegt).
24Denn zum einen ist der Vorrang zwischen den Leistungen Eingliederungshilfe einerseits und Hilfe zur Erziehung andererseits schon deshalb nicht auf einen bestimmten Anteil zu begrenzen, da jedenfalls die jugendhilferechtliche Leistung nicht in dem genannten Sinne teilbar ist; sie ist - anders als die Leistungen nach dem OEG i.V.m. dem BVG grundsätzlich nicht einkommens- und vermögensabhängig zu erbringen. Der Nachrang der Jugendhilfe wird vielmehr durch die - grundsätzlich nachträgliche - Kostenbeteiligung sichergestellt. Zum anderen verkennt der vom Beklagten vertretene Ansatz, dass die Frage des Einsatzes von Vermögen des Hilfeempfängers, die sich im Hinblick auf den Leistungsumfang nach dem OEG i.V.m. dem BVG auswirken kann, aber im Rahmen der Jugendhilfe lediglich bezüglich der nachträglichen Kostenbeteiligung des Hilfeempfängers eine Rolle spielt, ausschließlich eine Frage des Umfangs des Erstattungsanspruchs nach § 104 Abs. 3 SGB X ist, nicht aber des Vorrangs der beiden Leistungsansprüche. Die Einbeziehung derartiger Überlegungen bezüglich des vermeintlich weitergehenden jugendhilferechtlichen Anspruchs würde im Übrigen dazu führen, dass der an sich vorrangig verpflichtete Leistungsträger Leistungen teilweise versagt, weil nach dem SGB VIII entsprechende Leistungen vorgesehen sind. Dies aber verstößt gegen den Rechtsgedanken des § 10 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII.
25Der Kostenerstattungsanspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe des noch verbleibenden, vom Beklagten noch nicht erstatteten Kostenanteils in Höhe von 19.684,73 Euro. Nach § 104 Abs. 3 SGB X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist mithin alleine das Rechtsverhältnis zwischen dem vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger und dem Hilfeempfänger.
26Der Anspruch der Hilfeempfängerin gegen den Beklagten ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1976 (BGBl. I, 1181). Danach erhält derjenige, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
27Da die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Falle der Hilfeempfängerin T. B. , die im elterlichen Haushalt Opfer von Sexualstraftaten geworden ist, offensichtlich vorliegen, ergibt sich der Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach der Rechtsfolgenverweisung des § 1 OEG,
28Heinz, Die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung einerseits und die Grundrente des Opferentschädigungsgesetzes andererseits - anrechenbares Einkommen im Sinne der Existenzsicherung?, Behindertenrecht 2009, 13ff.
29aus einer entsprechenden Anwendung des § 27d Abs. 1 Ziffer 6 BVG (§ 27d a.F. - heute: § 27d Abs. 1 Ziffer 3 BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I, 21). Der Umfang der Leistung bemisst sich in entsprechender Anwendung des § 25c Abs. 1 Satz 1 BVG dabei nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen, wobei sowohl der Bedarf als auch das einzusetzende Einkommen im vorliegenden Fall unproblematisch und unstreitig sind.
30Die allein im Streit befindliche Frage nach dem einzusetzenden Vermögen ist nach § 1 OEG in entsprechender Anwendung des § 25f BVG zu beantworten. Nach § 25f Abs. 1 BVG in der zum streitgegenständlichen Zeitraum maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I, 21) gelten für den Einsatz des Vermögens des Leistungsberechtigten §§ 88 Abs. 2 und 3, 89 BSHG (heute: § 90 Abs. 2 und 3, 91 SGB XII) und § 25c Abs. 3 BVG entsprechend.
31In Anwendung dieser Vorschriften hat der Beklagte die Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 27d Abs. 1 Ziffer 6 BVG (a.F.) in voller Höhe ohne Anrechnung des aus der angesparten Grundrente nach § 1 OEG i.V.m. § 31 Abs. 1 BVG stammenden Vermögens der Hilfeempfängerin T. B. zu gewähren, da der Einsatz dieses Vermögens eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG, der im streitgegenständlichen Zeitraum einschlägig war, darstellt und daher nicht verlangt werden kann.
32Nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz und von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine Härtevorschrift regelmäßig deshalb einführt, weil er mit den Regelvorschriften - hier der Vorschrift über das nicht einzusetzende Vermögen nach § 88 Abs. 2 BSHG - zwar den diesen zugrundeliegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht werden kann, nicht aber dem atypischen. Hiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würden,
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4467/95 -, NVwZ-RR 2000, 685ff. m.w.N.
34Zwar spielt dabei grundsätzlich die Herkunft des Vermögens keine Rolle für die Beurteilung einer Härte,
35vgl. Schellhorn/Jirasek/ Seipp, BSHG, 15. Auflage 1997, § 88 Rn. 70; Brühl, in: LPK-BSHG, 6. Auflage 2003, § 88 Rn. 78,
36doch gibt es Situationen, in denen die Herkunft des Vermögens dieses so prägt, dass eine Verwertung eine Härte darstellen kann. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn das einzusetzende Vermögen aus angespartem Einkommen stammt, das seinerseits nicht als Einkommen im Rahmen der betreffenden Sozialleistung einzusetzen ist, sofern der Grund für die Nichtberücksichtigung des Einkommens auf das Vermögen durchschlägt, da es den selben Zwecken zu dienen bestimmt ist wie das frei zu lassende Einkommen.
37Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 1974 - V C 29.73 - BVerwGE 45, 135 (Nachzahlungsbetrag aus Grundrente nach dem BVG), vom 18. Mai 1995 - 5 C 22.93 -, BVerwGE 98, 256f. (angespartes Vermögen aus Schmerzensgeldzahlungen) und vom 4. September 1997 - 5 C 8.97 -, BVerwGE 105, 199 (Vermögen aus angespartem Erziehungsgeld); BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R -, FEVS 59, 441ff. (angespartes Blindengeld) und zur Härtevorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II: BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 6/07 R -, FEVS 60, 1ff. (Schmerzensgeldzahlungen).
38Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das in Rede stehende Vermögen entstammt aus angesparten Beträgen der Grundrente, deren Einsatz nach § 1 OEG i.V.m. § 25d Abs. 1 Satz 2 BVG als Einkommen im Rahmen von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz unzulässig ist. Hätte die Hilfeempfängerin das angesparte Vermögen, das aus den Leistungen der Grundrente stammte, für die ihr in dem streitgegenständlichen Zeitraum gegen den Beklagten zustehenden Leistungen einsetzen müssen, hätten ihr diese Mittel nicht mehr zu den Zwecken zur Verfügung gestanden, denen das Opferentschädigungsgesetz gewidmet ist. Dies hätte die Hilfeempfängerin hart im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG getroffen.
39Denn der Zweck der Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz erledigt sich nicht dadurch, dass die gewährte Versorgungsleistung nicht monatlich verbraucht wird.
40Die Opferentschädigung in Form der Grundrente ist zwar eine materielle Leistung, dient aber nicht vorrangig materiellen Zwecken. Zweck einer Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz ist es, dem Opfer einer Gewalttat eine Hilfe zu bieten, die den Betroffenen in die Lage versetzen soll, die schädigungsbedingten gesundheitlichen und wirtschaftlichen Nachteile soweit wie möglich auszugleichen und so die durch die Gewalttat erlittenen Beeinträchtigungen möglichst weitreichend abzumildern. Dabei kommt der Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz insbesondere eine Wiedergutmachungsfunktion für das Versagen des Rechtsstaates in seiner Schutzfunktion seinen Bürgern gegenüber zu.
41Vgl. Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG), Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 27. August 1974 - BT-Drs. 7/2506, S. 7:
42"Den Staat trifft eine besondere Verantwortung für Personen, die durch eine vorsätzliche Straftat geschädigt werden. Seine Aufgabe ist es, die Bürger namentlich vor Gewalttätern zu schützen. Kann er diese Pflicht nicht erfüllen, so muss er sich für die Entschädigung des Opfers verantwortlich fühlen. Zwar kann es nicht Aufgabe der Allgemeinheit sein, in diesen Fällen Schadensersatz einschließlich eines Schmerzensgeldes im Sinne des Zivilrechts zu leisten, weil es hier im Gegensatz zur Amtshaftung an einem schuldhaften Verhalten mangelt.......Die zu gewährenden Leistungen sollen nicht vollen Schadensersatz darstellen; sie müssen jedoch der sozialen Verantwortung der Allgemeinheit gerecht werden und über das Bedürftigkeitsprinzip des BSHG hinausgehen. Die Geschädigten müssen von der Allgemeinheit in einem solchen Umfang schadlos gehalten werden, dass ein soziales Absinken der Betroffenen, ihrer Familien und ihrer Hinterbliebenen vermieden wird."
43Dieser gesetzgeberischen Zielsetzung folgend dient die Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz dazu, die im Einzelnen nicht wägbaren, durch die körperliche Versehrtheit bedingten Mehraufwendungen und Belastungen auszugleichen.
44Vgl. Entwurf der Bundesregierung a.a.O., S. 11.
45Angesichts dieser betont an gesellschaftspolitischen, immateriellen Gesichtspunkten der Wiedergutmachung ausgerichteten Zielsetzung der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz wird offenbar, dass die Grundrente, deren Umfang sich allein nach den Schädigungsfolgen bemisst, die unabhängig von Bedürftigkeit und pauschal gewährt wird und für die eine gesetzliche Ausgabeverpflichtung und/oder eine Ausgabebindung an einen bestimmten Zweck nicht besteht, nicht lediglich den Zweck hat, den Monat für Monat auftretenden materiellen Bedarf innerhalb dieses Zeitraumes abzudecken; vielmehr soll erkennbar auch ein Ausgleich für Bedarfe jenseits des Bedürftigkeitsprinzips des BSHG bewirkt werden.
46Vgl. zum Erziehungsgeld: BVerwG, Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 8.97 -, a.a.O.
47Die Grundrente ist nach der genannten Zielsetzung zwar nicht mit einem zivilrechtlichen Anspruch auf Gewährung von Schmerzensgeld gleich zu setzen, sie kommt dessen Zielsetzung aber sehr nahe, indem sie gleichsam den materiellen Ausgleich für die enttäuschte Erwartung des Opfers in die Unverbrüchlichkeit der staatlichen Friedensordnung darstellt. Im Rahmen einer so verstandenen Versorgung der Opfer bleibt es dem Geschädigten selbst überlassen, welche Art des Ausgleichs für ihn hilfreich ist, um den erstrebten Ausgleich des schädigungsbedingten Mehrbedarfs letztlich zu erreichen. Hierzu muss es auch möglich sein, die Grundrente über einen längeren Zeitraum anzusparen, ohne das unter Verzicht auf die sofortige Ausgabe des Rentenbetrages angesparte Vermögen im Wege der Anrechnung auf sonstige staatliche Leistungen wieder zu verlieren. In diesem Sinne ist auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 1974 - V C 29.73 - davon ausgegangen, dass ein Nachzahlungsbetrag aus einer Grundrente nach dem BVG (nicht nach dem OEG) jedenfalls zum überwiegenden Teil als im Rahmen des § 88 Abs. 3 BSHG zu verschonendes Vermögen wegen des Vorliegens eines Härtefalles anzusehen ist.
48Der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung des durch eine Grund-rente erworbenen Einkommens schlägt jedoch nicht nur hinsichtlich eines etwaigen Nachholbedarfes des Geschädigten auf das angesparte Vermögen durch,
49so aber bezüglich der Grundrente nach dem Kriegsopferfürsorgerecht: BVerwG, Urteil vom 28. März 1974 - V C 29.73 -, a.a.O., BayVGH, Urteil vom 24. September 1992 - 12 B 90.327 -, FEVS 44, 69ff.; VG des Saarlandes, Urteil vom 28. Februar 2007 - 10 K 80/05 -, JAmt 2007, 594ff.
50sondern auf Grund der besonderen Zielsetzung des Opferentschädigungsrechtes in vollem Umfang.
51So schon für angesparte Vermögen aus Schmerzensgeldzahlungen: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 5 C 22.93 -, a.a.O.
52Ob die spezifische Zweckbestimmung der Grundrente als Befriedigung der nach § 31 BVG anerkannten Bedarfe nach Ablauf des Rentenbezuges entfallen kann mit der Folge, dass ab diesem Zeitpunkt aus der gewährten Grundrente angespartes Vermögen zur Anrechnung zur Verfügung steht, braucht hier nicht entschieden zu werden, da die Hilfeempfängerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum durchgängig Grundrente bezogen hat.
53Vgl. zum Erziehungsgeld: BVerwG, Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 8.97 -, a.a.O.
54Muss damit im vorliegenden Fall der gesamte von der Hilfeempfängerin angesparte Betrag aus der nach dem Opferentschädigungsrecht bezogenen Grundrente nach § 88 Abs. 3 BSHG bei der Berechnung des Umfangs der Geldleistungen nach § 25c Abs. 1 BVG unberücksichtigt bleiben, so kommt es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht darauf an, dass die Hilfeempfängerin einen Nachholbedarf, der sich durch den Nichtverbrauch der bezogenen Grundrentenbeträge aufgestaut haben könnte, nicht im Einzelnen dargetan hat. Dass in dem angesparten Betrag andere als die angesparten Grundrentenbeträge erfasst sind, hat der Beklagte weder substantiiert vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich.
55Soweit der Beklagte seine Rechtsauffassung auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 14. November 2007 an die für die Kriegsopferfürsorge und die für die Kinder- und Jugendhilfe zuständigen obersten Landesbehörden stützt, so kommt diesem Rundschreiben keine die Auslegung des Gesetzes durch das Gericht bindende Wirkung zu. Abgesehen davon enthält das vorgelegte Rundschreiben keine tragfähige Begründung für den angeblichen "Grundsatz, dass Vermögen aus angesparter Grundrente oberhalb des Vermögensschonbetrages anzurechnen" sei. In den Ausführungen zu diesem "Grundsatz" wird die wirtschaftliche Zielsetzung des Opferentschädigungsgesetzes, die sich nach Auffassung des Senates in dieser Form nach dem oben Gesagten weder dem Gesetz noch den dazu vorhandenen Materialien entnehmen lässt, in den Vordergrund gestellt. Die Formulierung in dem Rundschreiben "Außerdem bestehen in der Kriegsopferfürsorge bereits sehr großzügige Vorschriften zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen, die nicht noch ausgeweitet werden können." lässt zudem die von fiskalischen Interessen geleitete Auslegung erkennen.
56Das vom Beklagten angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Juni 2007 - 13 K 211/06 - lässt aus mehreren Gründen Rückschlüsse auf die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht zu. Schon der Sachverhalt des dortigen Falles, in dem es um die Verwertung von Vermögen, das aus der Veräußerung des Nachlasses der Eltern des Hilfeempfängers stammte, ist hinsichtlich der zentralen Frage des Vorliegens einer Härte nach § 88 Abs. 3 BSHG grundlegend anders zu bewerten als die vorliegende Fallkonstellation einer Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz. Abgesehen davon führt die vom Verwaltungsgericht aufgestellte, gegen die Annahme der Härte im dortigen Fall angeführte Prämisse, dass die Kriegsopferfürsorge grundsätzlich vermögensabhängig ausgestaltet sei, was regelmäßig eine Anrechnung von Vermögen nach sich ziehe, für den hier zu entscheidenden Fall nicht weiter. Denn die hier in Rede stehende Grundrente ist gerade eine Leistung im Rahmen des BVG, die einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird.
57Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 - 5 C 42.01 -, BVerwGE 115, 251 und vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61.
59Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 ZPO.
60Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
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