Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2306/10
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage ohne Erfolg bleibe, weil der angegriffene Bescheid vom 3. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2008, mit dem die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Übernahme des Klägers in ihren Dienst verfügt habe, rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage für die Übernahme des bisher im Dienst des beigeladenen Landes stehenden Klägers in ein Beamtenverhältnis mit der Beklagten sei § 128 Abs. 4, 3. Alt. i.V.m. Abs. 3 BRRG. Die Beklagte sei als Körperschaft, in deren Dienst der Beamte treten solle, nach § 129 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 BRRG für die Übernahmeverfügung zuständig; der hier handelnde Rektor gemäß Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) das zuständige Organ. Der dagegen erhobene Einwand des Klägers, er habe im Zeitpunkt der Übernahmeverfügung (weiterhin) zur Universität-Gesamthochschule bzw. ab dem 1. Januar 2003 Universität Q1. gehört, weil das Gesetz zur Neuordnung der Fachhochschulen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 812 – GNF –) gegen höherrangiges Recht verstoße und nichtig sei, greife nicht durch. Sein Recht, sich auf eine (unterstellte) Unwirksamkeit des Art. I § 2 Abs. 1 GNF zu berufen, mit dem die bis dahin u.a. in der Abteilung N. der Universität-Gesamthochschule Q. tätigen Landesbeamten zu Beamten an der neuen Fachhochschule T. geworden seien, habe er verwirkt. Unabhängig davon sei Art. I § 2 Abs. 1 GNF verfassungsrechtlich unbedenklich. Es handele sich weder um ein gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verstoßendes Einzelfallgesetz, noch verletze es die Grundrechte des Klägers aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG. Auch liege kein Verstoß gegen § 50 Abs. 2 Satz 2 HRG oder § 128 BRRG vor. Die Übernahmeverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Dass die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung gegeben seien, habe das OVG NRW mit Beschluss vom 13. August 2010 – 6 A 815/09 – zu einem mit dem vorliegenden Streitfall vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt. Dem schließe sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Rechtliche oder tatsächliche Aspekte, die eine abweichende Beurteilung erforderten, benenne der Kläger nicht.
5Die gegen diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
6Zunächst bestehen keine ernstlichen Zweifel im Hinblick auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Übernahmeverfügung sei formell rechtmäßig. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Rektor der Beklagten für die Übernahmeverfügung nach Art. 7 § 1 Satz 3, 2. Halbsatz HFG zuständig. Der Kläger meint, er sei kein Hochschulmitglied der Beklagten, weil seine Mitgliedschaftszuordnung zur Beklagten kraft Gesetzes durch Art. I § 2 Abs. 1 GNF nicht rechtskonform und daher nichtig gewesen sei. Das folge zum einen aus der abschließenden, einer abweichenden gesetzlichen Regelung des Landesgesetzgebers entgegen stehenden Vorschrift des § 50 Abs. 2 Satz 2 HRG, die bei der organisatorischen Neuordnung von Hochschulen stets eine Versetzungsentscheidung im Einzelfall fordere. Zum anderen habe Art. I § 2 Abs. 1 GNF zu einem Rechtseingriff in das durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Rechtsverhältnis des Klägers als Wissenschaftler geführt. Eine Berufung auf diese Rechtsverstöße sei ihm auch nicht durch den Rechtsgrundsatz der Verwirkung abgeschnitten.
7Dieses Vorbringen geht am Regelungsgehalt der für die Übernahmeverfügung maßgeblichen Zuständigkeitsnorm des Art. 7 § 1 Satz 3, 2. Halbsatz HFG vorbei. Danach verfügt die Rektorin oder der Rektor die Übernahme der übrigen Beamtinnen und Beamten der Hochschule. Für die Beurteilung der Frage, wer Beamter der Hochschule im Sinne dieser Regelung ist, ist der Umstand maßgeblich, ob der Beamte auf einem der Hochschule, hier der Beklagten, zugeordneten Dienstposten (tatsächlich) tätig ist. Das folgt aus dem Sinn und Zweck sowie der Systematik der Vorschrift. Die Übernahme der Beamtinnen und Beamten aus dem Landesdienst in den Dienst der rechtlich verselbständigten und mit der Dienstherrenfähigkeit (vgl. § 2 Abs. 1 und 3 Satz 2 HG, § 121 Nr. 2 BRRG) ausgestatteten Hochschulen steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Aufgabenverlagerung (vgl. § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG). Danach sind die (zuvor unter der Fachaufsicht des Ministeriums wahrgenommenen) staatlichen Angelegenheiten im Sinne von §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 107 Abs. 2 HG NRW in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (a.F.) den Hochschulen als Selbstverwaltungsaufgaben zugewiesen worden und die akademischen Angelegenheiten (vgl. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 106 HG a.F.) durch die Verleihung der Dienstherrenfähigkeit an die Hochschulen zu deren Aufgaben geworden.
8Vgl. dazu im einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2010 – 6 A 815/09 –, nrwe.de.
9Mit dem HFG hat demnach eine vollständige Verlagerung der Aufgaben vom Land auf die jeweiligen Hochschulen stattgefunden, ohne diese Aufgaben inhaltlich zu ändern. Dementsprechend ist auch hinsichtlich der Fachbereiche, Studiengänge usw. weder eine inhaltliche Änderung oder sonstige Neuordnung erfolgt. Zur Sicherstellung einer sachgerechten und kontinuierlichen Aufgabenwahrnehmung im Rahmen dieses Aufgabenübergangs bedurfte es daher einer Übernahme sämtlicher Beamter, die – ungeachtet etwaiger Rechtsverstöße in der Vergangenheit – an der abgebenden Hochschule tätig waren bzw. dieser zugeordnete Dienstposten wahrgenommen haben. Die daraus folgende Zuständigkeit des Rektors der Beklagten wird auch in Zusammenschau mit der für die Übernahme der Beamten einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG deutlich. In diesem Zusammenhang sieht § 129 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 BRRG (zwingend) vor, dass die Übernahme von der Körperschaft verfügt wird, in deren Dienst der Beamte treten soll. Die bisherige Hochschulzugehörigkeit bzw. deren Rechtswirksamkeit ist für die Übernahmezuständigkeit der aufnehmenden Körperschaft (bzw. des dort zuständigen Organs) danach ohne Belang. Die Einbindung des Lehrpersonals, insbesondere der Professoren – wie auch hier des Klägers – in einen bestimmten Studiengang bzw. Fachbereich zeigt zugleich, dass die Übernahmezuständigkeit einer anderen Universität bzw. des dortigen Rektors (hier der Universität Q. ) und erst recht eine Übernahme des Klägers dorthin sinn- und systemwidrig wäre.
10Ist nach Vorstehendem die Zuständigkeit des Rektors der Beklagten bereits wegen der (tatsächlichen) Tätigkeit des Klägers auf einem der Hochschule zugeordneten Dienstposten gegeben, kommt es nicht mehr darauf an, ob der durch Art. I § 2 Abs. 1 GNF zum 1. Januar 2002 im Rahmen der Zusammenführung der N1. Fachhochschule in J. u.a. mit der Abteilung N. der Universität-Gesamthochschule Q. erfolgte gesetzliche Übergang der bislang in der Abteilung N. tätigen Landesbeamten auch in Bezug auf den Kläger rechtmäßig war. Aber selbst die vom Kläger geltend gemachten Rechtsverstöße unterstellt, hätten diese nicht die Unzuständigkeit des Rektors der Beklagten für die streitige Übernahmeverfügung zur Folge, weil der Kläger gleichwohl Mitglied der beklagten Hochschule geworden ist. Der Kläger hat die Hochschulmitgliedschaft bei der Beklagten auch nicht auf dem Klageweg angegriffen und erst recht nicht deren Aufhebung bzw. Rückgängigmachung herbeigeführt.
11Mit Blick auf das umfangreiche Vorbringen des Klägers zu der von ihm geltend gemachten Rechtsfehlerhaftigkeit der Änderung der Hochschulzugehörigkeit durch Art. I § 2 Abs. 1 GNF zum 1. Januar 2002 sei lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass der von ihm vertretene Standpunkt, die in § 50 Abs. 2 HRG enthaltenen Regelungen zum Versetzungsschutz von beamteten Professoren seien abschließend und stünden daher einer die Versetzung unmittelbar kraft Gesetzes bewirkenden landesrechtlichen Regelung entgegen, wenig für sich hat. Denn es spricht alles dafür, dass die durch Art. I § 2 Abs. 1 GNF bewirkte Änderung der Hochschulzugehörigkeit nicht als Versetzung im Sinne des § 50 Abs. 2 HRG anzusehen ist, so dass die rahmenrechtlichen Vorgaben der landesrechtlichen Regelung (der Hochschulmitgliedschaft) nicht entgegenstehen. Während eine Versetzung im Sinne des § 50 Abs. 2 HRG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer Behörde desselben oder eines anderen Dienstherrn voraussetzt,
12vgl. auch Waldeyer, in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Loseblatt, Stand September 2014, § 50 HRG Rdnr. 22,
13ist durch die Regelung des Art. I § 2 Abs. 1 GNFdem Kläger weder ein anderes ab-strakt-funktionelles Amt übertragen worden noch hat ein Wechsel des Dienstherrn stattgefunden. Ebenso ist es mangels konkreter Darlegung jedenfalls nicht ohne Weiteres erkennbar, dass allein durch die Änderung der körperschaftlichen Zugehörigkeit in wissenschaftsrelevanter Weise in das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG eingegriffen worden ist. Das Vorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in dem allgemeinen Hinweis, dass vor der Änderung der Hochschulzugehörigkeit breitere rechtliche Möglichkeiten der Lehre auch in anderen Studiengängen bestanden hätten und Promotionsverfahren innerhalb einer Universität-Gesamthochschule „einfacher“ abzuwickeln gewesen seien als bei der Beklagten. Anhaltspunkte dafür, dass damit gerade in den konkreten, dem Kläger „mit dem Amt übertragenen Lehrauftrag“ im Sinne des von ihm zum Beleg angeführten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Oktober 2008 – 1 BvR 462/06 – eingewirkt wird, werden nicht benannt.
14Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die angegriffene Übernahmeverfügung sei auch materiell rechtmäßig, unterliegt entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln.
15Der Kläger beruft sich darauf, dass sich „verfassungsrechtlich problematische Strukturentscheidungen“ bei der Neuorganisation des Hochschulwesens durch das HFG, insbesondere die Dienstherrenfähigkeit der Hochschulen, auch auf die Rechtmäßigkeit der Überleitungsverfügung auswirkten. Das umfangreiche Vorbringen zur Begründung seiner Auffassung geht jedoch ins Leere. Denn – wie auch bereits vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung ausgeführt – wirken sich mögliche verfassungsrechtliche Defizite der Organisationsstruktur des neuen Dienstherrn nicht auf die Rechtmäßigkeit der Übernahmeverfügung aus. Die Rechtmäßigkeit der beamtenrechtlichen Überleitung erfordert nicht, dass das Organisationsmodell des neuen Dienstherrn einschließlich der Zusammensetzung und Bildung seiner Organe sowie der obersten Dienstbehörde in allen Einzelheiten geltendem Recht entspricht. Die Überleitung selbst greift nicht unmittelbar in die Rechte des Beamten bzw. die in Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit ein. Gegen verfassungswidrige, den weiten Gestaltungsspielraum überschreitende hochschulorganisatorische Vorschriften des Landesrechts kann sich der betroffene Grundrechtsträger ggf. unmittelbar wenden. Ebenso kann er Rechtsschutz gegen Einzelmaßnahmen anstrengen, wenn und soweit er dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG betroffen ist.
16Vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2010, a.a.O., zuletzt bestätigt mit Beschlüssen vom 5. September 2014 – 6 A 2250/10 –, vom 2. September 2014 – 6 A 2537/12 – und vom 28. Mai 2013 – 6 A 632/11 –, jeweils nrwe.de.
17Daran hält der Senat auch weiterhin fest.
18Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
19Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
20Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage,
21„ob die Berufung auf ein grundrechtliches Abwehrrecht aufgrund des Rechtsprinzips der Verwirkung nach § 242 BGB auch dann verwehrt ist, wenn die abzuwehrenden Eingriffe durch ein selbstausführendes Maßnahmegesetz erfolgen, gegen das der Rechtsweg nicht eröffnet ist“,
22fehlt es bereits an jeglicher Darlegung zur Klärungsbedürftigkeit im vorliegenden Verfahren.
23Der weiter benannte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten höheren Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze müssen also einander gegenüber gestellt werden.
24Dem genügen die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht. Das Vorbringen zur Begründung der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2009 – 2 C 15.08 – lässt in keiner Weise erkennen, von welchem abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz abgewichen sein soll. Der Vortrag beschränkt sich vielmehr auf eine ausschnittsweise sinngemäße Wiedergabe einzelner Begründungselemente des angefochtenen Urteils und hält dieser nicht näher konkretisierte Ausführungen zum Prüfungsgegenstand der behaupteten divergenzrelevanten Entscheidung entgegen.
25Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 2. Dezember 2011 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG).
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
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- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2250/10 1x
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