Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 D 93/14
Tenor
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens.
3Gegenstand des Ausgangsverfahrens, das beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 4 L 556/14 geführt wurde und dessen Überlänge der Kläger rügt, war sein Antrag, das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Landesjustizprüfungsamt, im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zur mündlichen Prüfung in der zweiten juristischen Staatsprüfung im dritten Prüfungsversuch zuzulassen.
4Diesen Antrag hatte der Kläger am 8. Oktober 2013 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gestellt, nachdem er dort bereits mit Schriftsatz vom 20. Juni 2013 Klage gegen den Prüfungsbescheid des Landesjustizprüfungsamts vom 15. Februar 2013, mit dem die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden war, erhoben hatte. Das Verfahren wurde zunächst unter dem Aktenzeichen 4 L 1371/13 geführt. Nach zwei Sachstandsanfragen des Klägers und einer von ihm am 8. Januar 2014 erhobenen Verzögerungsrüge trennte das Verwaltungsgericht das Verfahren, dessen Gegenstand neben dem Prüfungsbescheid vom 15. Februar 2013 (3. Prüfungsversuch) auch der Prüfungsbescheid vom 15. Juni 2012 (2. Prüfungsversuch) war, hinsichtlich des zuletzt Genannten mit Beschluss vom 8. April 2014 ab und führte es unter dem Aktenzeichen 4 L 556/14 weiter. Am 9. April 2014 erhob der Kläger eine weitere Verzögerungsrüge. Mit Beschluss vom 22. Mai 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ab.
5Mit eigenhändig unterschriebenem Schriftsatz vom 1. August 2014 hat der Kläger unter Hinweis darauf, dass Klage erhoben werde, schriftsätzlich beantragt,
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1. ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen,
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2. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung in Höhe von 700,00 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land hat erwidert, die Klage sei unzulässig, weil der nicht anwaltlich vertretene Kläger nicht postulationsfähig sei. Sie sei überdies aus verschiedenen Gründen unbegründet, weil die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht vorlägen.
11Hierzu hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 5. September 2014, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, geäußert.
12Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 25. September 2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
13Mit Beschluss vom 25. September 2014 hat der Senat das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers abgelehnt und dies damit begründet, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit Blick auf die Unzulässigkeit der Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
14Daraufhin hat der Kläger ein Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Mitglieder des erkennenden Senats gerichtet und zugleich Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung erhoben. Mit den beiden zuletzt genannten Rechtsbehelfen wendet er sich u.a. dagegen, dass der Senat seinen verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 1. August 2014 ohne weitere Aufklärung als Klageschrift ausgelegt hat. Der Senat hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 30. Oktober 2014 unter Hinweis auf dessen Rechtsmissbräuchlichkeit als unzulässig verworfen und Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zurückgewiesen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch der Verfahren 4 L 1371/13 VG Gelsenkirchen und 4 L 556/14 VG Gelsenkirchen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage hat keinen Erfolg.
18Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
19§ 84 VwGO gilt nach § 173 Satz 2 VwGO auch für Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetztes (GVG), der den Rechtsschutz bei (etwaig) überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren regelt.
20Vgl. OVG NRW, Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2012 -13 D 23/13 -, juris; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 173 VwGO Rn. 18; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 173 VwGO Rn. 4 und 15.
21§ 125 Abs. 1 Satz 2 VwGO schließt die Anwendung des § 84 VwGO nur für das Berufungsverfahren, nicht für erstinstanzliche Verfahren aus.
22Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 15. August 2012 - 2 K 5/12 -, NVwZ-RR 2013, 76 = juris, Rn. 10 f.
23Dass nach der Begründung des Gesetzentwurfes zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid in der Regel nicht in Betracht kommen soll,
24vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 25; Marx/Roderfeld, a.a.O., § 173 VwGO Rn. 22,
25steht dem nicht entgegen. Unabhängig von der Frage der Bedeutung der Begründung eines Gesetzentwurfes für die Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers liegt hier ein Ausnahmefall vor. Der Sachverhalt ist - soweit er entscheidungserheblich ist - geklärt und die danach verfahrensentscheidenden Rechtsfragen ersichtlich einfach gelagert.
26Da gegen den Gerichtsbescheid das Rechtsmittel des Antrags auf mündliche Verhandlung gegeben ist, steht Art. 6 EMRK dem Erlass des Gerichtsbescheids nicht entgegen.
27Der Senat entscheidet gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO, § 109 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.
28Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2013 - 13 D 23/13 -, juris, Rn. 26 ff.
29Die Klage ist unzulässig, weswegen es auf ihre Begründetheit nicht entscheidungserheblich ankommt. Der Kläger hat mit am 1. August 2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz eine auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig gewesenen Verfahrens 4 L 556/13 gerichtete Klage erhoben. Der sinngemäße Einwand des Klägers, er habe lediglich ein isoliertes Prozesskostenhilfegesuch und keine Klage anhängig gemacht, greift nicht durch. Der genannte Schriftsatz ist als Klageschrift und nicht lediglich als isolierter Prozesskostenhilfeantrag und Entwurf einer solchen zu bewerten. Letzterem steht die eindeutige Bezeichnung als Klage und korrespondierend damit der Beteiligten als „Kläger“ und „Beklagter“ entgegen. An einer klarstellenden Kenntlichmachung, dass es sich dabei gleichwohl nur um den Entwurf einer Klageschrift handeln sollte, fehlt es. Hiergegen spricht zudem, dass der Schriftsatz unterzeichnet ist. Auch anhand der gestellten Anträge, die keinen spezifischen wechselseitigen Bezug erkennen lassen, und ihrer Begründung lässt sich nicht feststellen, dass die eigentliche Intention des Klägers dahin ging, isoliert Prozesskostenhilfe zu beantragen und die Klageerhebung für den Fall ihrer Bewilli-gung lediglich in Aussicht zu stellen. Eine derartige Staffelung hätte der Kläger, wenn sie seinem (vorläufigen) Rechtsschutzziel entsprochen hätte, ohne weiteres bereits in dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz sprachlich zum Ausdruck bringen können und müssen, etwa indem er, wie bei isolierten Prozesskosten-hilfeanträgen üblich, darauf hingewiesen hätte, dass die Klageerhebung erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe beabsichtigt sei. Angesichts der juristischen Vorbildung des Klägers und seiner Prozesserfahrung ist der Umstand, dass das nicht geschehen ist, Hinweis darauf, dass dies im maßgebenden Zeitpunkt des Eingangs seines Schriftsatzes vom 1. August 2014 bei Gericht nicht seiner Ab-sicht entsprach. Dabei ist insbesondere zu sehen, dass der Kläger in von ihm vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (4 K 3173/12 und 4 K 5374/12) geführten Verfahren sprachlich und formal identisch gestaltete verfahrenseinleitende Schriftsätze eingereicht hat, die das Verwaltungsgericht - vom Kläger unbean-standet - ebenfalls als Klageschriften und nicht als bloßen Entwurf behandelt hat.
30Das rund eine halbe Stunde nach der Klageschrift eingegangene und auf den 2. August 2014 datierte Schreiben, in dem es heißt „wird in der Anlage der Antrag auf Prozesskostenhilfe sowie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Klageverfahren vom 1. August 2014 übersandt“, veranlasst zu keiner anderen Bewertung, vielmehr ist diese Formulierung insbesondere mit Blick auf den darüber hergestellten grammatikalischen Bezug zwischen Prozesskostenhilfeantrag und Klageverfahren ein zusätzlicher Beleg dafür, dass der Kläger selbst zu diesem Zeitpunkt von einem rechtshängigen Klageverfahren ausgegangen ist.
31Die nach dem Hinweis des beklagten Landes auf die fehlende Postulationsfähigkeit mit Schriftsatz vom 20. August 2014 abgegebene nachträgliche - sinngemäße - Erklärung des Klägers, es sei ein PKH-Vorverfahren eröffnet worden, vermag an dem entstandenen Prozessrechtsverhältnis nichts zu ändern. Aus den vorstehenden Gründen ist der verfahrenseinleitende Schriftsatz vom 1. August 2014 - auch im Zusammenhang mit dem wenig später eingegangenen, auf den 2. August 2014 datierten Schriftsatz - eindeutig als Klageschrift zu bewerten und bietet für eine Auslegung als isolierter Prozesskostenhilfeantrag keinen Raum. Die Möglichkeit einer nachträglichen Umgestaltung eines durch Klageerhebung begründeten Prozessrechtsverhältnisses in ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sie stünde auch im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Prozesshandlungen wegen ihrer prozessualen Gestaltungswirkung und aus Gründen der Rechtssicherheit zur Vermeidung unsicherer Verfahrenslagen grundsätzlich wegen Willensmängeln nicht angefochten oder widerrufen werden können.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 - 8 C 33.95 -, NVwZ 1997, 1210 = juris, Rn. 14 und vom 21. März 1979 - 6 C 10.78 -, BVerwGE, 57, 342 = juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 1993 - 3 S 1120/92 - juris, Rn. 41 m.w.N.
33Die Erwägungen gelten in besonderem Maße für verfahrenseinleitende Erklärungen.
34Die Unzulässigkeit der erhobenen Klage ergibt sich daraus, dass der Kläger, der sie eigenhändig eingelegt hat, nicht postulationsfähig ist. Insoweit wird auf die Gründe des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses vom 25. September 2014 Bezug genommen.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
37Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des - nach § 173 Satz 2 VwGO anwendbaren - § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.
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Referenzen
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- VwGO § 173 6x
- GVG § 198 1x
- VwGO § 125 1x
- VwGO § 9 1x
- § 109 Abs. 1 Satz 1 JustG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 132 1x
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