Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 897/15

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Februar 2015 geändert. Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 3. September 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Approbation als Zahnärztin zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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