Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1546/10

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als mit ihr die Feststellung begehrt wird, dass die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform erforderliche Zeit Arbeitszeit im Sinne von § 1 AZVOPol ist.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger und das beklagte Land tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und das beklagte Land zu einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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