Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2540/10

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin und der Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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