Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 2002/07

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Mai 2007 wird verworfen.

Die Berufung der Beigeladenen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid vom 18. November 2005, der Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2006, der Bescheid vom 1. März 2007 sowie die Bescheide vom 22. Dezember 2008 und vom 7. Januar 2009 aufgehoben werden, soweit 50 Planbetten für Frührehabilitation zu Gunsten eines Krankenhauses der Beigeladenen festgestellt werden. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte sowie jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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