Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2550/08

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe von 110 v. H. des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betra¬ges leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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