Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 444/15

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.4.2015 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.3.2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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