Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1088/15

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. September 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerde-verfahren. Im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung für beide Rechtszüge auf jeweils 3.750,00 EUR festgesetzt.


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