Gerichtsbescheid vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (2. Senat) - 2 K 5/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern führte der Kläger den Flurbereinigungsrechtsstreit 9 K 28/03, der durch Urteil vom 19.10.2011, rechtskräftig seit dem 17.02.2012, entschieden wurde, und begehrt im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung nach §§ 173 Satz 2 VwGO, 201 GVG. Er ist der Auffassung, das Verfahren habe
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5 ½ Jahre zu lange gedauert.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Entschädigung in Höhe von 6.600,- Euro zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hält die Klage für unzulässig, weil der Kläger das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO nicht beachtet habe.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Der Senat entscheidet über sie gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
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Die genannte Regelung gilt auch für Entschädigungsklagen nach §§ 173 Satz 2 VwGO, 201 GVG. Das für Entschädigungsklagen zuständige Oberverwaltungsgericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, da es als Gericht erster Instanz angerufen wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 84 Rn. 3; Redeker von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 84 Rn. 2). Die Vorschrift des § 125 Abs. 1 Satz 2 VwGO steht der Entscheidung durch Gerichtsbescheid im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Die Regelung schließt den Erlass eines Gerichtsbescheides durch das Oberverwaltungsgericht nicht allgemein aus, sondern nur für Berufungsverfahren.
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Die Beteiligten sind durch gerichtliche Verfügung vom 11.07.2012 auf den beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides hingewiesen worden, womit der Anhörungspflicht des § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO genügt worden ist. Beide Seiten hatten außerdem schon vorab eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angeregt bzw. auf mündliche Verhandlung verzichtet (s. Schriftsätze vom 7.05.2012 und 24.05.2012).
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Die Klage ist unzulässig, da der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich Beteiligte, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Vereinfacht ausgedrückt herrscht also vor dem Oberverwaltungsgericht Anwaltszwang (in Hinblick auf die verschiedenen Alternativen zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann auf die in Betracht kommenden Regelungen des § 67 VwGO verwiesen werden). Der Vertretungszwang gilt auch für solche Entschädigungsklagen, denen ein Flurbereinigungsrechtsstreit zugrunde liegt. Die spezielle Regelung des § 140 Satz 3 FlurbG, die die Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO ausschließt, gilt nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nur für das Verfahren des Flurbereinigungsgerichts. Für das vorliegende Verfahren, für das das Oberverwaltungsgericht nicht aufgrund von Flurbereinigungsrecht zuständig ist, sondern gemäß der Regelung in § 173 Satz 2 VwGO, bleibt es dagegen bei der Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.2009 - 9 B 19/09 -, Rn. 2, zitiert nach juris).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.
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Referenzen
- GVG § 173 2x
- GVG § 201 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 67 5x
- VwGO § 84 2x
- VwGO § 125 1x
- FlurbG § 140 1x
- FlurbG § 138 1x
- VwGO § 173 1x
- VwGO § 132 1x
- 9 K 28/03 2x (nicht zugeordnet)
- 9 B 19/09 1x (nicht zugeordnet)