Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2431/08

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Integrationsamtes beim Beklagten vom 28. März 2007 über die Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses des Integrationsamtes beim Beklagten vom 19. Februar 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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