Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 150/12

Tenor

Der Berufungszulassungsantrag 19 A 447/12 und der Prozesskostenhilfeantrag für das zweitinstanzliche Verfahren werden abgelehnt.

Die Beschwerde 19 E 150/12 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens 19 A 447/12 und des Beschwerdeverfahrens 19 E 150/12. Im Beschwerdeverfahren 19 E 150/12 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren 19 A 447/12 wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


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